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Beschluss

3 L 208/24

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0425.3L208.24.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 5. März 2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 5. März 2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Ruhens der Schulbesuchspflicht für den Antragsteller zu 1, dessen Eltern die Antragsteller und 2 und 3 sind. Der am 13. September 2013 geborene Antragsteller zu 1 leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung. Er besuchte zuletzt die 5. Klasse der U...-Schule in Berlin-X..., wo er in einer Kleinklasse für Autisten (5 Kinder, 1 Lehrkraft, 1 pädagogische Unterrichtshilfe, 1 Betreuerin) beschult wurde. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) unbefristeten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Autismus mit Förderstufe II für ihn fest. Im Jahr 2023 kam es zu mehreren Gewaltvorfällen unter Beteiligung des Antragstellers zu 1. Unter anderem hielt er seiner Klassenlehrerin eine Schere an den Hals und zerstörte Bilderrahmen auf dem Schulflur, einer weiteren Lehrerin stach er mit einer Schere in den Rücken. Zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 wurde ihm eine begleitende Schulassistenz im Umfang von 25 Stunden pro Woche bewilligt. Von August bis Oktober kam es weiter zu Gewaltvorfällen gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie gegen das Lehrpersonal und im Oktober 2023 zu einer Selbstmordandrohung des Antragstellers zu 1. Am 9. November 2023, nachdem der Antragsteller zu 1 einem Mitschüler in der Klasse die Hose heruntergezogen hatte, suspendierte die Schulleitung ihn für zehn Tage und unmittelbar danach am 24. November 2023 noch einmal für zehn Tage bis zum 8. Dezember 2023. Zugleich beschloss die Klassenkonferenz am 24. November 2023, ein Verfahren betreffend das Ruhen der Schulbesuchspflicht einzuleiten. Am 15. Januar 2024 nahmen die Antragsteller zu 2 und 3 schriftlich zu dem vorübergehenden Ruhen der Schulbesuchspflicht Stellung und wurden hierzu persönlich angehört. Das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) befürwortete in einer Stellungnahme das Ruhen der Schulbesuchspflicht. Mit Bescheid vom 5. März 2024 ordnete die Senatsverwaltung das vorübergehende vollständige Ruhen der Schulbesuchspflicht gemäß § 41 Abs. 3a SchulG für den Antragsteller zu 1 an und erklärte die Maßnahme zugleich für sofort vollziehbar. Begründet wurde das Ruhen der Schulbesuchspflicht damit, dass der Antragsteller zu 1 sein gewalttätiges Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie dem Lehrpersonal im Schuljahr 2023/2024 unvermindert fortgesetzt habe. Die Schule habe alle in Frage kommenden Förder- und Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft. Die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da nur so die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie das mit dem Antragsteller zu 1 befasste Personal vor Verletzungen und Übergriffen geschützt werden könne. Darüber hinaus liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Interesse des Antragstellers zu 1, da es durch Überforderung zu selbst- und fremdverletzendem Verhalten komme. Die Senatsverwaltung übersendete zugleich einen Wiedereingliederungsplan, der als Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Schulbesuchs eine aktuelle, von den Antragstellern zu 2 und 3 zu initiierende kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik, eine Schulhilfekonferenz zur Erörterung der Zukunftsperspektiven des Antragstellers zu 1, die Klärung der Weiterfinanzierung einer Schulassistenz, einen ersten Reintegrationsversuch in der Einzelbeschulung sowie eine schrittweise Annäherung an die Gruppenbeschulung vorsieht. Der Antragsteller zu 1 wird seitdem nicht mehr beschult. Gegen den Bescheid vom 5. März 2024 haben die Antragsteller am 21. März 2024 Klage erhoben (VG 3 K 209/24) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor, für die Anordnung des Ruhens der Schulbesuchspflicht fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage, weil § 41 Abs. 3a SchulG verfassungswidrig sei. Die Norm sei zu unbestimmt, weil sie weder ihren Zweck klar erkennen lasse noch eindeutige Tatbestandsvoraussetzungen für den mit dem Ruhen der Schulbesuchspflicht verbundenen, tiefgreifenden Grundrechtseingriff festlege. Auch die Rechtsfolge sei unklar, weil eine eindeutige zeitliche Begrenzung fehle. Da zwar die Pflicht zum