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Urteil

3 K 20822

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0110.3K20822.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2023 im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 16. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin im Land Berlin. Anspruchsgrundlage für das Begehren ist § 4 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 a) des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – SozBAG) in der Fassung vom 5.Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503). Die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagoge oder Kindheitspädagogin erhält auf Antrag, wer das Studium zum Kindheitspädagogen oder zur Kindheitspädagogin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse gilt gemäß § 4 Abs. 1 das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39 – BQFG), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung (mit Ausnahme des § 13c). Voraussetzung für die hier begehrte Anerkennung ist gemäß § 9 Abs. 1 BQFG, dass der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, gleichwertig mit dem entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Ausbildungsnachweis ist. Er gilt als gleichwertig, wenn der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis belegt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG), die Antragstellerin bei einem sowohl im Land Berlin als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Land Berlin nicht entgegenstehen (Nr. 2), und zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen (Nr. 3). Wesentliche Unterschiede im letztgenannten Sinne liegen gemäß § 9 Abs. 2 BQFG vor, sofern sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende durch Vorschriften des Beklagten geregelte Ausbildungsnachweis bezieht (Nr. 1), die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen (Nr. 2) und die Antragstellerin diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat (Nr. 3). 1. Gemessen an diesen Vorgaben belegen die von der Klägerin im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise bereits nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG ihre Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie derjenigen, die ein Fachhochschulstudium zur Kindheitspädagogin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialpädagogik im Land Berlin absolviert haben. Eine positive Entscheidung über den Berufszugang scheidet nach dieser Vorschrift aus, wenn die im Ausland erworbene Berufsbildung und die entsprechende Berufsbildung im Inland hinsichtlich ihrer Ausrichtung auf berufliche Tätigkeiten voneinander abweichen. Das Berufsbild der Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen ist maßgeblich geprägt durch pädagogische Kompetenzen im erzieherischen und sozialen Bereich jenseits der Lehrinstitution Schule bzw. des Schulunterrichts. Dies belegt der Qualifikationsrahmen für BA-Studiengänge der „Kindheitspädagogik“ /„Bildung und Erziehung in der Kindheit“ Bezug genommen, den die Bundesarbeitsgemeinschaft Bildung und Erziehung in der Kindheit e.V. am 26. November 2009 verabschiedet hat (siehe dort Ziff. 2 C und 3, S. 5 und 8). Das Ziel der Berufsbildung besteht danach in der akademischen Ausbildung von Fachkräften mit der Fähigkeit zur Planung, Organisation und Evaluation kontextbezogener Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse, einschließlich der gezielten Beobachtung und Dokumentation der je nach Kind unterschiedlichen Übergangsprozesse. Die häufigsten Einsatzbereiche von Kindheitspädagoginnen und -pädagogen sind Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Krippe, Kindergarten) sowie Einrichtungen im Bereich Ganztagsschule, freizeit- und ferienpädagogische Angebote, Familienzentren und die Hilfen zur Erziehung (vgl. https://www.berlin.de/sen/jugend/fachkraefte/soziale-arbeit-studieren/kindheitspaedagogik/ sowie die Definition des Berufsprofils „Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge“ durch den Erziehungswissenschaftlichen Fakultätentag, abrufbar auf der Website der Evangelischen Hochschule Berlin unter https://www.eh-berlin.de). Über die unmittelbar pädagogisch wirksame Arbeit hinaus schließen die Themenfelder mithin auch die Leitung von Gruppen, Projekten und Einrichtungen, Fachberatung, Projektentwicklung und -begleitung, Organisationsberatung, Qualitäts- und Teamentwicklung, Koordinationsaufgaben in Trägerorganisationen und Fachverbänden, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, fachpolitische Vertretung sowie sozialräumliche und kommunale Koordinations- und Vernetzungsaufgaben ein (vgl. Berufsprofil „Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge“, a.a.O., S. 2). Bei den genannten Berufsbildern handelt es sich um solche, die mit dem Fach Kindheitspädagogik eine die Altersgruppen von Kindern im Alter von 0-12 Jahren abdeckende „Breitbandausbildung“ voraussetzen und sich hinsichtlich der Art und Inhalte der Tätigkeiten insbesondere von Lehrberufen an der Schule erkennbar unterscheiden. So ist ihr Gegenstand nicht – wie beim Lehramt primär – die Wissens- und Kompetenzvermittlung in einem formalen Fächerrahmen mit feststehendem Bildungskanon. Vielmehr umfassen die Tätigkeitsfelder der Kindheitspädagogik eine ganzheitliche, den Lebensalltag umfassende Begleitung, Betreuung und Förderung von Kindern in ihrer individuellen Entwicklung. Insbesondere für die Tätigkeit in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gilt, dass die unmittelbar wirksame pädagogische Arbeit hier zu einem erheblichen Teil einen anderen Gegenstand und andere Zielsetzungen