Beschluss
3 L 63/25
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0310.3L63.25.00
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Leitsätze
1. Das gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bestehende Recht der Eltern auf freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt, ist nicht grenzenlos. Beschränkungen ergeben sich insbesondere aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der dem Elternrecht nicht untergeordnet ist, sondern gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern tritt.(Rn.15)
2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Gymnasium seinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten und das elterliche Wahlrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die im Streit stehenden Regelungen knüpfen vielmehr zulässigerweise an die Eignung der Schülerin oder des Schülers an.(Rn.16)
3. Welche Kenntnisse in dem Probeunterricht abgefragt werden, um die Eignung für das Gymnasium trotz unzureichenden Notendurchschnitts nachzuweisen, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint. Hierfür reicht eine besonders hohe Durchfallquote allein nicht aus.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bestehende Recht der Eltern auf freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt, ist nicht grenzenlos. Beschränkungen ergeben sich insbesondere aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der dem Elternrecht nicht untergeordnet ist, sondern gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern tritt.(Rn.15) 2. Der Landesgesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Gymnasium seinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten und das elterliche Wahlrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die im Streit stehenden Regelungen knüpfen vielmehr zulässigerweise an die Eignung der Schülerin oder des Schülers an.(Rn.16) 3. Welche Kenntnisse in dem Probeunterricht abgefragt werden, um die Eignung für das Gymnasium trotz unzureichenden Notendurchschnitts nachzuweisen, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint. Hierfür reicht eine besonders hohe Durchfallquote allein nicht aus.(Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind die sorgeberechtigten Eltern ihrer im Jahr 2013 geborenen Tochter U..., die derzeit die J... -Grundschule (nachfolgend Schule) besucht. Nach der Förderprognose ihrer Schule vom 31. Januar 2025 erreichte diese einen Notendurchschnitt von 2,4 auf Grundlage der Zeugnisnoten des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 sowie des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6. Ausweislich des Ergebnisses der Förderprognose erfolgt ihre optimale Förderung aufgrund der Leistungen und Kompetenzen sowie der Lernentwicklung, Begabung und Neigung an dem Gymnasium oder der Integrierten Sekundarstufe bzw. Gemeinschaftsschule. Am 21. Februar 2024 nahm U...am Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für die Anmeldung an einem Gymnasium im Rahmen des Übergangsverfahrens von der Primarstufe in die Sekundarstufe I des Schuljahres 2025/2026 teil. Hier erzielte sie 70% der mindestens erforderlichen 75% der erwarteten Leistungen. Vor diesem Hintergrund teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend Senatsverwaltung) den Antragstellern mit Bescheid vom 3. März 2025 mit, eine Anmeldung von U...an einem Gymnasium sei nicht zulässig. Hiergegen haben die Antragsteller am 6. März 2025 Klage erhoben (VG 3 K 64/25) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihre Tochter verfüge über überdurchschnittliche Fähigkeiten, was sie bereits durch einen Intelligenztest nachgewiesen habe. Die Gesamtwertung des Probeunterrichtes zeige, dass ihr kognitives Potenzial nicht durch eine einmalige Prüfung wie dem Probeunterricht erfasst worden sei. Ihre individuellen Leistungen seien nicht berücksichtigt worden. Die streitbefangene Entscheidung widerspreche dem Förderprinzip für leistungsstarke Kinder und könne langfristige nachteilige Auswirkungen auf die schulische Laufbahn von U...haben. Die Antragsteller beantragen gemäß ihrem Vorbringen, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Tochter U...vorläufig zur Anmeldung an einem Gymnasium zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt allgemein dann, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung der Antragsteller nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Antrag für sie offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – BVerwG 3 C 25.03 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Obwohl die Schule für U...in ihrer Förderprognose festgestellt hat, deren optimale Förderung erfolge aufgrund der Leistungen und Kompetenzen sowie der Lernentwicklung, Begabung und Neigung voraussichtlich an dem Gymnasium oder der Integrierten Sekundarstufe bzw. Gemeinschaftsschule, ist der Eilantrag nicht offensichtlich nutzlos. Ausweislich des Bescheides der Senatsverwaltung vom 3. März 2025 und angesichts des Umstands, dass U...trotz positiver Förderprognose am Probeunterricht teilnehmen konnte, fühlt sich der Antragsgegner an diese Prognose offenbar nicht gebunden. Gleichzeitig ist nicht damit zu rechnen, dass sich die rechtliche Tragweite der Entscheidung der Schule kurzfristig, d.h. bis zum 14. März 2025, dem Ende der Anmeldefrist für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 an weiterführenden Schulen abschließend klären lässt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die vollständige Vorwegnahme dessen, was sie auch in der Hauptsache begehren würden, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Erforderlich ist weiter, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen daran haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SchulG sind für die Aufnahme in die Schulart Gymnasium die Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen (Eignung) der Schülerinnen und Schüler maßgebend. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SchulG können die Erziehungsberechtigten nur unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG das Gymnasium wählen. Danach können die Erziehungsberechtigten ihr Kind, dessen Förderprognose den Zahlenwert von 14 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird. Die entsprechende Förderprognose wird dabei gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SchulG aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache gebildet. Um zu vermeiden, dass für Schülerinnen und Schüler, die sich – wie U...– am 1. August 2024 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, eine neue Förderprognose zu erstellen ist (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), regelt § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG hierzu, dass bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von § 56 Abs. 3 SchulG aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten gebildet wird, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden. Dies entspricht insoweit der noch bis zum 31. Juli 2024 geltenden Regelung (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56). Die bisher für alle Schülerinnen und Schüler mit einem Notendurchschnitt von (nur) 2,3 bis 2,7 individuell zu treffende Beurteilung durch die bisher besuchte (Grund-) Schule, ob aufgrund starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, dennoch eine Prognose für das Gymnasium zu erteilen ist, war demnach (entgegen der Förderprognose für U...bereits am 31. Januar 2025 gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Vielmehr können die Erziehungsberechtigten ein Kind mit einem Notenschnitt zwischen 2,3 und 2,7, wie dies unstreitig bei U...mit 2,4 der Fall ist, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die Teilnahme an einem Probeunterricht (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG) nachgewiesen wird (vgl. § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG). In diesem stellt gemäß § 29a Abs. 4 Sek I-VO Berlin die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist (Satz 1). Dies ist der Fall, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden (Satz 2). Ausweislich des Bescheides der Senatsverwaltung erreichte U...jedoch lediglich 70% der mindestens erforderlichen 75% der erreichbaren Bewertungseinheiten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich gegen die betreffenden Vorgaben zur Eignungsfeststellung nichts erinnern. Es bestehen an diesen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bestehende Recht der Eltern auf freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt, ist nicht grenzenlos. Beschränkungen ergeben sich insbesondere aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der dem Elternrecht nicht untergeordnet ist, sondern gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 –, juris Rn. 84 ff. m.w.N). Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Dies schließt ein, die Verfahren zu regeln, in dem die Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen sind und hierfür die Maßstäbe zu bestimmen. Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf hierbei nicht mehr als notwendig begrenzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Landesgesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Gymnasium seinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten und das elterliche Wahlrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die im Streit stehenden Regelungen knüpfen vielmehr zulässigerweise an die Eignung der Schülerin oder des Schülers an (vgl. für Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 3 m.w.N. und für Bayern: VGH München, Beschluss vom 25. September 2023 – 7 CE 23.1682 –, juris). Dabei unterliegt es insbesondere keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die bisher besuchte Schule im Falle eines nicht ausreichenden Notendurchschnitts nicht mehr die Möglichkeit hat, individuell eine Förderprognose für das Gymnasium auszusprechen, soweit eine optimale Förderung aufgrund der Leistungen und Kompetenzen sowie der Lernentwicklung, Begabung und Neigung an dem Gymnasium oder der Integrierten Sekundarstufe bzw. Gemeinschaftsschule zu erwarten ist. Die zuvor individuelle Beurteilung der Eignung trotz nicht zureichenden Notendurchschnitts von 2,2 oder besser für das Gymnasium durch die in der 6. Jahrgangstufe besuchten Schule wird durch ein für alle Schülerinnen und Schüler gleich gestaltetes Feststellungsverfahren zur Erprobung der Eignung (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 47), den sog. Probeunterricht, ersetzt. Gegen die konkrete Ausgestaltung dieser hinreichend rechtzeitig bekanntgemachten Kompensation (vgl. hierzu das Schreiben der Staatssekretärin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie an alle Berliner Grundschulen und Schulen mit Primarstufe gerichtet an die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 vom 17. Oktober 2024 zum Übergang zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ausweislich der der Antragserwiderung beigefügten, nachvollziehbaren Stellungnahme der Senatsverwaltung vom 7. März 2025 zur „Ausgestaltung und Wahl der Testmethoden“ wurden die Aufgaben des Probeunterrichtes anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt. An der Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben seien bis zu 12 Personen beteiligt gewesen. Darunter hätten sich fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Primarstufe und fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe befunden. Sowohl im Fach Deutsch als auch im Fach Mathematik seien die Aufgaben so entwickelt worden, dass sie sowohl Kompetenzen der Niveaustufe C als auch der Niveaustufen D prüften. Der Prozess