Schulbesuch, nicht aber das Recht hierauf ausgeschlossen sei, fehle der Norm zudem die Geeignetheit. Im Übrigen kämen weniger einschneidende Maßnahmen wie Haus- und Distanzunterricht und der (weitere) Einsatz eines Schulassistenten in Betracht. Gegebenenfalls müsse die Schule angemessene Vorkehrungen treffen, um autismusspezifische Stressreaktionen zu verhindern. Die eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen des Antragstellers zu 1 hätten durch Beaufsichtigung durch die Schulassistenz verhindert werden können. Womöglich beruhe das Ruhen der Schulbesuchspflicht zudem nur darauf, dass der Träger der Schulassistenz keine geeignete Fachkraft gefunden und kein Ersatz bereitgestellt worden sei. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage seien unbegründet, da ein Ruhen der Schulbesuchspflicht im systematischen Kontext nur als ultima ratio bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die schulische Ordnung in Betracht komme und auch eine hinreichende zeitliche Begrenzung vorgesehen sei. Eine weitere Konkretisierung sei aufgrund der Vielfältigkeit der Einzelfälle nicht möglich. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da die Schule alle anderen Möglichkeiten bereits erfolglos ausgeschöpft habe. Der Antragsteller zu 1 sei in der Schule, von Toilettenbesuchen abgesehen, durchgängig beaufsichtigt worden, ohne dass Übergriffe durch ihn hätten verhindert werden können. Hausunterricht habe im Mai/Juni 2023 stattgefunden, sei jedoch von Antragstellerseite abgebrochen worden. Ein Rechtsanspruch auf Hausbeschulung oder Online-Unterricht bestehe nicht und sei im Rahmen einer Kleinklasse für Autisten auch nicht vorstellbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (drei Ordner), den Schülerbogen und auf die Streitakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch in der Sache begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragsteller, von dem vorläufigen Vollzug mit der Folge des Ausschlusses von der weiteren Beschulung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angeordneten Ruhens der Schulbesuchspflicht überwiegt. Die gegen den Bescheid vom 5. März 2024 erhobene Klage wird voraussichtlich zu einer verfassungsgerichtlichen Vorlage führen, da die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Ruhens der Schulbesuchspflicht des Antragstellers zu 1 nach Ansicht der Kammer mit § 41 Abs. 3a SchulG auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht, daher rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt. Die angefochtene Entscheidung ist auf der Grundlage des § 41 Abs. 3a Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) ergangen. Diese Vorschrift wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. 1125) eingeführt. Danach kann für Schülerinnen und Schüler die Schulbesuchspflicht vorübergehend ganz oder teilweise ruhen (Satz 1). Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Klassenkonferenz und auf Grundlage einer Stellungnahme des SIBUZ nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten (Satz 2). Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen (Satz 3). Die Entscheidung ist durch die Schulaufsichtsbehörde spätestens nach drei Monaten erstmalig zu überprüfen (Satz 4). Über die Teilnahme an temporären alternativen Bildungs- und Erziehungsangeboten entscheidet die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten (Satz 5). Die in § 41 Abs. 3a Satz 1 und 2 enthaltene Ermächtigung der Schulaufsichtsbehörde, das Ruhen der Schulbesuchspflicht anzuordnen, hält aller Voraussicht nach einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für den erheblichen Grundrechtseingriff bildet, der mit dem angeordneten Ruhen der Schulbesuchspflicht für den Antragsteller zu 1 und den damit verbundenen vorübergehenden Ausschluss vom Schulunterricht einhergeht. Das Ruhen der Schulbesuchspflicht stellt aufgrund des damit verbundenen zeitweiligen Ausschlusses des Schülers vom Schulleben gegen dessen Willen und gegen den Willen der Erziehungsberechtigten einen erheblichen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Schülers auf Bildung und die hiermit verbundene, grundsätzlich verpflichtende Teilhabe am Schulunterricht dar. Schüler kommen, wenn sie am Unterricht teilnehmen, nicht nur ihrer Schulpflicht nach, sondern üben zugleich ihr nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 der Verfassung von Berlin geschütztes (sowie in § 2 Abs. 1 und 2 SchulG einfachgesetzlich