Beschluss
3 L 61/24
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0124.3L61.24.00
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Leitsätze
Die Zuständigkeit der Klassenkonferenz für die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses einer Schülerin von einer einwöchigen Klassenfahrt ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 SchulG. (Rn.14)
Kommt es zwischen einem Schüler und seinem Mitschüler erst zu einer verbal eskalierenden Auseinandersetzung, die ihren Ursprung in vorhergehenden Beleidigungen des Mitschülers in den sozialen Medien hatte sowie nachfolgend zu einer physischen Attacke gegenüber dem Mitschüler, indem er diesen mit der flachen Hand ins Gesicht schlägt, und zeigt er bei der Aufarbeitung der Ereignisse mit Lehrkräften keinerlei Einsicht oder Bedauern über die physische Gewaltausübung, während sich der Mitschüler entschuldigt, kann ein Ausschluss des Schülers von einer einwöchigen Klassenfahrt eine verhältnismäßige Ordnungsmaßnahme sein. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuständigkeit der Klassenkonferenz für die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses einer Schülerin von einer einwöchigen Klassenfahrt ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 SchulG. (Rn.14) Kommt es zwischen einem Schüler und seinem Mitschüler erst zu einer verbal eskalierenden Auseinandersetzung, die ihren Ursprung in vorhergehenden Beleidigungen des Mitschülers in den sozialen Medien hatte sowie nachfolgend zu einer physischen Attacke gegenüber dem Mitschüler, indem er diesen mit der flachen Hand ins Gesicht schlägt, und zeigt er bei der Aufarbeitung der Ereignisse mit Lehrkräften keinerlei Einsicht oder Bedauern über die physische Gewaltausübung, während sich der Mitschüler entschuldigt, kann ein Ausschluss des Schülers von einer einwöchigen Klassenfahrt eine verhältnismäßige Ordnungsmaßnahme sein. (Rn.19) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der 2009 geborene Antragsteller zu 2, der die 9. Klassenstufe der P... Oberschule in Berlin-V... (im Folgenden Schule) besucht, ist der Sohn der allein sorgeberechtigten Antragstellerin zu 1. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine durch sofort vollziehbar erklärte Bescheide der Schule vom 18. Januar 2024 verfügte Ordnungsmaßnahme, mit der der Antragsteller zu 2 von einer am Samstag, dem 27. Januar 2024, beginnenden einwöchigen Ski-Klassenfahrt nach Südtirol ausgeschlossen wird. Im laufenden Schuljahr kam es zu verschiedenen Vorfällen unter der Beteiligung des Antragstellers zu 2, unter anderem am 5. Dezember 2023, als er einen Mitschüler nach vorhergehender Provokation durch diesen mit der flachen Hand – nach Darstellung der Antragstellerin zu 1 „ohne Schwung“ – ins Gesicht geschlagen („geslapt“) hat. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 teilte der Leiter der Schule mit, dass der Antragsteller zu 2 nicht an der Ski-Klassenfahrt vom 27. Januar bis 2. Februar 2024 teilnehmen dürfe. Auf den Widerspruch seines Verfahrensbevollmächtigten hin hob der Schulleiter den Bescheid vom 15. Dezember 2023 mit Schreiben vom 10. Januar 2024 zunächst auf und lud die Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag zur Klassenkonferenz. Am 18. Januar 2024 beschloss die Klassenkonferenz nach Anhörung der Antragsteller mit 11 zu 3 Stimmen, dass der Antragsteller zu 2 von der Klassenfahrt ausgeschlossen und der sofortige Vollzug angeordnet wird. Den Ausschluss und die sofortige Vollziehung teilte der Schulleiter dem Verfahrensbevollmächtigten zunächst per E-Mail vom selben Tag und sodann mit Bescheiden vom 18. Januar 2024, zugegangen am 22. Januar 2024, mit. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte Widerspruch ein. Am 23. Januar 2024 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor, die Maßnahme leide unter formellen Fehlern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht begründet, die Bescheide seien mangels Unterschrift formunwirksam. Der Beschluss der Klassenkonferenz sei formell fehlerhaft, da nicht erkennbar sei, wer wie abgestimmt habe, eine Enthaltung sei nicht zulässig. Überdies sei die Ordnungsmaßnahme durch die Abhilfe vom 10. Januar 2024 verbraucht, letztlich jedenfalls unverhältnismäßig. Vorrangig seien Erziehungsmaßnahmen zu prüfen. Zudem diene eine Klassenfahrt gerade auch der Pflege der sozialen Kontakte, was keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Januar 2024 gegen die Bescheide vom 18. Januar 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte Bezug genommen. II. Das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestützte Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse der Antragsteller auf vorläufigen Nichtvollzug der verhängten Ordnungsmaßnahme und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Alles spricht dafür, dass dabei das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Gegen die durch Bescheid des Schulleiters der P...Oberschule vom 18. Januar 2024 mitgeteilte, aufgrund von § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG getroffene Entscheidung der Klassenkonferenz vom 18. Januar 2024 bestehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass der Widerspruch der Antragsteller voraussichtlich ohne Erfolg bleibt. