Urteil
3 K 159/23
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0319.3K159.23.00
23Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu einem wichtigen Grund zur Namensänderung bei bisheriger Führung des begehrten Namens im Umfeld der afrikanischen Herkunft.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem wichtigen Grund zur Namensänderung bei bisheriger Führung des begehrten Namens im Umfeld der afrikanischen Herkunft.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zwar gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 17. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Änderung ihres Nachnamens von „K...“ in „G...“. Anspruchsgrundlage für das Begehren sind die §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) in der Neufassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882). Danach darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Vornamen eines deutschen Staatsangehörigen nur dann ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Norm ist anwendbar, weil die Klägerin inzwischen deutsche Staatsangehörige ist (vgl. § 1 NamÄndG). Ein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung setzt ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin voraus, das so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 31. August 1962 – BVerwG VII C 63.60 –, BVerwGE 15, 26 f.). Es bedarf einer umfassenden Abwägung des geltend gemachten Interesse an der Namensänderung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – BVerwG 6 C 18/01 –, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2021 – 11 LB 252/20 –, juris Rn. 28). Das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität besteht insbesondere darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Zudem hat eine öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter und soll nur dazu dienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. Nr. 27 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 in der Fassung vom 11. Februar 2014 [BAnz AT v. 18. Februar 2014 B2] – NamÄndVwV –; ferner BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – BVerwG 6 B 23.01 – StAZ 2001, 336). Nicht hingegen ist es seine Funktion, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder zu umgehen. Der Name steht nämlich nach der geltenden gesetzlichen Konzeption grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des nach bürgerlich-rechtlichen Regelungen gegebenen Namens besteht (vgl. Nr. 30 Abs. 1 NamÄndVwV; ferner BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 – BVerwG 7 B 42/87 – NJW 1987, 2454 = juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt die gebotene Abwägung im vorliegenden Fall, dass ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung nicht vorliegt. Durchgreifende Unzuträglichkeiten, die mit der Führung des aktuellen Namens „K...“ verbunden und nicht hinnehmbar wären, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie den seit 2011 in ihrer Geburtsurkunde eingetragenen Namen „G...“, der demjenigen ihrer Großmutter mütterlicherseits und ihres leiblichen Vaters entspricht, beibehalten möchte, mag es sich dabei zwar um ein aus Sicht der Klägerin bzw. ihrer Erziehungsberechtigten nachvollziehbares Motiv handeln. Ein lediglich nachvollziehbarer Wunsch genügt jedoch für sich genommen noch nicht, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 – 1 BvR 358/89 –, juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 26. März 2021 – VG 3 K 11/20 –). Nach den Einlassungen der Mutter erfolgte die Eintragung der Klägerin in der eswatinischen Geburtsurkunde mit dem Nachnamen „G...“ nur deshalb, weil es in Eswatini üblich sei, ein Kind mit dem Nachnamen des leiblichen Vaters einzutragen. Selbst wenn man eine solche Praxis unterstellt – wenngleich sie sich nicht aus den Regeln des eswatinischen „Births, Marriages and Deaths Registration Act“ von 1983 ergibt (vgl. Teil 2, Nr. 10 Abs. 2, Bl. 47, 49 h. der standesamtlichen Akte) – bleibt die familiäre Zuordnungsfunktion des Namens „G...“ zu einem biologischen Vater, den die Mutter 2011 angegeben hat, der die Vaterschaft nicht anerkannt hat und zu dem die Klägerin nach den Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung seit ihrer Geburt praktisch keinen Kontakt hat, nur schwach ausgeprägt. Dies gilt auch, wenn man die zufällige Namensgleichheit ihrer Großmutter mütterlicherseits berücksichtigt, die bei der damaligen Namensregistrierung keine Rolle gespielt hat. Zudem stellt die Kennzeichnungsfunktion des Namens hinsichtlich einer familiären Abstammung seines Trägers bzw. seiner Trägerin im Rahmen der Entscheidung über die öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund lediglich einen abwägungsrelevanten Faktor unter mehreren dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 – BVerwG 7 B 42/87 –, juris Rn. 7). Das geltend gemachte Interesse der Klägerin wird zudem nicht nennenswert durch die bisherige, in Eswatini begründete Namensführung und einer daraus abzuleitenden Kontinuität der Identifizierung gestützt. Zwar hat die Klägerin seit ihrer Geburt, und solange sie in Eswatini und Lesotho lebte, in ihrem gesellschaftlichen Umfeld den Nachnamen „G...