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Beschluss

3 L 352/25

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0721.3L352.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des 13-jährigen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – VG 3 K 346/25 – gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über das vorübergehende teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht vom 6. Mai 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Die sofortige Vollziehungsanordnung ist formell fehlerfrei ergangen. Insbesondere ist die im Bescheid vom 6. Mai 2025 schriftlich verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unzulänglich, sondern vielmehr hinreichend begründet. So führt die Schulaufsicht hierzu aus, die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, weil nur so Mitschülerinnen und Mitschüler sowie das eingesetzte pädagogische Personal vor Verletzungen und Übergriffen durch den Antragsteller geschützt werden könnten. Die Schulaufsicht stellt damit auf den konkreten Einzelfall ab und begründet ihre Anordnung nicht allein formelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – BVerwG 1 DB 26/01 –, juris Rn. 6 m.w.N.). II. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung das private Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug verschont zu bleiben. Ausschlaggebend ist hierfür, dass sich die Maßnahme bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – hier bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2025 – 6 VR 4/24 –, juris Rn. 10 m.w.N.) – allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt und auch ein besonderes Interesse an der Vollziehung besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Die Maßnahme erweist sich als rechtmäßig (1) und beruht auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage (2). Zudem sprechen besondere Gründe dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen wird (3). 1. Rechtsgrundlage für die getroffene Regelung ist § 43b Abs. 1 SchulG, die entgegen der Auffassung des Antragstellers für alle Schülerinnen und Schüler im Geltungsbereich des Berliner Schulgesetzes – unabhängig von ihrem individuellen Förderstatus – anwendbar ist. Danach kann die Schulaufsicht unter Einhaltung eines förmlichen Verfahrens (a) das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulpflicht und den Ausschluss vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen anordnen, soweit die hierfür notwendigen materiellen Voraussetzungen vorliegen (b) und sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (c). So liegen die Dinge hier. a) Gegen die getroffene Anordnung ist in formeller Hinsicht nichts zu erinnern. Die zuständige Schulaufsicht (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG) hat mangels eigenen Antrags der Erziehungsberechtigten (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 1 SchulG) auf Antrag der Klassenkonferenz (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG) entschieden. Dabei schadet es nicht, dass der Antragsteller gegen den Antrag der Klassenkonferenz Widerspruch eingelegt hat. Bei dem Antrag handelt es sich um die förmliche Einleitung eines Verfahrens und damit um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO (vgl. Hoppe in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 44a Rn. 10 m.w.N.), die sich mithin nicht selbstständig anfechten lässt. Zudem hat die Schulaufsicht den Antragsteller vor ihrer Entscheidung gehört (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 3 SchulG), sein eingereichtes Attest von Frau Dr. P ... bei ihrer Entscheidung hinreichend berücksichtigt (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 4 SchulG) und aufgrund einer Stellungnahme des zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums entschieden (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 1 SchulG). b) Die Maßnahme ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Allgemeine Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen nicht. Insbesondere ist die Anordnung entgegen der Auffassung des Antragstellers im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Sie lässt eindeutig den Antragsteller als Adressaten erkennen und versetzt diesen in die Lage, das von ihm Geforderte zu erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2019 – BVerwG 7 B 26/18 –, juris Rn. 14). Aus der Anordnung ergibt sich ohne Weiteres, dass dieser ab dem 15. Mai 2025 lediglich für zwei Schulstunden täglich beschult wird und im Übrigen seine Schulbesuchspflicht ruht. Darüber hinaus liegen auch die besonderen materiellen Voraussetzungen für das teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht vor. Erforderlich ist danach gemäß § 43b Abs. 1 Satz 1 