sei von verschiedenen Schulaufsichten und Fachaufsichten der Senatsverwaltung gesteuert und begleitet worden. Rechtlich beanstandungsfrei hat der Verordnungsgeber die Bestehensgrenze mit 75% festgelegt. Nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers soll die gymnasiale Eignung – nach wie vor – grundsätzlich anhand des Notendurchschnitts, nämlich 2,2 oder besser, festgestellt werden. Der Probeunterricht ist für Kinder mit einem schlechteren Notenschnitt eine freiwillige Möglichkeit, ihre Eignung für das Gymnasium dennoch unter Beweis zu stellen. Die gewährte Bestehensgrenze von 75% der zu erreichenden Bewertungseinheiten orientiert sich nach der genannten Stellungnahme dabei an der Vorgabe, dass mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 2,2 durch die Grundschule eine gymnasiale Empfehlung ausgesprochen werde. Der Probeunterricht verfolge das Ziel, das Zutreffen der Förderprognose der Grundschule zu prüfen, nicht das Ziel, diese aufzuheben. 75% entsprächen dabei einem Leistungsvermögen, dass im Bereich eines Notenbildes von 2- liege. Letzteres entspricht dem Bewertungsschlüssel in § 20 Abs. 5 Satz 3 GsVO, wonach bei schriftlichen Leistungsnachweisen die Note 2 bei 80-95% vergeben wird, die Note 3 bei 60-79 %. Im Übrigen ist der schulische Werdegang in der Konsequenz der jetzt getroffenen Entscheidung damit nicht abschließend festgelegt. Vor allem ist der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht dauerhaft ausgeschlossen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 5). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass in der vorliegenden Kampagne lediglich 2,6 Prozent der Kinder den Probeunterricht bestanden haben. Insbesondere stellt dies keinen Verfahrensfehler dar, denn die Behörde verfügt bezüglich Prüfungsanforderungen über einen weiten Bewertungsspielraum. Welche Kenntnisse in dem Probeunterricht abgefragt werden, um die Eignung für das Gymnasium trotz unzureichenden Notendurchschnitts nachzuweisen, ist eine prüfungsspezifische Wertungsfrage. Den Gerichten bleibt hier im Allgemeinen nur noch die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, dass sie Fachkundigen unhaltbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris Rn. 72). Hierfür reicht eine besonders hohe Durchfallquote allein nicht aus (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. August 2009 – 12 K 2406/08 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Dies gilt insbesondere vorliegend mit Blick darauf, dass die gymnasiale Eignungsfeststellung nicht vom Bestehen des Probeunterrichtes abhängig ist, sondern sich – wie ausgeführt – in erster Linie nach dem oben dargestellten Notendurchschnitt ergeben soll. Für eine solche Überschreitung des weiten Bewertungsspielraums spricht angesichts der oben dargestellten Kommission zur Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben nichts. In diesem Zusammenhang bestehen im Übrigen auch nicht deshalb rechtliche Bedenken, weil in den Vorjahren – wie antragstellerseits vorgetragen – zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler das Probejahr am Gymnasium bestanden hätten, den Probeunterricht hingegen lediglich weniger als drei Prozent (vgl. dazu Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Neuer Übergang zur weiterführenden Schule: Ergebnisse des Probeunterrichts liegen vor, Pressemitteilung vom 4. März 2025). Auch wenn der Gesetzgeber parallel zur Einführung des Probeunterrichtes das Probejahr am Gymnasium abgeschafft hat (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 2), führt dies nicht dazu, dass die betreffenden Bestehensquoten miteinander vergleichbar wären. Ein wesentlicher Unterschied besteht diesbezüglich bereits darin, dass beim Probeunterricht lediglich Schülerinnen und Schüler teilnehmen, deren Förderprognose anhand des Notendurchschnitts nicht ausreichend für eine Gymnasialempfehlung ist, während das Probejahr für alle Schülerinnern und Schüler, d.h. etwa auch solche mit einer überdurchschnittlichen Förderprognose galt, vgl. §§ 7, 31 Sek I-VO a.F.. Ebenso wenig lässt sich hinsichtlich des Probeunterrichts bemängeln, dass es an einer spezifischen Prüfungsordnung fehlt. Der formelle Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit dem Begriff „Probeunterricht“ zum Ausdruck gebracht und hierzu weiter bestimmt, dass dieser schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Bildungsgang erforderlich sind, umfasst (vgl. § 29a Sek I-VO). Mithin lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass die weiteren Vorgaben lediglich in einem Leitfaden geregelt sind (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Leitfaden Probeunterricht zur Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium im Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I des Schuljahres 2025/2026), weil die wesentlichen Bestimmungen rechtssatzmäßig festgelegt und somit ausreichend verbindliche Anordnungen zur Durchführung des Probeunterrichts vorhanden sind (vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 25. September 2023 – 7 CE 23.1682 –, juris Rn. 16). Dem genannten Leitfaden lassen sich im Übrigen Beispielaufgaben entnehmen, anhand derer sich die Schülerinnen und Schüler auf den Probeunterricht fachlich vorbereiten konnten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass bei U...trotz ihrer geltend gemachten Hochbegabung und ihres vorgetragenen Intelligenzquotienten keine gymnasiale Eignung festgestellt worden ist. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat sich in zulässiger Art und Weise nicht dazu entschieden, derartige Faktoren als geeignetes Eignungskriterium heranzuziehen, sondern hat sich vielmehr dazu entschlossen, auf die konkreten schulischen – und in der Schule gezeigten – Leistungen abzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.