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist fehlerfrei ergangen, insbesondere ist dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprochen worden. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass die beschlossene pädagogische Maßnahme im Interesse der Mitschüler und der Schule erforderlich sei, um den Erfolg der unmittelbar bevorstehenden Klassenfahrt sicherzustellen. Um die den Lehrkräften obliegende Aufsichtspflicht zu gewährleisten, seien diese dringend darauf angewiesen, dass die Schülerinnen und Schüler Anweisungen und Regeln verstünden und zuverlässig einhielten. Dies sei umso dringlicher geboten, weil es sich um eine Skifahrt handele, die besondere Anforderungen an die Aufsicht führenden Lehrkräfte stelle. Auch hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass ihm der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. 3. Soweit die Antragsteller die Formunwirksamkeit der Bescheide vom 18. Januar 2024 rügen, weil diese ihnen ohne Unterschrift zugegangen seien, verhilft ihnen dies nicht zum Erfolg. Zum einen reicht es nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VwVfG Bln aus, wenn – wie hier mit „K..., Schulleiter, P...-Oberschule – der Name des Behördenleiters wiedergegeben ist. Zum anderen ergab sich aus dem vorhergehenden, mit Unterschrift des Schulleiters versehenen Schreiben vom 18. Januar 2024, welches die Antragsteller als Anlage zu ihrem Eilantrag eingereicht haben und in welchem mitgeteilt wird, dass der Antragsteller zu 2 auf Beschluss der Klassenkonferenz, von der Klassenfahrt bzw. Skireise ausgeschlossen wird und ein entsprechender Bescheid mit angehängter Begründung in Kürze zugehe, dass bereits eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Bei den weiteren Bescheiden vom 18. Januar 2024 konnte es sich daher ersichtlich nicht um Entwurfsfassungen handeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 37, Rn. 32). Entsprechend § 39 VwVfG waren diese Bescheide ausweislich der der Antragserwiderung beigefügten Anlagen auch mit einer Begründung versehen. 4. Die Entscheidung der Klassenkonferenz ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Zuständigkeit der Klassenkonferenz für die hier getroffene Ordnungsmaßnahme ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 SchulG. Die nach § 63 Abs. 4 SchulG erforderliche Anhörung ist ebenfalls erfolgt. Die Antragsteller nahmen auf der Klassenkonferenz die Gelegenheit wahr, sich zu dem der Ordnungsmaßnahme zugrunde liegenden Vorwurf und der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Entgegen der Rüge der Antragsteller war die Klassenkonferenz ordnungsgemäß besetzt; auch die Beschlussfassung entsprach den schulrechtlichen Vorschriften. Nach § 82 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 SchulG sind Stimmberechtigte und zur Teilnahme Verpflichtete die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Lehrkräfte, die regelmäßig in der Klasse unterrichten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig in der Klasse tätig sind, und je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie der Erziehungsberechtigten. In Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 SchulG berät und beschließt die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters (vgl. § 82 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. SchulG). In diesen Fällen nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten auch nur teil, wenn – wie hier – der betroffene Schüler und seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. Dementsprechend nahmen nach dem Protokoll der Klassenkonferenz neben den beiden Antragstellern insgesamt 14 weitere Personen an der Klassenkonferenz teil, darunter der Schulleiter als Vorsitzender, die beiden Klassensprecher, eine Elternvertreterin und die Klassenlehrer. Nachdem die beiden Antragsteller die Klassenkonferenz nach ihrer Anhörung verlassen hatten, erfolgte die Aussprache und Abstimmung im Anschluss allein durch die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder, mit dem Abstimmungsergebnis von elf Ja-Stimmen zu drei Nein-Stimmen. Eine nach § 82 Abs. 5 Satz 3 SchulG unzulässige Enthaltung hat es damit – entgegen der Ansicht der Antragsteller – nicht gegeben. Eine Vorgabe, dass entsprechende Abstimmungen nur offen, nicht auch – wie hier – in geheimer Stimmabgabe erfolgen dürfen, enthält das SchulG nicht. 