“ geführt. Dabei mag zu ihren Gunsten angenommen werden, dass – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – der Nachname für Kinder im dortigen Kulturkreis eine größere Bedeutung für die soziale Identitätsbildung hat, als dies typischerweise für Kinder im Bundesgebiet der Fall ist, die sich im Kindesalter erfahrungsgemäß eher mit dem Vornamen identifizieren. Mit der Verlegung ihres Lebensmittelpunkts in das Bundesgebiet im Jahr 2019, der neuen Familiensituation im Zuge der Vaterschaftsanerkennung durch Herrn E... und dem damit verbundenen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch für die Klägerin eine durchgreifende Zäsur auch in Bezug auf ihr soziales Umfeld eingetreten. Durch diesen prägenden Einschnitt hat der Name „G...“ für die soziale Identität der Klägerin an ihrem neuen Lebensmittelpunkt nicht mehr die Bedeutung, die ihm früher in ihrem Herkunftsland zugekommen sein mag. Für den Zeitraum von der Verlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Deutschland im September 2019 bis zu dem mit der Nachbeurkundung verbundenen Namenswechsel Anfang März 2021 ist auch nicht davon auszugehen, dass sich – im Alter von 11 bis 12 – mit der Führung des bisherigen Nachnamens, etwa in Zeugnissen oder sonstigen offiziellen Dokumenten, hierzulande ihre soziale Identität wesentlich verfestigt hätte. Für den Zeitraum nach März 2021, in welchem sie nach den Angaben ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung den bisherigen Namen „G...“ trotz der Nachbeurkundung weiterhin führte, ist festzuhalten, dass eine etwaige unrichtige Angabe des Namens gegenüber Behörden und sonstigen Amtsträgern unzulässig war bzw. ist (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG) und daher nicht für eine relevante Identitätsprägung im Bundesgebiet in Betracht kommt. Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Führen des Namens „K...“ eine seelische Belastung der Klägerin bzw. ein negativer Einfluss auf ihre jugendliche Identitätsentwicklung einhergehen würde, dem allein die Beibehaltung des Namens „G...“ auch im deutschen Rechtskreis entgegenwirken könnte. Hieran ändert auch der Wunsch nichts, den Namen der Großmutter fortzuführen. Ist nach den vorstehenden Erwägungen für die Klägerin der Name „G...“ für ihre soziale, familiäre und persönliche Identität nicht als schlechthin prägend anzusehen und somit auch die Schutzwürdigkeit ihres Interesses an der Wiedererlangung jenes Namens entsprechend schwächer zu gewichten, so stehen der begehrten Änderung die zwingenden namensrechtlichen Wertungen des bürgerlichen Rechts als gewichtiges öffentliches Gegeninteresse gegenüber. Der Verlust des Namens, den die Klägerin zurückerlangen will, beruht gerade auf der durch die Vaterschaftsanerkennung veranlassten Nachbeurkundung. Die bürgerlich-rechtlich vorgesehene Änderung mit Mitteln der öffentlich-rechtlichen Namensänderung unter Berufung auf die Namenskontinuität rückgängig zu machen, geht nicht an (vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – BVerwG 6 B 23.01 – StAZ 2001, 336). Die Entscheidung der Eltern für den Nachnamen „K...“ beruht auf den zwingenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die eine Beibehaltung des Namens „G...“ gerade nicht zugelassen haben. Gemäß § 1617 Abs. 1 BGB haben die mitsorgeberechtigten Eltern (vgl. § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie den notariellen Hinweis auf Bl. 28 der standesamtlichen Akte) den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt zu bestimmen, was hier mit der öffentlich beglaubigten Entscheidung für den Namen „K...“ geschehen ist (vgl. § 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB; Bl. 100 der standesamtlichen Akte). Durch die Beschränkung des Geburtsnamens auf denjenigen des Vaters oder der Mutter wird die Namenseinheit gegenüber einem Elternteil sichergestellt (vgl. Jauernig/Budzikiewicz, Bürgerliches Gesetzbuch, 19. Auflage 2023, § 1617 Rn. 5 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat unlängst klargestellt, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anlässlich einer Vaterschaftsanerkennung zurückwirkt, so dass das Personalstatut gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ex tunc deutschem Recht unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023 – XII ZB 105/22 –, juris Rn. 15). Ein ausländischer „Geburtsname“ gilt danach nie als erworben. Zudem scheidet eine Fortgeltung des nach ausländischem Recht gebildeten Namens gemäß den Grundsätzen über einen Statutenwechsel aus (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 19). Die Beibehaltung des Namens „G...