ausgestaltetes) Recht aus, ihre Persönlichkeit mithilfe schulischer Bildung frei zu entfalten. Wird diese spezifisch schulische Entfaltungsmöglichkeit durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt, so liegt darin – wie bei Beeinträchtigungen anderer Grundrechte auch – ein Eingriff, gegen den sich Schüler wenden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971 u.a. – juris Rn. 62), so insbesondere bei belastenden Ordnungsmaßnahmen wie dem Schulausschluss wegen Störung des Schulfriedens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971 u.a. – a.a.O., Rn. 63; BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 –, BVerfGE 41, 251, 261 f., 264). § 41 Abs. 3a SchulG bestimmt in Satz 1 zwar ausdrücklich nur das Ruhen der „Pflicht“ zum Schulbesuch und lässt damit seinem Wortlaut nach offen, ob davon auch das Recht des Schülers auf Schulbesuch betroffen sein soll. Aus der Gesamtregelung des § 41 Abs. 3a SchulG lässt sich jedoch schließen, dass die Entscheidung darüber, ob der betroffene Schüler weiterhin den Unterricht besuchen darf, nicht ihm oder seinen Erziehungsberechtigten vorbehalten bleibt, sondern das Ruhen – jedenfalls auch – ohne oder gegen deren Willen möglich sein soll. Hierfür spricht nicht nur die der Schulaufsicht eröffnete Entscheidungsbefugnis unter Beteiligung des SIBUZ, sondern auch Satz 5 der Norm, wonach die Schulaufsichtsbehörde über die Teilnahme an temporären alternativen Bildungs- und Erziehungsangeboten während des Ruhens mit Zustimmung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten entscheidet. Der Sinn einer solchen Regelung erschlösse sich nicht, wenn der Schüler trotz Ruhens seiner Schulbesuchspflicht die Schule aus freien Stücken weiter besuchen und sich für das ihm verwehrte Bildungs- und Erziehungsangebot entscheiden könnte. Zudem umfasst die Maßnahme laut Bescheid vom 5. März 2024 sowohl die Teilnahme am Unterricht als auch an der ergänzenden Förderung und Betreuung und lässt damit erkennen, dass mit dem „Ruhen“ ein Teilnahmeverbot zu Lasten des Antragstellers zu 1 ausgesprochen wird. Handelt es sich somit bei dem Ruhen der Schulbesuchspflicht um einen hoheitlichen Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Recht des Schülers auf Schulteilhabe, so verlangt der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz der Normenbestimmtheit (vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 103. EL Januar 2024, Art 20 Rn. 58 ff.), dass die Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte anhand dieser Maßstäbe eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können. Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17 –, juris Rn. 272; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 –, juris Rn. 105). Der Bestimmtheitsgrundsatz richtet sich an den Gesetzgeber, der die wesentlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit und die Reichweite eines Grundrechtseingriffs selbst treffen muss. Er hat den Anlass, den Zweck und die Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und klar festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 –, juris Rn. 46 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2023 – 11 LC 303/20 –, juris Rn. 43). Ist der Gesetzgeber gehalten, selbst bestimmte grundrechtsrelevante Fragen zu regeln, so muss er die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1953 – 1 BvF 1/53 –, BVerfGE 2, 307, 334). Für die gebotene Bestimmtheit von Eingriffsbefugnissen kommt es maßgeblich auf das Gewicht des normierten Eingriffs an (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 –, a.a.O.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 –, juris Rn. 47; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 11 LC 149/16 –, juris Rn. 42). Je tiefer eine Maßnahme in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Bürger eingreift, desto präziser sind ihre Tatbestandsvoraussetzungen zu fassen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2023 – 11 LC 303/20 –, juris Rn. 43). Diesen verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt die streitgegenständliche Regelung des § 41 Abs. 3a SchulG nach Auffassung der Kammer offensichtlich nicht. Zwar trägt ihre Einführung im Zuge des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes dem Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, in formeller Hinsicht Rechnung. Allerdings fehlt der Norm die Bezeichnung eines materiellen Tatbestands, an dessen Vorliegen die Schulaufsichtsbehörde ihre