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Urteil

3 K 189/23 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0517.3K189.23V.00
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Leitsätze
1. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden.(Rn.16) 2. Soweit der Kläger Nachstellungen durch Sympathisanten der Taliban in seinem Herkunftsland aus Anlass der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 für die Bundeswehr behauptet hat, kann dahinstehen, ob im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abzug der Bundeswehr eine unmittelbare Bedrohungslage für Angehörige von Ortskräften im Sinne einer „Sippenhaft“ tatsächlich bestanden hatte.(Rn.17) 3. Auch in Anbetracht der schwierigen Situation u.a. afghanischer Flüchtlinge in der Türkei (vgl. etwa den Bericht von Human Rights Watch von 2024, S. 4, abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/turkey) ist ohne nähere Darlegung der konkreten Situation und dem Nachweis entsprechender Umstände nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger in einer unmittelbar prekären Lage befände, aus der ihn allein eine Zusammenführung mit seiner Familie im Bundesgebiet befreien könnte.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden.(Rn.16) 2. Soweit der Kläger Nachstellungen durch Sympathisanten der Taliban in seinem Herkunftsland aus Anlass der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 für die Bundeswehr behauptet hat, kann dahinstehen, ob im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abzug der Bundeswehr eine unmittelbare Bedrohungslage für Angehörige von Ortskräften im Sinne einer „Sippenhaft“ tatsächlich bestanden hatte.(Rn.17) 3. Auch in Anbetracht der schwierigen Situation u.a. afghanischer Flüchtlinge in der Türkei (vgl. etwa den Bericht von Human Rights Watch von 2024, S. 4, abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/turkey) ist ohne nähere Darlegung der konkreten Situation und dem Nachweis entsprechender Umstände nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger in einer unmittelbar prekären Lage befände, aus der ihn allein eine Zusammenführung mit seiner Familie im Bundesgebiet befreien könnte.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu die aufgrund des Beschlusses der Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), konnte auch ohne Erscheinen eines Vertreters des Beigeladenen zu 1 entschieden werden, weil die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 7. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Soweit sich das klägerische Begehren auf § 36 Abs. 2 AufenthG stützt, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Visumserteilung an den Kläger setzt solche Härtefallgründe voraus. Er ist in Bezug auf seinen Vater ein sonstiger Familienangehöriger im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da er als volljähriges lediges Kind – im Unterschied zu seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern – keinem der übrigen Tatbestände des Familiennachzugs zuzuordnen ist. Von einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nur in seltenen Ausnahmefällen auszugehen, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.). Ein Nachzug von volljährigen Kindern ist – auch unter Berücksichtigung fortbestehender familiärer Bindungen, die unter Art. 6 GG fallen – in aller Regel nicht erforderlich. Volljährige Kinder sind grundsätzlich nicht auf familiäre Lebenshilfe angewiesen. Dabei sind auch Wege der Verbindung und Unterstützung aus der Distanz, etwa durch Geldüberweisungen, in Betracht zu ziehen. Demgegenüber muss die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten sein. Nachteile im Herkunftsland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, sind nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 – OVG 3 S 23.18 –, juris Rn. 20). Die außergewöhnliche Härte muss vielmehr familienbezogen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, juris Rn. 23). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 20. September 2023 Bezug genommen. Darin ist bereits dargelegt worden, dass allein die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen und politischen bzw. gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan für sich genommen nicht ausreichen, um eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG zu begründen. Soweit der Kläger Nachstellungen durch Sympathisanten der Taliban in seinem Herkunftsland aus Anlass der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 für die Bundeswehr behauptet hat, kann dahinstehen, ob im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abzug der Bundeswehr eine unmittelbare Bedrohungslage für Angehörige von Ortskräften im Sinne einer „Sippenhaft“ tatsächlich bestanden hatte (vgl. in diesem Sinne etwa VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2021 – VG 10 L 285/21 V –). Jedenfalls sind keine Erkenntnisse ersichtlich oder benannt, die für eine Sippenhaft von Angehörigen noch mehrere Jahre nach dem Abzug aus Afghanistan streiten würden, zumal die Aufenthaltserlaubnisse nach § 22 Satz 2 AufenthG – wie auch im vorliegenden Fall – grundsätzlich auf drei Jahre befristet worden sind. Soweit der Kläger sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin, Urteil vom 31. August 2022 – VG 38 K 291/20 –) beruft und auch für den vorliegenden Fall eine Relativierung der strengen Anforderungen an eine „außergewöhnliche Härte“ im Sinne des Gesetzes geltend macht, dringt er damit nicht durch. Die zitierte Entscheidung behandelt eine ganz anders gelagerte Konstellation, da es dort um die zeitweise Aussetzung des Familiennachzugs für minderjährige Kinder international Schutzberechtigter ging, die nach Ansicht der 38. Kammer bei der Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG „kompensatorisch“ Berücksichtigung finden müsse. Im hier zu entscheidenden Fall war der Kläger jedoch bereits bei dem Wegzug des Beigeladenen zu 2 volljährig. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägervertreters und des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung vermag das Gericht keine Umstände zu erkennen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger gerade auf eine Gewährung familiärer Lebenshilfe im Bundesgebiet zwingend angewiesen wäre. Soweit (erstmals) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, dass der Kläger mittlerweile in die Türkei weitergereist sei und in Istanbul in einer Schneiderei arbeite, lässt dies einerseits schon die bislang vorgetragene Gefährdungslage im Iran entfallen und andererseits erkennen, dass der Kläger offenbar zumindest imstande ist, seine Lebensumstände in die eigene Hand zu nehmen und sich auch wirtschaftlich so gut als möglich über Wasser zu halten. Dies gilt umso mehr, als er sich mit dem Wegzug aus dem Iran auch der möglichen Unterstützung des vor Ort verbleibenden Bruders begeben hat. Dass dem Kläger in seiner aktuellen Lage eine Rückführung nach Afghanistan unmittelbar drohte, ist schon insofern nicht substantiiert dargelegt worden, als er seinen aufenthaltsrechtlichen Status in der Türkei nicht konkretisiert hat. Auch in Anbetracht der schwierigen Situation u.a. afghanischer Flüchtlinge in der Türkei (vgl. etwa den Bericht von Human Rights Watch von 2024, S. 4, abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/turkey) ist ohne nähere Darlegung der konkreten Situation und dem Nachweis entsprechender Umstände nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger in einer unmittelbar prekären Lage befände, aus der ihn allein eine Zusammenführung mit seiner Familie im Bundesgebiet befreien könnte. Keine andere Einschätzung folgt auch daraus, dass der Beigeladene zu 2 die Gepflogenheit im Kulturkreis des Klägers besonders betont hat, dass sich die Eltern afghanischer Kinder unabhängig vom Alter bis zu deren Verheiratung für diese verantwortlich fühlen. Ein solches kulturell bedingtes Selbstverständnis vermag die gesetzgeberische Wertung, den Familiennachzug volljähriger Angehöriger nur unter besonders strengen Voraussetzungen zu ermöglichen, nicht zu ersetzen. Das bloße Interesse an der Wahrung kultureller Gepflogenheiten, so nachvollziehbar es auch erscheinen mag, begründet für sich genommen keinen Fall außergewöhnlicher Härte im Sinne des Gesetzes. Im Übrigen ist in Anbetracht der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, a.a.O.) – was die Beklagte zu Recht in dem angefochtenen Bescheid getan hat – auch darauf zu verweisen, dass der Familie des Klägers die Möglichkeit einer Zusammenführung nach dem Berliner Landesprogramm für afghanische Flüchtlinge dem Grunde nach gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich eröffnet wäre. In der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die seit 2021 sich hier aufhaltenden Eltern, vom Absolvieren eines A2-Sprachkurses durch den Beigeladenen zu 2 abgesehen, keine durchgreifenden Bemühungen