“ war nach den Wertungen des bürgerlichen Rechts also nicht möglich, da die familiäre Bindung in einem Nachnamen des Kindes mit einem Elternteil zum Ausdruck kommen soll (vgl. § 1617 BGB). Es bestand also nur die Wahl zwischen dem mütterlichen Namen „K...“ und dem väterlichen Namen „E...“, was die Eltern mit ihrer Namensbestimmung letztlich auch akzeptiert haben (vgl. neben Bl. 100 der standesamtl. Akte auch die Schreiben des Vaters vom 7. und 19. November 2020, a.a.O. Bl. 93 u. 95). Für den für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grund kann nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf solche Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, die als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 – OVG 5 N 40.17 –, juris Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 24. September 2018 – VG 3 K 235.16 – UA. S. 5; VG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2022 – VG 3 K 67/22 – UA. S. 8 f.). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall insoweit übertragbar, als die Eltern zwar im standesamtlichen Nachbeurkundungsverfahren mit der Wahl eswatinischen Rechts zunächst den Nachnamen „G...“ anstrebten (vgl. Bl. 30 der standesamtlichen Akte), dieses Vorhaben jedoch schließlich ausdrücklich fallenließen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht ist indes kein Vehikel, um eine nach bürgerlichem Recht getroffene Entscheidung nachträglich zu revidieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 – BVerwG 7 B 197/84 –, juris Rn. 6, zur Änderung der Wahl des gemeinsamen Ehenamens). Daran ändert auch nichts, dass die Eltern in Anbetracht des Widerstands, auf den der ursprüngliche Namenswunsch beim Standesamt und beim Amtsgericht V... fiel, womöglich die bürgerlich-rechtliche Namensbestimmung in der Hoffnung getroffen haben, im Anschluss daran auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hinwirken zu können. Die entsprechenden Erklärungen wurden vorbehaltlos abgegeben, und eine etwaige „Mentalreservation“ hätte weder auf deren Gültigkeit Einfluss noch vermag sie öffentlich-rechtlich dahingehend zu wirken, dass die eigene Entscheidung nunmehr einen wichtigen Grund bilden würde, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin ergibt sich keine schwerwiegende Unzuträglichkeit, die sich gegenüber den bindenden Wirkungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung durchsetzen müsste und als wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG herhielte. Soweit sie sich auf die hinkende Namensführung beruft, kommt einer solchen bei der erforderlichen Gesamtabwägung zwar durchaus Gewicht zu, wie Nr. 49 Satz 1 NamÄndVwV zeigt (vgl. zu den mit einer doppelten Namensführung verbundenen Schwierigkeiten auch EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – C-353/06 – BeckRS 2008, 71059, Rn. 23 ff., allerdings unter dem Gesichtspunkt der hier nicht einschlägigen Unionsbürgerschaft). Führt danach ein Deutscher, der auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Recht des ausländischen Staates, dessen Staatsangehöriger er auch ist, einen anderen Familiennamen als den, den er nach dem Recht im Geltungsbereich des Gesetzes zu führen verpflichtet ist, so kann die hinkende Namensführung dadurch beseitigt werden, dass der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname in denjenigen Familiennamen geändert wird, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist. Im vorliegenden Fall „hinkt“ die Namensführung insoweit, als die Klägerin nach wie vor einen Reisepass mit dem Namen „G...“ hat und dieser Name weiterhin in ihrer eswatinischen Geburtsurkunde steht. Wie bereits die von einer Ermessensentscheidung ausgehende Verwaltungsvorschrift Nr. 49 zeigt („kann“), handelt es sich dabei allerdings nicht um einen Automatismus. Die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassenen Richtlinien dienen ohne förmliche Bindung der Gerichte als Maßstäbe für die Auslegung des Begriffes „wichtiger Grund“; sie schließen aber die Berücksichtigung anderer als der in ihnen genannten Gesichtspunkte bei der Entscheidung nicht aus (vgl. dazu etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 1985 – 7 E 8/85 – NJW 1986, 602; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2003 – 3 A 1397.01 –, juris Rn. 19 ff.). Sie müssen im Einzelfall vielmehr hinter diese Gesichtspunkte zurücktreten, wenn es sich dabei – wie hier – um gesetzliche Wertentscheidungen handelt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 19. März 1990 – 8 UE 732/89 –, juris Rn. 16). Nach den Ausführungen oben ergeben sich entgegenstehende und hinreichend gewichtige öffentliche Interessen aus den dargelegten Wertungen des bürgerlichen Rechts. Im Übrigen ist für einen wichtigen Grund, der auf einer hinkenden Namensführung beruht, erforderlich, dass sich aus der Führung mehrerer Namen konkrete Nachteile für die Klägerin ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 – BVerwG 7 B 197/84 –, juris Rn. 7; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 1990 – 8 UE 732/89 –, a.a.O. Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2003 a.a.O.). Solche Nachteile, welche die Abwägung zu Gunsten der Klägerin ausfallen ließen, vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Insbesondere genügt nicht der Vortrag der Klägerin, bei Reisen nach Eswatini und im Rahmen eines dortigen Auslandsjahres könne es aufgrund der doppelten Namensführung bei der Einreise und bei etwa erforderlichen Grenzübertritten zu afrikanischen Nachbarstaaten zu Schwierigkeiten kommen. Welche konkreten Nachteile sie insoweit zu befürchten hätte, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan. Sie verfügt über eine Identitätsbescheinigung des Standesamts I... vom 15. März 2021 (vgl. Bl. 69 d. VV.), die sie bei Grenzübertritten in beglaubigter englischer oder eswatinischer Landessprache bei sich führen kann. Dadurch ist es ihr ohne weiteres möglich, gegenüber Behörden etwaige Unklarheiten bezüglich ihrer Identität auszuräumen, sollte es hierzu bei Einreisen auf dem afrikanischen Kontinent unter Vorlage des eswatinischen Reisepasses überhaupt kommen. Hingegen dürfte die Klägerin gerade durch die begehrte Änderung greifbare Nachteile insoweit zu befürchten haben, als sie dann einen anderen Familiennamen als ihre Mutter und ihr Vater trüge, was jedenfalls bei Reisen als Minderjährige mit ihren Eltern oder einem Elternteil eher Probleme, etwa bei Flugreisen, aufwerfen kann als bei dem gegenwärtigen Gleichlauf ihres Namens mit dem ihrer Mutter. Zudem steht nicht fest, dass die hinkende Namensführung nicht ohne weiteres durch entsprechende Anpassung nach eswatinischem Recht behoben werden könnte, obwohl die Möglichkeit der Namensänderung dort grundsätzlich eröffnet ist (vgl. https://www.gov.sz/index.php/services-sp-22242747/change-of-surname, zuletzt abgerufen am 19. März 2024). Ebenso wenig stützt das Vorbringen, mit der Aussprache und Schreibweise des Namens „K...“ seien erhebliche Nachteile im alltäglichen Leben zu vergegenwärtigen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG. Nach Ziffer 36 NamÄndVwV ist eine Namensänderung zwar regelmäßig gerechtfertigt, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führen. In diesem Zusammenhang ist jedoch wiederum darauf zu verweisen, dass die Eltern der Klägerin sich bewusst für den Namen „K...“ entschieden und damit auch etwaige Anpassungsprobleme im deutschen Sprachraum in Kauf genommen haben, obgleich ihnen als Alternative auch der Nachname des Vaters „E...“ offen gestanden hätte, mit dem keine vergleichbaren Schwierigkeiten verbunden sind. Dieser Punkt hätte also bereits bei der familienrechtlichen Namenswahl mitbedacht werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 – OVG 5 N 40.17 –, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24. September 2018 – VG 3 K 235.16 – a.a.O.). Zudem erscheinen die mit dem Namen „K...“ verbundenen Schwierigkeiten als überschaubar. Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht „deutsch“ klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden (vgl. Nr. 37 Abs. 1 Satz 1 NamÄndVwV), zumal Entsprechendes auch für den Namen „G...“ geltend würde. Es mag im Übrigen durchaus sein, dass der Namen „K...“ im deutschen Sprachkreis wegen des von einem Konsonanten gefolgten „K...“ zu Beginn und wegen der sonst hierzulande üblichen phonetischen Bedeutung des „s...“ gelegentlich unrichtig ausgesprochen oder geschrieben wird. Es ist indes nicht erkennbar und auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher dargelegt worden, dass dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Klägerin bei der Verwendung ihres Namens im Rechtsverkehr führen würde, obwohl ihre Mutter dieselben Schwierigkeiten haben dürfte. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass Vor- oder Familiennamen von Dritten im täglichen Leben nicht auf Anhieb richtig betont, ausgesprochen oder – selbst bei im deutschen Sprachraum verbreiteten Namen wie „Schmitt“ oder „Meyer“ – falsch geschrieben werden und entsprechende Nachfragen oder Erläuterungen nötig sind (ebenso VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 3 K 133.15 –), die sich im wiederholten Umgang mit denselben Personen oder Stellen dann zunehmend erübrigen. Darüber hinaus ist es der Klägerin auch möglich und zumutbar, gegebenenfalls auf die richtige Aussprache und richtige Schreibweise hinzuweisen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2018 – VG 3 K 98.16 –). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Nachnamens von „K...“ in „G...“. Sie ist 2008 in Swasiland mit eswatinischer Staatsangehörigkeit als Tochter der damals unverheirateten S... geboren und lebte bis zum vierten Lebensjahr dort. In der eswatinischen Geburtsurkunde von 2011 ist sie mit dem Nachnamen „G...“ ohne Angaben zum Vater eingetragen. Ihre Mutter heiratete am 16. November 2011 den deutschen Staatsangehörigen F.... Die Klägerin lebte von Februar 2014 bis August 2019 in Lesotho und zog dann ins Bundesgebiet. Am 23. Dezember 2019 erkannte Herr E... die Vaterschaft in Deutschland unter notarieller Beurkundung an. Im Rahmen der standesamtlichen Nachbeurkundung kam es wegen Zweifeln hinsichtlich der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung sowie der Mutterschaft zu einem Vorlageverfahren vor dem Amtsgericht V...(Az. 6...). Nachdem ein DNA-Gutachten die Abstammung von der Mutter bestätigte und die Mutter eidesstattlich versicherte, bei der Geburt nicht verheiratet gewesen zu sein, wies das Amtsgericht das Standesamt I... mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. Dezember 2020 an, die Nachbeurkundung vorzunehmen und Herrn E... als Vater zu verlautbaren. Das Amtsgericht wies dabei darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wahl des Namens „G...“ als sogenannten Phantasienamens nicht eröffnet sei, sondern nach § 1617 BGB zwischen dem väterlichen und dem mütterlichen Namen zu wählen sei. Die Eltern erklärten sodann öffentlich-beglaubigt, dass die Klägerin den Nachnamen „K...“ tragen soll. Am 3. März 2021 fand die Nachbeurkundung mit diesem Namen unter Verlautbarung des Herrn E... als rechtlichen Vaters statt. Die Klägerin erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 11. März 2021 beantragte die Klägerin die Änderung ihres Nachnamens von „K...“ in „G...“ und machte dabei unter anderem Schwierigkeiten geltend, die mit der hinkenden Namensführung verbunden seien. Das Bezirksamt I... lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 2022 ab. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung sei nicht ersichtlich. Der Verweis auf die eswatinische Namensführung („G...“) verfange nicht, da für die bürgerlich-rechtliche Namensänderung deutsches Recht gelte und dessen Wertungen nicht durch die öffentlich-rechtliche Namensänderung unterlaufen werden dürften. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch vom 29. Juli 2022 erging unter dem 20. April 2023 ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Hiergegen hat die Klägerin am 22. Mai 2023 Klage erhoben. Sie wolle wie früher den Nachnamen „G...“ tragen, den auch ihre Großmutter mütterlicherseits trage. Seit ihrer Geburt habe sie diesen Namen in allen Lebensbereichen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Ausland geführt und identifiziere sich seitdem mit diesem. Es entspreche daher dem Prinzip der Namenskontinuität, wenn sie ihren Geburtsnamen „G...“ weiterführe. Im Zusammenhang mit der hinkenden Namensführung beruft sie sich auf Schwierigkeiten, die ihr durch die unterschiedlichen Namen im deutschen und eswatinischen Pass beim Reisen entstünden. Die mit der Vaterschaftsanerkennung verbundene Namensänderung in „K...“ sei faktisch erzwungen gewesen. Zudem seien mit der Aussprache und Schreibweise dieses Namens Komplikationen verbunden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2023 zu verpflichten, ihren Nachnamen von K... in G... abzuändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, ein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung scheide in Anbetracht der Regelungen des deutschen Personenstandsrechts aus (§§ 1616 f. BGB), die nur den gemeinsamen Familiennamen oder den Nachnamen der Mutter oder des Vaters zuließen. Die Vaterschaftsanerkennung sei nur deshalb möglich gewesen, weil der (mutmaßlich) biologische Vater der Klägerin nicht in der eswatinischen Geburtsurkunde stehe, so dass ihr ein hinreichender Bezug zu dem Namen „G...“ fehle. Es handele sich dabei um den Namen des dortigen Königshauses, der aufgrund verbreiteter Polygamie in Eswatini sehr häufig vorkomme. Auf die Änderung in einen faktischen Phantasienamen habe die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der hinkenden Namensführung keinen Anspruch, zumal sie sich wegen der Schwierigkeiten, die mit verschiedenen Reisepass-Namen verbunden seien, auch an die eswatinischen Behörden wenden könne. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bezirksamts I..., die beigezogene Akte des Standesamts I...(Reg.-Nr. G 7...) und die Streitakte Bezug genommen.