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Urteil

3 K 668/24

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0625.3K668.24.00
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Leitsätze
Zwischen Eltern und einem Schulhort besteht ein grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, sofern mit der Rechtmäßigkeit des Verwendens von Materialien im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung Beziehungen betroffen sind, die sich aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen Eltern und Schulhort ergeben. (Rn.16) Das Aufhängen einer Progress-Regenbogenflagge als reales Verwaltungshandeln verletzt weder das Recht des Kindes als Schüler vor unzulässiger politischer Beeinflussung verschont zu bleiben, noch das in Art. 6 Abs. 2 Satz GG gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern. (Rn.23) Die Grenzen der Einflussnahme durch schulisches Handeln gelten auch für die ergänzende Förderung und Betreuung in einem Schulhort. (Rn.29) Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regenbogenflagge im Schulhort verstößt auch nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwischen Eltern und einem Schulhort besteht ein grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, sofern mit der Rechtmäßigkeit des Verwendens von Materialien im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung Beziehungen betroffen sind, die sich aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen Eltern und Schulhort ergeben. (Rn.16) Das Aufhängen einer Progress-Regenbogenflagge als reales Verwaltungshandeln verletzt weder das Recht des Kindes als Schüler vor unzulässiger politischer Beeinflussung verschont zu bleiben, noch das in Art. 6 Abs. 2 Satz GG gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern. (Rn.23) Die Grenzen der Einflussnahme durch schulisches Handeln gelten auch für die ergänzende Förderung und Betreuung in einem Schulhort. (Rn.29) Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regenbogenflagge im Schulhort verstößt auch nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist hinsichtlich des Antrags zu 1 bereits unzulässig. Zwar besteht zwischen den Klägern und dem Beklagten ein grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, da mit der Rechtmäßigkeit des Verwendens von Materialien im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung Beziehungen streitig sind, die sich aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten ergeben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2020 – VG 6 K 100/20 –). Den Klägern fehlt jedoch das gemäß § 43 Abs. 2 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann und voraussetzt, dass sich die Rechtsposition der Kläger durch die begehrte gerichtliche Feststellung verbessert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – BVerwG 6 C 1.16 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Wenngleich sich das Auslegen der Ausmalbilder unstreitig bereits vor Klageerhebung erledigt hatte, kann dies analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO neben dem hier nicht einschlägigen Fall eines geplanten Amtshaftungsprozesses Gegenstand eines fortgesetzten Feststellungsinteresses sein, sofern eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse besteht sowie bei typischerweise sich kurzfristig erledigenden qualifizierten Grundrechtseingriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 6 C 2/22 –, juris Rn. 22 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 113 Rn. 126 ff., 137 ff. und 141 ff.). Unter keinem dieser Gesichtspunkte haben die Kläger ein anerkennungsfähiges Feststellungsinteresse. Das Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht bzw. eine gleichartige behördliche Entscheidung getroffen wird. Es muss die Annahme begründet sein, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung vorlagen, auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer zukünftigen Entscheidung gegeben sein werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 4 ZB 07.2735 –, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die monierten Ausmalbilder waren bereits Mitte Oktober 2024 endgültig entfernt worden. Die Schulleitung hatte schon im Vorfeld der Klage erklärt, dass die Ausmalbilder nicht mehr verwendet würden (vgl. die Stellungnahme des Schulleiters vom 4. November 2024 an alle Erziehungsberechtigten, Bl. 50 GA). Der Prozessvertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass Ausmalbilder jeglicher Art nicht mehr ausgelegt werden, weil es insoweit grundsätzlich an einem pädagogischen Mehrwert fehle. Vor diesem Hintergrund besteht keine hinreichende Gefahr, dass sich das gerügte Verwaltungshandeln wiederholen wird. Aus dem Vortrag der Kläger folgt auch kein rechtlich erhebliches Rehabilitierungsinteresse. Für eine stigmatisierende Wirkung der Ausmalbilder gegenüber den Klägern, die nach außen gerichtet sein und in der Gegenwart andauern muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 V 14.12 –, juris Rn. 25), fehlen jegliche Anhaltspunkte. Ein berechtigtes Interesse lässt sich schließlich nicht auf den Gesichtspunkt der kurzfristigen Erledigung der umstrittenen Maßnahme, hier des Auslegens der Ausmalbilder, stützen. Diese Fallgruppe betrifft solche Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, dass sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 6 C 2/22 –, juris Rn. 21 m.w.N.) bzw. hier des Realakts. Daran fehlt es jedoch. Die Erledigung der Maßnahme wurde auf Betreiben der Kläger herbeigeführt, weiteren Rechtsschutzes bedürfen diese damit nicht. Überdies fehlt es an der Geltendmachung eines qualifizierten, hinreichend gewichtigen Grundrechtseingriffs (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024, a.a.O., Rn. 33–36). II. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 2 ist die Unterlassungsklage als allgemeine Leistungsklage statthaft, die in der VwGO vorausgesetzt wird (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111 Satz 1, 113 Abs. 4) und auch im Übrigen zulässig ist. Insbesondere sind die Kläger in Anbetracht einer möglichen Verletzung in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG durch die aufgehängte Progress-Regenbogenflagge in der intersex-inklusiven Form analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte das Aufhängen der Flagge unterlässt. Es handelt sich nicht um rechtswidriges Verwaltungshandeln, das die Kläger in ihren Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist, was das Entfernen der Flagge betrifft, der öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungsanspruch sowie im Hinblick auf das begehrte künftige Unterlassen der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – BVerwG 7 C 33/87 –, juris Rn. 12; Urteil vom 19. Dezember 2023 – BVerwG 10 C 5.22 –, juris Rn. 14). Nach diesen in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden und allgemein anerkannten Ansprüchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – BVerwG 7 B 54/10 –, juris Rn. 14) kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der vollziehenden Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung andauernde unmittelbare Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens beseitigt und künftige Beeinträchtigungen unterlässt. Anspruchsgegner ist der Rechtsträger, der im Rahmen seiner Kompetenz zur Vornahme der begehrten Maßnahme befugt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 7 LA 70/13 –, juris), hier der Beklagte, vertreten durch die Schulaufsicht (vgl. §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 SchulG; ferner VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2023 – VG 3 L 24/23 –, juris Rn. 21 f.). In materieller Hinsicht ist erforderlich, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff durch tatsächliches Verwaltungshandeln in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des oder der Betroffenen vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010, a.a.O.). Daran fehlt es hier. Das Aufhängen der Flagge als reales Verwaltungshandeln verletzt weder das Recht der Klägerin zu 1, als Schülerin vor unzulässiger politischer Beeinflussung verschont zu bleiben, noch das in Art. 6 Abs. 2 Satz GG gewährleistete Erziehungsrecht der Kläger zu 2 und 3. 1. Es fehlt an einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff. Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regenbogenflagge läuft in dem vorliegenden Kontext nicht dem staatlichen Neutralitätsgebot zuwider und verletzt daher die Kläger nicht in ihren Rechten. a) Aus dem negativen Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und dem staatlichen Neutralitätsgebot folgt grundsätzlich das Recht der Klägerin zu 1 als Schülerin, vor politischer und weltanschaulicher Beeinflussung durch staatliche Institutionen verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – BVerwG 7 C 89/86 –, juris Rn. 7). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet für die Kläger zu 2 und 3 als sorgeberechtigten Eltern das Recht, den Umgang des Kindes mit gesellschaftlichen Fragen nach ihren Vorstellungen erzieherisch zu steuern und dabei auch einer politischen Ausrichtung bestimmenden Einfluss zu geben. Es steht primär ihnen zu, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 –, juris Rn. 106). Im Rahmen der öffentlichen Schulbildung konkurriert das Erziehungsrecht der Eltern mit dem in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Art. 7 GG begründet die staatliche Befugnis zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 – BVerwG 6 C 11/13 –, juris Rn. 13). Daraus folgt die Befugnis der staatlichen Schulaufsicht, den Stoff, die Methoden und die Mittel des Unterrichts näher zu bestimmen, mit denen die angestrebten Unterrichts- und Erziehungsziele verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – BVerwG 7 C 89/86 –, juris Rn. 7). Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs.1 GG gleichgeordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 – 1 BvR 647/70 –, juris Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2023 – VG 3 L 24/23 –, juris Rn. 23). Aus dieser Konkurrenz folgt das Gebot der politischen Neutralität im Schulwesen. Es stellt einen Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich garantierten elterlichen Erziehungsrecht und dem ebenfalls verfassungsrechtlich begründeten staatlichen Erziehungsauftrag der Schule her (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2023 – VG 3 L 24/23 –, juris Rn. 23). Mit der Schranke des Neutralitätsgebots wird der Konflikt zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und elterlichem Erziehungsrecht sowie dem Abwehrrecht der Schülerinnen und Schüler gegen einseitige Einflussnahme nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz gelöst, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, juris Rn. 51 m.w.N.). In § 4 Abs. 1 Satz 2 SchulG kommt der erforderliche Ausgleich zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem elterlichen Recht auf Erziehung und das Gebot zur politischen Neutralität auch einfachgesetzlich zum Ausdruck (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2023 – VG 3 L 24/23 –, juris Rn. 44). Danach achtet die Schule das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SchulG unterrichten, erziehen, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen die Lehrkräfte in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 67 Abs. 3 SchulG müssen die Lehrkräfte unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen (Satz 1). Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig (Satz 2). b) Die Grenzen der Einflussnahme durch schulisches Handeln gelten auch für die hier betroffene ergänzende Förderung und Betreuung. Zwar ist insoweit nicht der Schulunterricht im eigentlichen Sinne betroffen. Nach § 20 Abs. 6 Satz 8 SchulG unterliegt aber die ergänzende Förderung und Betreuung ebenfalls der Schulaufsicht gemäß dem Schulgesetz, auch soweit sie von Trägern der freien Jugendhilfe in Kooperation mit Schulen erbracht wird. Wie sich aus § 20 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 SchulG in Verbindung mit § 16 der Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506) in der Fassung vom 7. November 2014 (GVBl. S. 400) ergibt, handelt es sich bei der ergänzenden Förderung und Betreuung um einen Bereich, in dem durch pädagogisch geschultes Personal erzieherischer Einfluss auf die betroffenen Kinder genommen wird. Er zählt damit zur Schulerziehung, für die in ihrer Gesamtheit die Grenzen staatlicher Einflussnahme gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – BVerwG 7 C 89/86 –, juris Rn. 9). Aufgrund des besonderen pädagogischen Verhältnisses gelten auch hier die für den Schulunterricht entwickelten verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grenzen schulischen Handelns. c) Der Staat schuldet danach den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern Rücksicht darauf, dass sich diese in einem weiten Feld gesellschaftlicher Anschauungen und Wertvorstellungen bewegen, in die sich der Staat nicht ohne rechtlichen Auftrag einzumischen hat. Er muss vielmehr gerade in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70 –, juris Rn. 82). Deshalb ist es dem Staat verwehrt, die Erziehungsarbeit der Schule, die tiefgreifenden Einfluss auf die ganze Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler nimmt, so anzulegen, dass sie in den Dienst bestimmter weltanschaulicher, ideologischer oder politischer Richtungen tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – BVerwG 7 C 89/86 –, juris Rn. 9). Der Unterricht und das ihm dienende Material haben inhaltlich so weit offen und von politischer, ideologischer oder weltanschaulicher Identifikation wenigstens in dem Maße frei zu sein, dass sie die von den Anschauungen der Eltern geprägte häusliche Erziehung nicht zunichtemachen. Politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtungen darf deshalb weder im Unterricht noch im Material gezielt parteiisch, gleichsam mit Missionstendenz das Wort geredet werden, in umstrittenen, die Öffentlichkeit berührenden Fragen nicht die eine Seite verteufelt, die andere Seite verherrlicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O.). Das Gebot der politischen Neutralität soll verhindern, dass Kinder in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert werden und damit ihre Erziehung möglicherweise beeinträchtigt wird. Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft naturgemäß unterschiedlichen Elternauffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – BVerwG 2 C 50/88 –, juris Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 24. März 2023 – VG 3 L 24/23 –, juris Rn. 45). d) Das Neutralitätsgebot verlangt vom Staat allerdings nicht, dass er bei der Erfüllung des Erziehungsauftrags auf weltanschauliche Bezüge verzichtet. Insbesondere sind staatliche Institutionen wie Schulen nicht gehalten, sich gegenüber den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und den damit verbundenen Prinzipien gegenüber neutral zu verhalten. Der Grundsatz staatlicher Neutralität ist insofern nicht gleichzusetzen mit einem Gebot der insgesamt „wertfreien“ Erziehung. Weder für den Unterricht im Ganzen noch für den Inhalt einzelner Materialien ist „Binnenpluralität" zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988, a.a.O.). Erziehung als pädagogisches Handeln, das auf Haltung und Charakter, auf Eigenschaften und Einstellungen eines Menschen gerichtet ist, lässt sich ohne die Beurteilung und Kritik gesellschaftlicher Verhältnisse nicht vorstellen. Die Schule muss ihren Erziehungsauftrag insbesondere auch durch die Einübung und Bewertung sozialer Verhaltensweisen erfüllen. Erziehung kann daher nicht tendenzfrei sein. So ist es insbesondere nicht möglich, den Unterricht etwa im Sinne eines Minimalkonsenses allein auf solche ethischen Grundnormen auszurichten, denen sich jedermann verpflichtet fühlt oder fühlen müsste, oder ein Bildungsanliegen nur in der Form in den Unterricht einzuführen, dass man sich mit ihm von jedem politischen oder weltanschaulichen Standpunkt aus identifizieren kann. Aus den Grundrechtsverbürgungen in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erwächst kein Anspruch von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern gegen die Schulverwaltung darauf, dass die Verwendung von Materialien unterbleibt, die auf kontroversen und von den Betroffenen bekämpften bildungspolitischen Intentionen beruhen. Entscheidend ist, dass Unterricht und Unterrichtsmaterialien nicht als Mittel verwendet werden, die Schulkinder politisch, ideologisch oder weltanschaulich zu indoktrinieren. Dies gilt für alle Bereiche der Schulerziehung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O.). 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verstößt das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regenbogenflagge im Schulhort nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen. a) Auch in dem bloßen Zurschaustellen von Symbolen kann grundsätzlich eine unzulässigerweise indoktrinierende Kundgabe einer politischen oder weltanschaulichen Meinung zu sehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – BVerwG 2 C 50/88 –, juris Rn. 21 [Anti-Atomkraft-Plakette]; VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2009 – VG 1 L 11/09 –, BeckRS 2009, 31047). Voraussetzung hierfür ist, dass in dem betreffenden Symbol ein Werturteil zum Ausdruck kommt, das durch ein Element der Stellungnahme, des Meinens oder Dafürhaltens gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 16 ff.; Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Insoweit ist der konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung der weiteren Begleitumstände zu würdigen (vgl. Grabenwarter, in Dürig/Herzog/Scholz, 99. EL