an den Tag gelegt haben, ihren Lebensunterhalt und prospektiv denjenigen des Klägers eigenständig zu sichern. Mit der behaupteten dramatischen Notlage ihres Sohnes lässt sich dies nicht in Einklang bringen. Jedenfalls wäre aus dieser Perspektive auch im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG ein Abrücken von den regelmäßig zu verlangenden allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen des §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG nicht gerechtfertigt. Nichts anderes folgt für einen Fall außergewöhnlicher Härte schließlich aus der – im Übrigen auch nur angedeuteten – gesundheitlichen Beeinträchtigung der Mutter des Klägers. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese aus gesundheitlichen Gründen gerade auf den Zuzug des Klägers zwingend angewiesen wäre, abgesehen davon, dass auch die Art der Erkrankung weder substantiiert dargelegt noch mit geeigneten ärztlichen Attesten unterlegt worden ist. 2. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Visums aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG. Hierzu wird wiederum zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 20. September 2023 Bezug genommen. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte sich nur aus einer Ermessensreduzierung auf null ergeben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. März 2023 – 14 K 1206/22 V –, und Beschluss vom 9. Januar 2023 – VG 23 K 288/22 V –). Eine solche ist hier indes in Anbetracht der oben (unter 1.) genannten Erwägungen nicht erkennbar. Zudem erscheint die Entscheidung der Beklagten, nur den minderjährigen Kindern des Beigeladenen zu 2 Aufenthaltserlaubnisse für das Bundesgebiet zu erteilen, auch sachlich nachvollziehbar und nach verfassungsrechtlichen Maßstäben unbedenklich. Soweit der Beigeladene zu 2 in der mündlichen Verhandlung auf anderslautende Ankündigungen vor seiner Ausreise verwiesen hat, ist weder dargelegt oder sonst ersichtlich, von wem solche Auskünfte erteilt worden wären und dass diesbezüglich eine die Beklagte rechtlich bindende Zusicherung erfolgt wäre (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs. Er ist ein 1998 geborener afghanischer Staatsangehöriger und Sohn des Beigeladenen zu 2. Dieser arbeitete seit Ende 2006 für die Objektschutzgruppe Base Command in Mazar-e-Sharif, Afghanistan, und erhielt 2021, wie die Mutter des Klägers und dessen minderjährige Schwestern, eine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet aus humanitären Gründen, die bis zum 5. Oktober 2024 gültig ist. Den volljährigen Söhnen des Beigeladenen zu 2 wurden keine Visa erteilt. Als die Taliban vorrückten, floh der Kläger zunächst mit einem zeitlich begrenzten Visum nach Iran. Er lebte dort – nach eigenen Angaben nach Ablauf des Aufenthaltstitels illegal – unter prekären Verhältnissen in Teheran mit drei weiteren Brüdern, die Afghanistan ebenfalls verließen, nachdem sie den Angaben des Klägers zufolge mehrfach in Konflikt mit den Taliban geraten waren. Am 20. Juli 2022 beantragte der Kläger den Nachzug zu seinem Vater, was die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2023 ablehnte. Hiergegen hat der Kläger am 23. Juni 2023 Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, was die Kammer mit Beschluss vom 20. September 2023 zurückgewiesen hat. Vor etwa drei Monaten ist der Kläger nach eigenen Angaben in die Türkei eingereist und lebt in Istanbul. Er trägt im Wesentlichen vor, aufgrund der in Afghanistan drohenden Verfolgung durch die Taliban könne von einer freiwilligen Migrationsentscheidung der übrigen Familie keine Rede sein. Wegen seiner prekären Lebensumstände habe er einen Anspruch auf Familienzusammenführung aufgrund außergewöhnlicher Härte oder jedenfalls aus dringenden humanitären Gründen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Teheran vom 7. Mai 2023 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und hält insbesondere daran fest, dass weder ein Fall außergewöhnlicher Härte noch ein gebundener Anspruch aus humanitären Gründen vorliegend gegeben sei. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 2 ist in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2024 persönlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Einlassungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den beigezogenen Visumvorgang und die Ausländerakte Bezug genommen, die soweit erheblich Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.