5. An der materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme bestehen nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Der mit Bescheid vom 18. Januar 2024 ausgesprochene, auf dem Beschluss der Klassenkonferenz vom selben Tag beruhende Ausschluss von der schulischen Veranstaltung der Klassenfahrt beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG. Danach können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG darf ein solcher Ausschluss für bis zu zehn Schultage beschlossen werden. Ordnungsmaßnahmen haben keinen Strafcharakter, sondern sind pädagogische Maßnahmen, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen dienen. Voraussetzung sind objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers oder der betreffenden Schülerin. Anknüpfungspunkt ist – anders als im Strafrecht – nicht die Schuld des Schülers oder der Schülerin an dem ordnungswidrigen Zustand, sondern dieser Zustand selbst, soweit ihn der Schüler oder die Schülerin in zurechenbarer Weise herbeigeführt hat (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – VG 3 L 1317.17 –, juris; Urteil vom 8. Oktober 2021 – VG 3 K 23/21 –; ferner Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 449). Eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG (Ausschluss) setzt – anders als Maßnahmen nach Nr. 4 und 5 – kein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers und auch keine vorherige schriftliche Androhung voraus. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, insbesondere dahingehend, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde, die Maßnahme willkürfrei ist und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt. Diesen Vorgaben entspricht der verhängte Ausschluss von der Ski-Klassenfahrt. Die Klassenkonferenz stützt sich auf einen Sachverhalt, der es rechtfertigt, über bloße Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG hinauszugehen. Nach den Feststellungen der Schule, die der Antragsteller auch weitgehend einräumt, kam es zwischen ihm und einem Mitschüler erst zu einer verbal eskalierenden Auseinandersetzung, die ihren Ursprung in vorhergehenden Beleidigungen des anderen Schüles in den sozialen Medien hatte. In der Folge habe der Antragsteller zu 2 den Mitschüler physisch attackiert, indem er diesen mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Auch in der Aufarbeitung mit Lehrkräften habe er keinerlei Einsicht oder Bedauern über die physische Gewaltausübung gezeigt, während sich der Mitschüler entschuldigt habe. Die Anwendung körperlicher Gewalt räumen die Antragsteller letztlich ein, wenn auch nur unter Relativierung der körperlichen Attacke („ohne Schwung geschlagen“, „nur geslapt“). Soweit die Antragstellerin zu 1 in ihrer eidesstattlichen Versicherung behauptet, der Antragsteller zu 2 habe sich „bei einem Gespräch“ bei dem Mitschüler entschuldigt, macht sie schon nicht deutlich, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sein soll; in der Anhörung vor der Klassenkonferenz ging sie darauf jedenfalls nicht ein. Auch der Antragsteller zu 2 erklärte nach dem Protokoll der Klassenkonferenz zwar, er sitze zu Recht dort, er sei nicht unschuldig. Gleichzeitig machte er aber auch deutlich, er fühle sich ungerecht behandelt. Die Einsicht, dass Konflikte gewaltfrei zu lösen sind, dass Provokationen keine – egal wie stark geartete – körperliche Gewalt rechtfertigen, kommt jedenfalls nicht zum Ausdruck. Die Klassenkonferenz hat weiter festgestellt, dass vorhergehende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen wie pädagogische Gespräche mit dem Antragsteller zu 2, Wiedergutmachungen, Elterngespräche, das Hinzuziehen des polizeilichen Präventionsbeamten, ein Tadel sowie ein Verweis im Januar 2023 – ebenfalls wegen physischer Gewalt – nicht dazu geführt hätten, dass der Antragsteller zu 2 Konflikte friedlich löse und Anweisungen des Lehr- und Erziehungspersonals befolge. Die von der Klassenkonferenz beschlossene Maßnahme ist ermessensfehlerfrei ergangen und hält den Anforderungen stand, die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergeben. Die durch das Verhalten des Antragstellers offenbarte Bereitschaft, Konflikte nicht nur verbal eskalieren zu lassen, sondern die eigenen Interessen mittels körperlicher Gewalt durchsetzen zu wollen, rechtfertigt es, nunmehr den Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung als Ordnungsmaßnahme zu verhängen, nachdem vorhergehende Erziehungsmaßnahmen und ein schriftlicher Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme bisher nicht zu einer Verhaltensänderung geführt haben. Daher verbietet sich schon vom Ansatz her der Einwand, dass die Schule es hier bei bloßen erzieherischen Maßnahmen hätte bewenden lassen müssen. Die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler die in § 3 SchulG beschriebenen elementaren Bildungs- und Erziehungsziele nicht nur akzeptieren, sondern dass sie auch bereit sind, an deren Umsetzung mitzuwirken (vgl. auch § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Hierzu gehört insbesondere zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln, aufrichtig und selbstkritisch zu sein und das als richtig und notwendig Erkannte selbstbewusst zu tun, Konflikte zu erkennen, vernünftig und gewaltfrei zu lösen, sie aber auch zu ertragen, die Beziehung zu anderen Menschen in Respekt, Gleichberechtigung und gewaltfreier Verständigung zu gestalten, Fairness, Toleranz, Teamgeist und Leistungsbereitschaft zu entwickeln. Dass eine auf die Verwirklichung dieser Ziele ausgerichtete Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich beeinträchtigt wird, wenn Schüler in der „Schulöffentlichkeit“ eine Bereitschaft zu gewalttätigem Vorgehen gegen Mitschüler demonstrieren, selbst wenn dies in vorhergehenden Provokationen und Beleidigungen seinen Ursprung hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Damit geben diese zu erkennen, dass sie der auf Gewaltlosigkeit und verantwortungsbewusstes, soziales Handeln ausgerichteten Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber nicht aufgeschlossen sind, sondern dass sie auch deren Verwirklichung in Bezug auf ihre Mitschüler erschweren; denn bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2011 – VG 3 L 351.11). Die Klassenkonferenz hat in ihre pädagogischen Erwägungen auch eingestellt, dass der Ausschluss von der Klassenfahrt für den Antragsteller zu 2 schwerer wiegt als ein Ausschluss vom Unterricht, zumal der Antragsteller zu 2 in der Zeit eine Parallelklasse besuchen soll. Angesichts der negativen Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit einerseits und unter Zugrundelegung der besonderen Anforderungen bei einer Ski-Klassenfahrt andererseits ist die Klassenkonferenz unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände ermessensfehlerfrei zu der Verhängung der Ordnungsmaßnahme gekommen. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass das im Schulalltag zu Tage getretene Verhalten des Antragstellers zu 2 geeignet ist, angesichts der bevorstehenden Klassenfahrt die schulische Ordnung zu gefährden. Eine mehrtägige Klassenfahrt, zumal eine Schulauslandsfahrt, verlangt von den Schülern und Schülerinnen besondere Disziplin und stellt an die begleitenden Lehrkräfte erhöhte pädagogische Anforderungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 1998 – 7 ZB 98.2535 –, juris). Es liegt auch aus Sicht des Gerichts auf der Hand, dass es bei einer solchen schulischen Veranstaltung in ganz besonderem Maße darauf ankommt, dass in der ungewohnten Umgebung und angesichts der besonderen Nähe, der die Schüler und Schülerinnen dort „rund um die Uhr“ untereinander ausgesetzt sind, undiszipliniertes und zu Gewalttätigkeit neigendes Verhalten der mitreisenden Schüler unterbleibt, das den erzieherischen Zweck und damit den Erfolg der Klassenreise gefährden kann. Überdies sind die Lehrkräfte bei einer Klassenfahrt – insbesondere bei einer Skifahrt – darauf angewiesen, dass Schüler und Schülerinnen klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht erfüllen können und die Sicherheit für alle gewährleisten können. Dies rechtfertigt es auch, das Interesse der Antragsteller an der Suspendierung der Ordnungsmaßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten zu lassen. 6. Die Klassenkonferenz war letztlich auch nicht an der Verhängung der Ordnungsmaßnahme gehindert, weil diese durch den ersten Ausschluss von der Ski-Klassenfahrt mit Bescheid vom 15. Dezember 2023 „verbraucht“ gewesen ist. Der Schulleiter hat dem Widerspruch der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Januar 2024 abgeholfen, mithin den – mangels Zuständigkeit der Schulleitung – fehlerhaft verhängten Ausschluss des Antragstellers zu 2 (zumindest konkludent) zurückgenommen. Eine durch das zuständige Gremium erneut und formal ordnungsgemäß beschlossene Ordnungsmaßnahme hindert dies nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in schulrechtlichen Eilverfahren mit dem halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 – OVG 3 S 17.13 –, m.w.N.).