Entscheidung darüber ausrichten könnte, ob sie das Ruhen der Schulbesuchspflicht anordnet oder nicht. Neben den Verfahrenserfordernissen eines Antrags der Klassenkonferenz, der Anhörung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten und einer Überprüfung „spätestens“ nach drei Monaten besteht die einzige materielle Vorgabe in einer Stellungnahme des SIBUZ, die als „Grundlage“ für die Entscheidung über das Ruhen der Schulbesuchspflicht dienen soll. Offen bleibt, welchen Zweck die Regelung hat, welche Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulbesuchspflicht gegeben sein müssen und nach welchen sachlichen Kriterien sich die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde hierüber oder die zugrunde zu legende Stellungnahme des SIBUZ bestimmt. Unter diesen Bedingungen fehlt jeder greifbare Anhaltspunkt für eine an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Abwägung, die das eröffnete behördliche Ermessen leiten könnte und deren Vornahme gerichtlich überprüfbar wäre. Angesichts der Unbestimmtheit der Norm scheidet auch eine verfassungskonforme Auslegung aus, weil sonst der Gesetzesvorbehalt leerliefe, der Eingriffe in ein Grundrecht einer gesetzlichen Regelung zuweist und den Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 2 BvR 716/01 –, BVerfGE 107, 104 = juris Rn. 97). Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Norm sei als ultima-ratio-Regel für den Fall gedacht, dass der Schulfrieden nachhaltig gestört und alle sonstigen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen fruchtlos geblieben seien, so könnte in dem Schutz des Schullebens vor gefährlichen Verhaltensweisen eines Schülers zwar ein legitimer Zweck für eine solche, über bereits verfügbare Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen hinausgehende „Sicherungsmaßnahme“ liegen. So sehen entsprechende Regelungen in anderen Bundesländern die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Schule trotz bestehender Schulpflicht vor, dies aber dann unter Formulierung bestimmter Gefährdungstatbestände (vgl. etwa § 87 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; § 53 Abs. 3 Nr. 6 und 7 SchulG Nordrhein-Westfalen; § 90 Abs. 3 Nr. 2 g i.Vm. Abs. 6 Satz 2 SchulG Baden-Württemberg) sowie teilweise unter der Festlegung eines trotz des Schulausschlusses fortbestehenden Bildungsangebots (vgl. § 53 Abs. 5 SchulG Nordrhein-Westfalen). Für eine solche Zweckrichtung und die legislative Intention, als Anwendungsvoraussetzung einen hinreichenden Gefährdungstatbestand zu normieren, bietet die Regelung des § 41 Abs. 3a SchulG hingegen keine Stütze. Die Fassung des Tatbestands eröffnet der Schulaufsichtsbehörde vielmehr eine freie, sachlich nicht ansatzweise eingegrenzte Ermessensentscheidung. Soweit diese auf der Grundlage einer SIBUZ-Stellungnahme erfolgen soll, hält das Gesetz auch für diese vorgelagerte Stellungnahme des SIBUZ keinerlei Parameter bereit, welche die zu treffende Entscheidung zu steuern geeignet wären. Eine öffentlich zugängliche Begründung für die Regelung durch den Gesetzgeber, der sich ein Zweck und Voraussetzungen für dessen Erreichung entnehmen ließen, liegt nicht vor. Vereinzelt finden sich in den Drucksachen des Abgeordnetenhauses zwar Stellungnahmen der Senatsverwaltung, die eine Einordnung des § 41 Abs. 3a SchulG als Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 63 SchulG befürworten (vgl. Antwort des Senats auf eine Anfrage des Abgeordneten Düsterhöft, Punkt 4, Abgeordnetenhaus-Drs. 19/13840; ferner Bericht des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung [Berichtszeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022], Abgeordnetenhaus-Drs. 19/1318) und die Regelung bei so schwerwiegenden Eigen- oder Fremdgefährdungen für anwendbar halten, dass der Schulbesuch vorübergehend nicht verantwortet werden kann, aber dennoch kein Antrag auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht gestellt wird (vgl. Antwort des Senats, Abgeordnetenhaus-Drs. 19/14660 zu 2.). Solche Äußerungen der Verwaltung lassen jedoch keine belastbaren Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen zu, und ihnen kommt auch keine verbindliche Bedeutung für die Gesetzesauslegung und -anwendung zu. Darüber hinaus spricht die systematische Verortung des Abs. 3a in § 41 SchulG – und gerade nicht in den Bereich der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§§ 62, 62 SchulG) – schon äußerlich nicht für die genannte Auffassung, und