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Beschluss

3 L 389/24

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0113.3L389.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Master (Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2024/2025 erstrebt wird, bleibt ohne Erfolg. Die im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2024/2025 (FU-Mitteilungen Nr. 16/2024 vom 13. Juni 2023 – bestätigt am 30. Mai 2024 durch die Senatskanzlei für Wissenschaft und Forschung) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 60, die nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 11. November 2023 mit 60 (Master) Immatrikulierten bereits ausgeschöpft ist, keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2024 vorgenommene Berechnung des Ergebnisses der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2024/25 und das Sommersemester 2025 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester (Master – Schwerpunkt Psychologie und Psychotherapie) hält einer Überprüfung stand. 1. Für die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“, welche einen Bachelor- und drei Masterstudiengänge umfasst, wird von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: · 15,33 Stellen für Professoren (C3, C4, W2, W3, W2aZ), · 2 Stellen für Juniorprofessoren, erste Phase (W1), · 17,45 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13, E14 und E15), · 19,23 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13). All dies hat die Antragsgegnerin für das Gericht durch die Vorlage der Kapazitätsunterlagen zureichend dargelegt. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass sich die Anzahl der Professorenstellen auf 15,33 beläuft, weil die mit Frau Prof. U... besetzte Stelle 89015 1 keine Sollstelle der Psychologie, sondern eine zentrale, dem Fachbereich nur temporär zur Verfügung stehende Stelle ist, die zu einem Drittel der Psychologie (0,33) und zu zwei Dritteln der Erziehungswissenschaft zugeordnet ist (vgl. Kapazitätsunterlagen S. 8). Insgesamt standen der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag somit 54,01 Stellen zur Verfügung. Aus dem Bestand der 54,01 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot (aus verfügbaren Stellen) von 362,49 LVS. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach § 5 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-D) 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen, WiMi-Q) 4 LVS. Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot von (137,97 + 8 + 139,6 + 76,92 =) 362,49 LVS: · 137,97 LVS aus 15,33 Stellen für Professoren (C3, C4, W2, W3, W2aZ) mit je 9 LVS Lehrverpflichtung, · 8 LVS für zwei Juniorprofessorenstellen (vgl. §§ 102a, 102b BerlHG), die sich jeweils in der ersten Phase (4 LVS) befinden, · 139,6 LVS aus insgesamt 17,45 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13, E14 und E15) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS, · 76,92 LVS aus insgesamt 19,23 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-Q E13) mit einer Lehrverpflichtung von je 4 LVS. Dabei lässt sich dem eingereichten Stellenplan entnehmen, dass die Juniorprofessorinnen erst im Jahr 2023 berufen worden sind. Hierbei handelt es sich um eine drittmittelfinanzierte Juniorprofessur (G...) und eine dem Fachbereich temporär zugeordnete Stelle (H...). Soweit antragstellerseits unter Bezugnahme auf den Webauftritt der Antragsgegnerin auf eine weitere Juniorprofessorin (O...) hingewiesen wird, ist diese – lauf maßgeblichem Stellenplan – nicht der Lehreinheit Psychologie, sondern der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugeordnet, wie sich dies auch aus der Fachgebietsbenennung der Juniorprofessorin ergibt („Grundschulpädagogik“). Die Zuordnung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter für die Lehreinheit Psychologie ist rechtlich nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Angaben zu deren Befristungen. Soweit diese bestritten werden, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, der die Kammer daher auch nicht nachgehen muss. Insbesondere ist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, sämtliche Arbeitsverträge vorzulegen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2017 – VG 3 L 296.16 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Gegenüber dem Wintersemester 2023/2024, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – VG 3 L 330/23 –), hat das Lehrangebot aus Stellen damit – entgegen der Auffassung einer Antragstellerin aus einem Parallelverfahren – einen Zuwachs von (362,49 LVS - 342,73 LVS =) 19,76 LVS erfahren. 2. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 362,49 LVS sind 34 LVS Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen. Dabei ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2024 abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind: · die von der Antragsgegnerin für Prof. X... für die Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender für den Bachelorstudiengang mit 2 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsermäßigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. die Bescheide vom 2. November 2021 sowie vom 13. Februar 2024), · die für Prof. W... als Dekanin des Fachbereiches um 4,5 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO (vgl. den Bescheid vom 13. Juli 2023), · die für Prof. W... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von zusätzlich 1,5 LVS wegen diverser Forschungstätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. Bescheid vom 13. Juli 2023) · die für Prof. W... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von zusätzlich 1 LVS zur Leitung der Hochschulambulanz gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, die sie über den maßgeblichen Stichtag weiterhin wahrnimmt (vgl. den Bescheid vom 14. September 2020), · die für Prof. P... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses für den Masterstudiengang im Umfang von 2 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (vgl. den Bescheid vom 5. September 2023), · die für Prof. H... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung zu Forschungszwecken von 4 LVS gemäß § 7 Abs. 2 LVVO (vgl. die Bescheide vom 7. Dezember 2020 und 28. Juni 2023), · die für Prof. P... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 3 LVS aufgrund der Aufgaben des BMBF-Verbundprojektes „internet based refugee mental health care (IREACH)“ gemäß § 9 Abs. 4 LVVO (vgl. den Bescheid vom 13. Oktober 2023), · die für Prof. P... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 3 LVS aufgrund der Aufgaben des BMBF-Verbundprojektes „Deutsches Zentrum für Psychische Gesundheit“ gemäß § 9 Abs. 4 LVVO (vgl. den Bescheid vom 20. September 2022), · die für Prof. H... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Leiterin der Hochschulambulanz für Kinder, Jugendliche und Familie von 3 LVS gemäß § 9 Abs. 4 LVVO (vgl. den Bescheid vom 2. August 2023), · die für Herrn Dr. T. X... geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund des zusätzlich hohen Arbeitsaufwandes für die Koordinationsaufgaben im Masterstudiengang Cognitive Neuroscience von 3 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 28. Februar 2023), · die für Frau Dr. K. X... als Frauenbeauftragte geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von durchschnittlich 4 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO (vgl. den Bescheid vom 24. Oktober 2022), · die für Dr. X...geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund weiterer Dienstaufgaben von 1 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 31. Mai 2022), wobei die Hochschule aufgrund der auslaufenden Gültigkeit nur 0,5 LVS in Ansatz gebracht hat. · die für Dr. P...geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund weiterer Dienstaufgaben von 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 31. Mai 2022), wobei die Hochschule aufgrund der auslaufenden Gültigkeit nur 1 LVS in Ansatz gebracht hat. · die für Dr. X...geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung aufgrund weiterer Dienstaufgaben von durchschnittlich 3 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (vgl. den Bescheid vom 21. Juni 2022), wobei die Hochschule aufgrund der auslaufenden Gültigkeit nur 1,5 LVS in Ansatz gebracht hat. 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vom 15. Januar 2024 vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023 ) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Soweit von einer Antragstellerseite in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Vakanzverrechnung gerügt ist, ist hierauf nicht näher einzugehen, weil der entsprechende Vortrag die zum Berechnungsstichtag vorgelegte Stellenliste mit den Stellenvakanzen für das Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 verwechselt. a) Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin gab es im Wintersemester 2022/2023 Lehraufträge im Umfang von 37 LVS, wovon 11 LVS kapazitätswirksam waren und 26 LVS gemäß § 10 Satz 2 KapVO beanstandungsfrei verrechnet worden sind. b) Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin gab es im Sommersemester 2023 Lehraufträge im Umfang von 21 LVS, die sich jedoch jeweils mit einer Stellenvakanz gemäß § 10 Satz 2 Kap-VO vollständig verrechnen ließen. c) Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von (11 : 2 =) 5,5 LVS. Soweit antragstellerseits zum Teil behauptet wird, es hätten weniger Lehraufträge verrechnet werden können, und es seien mehr Lehraufträge erbracht worden, bleibt dies ohne jeden Beleg und völlig unsubstantiiert, sodass die konkreten und detaillierten Angaben der Antragsgegnerin nicht erschüttert werden. Soweit teilweise bestritten wird, dass die dortigen Angaben zutreffend sind, handelt es sich um unsubstantiiertes Bestreiten, dem die Kammer nicht weiter nachgehen muss. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 6 LVS im Sommersemester 2023 sowie von 4 LVS im Wintersemester 2022/2023. Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von ([6 + 4 =] 10 : 2 =) 5 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 338,99 LVS (362,49 LVS aus Stellen - 34 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 5,5 LVS Lehraufträge + 5 LVS Titellehre). 5. Das Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge. Die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden der „fremden“ Studiengänge und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl heranzuziehen ist. Für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft besteht Dienstleistungsbedarf. Gemäß § 7 Abs. 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der FU vom 2. März 2023 (vgl. FU-Mitteilungen 3/2023 vom 9. Mai 2012, S. 404 ff.) umfasst der affine Bereich 20 LP für den Bereich Psychologie. Hierzu trafen der Fachbereich Psychologie und der Fachbereich Erziehungswissenschaft am 30. April 2024 eine Kontingentvereinbarung, wonach der Bachelorstudiengang Psychologie dem Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft jeweils 30 Plätze pro Studienjahr für die Module „Gesetzmäßigkeiten menschlichen Verhaltens und mentaler Prozesse (10 LP)“, „Gesundheitspsychologie - affin (5 LP)“ ) und „Störungslehre - affin (5 LP)“ zur Verfügung stellt. Dem entspricht die erste Änderungsordnung des Bachelors Bildungs- und Erziehungswissenschaft (vgl.FU Berlin Nr. 17/2024 vom 25. Juni 2024). Die genannten Module bestehen aus drei bzw. einer Vorlesung, insgesamt fünf Vorlesungen mit je 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, Abschnitt