SchulG, dass eine Schülerin oder ein Schüler durch Verhalten in der Schule, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes oder auf dem Schulweg Leben, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter Personen gefährdet oder bedroht oder andere Personen dazu anstiftet und sich von diesem Verhalten weder durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Sinne der §§ 62 und 63 SchulG noch durch sonstige mildere Maßnahmen abhalten lässt. Das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulbesuchspflicht hat keinen Strafcharakter, sondern ist – ebenso wie eine Ordnungsmaßnahme – weiterhin eine pädagogische Maßnahme. Sie ist als ultima ratio angezeigt, wenn in seltenen Einzelfällen vorübergehend keine andere Möglichkeit besteht, um eine Änderung aggressiven Verhaltens zu erreichen mit dem Ziel, das Leben, die Gesundheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter Personen nachhaltig zu schützen (vgl. Abgeordnetenhausdrucks. 19/1703, S. 44). Anknüpfungspunkt ist – anders als im Strafrecht – nicht die Schuld des Schülers oder der Schülerin an dem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler oder die Schülerin in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ein Fehlverhalten auf autismusspezifische Verhaltensformen zurückzuführen ist. Bei der Entscheidung hierüber kommt der Schulaufsicht ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, insbesondere dahingehend, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde, die Maßnahme willkürfrei ist und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. für Ordnungsmaßnahmen VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2025 – VG 3 L 330/25 – m.w.N.). Gemessen hieran lässt sich nach summarischer Prüfung eine beurteilungsfehlerhafte Erfassung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 – BVerwG 2 C 12.24 –, juris Rn. 31) nicht erkennen. Nach den Feststellungen der Klassenkonferenz benötige der Antragsteller durchgängig zwei Personen, um Gefährdungen zu vermeiden und um ihn angemessen zu beschulen. Der Antragsteller reagiere auf Grenzsetzungen häufig mit Aggressionen, Sach- und Fremdverletzungen. Seine Mitschülerinnen und Mitschüler fühlten sich aufgrund seiner Zwanghaftigkeit in Bezug auf Wasser verpflichtet, alles, was im Zusammenhang mit Wasser und Getränken stehe, zu verstecken, und würden hierdurch in ihren eigenen Bedürfnissen stark eingeschränkt. Je nach Tagesverfassung und Situation könne es jedoch jederzeit zu Eskalationen kommen, wenn der Antragsteller durch besondere Reize (z.B. Wasser) getriggert werde. Der Antragsteller könne zur motorischen Entlastung zurzeit nur in die Turnhalle und auf den Schulhof gehen, weil er in der Aula stark auf das Abreißen von Leisten fokussiert sei. Bei zu großen, langandauernden Anforderungen werfe der Antragsteller mit Mobiliar, trete und schlage um sich. Andere Eltern hätten sich bereits über die Vorkommnisse in Bezug auf den Antragsteller beschwert. Erziehungsmaßnahmen zeigten bei dem Antragsteller nur begrenzt Wirkung. Ordnungsmaßnahmen hätten unterstützend gewirkt, den Schulbetrieb wieder zu ordnen, beim Antragsteller sei jedoch erwartungsgemäß keine Wirkung spürbar. Hierauf bezogen dringt der Antragsteller nicht damit durch, dass es für die behaupteten Sachverhalte an zureichenden Nachweisen fehle. Abgesehen davon, dass sich der vorgetragene Sachverhalt mit den bisherigen Feststellungen der Kammer zum Verhalten des Antragstellers im Wesentlichen deckt (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2024 – VG 3 L 459/24 –, juris) und an die diesbezügliche Sachverhaltsermittlung keine den Regelungen der Strafprozessordnung vergleichbaren Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu Ordnungsmaßnahmen VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – VG 3 L 1317.17 –, juris Rn. 11 m.w.N.), enthält der Schülerbogen (Bd. II) zu den Feststellungen der Klassenkonferenz zahlreiche entsprechende Erkenntnisse (vgl. etwa Ordnungsmaßnahme vom 12. September 2024 wegen u.a. eines Angriffs auf den Schulhelfer, Ordnungsmaßnahme vom 16. Oktober 2024 wegen u.a. aggressivem Verhaltens, Urinieren in der Aula und Zerstörung von Gegenständen, sowie Stellungnahme der Schulleitung vom 28. November 2024 unter dem Reiter „Stellungnahmen“ und die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 6). Mithin reicht es auch nicht aus, dass der Antragsteller sein ihm vorgehaltenes Verhalten teilweise bestreitet, weil dies in einer Gesamtschau nicht ausreicht, um den unzähligen Erkenntnissen der Schulleitung etwas Hinreichendes entgegenzusetzen. Hinzu kommt, dass die von ihm eigens eingereichte ärztliche Stellungnahme der ärztlichen Leiterin des Sozialpädiatrischen Zentrums