sie findet auch im Gesetzestext selbst keinerlei Ausdruck. Ein Tatbestand, der ein so hohes Schutzgut wie die Sicherheit der am Schulleben Beteiligten sichern soll, kann zwar, wenn dies der sachliche Kontext gebietet, so offen formuliert sein, dass er möglichst alle Fälle der Gefährdung erfasst. Ein Rückgriff auf Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe ist jedoch verfassungsrechtlich nur dann zulässig, solange der Zweck der Regelung feststeht, darauf beruhende Präventions- oder Reaktionsmaßnahmen zu diesem Zweck in Verhältnis gesetzt werden und mit den damit verbundenen Folgen für die Betroffenen abgewägt werden können (vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O. Rn. 62). Selbst wenn nach der Intention des Gesetzgebers das vorübergehende Ruhen der Schulbesuchspflicht eine Maßnahme zum Schutz eines ordnungsgemäßen Schullebens darstellen sollte, so fehlt gleichwohl jeder Anhaltspunkt dafür, an welchen konkreten oder abstrakten Gefährdungstatbestand die Rechtsfolge geknüpft werden kann und wie sich das Verhältnis zu den (anderen) Ordnungsmaßnahmen des § 63 SchulG darstellt. Für eine Einordnung der Ruhensanordnung als äußerste Ordnungsmaßnahme bzw. als „ultima ratio“ und damit als gegenüber den § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SchulG nachrangiges Ordnungsinstrument spricht wiederum nicht deren systematische Stellung im SchulG. Ebenso wenig lässt sich eine solche mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ableiten, weil für die entsprechende Proportionalität eines Maßnahmengefüges eine gleichgerichtete Zielsetzung feststehen müsste, die hier jedoch nicht ersichtlich ist. Ebenso wenig lassen sich schließlich aus der Entstehungsgeschichte ein Zweck und ein tatbestandlicher Anwendungsbereich der Norm erschließen. In der ursprünglichen Vorlage des Senats zur Beschlussfassung an das Abgeordnetenhaus war sie noch nicht enthalten (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 18/3879). Aus welchen Motiven heraus bzw. mit welcher teleologischen Wirkungsrichtung § 41 Abs. 3a SchulG schließlich Eingang in die Beschlussfassung gefunden hat, lässt sich offiziellen Dokumenten, soweit ersichtlich, nicht entnehmen. Durch die Unbestimmtheit des Normzwecks und der Tatbestandsvoraussetzungen entzieht § 41 Abs. 3a SchulG sich ebenso wie die auf seiner Grundlage ergangene Maßnahme vom 5. März 2024 einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen seiner Zweckrichtung und den Voraussetzungen einerseits und dem damit verbundenen Eingriff in die Rechte der Antragsteller andererseits. Soweit der Gesetzgeber bisher den Ausschluss eines Schülers vom Schulunterricht gegen seinen Willen bzw. denjenigen der Erziehungsberechtigten vorsieht, werden hierfür aufgrund der Schwere des Eingriffs hinreichend schwerwiegende Gründe benannt, denen im öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Das in § 63 SchulG geregelte Instrumentarium an Ordnungsmaßnahmen sieht, von der auf zehn Tage zeitlich eng begrenzten Suspendierung abgesehen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG), bisher nur die Überweisung an eine andere Schule desselben Studiengangs und die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist, vor (§ 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SchulG), und dies aufgrund der Reichweite solcher Maßnahmen nur dann, wenn der Schüler in schwerer Weise oder wiederholt die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Ein Ausschluss vom Schulbesuch trotz bestehender Schulpflicht zur Sicherung des Schulfriedens ist insoweit nicht vorgesehen. Auch ansonsten ist ein Ausschluss nur unter spezifischen Voraussetzungen, etwa infektionsschutzrechtlich bei ansteckenden Krankheiten möglich (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Ob eine über dieses bestehende Regelungsinstrumentarium hinausgehende Norm, die einen Schulausschluss trotz grundsätzlich bestehender Schulpflicht als Ordnungsmaßnahme vorsähe, unter besonders gravierenden Voraussetzungen verfassungsrechtlich möglich wäre, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geeignet und erforderlich wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob ein solcher Ausschluss im vorliegenden Einzelfall in Anbetracht des Umstands, dass der Antragsteller zu 1 in der Vergangenheit unstreitig in erheblicher Weise fremdgefährdende Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, verhältnismäßig wäre. Angesichts des Fehlens einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage vermag sich das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 5. März 2024 nicht durchzusetzen. Die Kammer ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht daran gehindert, angesichts der anzunehmenden Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Maßnahme dem Interesse der Antragsteller, von dem Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) den Vorrang einzuräumen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm ist zwar nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 der Verfassung von Berlin den Verfassungsgerichten vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat von seinem Verwerfungsmonopol allerdings für Fälle des vorläufigen Rechtsschutzes Ausnahmen zugelassen, in denen dem in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Gebot des effektiven Rechtsschutzes Vorrang vor dem Verwerfungsmonopol zukommt und die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, juris Rn. 29). Die Fachgerichte sind durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen und für den Fall, dass von der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage auszugehen ist, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 2 BvR 2362/11 –, juris Rn. 5). Voraussetzung für eine solche ausnahmsweise zulässige Vorgehensweise ist, dass dem betroffenen Bürger eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch ein Urteil in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 S 857/13 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Auch wenn der Nichtanwendung eines Gesetzes im Eilrechtsschutzverfahren insoweit enge Grenzen zu setzen sind, ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls in Fällen evidenter Verfassungswidrigkeit möglich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 2 NB 347/06 –, OVGE 50, 402; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 3 NC 150/00 –, NVwZ-RR 2002, 747; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2001 – 3 Nc 150/00 –, juris). Diese eng begrenzten Voraussetzungen für eine Eilentscheidung, die auf der Annahme der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Norm beruht, sind im vorliegenden Fall ausnahmsweise erfüllt. Durch ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das seinerseits bis zur Entscheidung in einem verfassungsrechtlichen Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen wäre, droht dem Antragsteller zu 1 nämlich die Nichtbeschulung für bis zu drei Monate, gegebenenfalls über diesen Zeitraum hinaus, und dadurch ein erheblicher Verlust seines verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf Schulteilnahme, weil ihm jeglicher Zugang zum Unterricht verwehrt wird. Da nach § 41 Abs. 3a Satz 4 SchulG die Anordnung des Ruhens der Schulbesuchspflicht bis zu drei Monate andauern kann, bis sie erneut überprüft wird, und der dem angefochtenen Bescheid beigefügte Wiedereingliederungsplan vor einem ersten Reintegrationsversuch aufgrund der vorgesehenen Schritte (kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik, Schulhilfekonferenz, Einbezug von Jugendamt und SIBUZ, Prüfung der Weiterfinanzierung einer Schulassistenz) eine frühere Beschulung nicht erwarten lässt, droht dem Antragsteller zu 1 damit der Ausschluss bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die vorläufige Weiterbeschulung des Antragstellers zu 1 wird auch die Hauptsacheentscheidung hier nicht vorweggenommen. Mit dessen vorläufiger tatsächlicher Teilnahme am Schulunterricht einschließlich etwaiger Leistungskontrollen und sonstiger Bewertungen wird über die Erfüllung der curricularen Anforderungen der Jahrgangsstufe noch nicht entschieden, während der Erfolg der Klage im Rahmen des Klageverfahrens und eines etwaigen Vorlageverfahrens abschließend zu beurteilen sein wird. Das Fehlen jedweder tatbestandlicher Voraussetzungen und abwägungsleitender Anhaltspunkte in § 41 Abs. 3a SchulG stellt nach Auffassung der Kammer einen derart offensichtlichen Mangel dar, dass sie im Einklang mit den verfassungsgerichtlichen Vorgaben im Dienste eines effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Unvereinbarkeit der Norm mit verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgeht und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller den Vorrang einräumen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist auf §§ 39, 52 ff. GKG gestützt, wobei der halbe Auffangstreitwert zu Grunde gelegt wurde.