III, 3 KapVO auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k = 1) eine Gruppengröße von 180 und für Seminare (k = 6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([2 + 2 + 2 + 2 + 2] : 180) = 0,0556. Die von der Antragsgegnerin angeführte Einschätzung, dass jeweils von einer vollständigen Auslastung auszugehen ist, lässt sich genauso wenig rechtlich beanstanden, wie der Umstand, dass es sich bei dem ab Wintersemester 2024 bestehenden Modulangebot um eine wesentliche Änderung gemäß § 5 Abs. 2 KapVO handelt. Unter Berücksichtigung des plausibel angegebenen Schwundfaktors von 0,8581 ist vor diesem Hintergrund vorliegend auch von einem Dienstleistungsbedarf von (0,0556 x 15 [Aq/2] x 0,8581) = 0,7157 LVS auszugehen. Der Ansatz des oben genannten Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (338,99 LVS LVS - 0,7157 LVS =) 338,2743 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Die Festlegung der CNW beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegenläufigen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält und daher nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2013 – OVG 5 NC 192.12 u. a. –, juris Rn. 15). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt I Buchst. a) und b) der KapVO aufgeführten CNWe anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). In der KapVO ist der CNW für den Bachelorstudiengang (BA) Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für den Masterstudiengang (MA) Klinische Psychologie und Psychotherapie auf 2,5, für den MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie auf 1,68, und für den MA Cognitive Neuroscience 1,81 festgesetzt (vgl. Anlage 2, Teil B, Abschnitt I. KapVO), wobei der Heranziehung des CNW für den MA Cognitive Neuroscience nicht entgegensteht, dass dieser nicht in der Fächergruppe/Studienbereiche Psychologie, sondern im Abschnitt „Mathematik, Naturwissenschaften allgemein“ gelistet ist. Dies folgt daraus, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden sind, d.h. nicht nur die im jeweiligen Fachabschnitt genannten. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (vgl. § 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich – solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, zu § 12 KapVO Rn. 3) – vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2022 – VG 3 L 441/22 –, m.w.N.) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Die festgelegten Anteilquoten im Sinne von § 12 KapVO von 0,5470 für den BA Psychologie, von 0,218 für den MA Klinische Psychologie und Psychotherapie, von 0,16 für den MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie sowie von 0,075 für den MA Cognitive Neuroscience stehen nicht in einem Missverhältnis, sondern spiegeln die insoweit festgesetzten Zulassungszahlen von 143, 59, 43 bzw. 21. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA BA Psychologie 2,9900 0,5470 1,6355 MA Klin. Psych. u. Psychotherapie 2,5000 0,2180 0,5450 MA Arbeits-, Org.- und Ges. psych. 1,675 0,1600 0,2680 MA Cognitive Neuroscience 1,81 0,0750 0,1358 Ergebnis 1 2,5843 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den BA Psychologie eine Basiszahl von (338,2743 LVS x 2 = 676,5486 LVS : 2,5843 = 261,7918 x 0,547 =) 143,2. 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. a) Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den BA Psychologie beanstandungsfrei und rechnerisch nachvollziehbar einen Schwundfaktor von 1,0063 errechnet und zutreffend mit dem Faktor 1,0 in die Berechnung eingestellt. Soweit antragstellerseits vereinzelt gerügt wird, die Schwundquote sei angesichts hoher Studienabbrecherquoten nicht nachvollziehbar, ist dies nicht geeignet, die vorgelegte Berechnung der Antragsgegnerin zu erschüttern. Die Vermutung, die Studienabbrecherquote liege an der Antragsgegnerin im Fach Psychologie bei 7% pro Semester, erfolgt ohne jeden Beleg ins Blaue hinein. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Psychologie von (143,2: 1 =) 143,2, (ab-)gerundet 143 Studienplätzen. b) Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergeben sich nach den oben dargestellten Berechnungen und den für die jeweilige Lehreinheit aufgrund einer nachvollziehbaren Berechnung ermittelten Schwundquoten folgende jährliche Aufnahmekapazitäten: · MA Klinische Psychologie und Psychotherapie (261,7918 x 0,218 = 57,0706 : 0,964 =) 59,2019 (ab-)gerundet 59 Studienplätze, · MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie (261,7918 x 0,16 = 41,8867 : 0,964 =) 43,4509, (ab-)gerundet 43 Studienplätze, · MA Cognitive Neuroscience (261,7918x 0,075 = 19,633 : 0,92 =) 21,3417 (ab-)gerundet 21 Studienplätze. 9. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einschreibstatistik (Stand 11. November 2024) sind im ersten Fachsemester im Studiengang · BA Psychologie bereits 154 Studienanfänger bei einer Kapazität von 143, · MA Klinische Psychologie und Psychotherapie 60 Studienanfänger bei einer Kapazität von 59, · MA Arbeits-, Organisations- und Gesundheitspsychologie 43 Studienanfänger bei einer Kapazität von 43, · MA Cognitive Neuroscience bereits 21 Studienanfänger bei einer Kapazität von 21 immatrikuliert. 10. Die Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2001 – OVG 5 NC 13.01 –). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 – VG 3 A 69.01 u.a. –). Unabhängig hiervon mag zwar eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus kann die Antragstellerseite jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihr grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 – OVG 5 NC 15.15 –, juris). Vor diesem Hintergrund bestand danach – wie teilweise gefordert – kein Anlass weitere Unterlagen bei der Antragsgegnerin anzufordern. 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.