H ... , Frau Dr. P ... , vom 30. Januar 2025 sowohl einen zwanghaften Bezug zum Wasser wie auch die Gefahr von Melt-Downs bestätigt – beides wesentlicher Ausgangspunkt für die von der Schule beschriebene Gefahrenlage. Auch lässt sich in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Antragstellers keine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraumes erkennen, soweit der Antragsgegner ein teilweises Ruhen der Schulbesuchspflicht von (lediglich) drei auf zwei Stunden für notwendig hält, um der oben geschilderten Ausgangslage hinreichend entgegenzuwirken. So kann die Schule plausibel darstellen, dass der Antragsteller nach den ersten Arbeitsphasen von höchstens 10 Minuten Pausen benötige und das Arbeiten in der Klasse für ihn eine große Anpassungsleistung erfordere, so dass seine Konzentrationsfähigkeit schnell nachlasse. Nach den Erkenntnissen der Schule habe es der Antragsteller über längere Zeiträume geschafft, ansatzweise sicheres Verhalten ohne Fremdgefährdung im Umfang von zwei Zeitstunden zu zeigen. Bei großen und langandauernden Anforderungen werfe er dann mit Mobiliar und trete und schlage um sich, sodass sich die pädagogische Entscheidung, die Schulstunden im Ergebnis von drei auf zwei zu reduzieren, als ebenso beurteilungsfehlerfrei erweist (vgl. hierzu auch das Protokoll der Klassenkonferenz vom 17. Dezember 2024, Seite 5). Zudem dringt der Antragsteller nicht damit durch, dass sich die von ihm eingereichte Stellungnahme von Frau Dr. P ... gegen ein Ruhen seiner Schulbesuchspflicht ausspreche. So ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung gemäß § 43b Abs. 1 Satz 4 SchulG allein die Pflicht, die im Rahmen der Anhörung vorgelegten ärztlichen oder therapeutischen Auskünfte, Atteste oder Gutachten zu berücksichtigen, jedoch keine Pflicht der Schulaufsichtsbehörde, diesen auch inhaltlich zu folgen. Ausreichend ist allein eine beurteilungsfehlerfreie Würdigung, die im vorliegenden Fall auch erfolgt ist. Insbesondere lässt sich hierbei nicht beanstanden, dass die Schulaufsicht der Aussage zur fehlenden Verknüpfung von autismusspezifischer Therapie und Schule von Frau Dr. P ... nur eingeschränkt folgt. Bei der Erwägung der Schulaufsicht, das in einer Autismustherapie Gelernte könne letztlich auch der schulischen Förderung zugutekommen und habe somit positive Auswirkungen auf die Beschulung des Antragstellers, handelt es sich erkennbar um eine pädagogische Einschätzung, die sich im Beurteilungsspielraum der Schulaufsicht bewegt. Darüber hinaus lässt sich auch nicht deswegen eine beachtliche fehlerhafte Sachverhaltserfassung feststellen, weil die Schulaufsicht die Stellungnahme des Schulpsychologischen und inklusionspädagogischen Beratung- und Unterstützungszentrums (SIBUZ) vom 17. März 2025 gemäß § 43b Abs. 1 Satz 2 SchulG zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich gegen diese Stellungnahme nichts erinnern. So setzt sich das SIBUZ auf insgesamt vier Seiten mit seinem Fall zureichend und nicht – wie behauptet – rein oberflächlich auseinander. Entgegen seiner Auffassung enthält dies umfangreiche schulisch-sonderpädagogische Ausführungen. Der Gutachter lässt erkennen, dass er den Schülerbogen gründlich studiert und durchdrungen hat, und setzt sich mit dem Antragsteller im Einzelfall hinreichend konkret auseinander. Soweit der Antragsteller anderes behauptet, bleiben seine Ausführungen unsubstantiiert. Entgegen seinem Vorbringen kommt der Gutachter in seinem Fall im Übrigen auch dabei gerade zu dem Ergebnis, dass die Schule ihre pädagogischen Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Soweit der Antragsteller den von der Schule vorgelegten Wiedereingliederungsplan bemängelt, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis, weil auch ein – unterstellt – unzureichender Wiedereingliederungsplan einer Anordnung über das Ruhen der Schulbesuchspflicht grundsätzlich nicht entgegensteht. Vielmehr handelt es sich bei den Vorgaben, dass die Maßnahme regelmäßig zu überprüfen (vgl. § 43b Abs. 1 Sätze 5-6 SchulG) und von den beteiligten Stellen die Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Schule zu planen und koordinieren ist (vgl. § 43b Abs. 1 Satz 7 SchulG), um ein eigenständiges Überprüfungsverfahren. Bei diesem kommt es vor allem auf das aktuelle Verhalten des betroffenen Schülers an (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 5 SchulG). Dieser ist vor einer Entscheidung erneut anzuhören (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 9 in Verbindung mit Satz 3 SchulG) und in diesem Rahmen ausdrücklich dazu angehalten, eigene Vorschläge und Aktivitäten einzubringen und so zur Abkürzung der Zeit des Ruhens beizutragen (vgl. Abgeordnetenhausdrucks. 