Beschluss
3 L 341/25
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0730.3L341.25.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, für die Antragstellerin zu 1 eine sportfachliche Empfehlung abzugeben. Der in das Vereinsregister eingetragene Antragsgegner ist nach seiner Satzung ein Zusammenschluss der Fachverbände des Amateursports, der Bezirkssportbünde, der dem Sport dienenden sonstigen Institutionen im Land Berlin und der Sportvereine, die bei ihm Mitglied sind. Am 30. Dezember 2024 beantragten die Antragsteller zu 2 und 3, Eltern der Antragstellerin zu 1, die derzeit in Kasachstan trainiert, bei der zuständigen Landestrainerin die Erstellung einer sportfachlichen Empfehlung mit dem Ziel, ihre Tochter am Berliner Sport- und Leistungszentrum (Sportforum) zu beschulen. Ein Aufnahmeantrag am Sportforum war zuletzt mit Bescheid vom 19. Februar 2024 mit der Begründung abgelehnt worden, dass es an einer sportfachlichen Empfehlung des Landessportbundes Berlin fehle. Die Antragsteller sind der Auffassung, die Antragstellerin zu 1 erfülle die sportlichen Leistungsnormen, der Antragsgegner sei als Beliehener des Landes Berlin anzusehen, er erfülle mit der Ausstellung der Empfehlung, die für die Aufnahme am Sportforum konstitutiv und ein Verwaltungsakt sei, hoheitliche Aufgaben. Sie beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragstellerin zu 1 die sportfachliche Empfehlung im Sinne des § 8 Abs. 3 Aufnahme-VO SbP in der Kategorie Eiskunstlauf Einzel Damen Nachwuchs abzugeben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Er hält den Verwaltungsrechtsweg für nicht eröffnet. Der Antrag sei überdies weder statthaft noch begründet. II. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet, da keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um ein Verfahren, das gemäß § 13 GVG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war der Rechtsstreit somit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Zuständiges Gericht ist vorliegend das für den Sitz des Beklagten zuständige Amtsgericht Charlottenburg, § 17 ZPO. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die danach für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu qualifizieren ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus welchem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Abzustellen ist mithin auf den Streitgegenstand, d.h. den prozessualen Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt näher bestimmt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2019 – OVG 9 L 7.19 –, juris Rn. 15). Vorliegend begehren die Antragsteller die Ausstellung einer sportfachlichen Empfehlung, die sie für ein – bisher nicht in Gang gesetztes – schulisches Aufnahmeverfahren der Antragstellerin zu 1 am Sportforum nutzen wollen. Hierzu beziehen sie sich auf § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahme VO-SbP – vom 23. März 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 54). Hiernach werden in Eliteschulen des Sports – wie das Sportforum (vgl. § 8 Abs. 1 Aufnahme VO SbP) – in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes (im Folgenden LSB) für eine an der Schule angebotene Profil- oder Projektart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt, aufgenommen. Unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 Satz 2 SchulG, wonach die Schulleitung im Auftrag der Schulbehörde über die Aufnahme in die Schule entscheidet, entsteht im Streitfall, ob eine (ausreichende) Empfehlung des LSB für die Aufnahme auf das Sportforum vorliegt oder nicht, ein Rechtsverhältnis allein zwischen dem Bewerber und der Schulbehörde. Hierbei ist es unbedenklich und rechtlich zulässig, den LSB für die Beurteilung der leistungssportlichen Aspekte einzubeziehen, da eine Eliteschule in der Regel nicht selbst über Lehrkräfte mit der erforderlichen Sachkunde für die Beurteilung sämtlicher leistungssportlicher Aspekte in den von ihr angebotenen Sportarten verfügt und somit auf die sachkundige Expertise des LSB angewiesen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 7. Mai 2014 – VG 3 K 594.13 – juris Rn. 28 ff., m. w. N.; s. ausführlich Beschluss der Kammer vom 1. August 2016, VG 3 L 241.16, juris Rn. 34 ff., m. w. N.). Hierbei spielt es angesichts der gleichlautenden Regelungen auch keine Rolle, ob die "Empfehlung" des LSB bei der Aufnahmeentscheidung herangezogen wird (§ 8 Abs. 3 Aufnahme VO SbP) oder ob eine Schülerin oder ein Schüler diese "Empfehlung" nach Abs. 3 verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt (§ 8 Abs. 8 Nr. 1 Aufnahme VO SbP), die der LSB festlegt (§ 8 Abs. 8 Satz 3 Aufnahme VO SbP). § 8 Abs. 3 Aufnahme VO SbP lässt hingegen kein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Bewerber und dem LSB entstehen. Insbesondere ist der Antragsgegner nicht als Beliehener einzuordnen, ihm sind keine Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen worden, er übt nicht eigenständig hoheitliche Gewalt aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2023 – BVerwG 9 BN 4/22 –, juris Rn. 11). Der Antragsgegner ist ein privater Verein, der lediglich als privater Dritter bei der Beurteilung der leistungssportlichen Aspekte in den Auswahlprozess – wenn auch an herausragender Stelle – miteinbezogen wird. Zwar sieht der Ablauf des Auswahlverfahrens für eine Aufnahme am Sportforum in der Praxis mehrere gestaffelte Schritte vor und bezeichnet den Sichtungsprozess vor den Landestrainer/innen mit der sich anschließenden Empfehlung des LSB als Schritt 1 und 2 (vgl. https://www.slzb.de/ wie-komme-ich-auf-das-slzb.html#schritt1; https://www.slzb.de/_Resources/ Persistent/ 0/8/d/3/ 08d3ee255746ccb8af6a354bbb876a3ee4a571e7/Eiskunstlaufen.pdf). Die finale Entscheidung liegt jedoch bei der Schulbehörde (Schritt 5), die auch den Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid erlässt. Die Schulbehörde berücksichtigt hierbei die Empfehlung des LSB bei ihrer Entscheidung. Diese Entscheidung ist zwar aufgrund des zu beachtenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, sie muss jedoch zumindest transparent und sachlich nachvollziehbar sein (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. August 2017 – VG 3 L 859.17 – juris, nachfolgende OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 81.17). Der Verwaltungsrechtsweg ist letztlich auch nicht allein deshalb eröffnet, weil der Antragsgegner jedenfalls nach außen hin öffentlich-rechtlich tätig geworden wäre, etwa durch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Die Ablehnung der im Dezember 2024 bei der zuständigen Landestrainerin beantragten Empfehlung erfolgte lediglich durch mündlichen Hinweis des Landesstützpunktleiters Eiskunstlauf, dass die Einschulung am Sportforum nicht befürwortet werde. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.