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Urteil

3 K 138/23 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0523.3K138.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 AsylG durch den Einzelrichter. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 19. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise auf Zuerkennung einer subsidiären Schutzberechtigung oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG besteht ein solcher Anspruch dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er oder sie tatsächlich diese Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm bzw. ihr diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt, dass sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Hierbei darf das Gericht jedoch hin- sichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109/84 –, juris Rn. 16 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 – B 2 K 16.30848 –, juris Rn. 17). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. a) Die geltend gemachte Bedrohungslage vor der Ausreise durch den Vater steht unter Berücksichtigung der Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest (vgl. 108 VwGO). Dabei kann dahinstehen, inwiefern eine tatsächliche oder drohende Zwangsverheiratung aufgrund behördlicher Interventionsmöglichkeiten oder aufgrund inländischer Fluchtalternativen für die Klägerin tatsächlich einen Fluchtgrund bildet. Das Vorbringen der Klägerin hat bei dem Einzelrichter erhebliche Zweifel hinterlassen, dass sich das dargelegte Geschehen tatsächlich so zugetragen hat. So ist schon der geschilderte zeitliche Ablauf wenig plausibel: Nach Darstellung der Klägerin hat sie den Iran eine Woche nach der vorgeblichen religiösen Heiratszeremonie verlassen, um einer förmlichen Eintragung der Ehe zu entgehen. Erst etwa zehn Tage vor jener Zeremonie habe ihr Vater ihr mitgeteilt, sie solle "sich bereithalten". Dass sie innerhalb dieser sehr kurzen Zeitspanne mit ihrem Bruder und ihrer Schwester eine gemeinsame Flucht aus dem Iran organisiert und zuvor die finanziellen Mittel – nach ihren Angaben über einen Freund des Bruders – beschafft haben will, erscheint in Anbetracht des notwendigen Planungsvorlaufs höchst zweifelhaft. Hätte sich dies so zugetragen, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass eine für die zur Ausreise entschlossenen Geschwister so extrem herausfordernde, mit psychischem und praktischem Stress verbundene sowie ein gehöriges Maß an Kommunikation und Handlung erfordernde Phase von der Klägerin entsprechend nachvollziehbar geschildert worden wäre. Stattdessen hat diese sich auf eine knappe Schilderung des zeitlich gerafften Ablaufs beschränkt und bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, sie habe "viel geweint und darum gebeten, es nicht zu machen" (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 5). Mit einer solchen anhaltenden Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Vater mit Hoffnung der emotional aufgewühlten Klägerin auf ein gütliches Ende erscheinen gleichzeitige zielstrebige Ausreiseplanungen unter Hochdruck schwerlich vereinbar, noch dazu, wenn die Klägerin während dieser Zeit zugleich ernsthaft in Erwägung gezogen haben will, statt ins Ausland nach Teheran zu gehen (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 6). Darüber hinaus ist ein von der Klägerin angegebenes Motiv für ihr anstandsloses Mitmachen bei der Heiratszeremonie – nämlich die Angst, dass es "eine Schande wäre vor all den Leuten" (vgl. a.a.O., S. 6 oben) – mit dem angeblich vorher geleisteten Widerstand gegen den Vater und insbesondere angesichts der darin zum Ausdruck kommenden Identifikation mit dem Kernmotiv des Vaters wenig nachvollziehbar. In der Gesamtbetrachtung erscheint im Übrigen auch die Darstellung des Vaters als jemand, der stark in traditionellen Denkmustern verhaftet ist und sich ohne jede Rücksicht über die Interessen seiner Tochter hinwegsetzt, um sie in archaischer Weise gegen ihren Willen in die Rolle einer unselbstständigen Ehefrau zu zwingen, schwer vereinbar damit, dass die Klägerin mit Unterstützung eben dieses Vaters ihren akademischen Interessen nachgehen und ein Bachelorstudium in Psychologie absolvieren konnte. Abgesehen davon finden Zwangsverheiratungen im Iran nach älteren Erkenntnismitteln wenn überhaupt in ländlichen Regionen statt (vgl. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration – Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 105; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 19. November 2009), während die Familie der Klägerin in der Großstadt Tabris lebte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vorfluchtgeschichte der Klägerin ind er Gesamtschau allzu zweifelbehaftet, um daraus auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr zu schließen. b) Auch die Gefahr einer Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gilt es als politische Überzeugung, wenn der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG (Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann) genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er oder sie auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tatsächlich tätig geworden ist. Ein darauf beruhender Verfolgungsgrund ist dann anzunehmen, wenn der Verfolgerstaat der einzelnen Person in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die diesen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 2 BvR 752/97 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Dies ist für den Iran der Fall, denn die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht für den Iran vom 5. Februar 2021, S. 10) sowie die Aktivitäten von Iranern, die im Ausland leben und sich – wie die Klägerin zu 2 – öffentlich regimekritisch äußern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht für den Iran vom 5. Februar 2021, S. 19) kann im Iran ernsthafte, insbesondere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies ist für die Annahme eines Verfolgungsgrundes ausreichend, denn bei Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 2 BvR 752/97 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Maßgeblich ist dabei darauf abzustellen, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die den Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen oder umgekehrt. Dabei ist bekannt und kann unterstellt werden, dass der iranische Auslandsgeheimdienst die Aktivitäten exiliranischer Oppositioneller verfolgt, bewertet und zum Anlass für extralegale und exterritoriale Hinrichtungen genommen hat und weiterhin nimmt. Die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner erscheinen lässt (ständige und zutreffende Rechtsprechung, vgl. statt vieler etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –, juris, m.w.N.). Erforderlich ist im Regelfall ein exponiertes exilpolitisches Engagement, das den Betreffenden aus dem großen Kreis der exilpolitisch Aktiven heraushebt und im iranischen Staat als ernsthaften Regimegegner erscheinen lässt, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr eines Verfolgungsinteresses seitens des iranischen Staates besteht. Was die Klägerin im Gerichtsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, lässt nicht den Schluss auf eine hinreichend exponierte Betätigung zu. Vorgetragen hat sie lediglich die Teilnahme an einer einzigen Demonstration vor dem Brandenburger Tor, von der sie sich selbst nicht einmal erinnern konnte, ob sie im Jahr 2022 oder 2023 stattfand. Auch hilft der Verweis auf ihre Schwester, die sich bei dieser Demonstration die Haare abgeschnitten hat, der Klägerin nicht weiter. Abgesehen davon, dass sie selbst nicht in dieser Form ihre Abneigung gegen das Regime zum Ausdruck gebracht hat, begründen weder die singuläre Anwesenheit beim Abschneiden von Haaren noch auch das Nichttragen eines Schleiers im Exil für sich genommen eine beachtliche Verfolgungsgefahr im Herkunftsland. Insofern fehlt an einem Gesamtverhalten der Klägerin, das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Interesse iranischer Behörden nach sich zöge, sie im Falle ihrer Rückkehr als politische Oppositionelle, von der ernsthafte Gefahr ausgeht, zu verfolgen. Hinzu kommt, dass das Einstellen jeglicher Aktivität in den sozialen Medien durch die Klägerin – auch vor dem Hintergrund, dass viele Exiliraner/innen rege in den sozialen Netzwerken aktiv sind – nicht für ein übermäßig ausgeprägtes politisches Engagement spricht. Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch im Übrigen ein solches Engagement und die Zielrichtung etwaiger exilpolitischer Aktivitäten nicht ansatzweise erkennen lassen. c) Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, ihr sei ein weiteres Leben im Iran unter dem Gesichtspunkt ihrer zwischenzeitlichen Erfahrungen in der Bundesrepublik nicht zuzumuten, fehlt es an einer hinreichenden Gefahr der Verfolgung der Klägerin im Iran als "westlich geprägter" Frau. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 –, juris) die Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichstellung von Mann und Frau insoweit identitätsprägend sein, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein. Vorauszusetzen ist danach eine gelebte Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Erfahrung, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen frei treffen kann, etwa in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Partnerwahl oder die Möglichkeit, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Diese Identifikation könne so prägend und identitätsbildend sein, dass sie als bedeutsames Merkmal oder Glaubensüberzeugung angesehen werden könne (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 44 f.). Aufgrund dieser Identität könnten die betroffenen Frauen oder Mädchen in ihrer Heimatgesellschaft als andersartig betrachten werden, was diese Gruppe deutlich abgrenze (Rn. 45). Die Klägerin hat ihre gesamte Kindheit und Jugend im Iran verbracht und dort ihr Abitur gemacht. Sie hat sodann in ihrer Heimatstadt Tabris ein Bachelorstudium absolviert und dort auch gearbeitet. Als sie den Iran verließ, war sie 27 Jahre alt, bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet 28. Dass sie seitdem bis zur mündlichen Verhandlung, also in den vergangenen gut drei Jahren, einen persönlichkeitsprägenden Wandel durchlaufen hätte, ist für das Gericht unter Berücksichtigung ihrer Einlassungen in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Die Klägerin hat nicht den Eindruck hinterlassen, dass für sie seit ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland ein westlicher Lebensstil bzw. die Inanspruchnahme der hierzulande eröffneten Freiheiten identitätsprägend wären. Eingangs danach befragt, auf welche Gründe sie ihren Klageanspruch stütze, erwähnte die Klägerin eine "westliche Prägung" mit keinem Wort. Erst auf entsprechende Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten gab sie an, dass sie hier anziehen könne, was sie wolle, gerne Kaffee trinken gehe und Entscheidungen für ihr eigenes Leben treffe. Dies ganz allgemeinen, geradezu lapidaren Angaben lassen sich schwerlich als Ausdruck einer persönlichkeitsstiftenden Prägung deuten. Im Gegenteil bezeichnete die Klägerin die genannten Punkte – wörtlich – als "kleine Freiheiten" (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 6 f.), was einer fundamentalen und existentiellen Bedeutung für den persönlichen Lebenswandel schon semantisch widerspricht. "Westliche" Prägung als möglicher Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt einer realen Verfolgungsgefahr bedeutet im Übrigen keinen asylrechtlichen Schutz des liebgewonnenen Genusses alltäglicher Annehmlichkeiten. Soweit die Klägerin der Sache nach auf eine möglichst eigenverantwortliche Lebensführung, auch mit Blick auf die Partnerwahl, zielte und dies über jene alltäglichen Annehmlichkeiten hinausgeht, hätte gerade in Anbetracht der von der Klägerin behaupteten Vorfluchtgeschichte hinreichend biographischer Anlass bestanden, ihre positiven oder negativen Erfahrungen mit einer frei gewählten Partnerschaft und den Einfluss grundrechtlich gesicherter Freiräume auf ihre Lebensführung insoweit näher zu erläutern, nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel der Erfahrung einer inzwischen wieder aufgelösten Ehe. Solcherlei Einlassungen sind indes nicht erfolgt, so dass dem Gericht nicht deutlich wurde, inwiefern es der Klägerin aufgrund prägender Erfahrungen hierzulande nicht mehr zumutbar sein sollte, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Entsprechendes gilt für die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 geltend gemachte Abwendung vom Islam und eine angeblich atheistische Haltung der Klägerin. Deren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung haben eine ernsthafte Auseinandersetzung mit religiösen Fragen nicht ansatzweise erkennen lassen. Auf die Frage nach ihrer Einstellung zum Islam gab die Klägerin lediglich an, es handele sich um "alte Gedanken", die "nicht der Realität entsprechen" und die sie "nicht mehr akzeptieren" könne (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 7). Welche prägende Motivlage dahinter stünde und welche persönlichkeitsstiftenden Erfahrungen in Bezug auf welche Inhalte des Islams bei der Klägerin einen durchgreifenden Gesinnungswandel veranlasst hätten, ist offen geblieben und lässt die abstrakte Gefahr einer Verfolgung aufgrund antireligiöser Grundhaltung ebenso wenig als hinreichend wahrscheinlich erscheinen wie ein unzumutbares Verbergen eines solchen Identitätsteils im Falle einer Rückkehr in den Iran. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Aus den oben genannten Gründen hat die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen. 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenso wenig. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf eine Ausländerin nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt. Aus der insoweit vor allem in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), vermag die Klägerin nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Auch ihr Vortrag, sie könne als alleinstehende Frau ohne Unterstützung nicht in den Iran zurückkehren, weil sie dort allein nicht Fuß fassen könne, bildet keinen Grund dafür anzunehmen, der Klägerin drohe im Falle ihrer Rückkehr die Verelendung. Soweit in den Erkenntnismitteln, namentlich dem von Klägerseite angeführten EUAA Country Guidance Report 2024 (S. 63 ff.), von Schwierigkeiten insbesondere für Frauen berichtet wird, Grundbedürfnisse zu befriedigen, wird ebendort eine sorgfältige Prüfung für erforderlich gehalten, bei der die individuellen Umstände der Antragstellerin berücksichtigt werden müssen (vgl. a.a.O., S. 63 f.). Legt man insoweit die eigene Darstellung der Klägerin zugrunde, so ist sie immerhin imstande gewesen, gegen den eigentlichen Willen ihres Vaters ein Psychologiestudium in Tabris zu absolvieren, und hat damit ein gehöriges Maß an Durchsetzungsfähigkeit gegen ernsthaften Widerstand an den Tag gelegt. Der Vortrag, die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr den dortigen Verhältnissen hilflos ausgeliefert, ist zudem schwerlich vereinbar mit ihrer gleichzeitig geltend gemachten "Verwestlichung", d.h. als einer Frau, die auf eigenverantwortliche Entscheidungskraft pocht und selbstbewusst die gleichberechtigte Teilhabe an gesellschaftlichen, insbesondere politischen und wirtschaftlichen Prozessen reklamiert. Bei dieser Selbstdarstellung wäre – unbeschadet der Ausführungen oben zur fehlenden "westlichen" Identitätsprägung – zu erwarten, dass sich die Klägerin auch im Rahmen widriger Umstände zurechtfindet und ihre Interessen, wie auch in Bezug auf ihr Studium, mit einer gewissen Beharrlichkeit verfolgt. Abgesehen ist sie nach eigenem Vortrag gerade keine ledige Frau mehr, sondern inzwischen wirksam von ihrem afghanischen Ehemann geschieden, was sie durch die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 vorgelegte Bescheinigung über die Auflösung der islamisch-schiitischen Ehe vom 25. August 2024 (Bl. 55/62 der elektronischen Gerichtsakte) auch dokumentieren kann. Insoweit hat sie als geschiedene Frau einen im Iran durchaus geläufigen, anerkannten Status und dürfte deshalb gerade nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als unverheiratete Frau Diskriminierungen ausgesetzt sein bzw. auf Hindernisse stoßen, die ihr den Einstieg in den Alltag faktisch unmöglich machen. Die Einschränkungen für unverheiratete Frauen, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, greifen nach den Erkenntnissen nämlich nicht für geschiedene Frauen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, 29. Januar 2021, S. 66). Als gut ausgebildete Akademikerin dürfte die Klägerin vielmehr durchaus imstande sein, ihr Leben selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten. Dem in der mündlichen Verhandlung unter der Bedingung gestellten Beweisantrag, dass das Gericht unter den gegebenen Voraussetzungen nicht zu Gunsten der Klägerin entscheidet, war nach allem nicht zu entsprechen. Schon die diesem Antrag der Sache nach zugrunde liegende Prämisse einer "alleinstehenden" Frau zielt auf eine soziale Gruppe lediger Frauen, zu der die Klägerin als geschiedene Frau nicht zählt. Vielmehr geben – siehe oben – die verfügbaren Erkenntnismittel hinreichend Aufschluss darüber, dass geschiedene Frauen wie die Klägerin im Iran gerade nicht in einer versorgungsgefährdenden Weise diskriminiert und benachteiligt zu werden drohen. Insofern fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 StPO in entsprechender Anwendung). Nach den obigen Ausführungen besteht folglich auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung einer Ausländerin in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diese Ausländerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist in diesen Fällen, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Maßstab für die Gefahrenprognose ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Aus den genannten Gründen hat die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die iranische Klägerin begehrt im Wesentlichen die Zuerkennung internationalen Schutzes. Sie verließ den Iran nach eigenen Angaben im September 2021, reiste zunächst in die Türkei und sodann über Griechenland am 24. Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte sie am 2. März 2022 einen Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 26. April 2022 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe den Iran aufgrund einer Zwangsheirat verlassen, die maßgeblich von ihrem Vater vorbereitet worden sei. Mit Bescheid vom 19. April 2023 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Hiergegen hat die Klägerin am 3. Mai 2023 Klage erhoben. Sie macht neben dem Vorfluchtgeschehen ergänzend geltend, dass sie in Deutschland gegen das iranische Regime politisch aktiv sei, dass sie inzwischen westlich geprägt sei und dass ihr als alleinstehender Frau eine Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 8. April 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin persönlich angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen, hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.