19/1703, S. 44). c) Darüber hinaus erweist sich die getroffene Maßnahme auch als ermessensfehlerfrei. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Schulaufsicht bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) überschritten hat. Die Schulaufsicht hat sich dazu entschieden, dass Ruhen der Schulbesuchspflicht nur teilweise anzuordnen und dies auch erst nach zahlreichen Hilfskonferenzen, Elterngesprächen und ausführlicher Erörterung aller in Betracht kommenden Szenarien (vgl. hierzu auch das Protokoll der Klassenkonferenz vom 17. Dezember 2024, S. 4 ff.). Sie hat damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich im Klaren darüber war, dass die Anordnung des vollständigen oder teilweisen vorübergehenden Ruhens der Schulpflicht ultima ratio ist. Sie hat bei ihrer Entscheidung eingestellt, dass im vorliegenden Einzelfall vorübergehend keine andere Möglichkeit besteht, um eine Änderung des aggressiven Verhaltens zu erreichen, wobei sie unter anderem das Ziel verfolgt, die Gesundheit anderer am Schulleben beteiligter Personen nachhaltig zu schützen. Gleichzeitig hat sie die Möglichkeit, die Schulbesuchspflicht vorübergehend vollständig ruhen zu lassen, erwogen, im Interesse des Antragstellers, bei dem die Gefahr bestehe, dass aufgebaute, für den Schulbesuch erforderliche Rituale vergessen würden, jedoch hiervon Abstand genommen. 2. Die Regelung in § 43b SchulG ist verfassungsgemäß. Sie ist, anders als noch die Vorgängerregelung (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 25. April 2024 – VG 3 L 208/24 –, juris), hinreichend bestimmt. Die Vorschrift enthält nicht nur detaillierte Regelungen zum Verwaltungsverfahren, sondern zudem auch – im Unterschied zur Vorgängerregelung – einen spezifischen Tatbestand. Sie trägt damit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Normenbestimmtheit hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 – juris, Rn. 46 m.w.N.). Die Vorschrift stellt sicher, dass die Schulaufsicht als gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle – wie vorliegend – durchführen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 –, juris Rn. 46 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Regelung in § 43b SchulG verhältnismäßig. Sie verfolgt unter anderem dem Ziel, die Gesundheit anderer am Schulleben beteiligter Personen nachhaltig zu schützen (vgl. Abgeordnetenhausdrucks. 19/1703, S. 44) einen legitimen Zweck (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12 –, juris Rn. 54). Die Regelung ist auch geeignet, weil sich dieser Zweck durch einen vorläufigen Ausschluss der betreffenden Schülerin bzw. Schülers in der Schule damit verfolgen lässt. Darüber hinaus ist die Regelung erforderlich, weil sie erst dann ergehen kann, wenn alle milderen Mittel – insbesondere Ordnungsmaßnahmen – keine durchgreifende Wirkung mehr erzielen. Schließlich ist die Regelung auch angemessen. Sie bringt im Rahmen eines pflichtgemäß auszuübenden Ermessens einerseits das Recht auf Bildung der jeweils betroffenen Schülerin bzw. Schülers (vgl. Art. 20 VvB) und andererseits das Recht auf Bildung der Mitschülerinnen und Mitschüler (Art. 20 VvB) wie deren Recht auf Unversehrtheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des Schulfriedens (vgl. Art. 7 GG) in einen möglichst schonenden Ausgleich zueinander. Hinzu kommt, dass die Regelung strenge Vorgaben dazu enthält, wie im Falle eines Ruhens der Schulbesuchspflicht weiter zu verfahren ist. So ist spätestens nach drei Monaten die Anordnung zu überprüfen, soweit sie nicht bereits aufgrund einer Änderung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers zuvor aufzuheben ist (vgl. § 43b Abs. 1 Sätze 5 SchulG). 3. Schließlich überwiegt auch das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Anderenfalls ließe sich mit Blick auf die üblichen Verfahrenslaufzeiten von 13,6 Monaten für Klageverfahren (vgl. hierzu den Bericht zur Geschäftslage 2024 und Ausblick auf 2025 der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2025) eine derartige Maßnahme, im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfristen (vgl. § 43b Abs. 1 Sätze 5 bis 6 SchulG) im Falle einer Klageerhebung nicht hinreichend wirksam umsetzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Beschluss der Klassenkonferenz und Bescheiderlass mehrere Monate liegen. Die Zeitverzögerung war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass der Antragsteller nach dem Beschluss der Klassenkonferenz umfangreich zur Sach- und Rechtslage vorgetragen hat und – wie geschehen – erwarten durfte, dass sein Vorbringen entsprechend gewürdigt wird. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wie in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.