September 2022, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 55 m.w.N.). Eine mit dem verwendeten Symbol verbundene politische oder weltanschauliche Meinungsäußerung muss sich dabei nicht auf politische Ziele von Parteien beziehen, die institutionell an der politischen Willensbildung beteiligt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1976 – BVerwG 1 WB 18.75 –, NZWehrR 1977, 223), sie kann auch in Äußerungen und Aktivitäten sonstiger Gruppierungen liegen, etwa von Bürgerinitiativen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – BVerwG 2 C 50/88 –, juris Rn. 19). b) Eine konkrete politische oder weltanschauliche Meinungskundgabe ist dem Aushängen der Flagge zunächst nur sehr begrenzt zu entnehmen. Die ursprünglich sechsfarbige Regenbogenflagge (sogenannte „Pride“-Flagge) gilt im Rahmen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit gemeinhin als Zeichen der Toleranz und Akzeptanz sowie der Vielfalt von Lebensformen (vgl. etwa Müller-Franken in: Stern/Sodan/Möstl, StaatsR, Bb. 1, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 44; s. ferner die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung der Regenbogenflagge durch die frühere Bundesministerin des Inneren vom 6. April 2022 mit näheren Maßgaben zu Abschnitt IV Abs. 4 des Erlasses der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005, BAnz. Nr. 61 vom 1. April 2005, S. 4982). Die erweiterte Regenbogenflagge (sogenannte „Progress-Pride“-Flagge) bildet neben den ursprünglichen sechs Farben fünf weitere Farben ab, von denen die schwarzen und braunen Pfeile queere Schwarze und People of Color symbolisieren, während Hellblau und Rosa Personen mit einem Gleichlauf von Geschlecht und Identität („cis-geschlechtlich“) repräsentieren und die Farbe Weiß für Transgender-Personen steht, deren Geschlechtsidentität nicht mit den angeborenen Geschlechtsmerkmalen übereinstimmt, sowie für solche Personen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen. Die hier im Schulhort ausgehängte Flagge ist ergänzt um einen gelben Bereich mit einem Kreis in der Farbe Lila, der auf Personen der sogenannten „Intersex-Community“ verweist (vgl. zum Ganzen https://de.wikipedia.org/wiki/Regenbogenfahne). Die Flagge symbolisiert damit visuell die farblich repräsentierten Personenkreise und macht in erster Linie darauf aufmerksam, dass es diese gibt. Sie verweist weder explizit noch unterschwellig auf politische Programme oder konkrete Forderungen der Gesamtheit oder einzelner der symbolisierten Gruppen, geschweige denn, dass darin ein Aufruf zu sehen wäre, sich einer der Gruppen anzuschließen. Es handelt sich insofern um ein im Wesentlichen „passives“ Symbol, das seiner äußeren Form nach keinen vergleichbaren Einfluss hat wie eine didaktische Rede oder die Teilnahme an bestimmten Aktivitäten (vgl. EGMR, Urteil vom 18. März 2011 – 30814/06 –, BeckRS 2010, 90137 Rn. 66 und 72). Insofern geht auch das Vorbringen der Kläger ins Leere, die Darstellung geschlechtlicher Zuordnungen jenseits des männlichen und weiblichen Geschlechts propagiere eine Position, die in naturwissenschaftlicher Hinsicht als Mindermeinung anzusehen sei. Eine dahingehende „These“ ist der Flagge schon nicht zu entnehmen, da sie mit der Farbsymbolik nicht allein an biologische Kategorien anknüpft, sondern darüber hinaus an die Selbstbestimmung der (auch: geschlechtlichen) Identität. Damit steht nicht eine naturwissenschaftliche Zuordnung von Geschlechtern im Fokus, sondern die Selbstidentifikation der betreffenden Personenkreise. Eine über ihren deskriptiven Gehalt hinaus gehende, gesellschaftspolitische Wertung der Flagge lässt sich darin sehen, dass sie die Existenzberechtigung der genannten Personengruppen betont und sich damit zugleich gegen die Diskriminierung von Menschen mit unterschiedlicher geschlechtlicher und sexueller Orientierung wendet (vgl. zu dem entsprechenden Gehalt der ursprünglichen Regenbogenflagge VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2015 – VG 33 K 332/14 –, juris Rn. 17). Mit dieser begrenzten Wertung geht die Flagge jedoch nicht über das hinaus, was verfassungsrechtlichen und schulgesetzlichen Vorgaben ohnehin entspricht. So folgt das Verbot der Diskriminierung von Angehörigen der symbolisierten Gruppen aus dem allgemeinen Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sowie des Art. 10 Abs. 2 VvB, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen. Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft besonders hoch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 –, juris Rn. 59). Auch auf einfachgesetzlicher Ebene kommt das auf die persönliche Identität bezogene Diskriminierungsverbot in verschiedener Weise zum Ausdruck. So hat nach § 2 Abs. 1 SchulG jeder junge Mensch ein Recht auf zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet insbesondere des Geschlechts, der Geschlechtsidentität und der sexuellen Orientierung. Gemäß § 4 Abs. 1 SchulG nimmt die Schule Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 SchulG sind die Schulen verpflichtet, Schülerinnen und Schüler gerade auch vor Diskriminierungen aus den in § 2 Abs. 1 SchulG genannten Gründen zu schützen. Ferner zählen die Akzeptanz von Vielfalt, die Erziehung zur Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter sowie die Bildung für sexuelle Selbstbestimmung als Querschnittsaufgaben zu den übergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule (vgl. § 12 Abs. 4 SchulG). Das Symbolisieren des verfassungsrechtlich und schulgesetzlich verankerten Gebots der Toleranz und Akzeptanz gegenüber verschiedenen geschlechtlichen Selbstzuordnungen hat vor diesem Hintergrund weder eine unzulässige indoktrinierende Wirkung, noch lassen sich damit weitergehende politische oder weltanschauliche Programmabsichten assoziieren, welche die Grenzen dessen überschreiten würden, was im Zuge eines wertebezogenen Unterrichts als zulässige Vermittlung gesellschaftlicher Phänomene und Konfliktlagen anzusehen ist. Vor dem Hintergrund des oben genannten schulgesetzlichen Auftrags liegt auch in der mit dem Aufhängen der Flagge naheliegender Weise verbundenen Intention, gegenüber transgeschlechtlichen Schulangehörigen einen Raum der Freiheit individueller Persönlichkeitsentfaltung sowie eine etwaige Schutzbereitschaft des Erziehungspersonals zu symbolisieren, keine Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebots. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als eine in der ergänzenden Förderung und Betreuung tätige Erzieherperson und zwei Schulkinder transgeschlechtlich sind. Das Thema geschlechtlicher Diversität spielt insofern zwangsläufig im Schul- bzw. Betreuungsalltag eine Rolle, und es verhält sich im Rahmen des schulischen Erziehungsauftrags, die Schulgemeinschaft für eine Auseinandersetzung mit diesem Thema zu sensibilisieren. Insofern liegt der eigentliche erzieherische Einfluss – und entsprechend die Schutzrichtung des Indoktrinierungsverbots – nicht in dem bloß symbolisierten Hinweis auf die Existenz des Themas, sondern in dessen kommunikativer Behandlung durch das Lehr- und Erziehungspersonal, in der Vermittlung konkreter Positionen und im Umgang mit möglichen Konflikten. Auch soweit über den beschriebenen objektiven Gehalt der Flagge hinaus die Möglichkeit anderer, gegebenenfalls überschießender Intentionen oder Deutungen besteht, begründet dies keinen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Vielmehr wäre solchen primär durch das zuständige Erziehungspersonal entgegenzuwirken. Im vorliegenden Kontext entfaltet sich die symbolische Kraft der Flagge im Übrigen nur in sehr reduzierter Form. Abgesehen von der überschaubaren Größe des DIN-A3-Formats, das einer übermäßig suggestiven Intention und Wirkung entgegensteht, ist auch der Horizont der im vorliegenden Fall betroffenen Grundschülerinnen und -schüler zu berücksichtigen, die an der ergänzenden Förderung und Betreuung teilnehmen. Dass insoweit allein der Umstand, dass die Flagge an einer Wand hängt, eine indoktrinierende Wirkung hat, liegt fern. Dies zeigt unter anderem die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Schulaufsicht angeführte Reaktion eines Schülers mit der Frage, für welches Land denn diese Fahne stehe. Dies schließt nicht aus, dass auch Kinder wie die Klägerin zu 1 bereits im Alter von sieben Jahren im Unterricht oder in der ergänzenden Förderung und Betreuung auf Themen wie kulturelle und geschlechtliche Diversität aufmerksam gemacht und für den Umgang mit solchen Themen sensibilisiert werden. Nicht erkennbar ist jedoch, dass mit dem bloßen Aufhängen der Flagge bereits der Bereich der Sexualerziehung berührt wäre, für den wiederum spezifische Gebote staatlicher Rücksichtnahme auf Kinder und Eltern gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – BVerwG 6 B 64/07 –, juris). 3. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hinsichtlich der vormals mit Beschriftung an einer Stehtafel des Raums aufgehängten Progress-Regenbogenflagge ist unzulässig. Es fehlt insoweit an einem Feststellungsinteresse der Kläger. Nach dem Umhängen der Flagge an die Wand ohne Beschriftung fehlen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass es in absehbarer Zeit erneut zu einer Anbringung der Flagge an der Stehtafel samt Beschriftung kommen wird. Eine entsprechende Wiederholungsgefahr ist von Klägerseite nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Zudem können die Kläger weder ein Rehabilitierungsbedürfnis noch einen schwerwiegenden, sich typischerweise schnell erledigenden Grundrechtseingriff geltend machen. Im Übrigen verstößt auch eine mit deskriptiven Erläuterungen versehene Flagge nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen im Schulhort verwendete Ausmalbilder und eine erweiterte Progress-Regenbogenflagge (sogenannte „Progress Pride Flag“). Die Klägerin zu 1 besucht die 2. Jahrgangsstufe der Grundschule f ... (im Folgenden: Schule). Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 sind ihre sorgeberechtigten Eltern. In der zweiten Jahreshälfte 2024 waren in einem Schulraum für die ergänzende Förderung und Betreuung Ausmalbilder zur Freizeitgestaltung ausgelegt. Sie zeigten verschiedene Personen im Profil mit deren Namen am Rand. Die Motive stammten aus dem Ausmalbuch mit dem Titel „Drag Queen Color Therapy: An Adult Drag Queen Coloring Book“. Als die Klägerin zu 2 die Ausmalbilder beanstandete, wies die stellvertretende Schulleitung am 9. Oktober 2024 die koordinierende Erzieherin an, sie aus dem Hort zu entfernen. Dies erfolgte spätestens bis zum 17. Oktober 2024. In demselben Raum hing seit Juni 2024 eine selbstgemalte sogenannte intersex-inklusive Progress-Regenbogenflagge etwa im DIN-A3-Format an einer Stehtafel, was eine Erzieherperson, zugleich Beauftragte für sexuelle Vielfalt als Kontaktperson für queere Personen, veranlasst hatte. Die Flagge zeigt auf der rechten Seite einen horizontalen Regenbogen-Farbverlauf, auf der linken Seite sechs Balken, die einen Pfeil mit einem Farbverlauf von rechts nach links (Gelb, Weiß, Rosa, Blau, Braun und Schwarz) bilden. Auf einem gelben Untergrund links ist dazu ein Kreis in der Farbe Lila eingezeichnet. Die Flagge war zunächst mit Erläuterungen zu der Bedeutung einzelner Farben und Farbgruppen versehen. Als die Klägerin zu 2 verlangte, die Flagge abzunehmen, lehnte dies die Schulleitung ab. Die Kläger haben am 16. Dezember 2024 Klage erhoben. Am 19. März 2025 haben sie wegen weiterer Ausmalbilder einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (VG 3 L 119/25), den die Kammer mit Beschluss vom 20. März 2025 zurückgewiesen hat. Die Kläger sind der Ansicht, die Ausmalbilder mit den abgebildeten Drag-Queen-Personen seien kein für einen Schulhort geeignetes Material. Es sei zu befürchten, dass die Schule solches Material weiter verwenden werde. Die Progress-Regenbogenflagge verstoße gegen das staatliche Neutralitätsgebot, da sie eine stark tendenziöse politische Konnotation habe und die Kinder in unzulässiger Weise indoktriniere. Insbesondere gehe die Flagge von einer Mehrheit von Geschlechtern aus, was nur eine Mindermeinung in der Gesellschaft repräsentiere. Die Progress-Regenbogenflagge wurde im Februar 2025 von der Stehtafel entfernt und ohne Beschriftung an eine Wand des Raums gehängt. Die Kläger beantragen zuletzt wörtlich, 1. festzustellen, dass das Auslegen der in der Klageschrift vom 16. Dezember 2024 abgebildeten Ausmalbilder rechtswidrig war, 2. dass der Beklagte es zu unterlassen hat, im Hort der Grundschule f ... die in der Klageschrift vom 16. Dezember 2024 abgebildete Flagge ohne Beschriftung weiter auszuhängen, hilfsweise festzustellen, dass das Aushängen der in der Klageschrift vom 16. Dezember 2024 abgebildeten Flagge mit zusätzlicher Beschriftung rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Den Klägern fehle das Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Ausmalbilder, da diese bereits entfernt worden seien und ein erneutes Auslegen nicht beabsichtigt sei. Die Progress-Regenbogenflagge verstoße nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot, sondern spiegele vielmehr verfassungsimmanente Werte wider. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Streitakte, die beigezogene Akte des Eilverfahrens VG 3 L 119/25 und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.