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Urteil

3 K 58/24 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0522.3K58.24A.00
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Leitsätze
Angesichts der neuen Lage in Syrien erscheint eine Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen als ausgeschlossen. (Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG) und sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, tatsächlich drohen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von ihm geltend gemachte drohende Verfolgung wegen einer Einziehung zum bzw. Entziehung vom Wehrdienst rechtfertigte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nach zutreffender Auffassung bereits nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg zur Wehrdienstentziehung, Beschluss vom 5. April 2024 – OVG 3 N 8/24 – m.w.N). Auf die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Bescheids kommt es jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung indes ohnehin nicht an. Angesichts der neuen Lage in Syrien erscheint eine Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen als ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2024 – VG 3 K 30/24 A – und Urteil vom 8. Januar 2025 – VG 21 K 234/24 A –). Bei den Rebellen, die den Sturz des alten Regimes herbeigeführt haben, handelt es sich um eine heterogene Gruppe. Das Bündnis der Aufständischen wird angeführt von der islamistischen Miliz Hayat Tahrir al-Sham (HTS), die aus einem Zusammenschluss verschiedener islamistischer Gruppierungen – u.a. der vom Sicherheitsrat der UN als Terrororganisation eingestuften al-Nusfra-Front – besteht und in der Vergangenheit Verbindungen zu der Terrororganisation al-Qaida hatte, von der sie sich später öffentlichkeitswirksam lossagte. Seitdem kontrolliert die HTS weite Teile des Landes, wie die Gouvernements Idlib, Hama, Homs, Latakia, Tartus, Damaskus, As-Suweida und Dar‘a. Der Nordosten des Landes wird hingegen weiterhin von den Demokratischen Kräften Syriens kontrolliert. Der Angriff auf die Regierungstruppen im November/Dezember 2024 wurde des Weiteren auch von Rebellengruppen im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten sowie Zellen der Terrormiliz IS geführt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2024 – VG 3 K 30/24 A –; ferner https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Stand 8. Dezember 2024; Auswärtiges Amt, Syrien: Reise- und Sicherheitshinweise vom 12. Dezember 2024). Wie sich die politischen Machtverhältnisse im Spannungsfeld der beteiligten Akteure mittelfristig stabilisieren werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Die Lage bleibt nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes volatil und kann sich jederzeit ändern (a.a.O.). Auch wenn die Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung unter Prognosebedingungen keines "vollen Beweises" bedarf, hat sich das Gericht im jeweiligen Einzelfall gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Richtigkeit seiner Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 –, juris Rn. 51 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger aufgrund seiner früheren Weigerung, dem früheren Regime zu dienen, Verfolgung gemäß § 3a AsylG droht, sei es durch Mitglieder der genannten islamistischen Gruppierung(en) als nichtstaatliche Akteure im Sinn des § 3c Nr. 3 AsylG oder als Teil der Regierung im Sinn des § 3c Nr. 1 AsylG (vgl. in diesem Sinne bereits VG Berlin, a.a.O.). Soweit die Lage derzeit volatil und unübersichtlich ist, ist dem durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinreichend Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der syrische Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er reiste am 3. Juni 2022 in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 11. Juli 2022 einen förmlichen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erklärte er im Wesentlichen, er sei nach sieben Monaten Wehrdienst bei einer Autoexplosion verletzt worden und sie anlässlich eines Familienbesuchs vom Wehrdienst geflüchtet. Er wolle nicht mehr an Kampfhandlungen teilnehmen und fürchte in Syrien um sein Leben. Mit Bescheid vom 14. September 2023, zur Post gegeben am 8. Januar 2024, erkannte ihm das Bundesamt subsidiären Schutz zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Hiergegen hat der Kläger am 22. Januar 2024 Klage erhoben. Ihm drohe auf Grund seiner Desertion politische Verfolgung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Inhalt der Streitakte und die angeforderten Verwaltungsvorgänge Bezug. Diese haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.