hat als die schulische Lehrtätigkeit. Im Berliner Bildungsprogramm für Kitas und Kindertagespflege der Senatsverwaltung von 2014 heißt es in Bezug auf die pädagogisch-methodischen Aufgaben: Diese „durchziehen den gesamten Tag im Zusammenleben mit den Kindern. Die Beteiligung der Kinder an den wiederkehrenden Situationen des alltäglichen Lebens, die Begleitung und Anregung ihrer Spiele, die Planung und Gestaltung von Projekten, die durchdachte Gestaltung der Räume und die Auswahl des Materials kennzeichnen die zentralen pädagogischen Aufgabenbereiche. Das stellt hohe Anforderungen an ihr professionelles Können: Es gilt herauszufinden, worauf die Mädchen und Jungen ihre Aufmerksamkeit richten, die Entwicklungsprozesse in der Kindergemeinschaft und auch die der einzelnen Kinder im Blick zu haben und sich systematisch an den Bildungszielen und Bildungsinhalten zu orientieren.“ (S. 32). Soweit Berührungspunkte mit der Schule als Institution bestehen, beschränken sie sich auf den Übergang in die Grundschule und insbesondere auf Empfehlungen für die weitere Förderung beim Übergang zur Schule und Beratung bei der Wahl der Schule (vgl. etwa Bildungsprogramm 2014, S. 46). Aus vergleichbaren Erwägungen heraus ist in der Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden worden, dass zwischen der Ausbildung als Grundschullehrerin und derjenigen als Erzieherin keine Vergleichbarkeit im Wesentlichen besteht (vgl. VG Gießen, Urteil vom 11. Januar 2018 – 9 K 1924/17.GI –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. November 2019 – AN 2 K 18.01742 –, juris). Die von der Klägerin erlangte Ausbildung erschließt zwar teilweise auch diejenigen Tätigkeitsfelder, auf welche die Ausbildung als Kindheitspädagogin vorbereitet. Dies gilt namentlich für die erzieherische Arbeit mit Kindern sowohl in der Schule als auch im vorschulischen Alter und hierfür erforderliche methodische und theoretische Grundlagen, die Gegenstand des Masterstudiengangs an der H ... University waren. Allerdings geht das Berufsbild der Kindheitspädagogin über die unmittelbar wirksame pädagogische Tätigkeit hinaus, indem es als Arbeitsfelder auch die Leitung von Einrichtungen, Fachberatung, Projektentwicklung sowie die Koordination in Fachverbänden und die Aus-, Fort- und Weiterbildung erzieherischer Kräfte umfasst. Dass die Klägerin für diesen breitflächig im Berufsbild der Kindheitspädagogin angelegten Einsatzbereich qualifiziert wäre, hat sie durch die vorgelegten Ausbildungsnachweise nicht belegt. 2. Darüber hinaus – und dies entspricht den wie oben beschrieben zum Teil nicht unerheblich abweichenden Berufsbildern – bestehen zwischen den durch die Ausbildungsnachweise belegten Fähigkeiten und Kenntnissen der Klägerin und den mit einem inländischen Ausbildungsnachweis erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen auch inhaltliche Unterschiede, die bei wertender Betrachtung nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BQFG als unwesentlich anzusehen sind. Der Bachelor-Studiengang „Kindheitspädagogik“ umfasst, wie exemplarisch die Studienverlaufspläne der Studiengänge „Kindheitspädagogik“ der Evangelischen Hochschule Berlin und „Erziehung und Bildung in der Kindheit“ der Alice-Salomon-Hochschule zeigen, sieben Fachhochschulsemester, in denen folgende Studienbereiche behandelt werden: Grundlagen der Kindheitspädagogik, Bildungsprozesse und pädagogisches Handeln, Organisation und Management sowie wissenschaftliches Arbeiten. Der Studiengang umfasst sowohl Bildung als auch Pädagogik in der Kindheit unter besonderer Berücksichtigung (entwicklungs-) psychologischer, soziologischer und gesellschaftspolitischer Perspektiven auf Kinder und Kindheit, Leitung und Management, Diversität und Inklusion sowie die Bereiche Naturwissenschaft, Mathematik und Technik, Sprache und Kommunikation, Gesundheit und Bewegung und Elementare Ästhetische Bildung. Dies soll es den Absolventinnen und Absolventen namentlich ermöglichen, ein bildungstheoretisches und frühpädagogisches Grundverständnis sowohl mit fachdidaktischen Prinzipien als auch mit Querschnittthemen wie Inklusion, Partizipation und Nachhaltigkeit zu verknüpfen. Darüber hinaus trägt der Studiengang dem bereits oben hervorgehobenen Umstand Rechnung, dass kindheitspädagogisch Tätige gemäß dem Berufsprofil der Kindheitspädagogik zwar auch für die unmittelbare und mittelbare pädagogische Arbeit mit Kindern im Alter von 0 bis 12 und ihren Familien ausgebildet werden, darüber hinaus aber auch für andere leitende, konzeptionelle, beratende und forschende Tätigkeiten im frühpädagogischen Berufsfeld (vgl. das Modulhandbuch der Alice-Salomon-Hochschule, S. 7 unter 1.1 „Curriculare und methodisch-didaktische Besonderheiten“, abrufbar unter https://www.ash-berlin.eu/fileadmin/Daten/Bachelor-Studiengaenge/EBK/). Der Umfang der mindestens zu fordernden einschlägigen Studieninhalte beträgt laut Qualifikationsrahmen 180 ECTS, an der F ... Hochschule sogar 210 ECTS. Unstreitig hat die Klägerin durch ihren Masterabschluss anerkennungsfähige 108 ECTS erreicht. Das Bachelorstudium an der Tufts University umfasst dagegen maximal – d.h. bei Einrechnung der Module Development of language und Personal and social development of young children sowie einer „independent study“ und nach der Umstellung des Credit-Systems (6 x 3 x 2 =) 36 ECTS (vgl. zu der Umstellung https://students.tufts.edu/academic-advice-and- support/undergraduate-advising/policies-and-expectations/change-credit- hour-system). Nicht anzurechnen sind hingegen entgegen der Auffassung der Klägerin die an der Y ... University unterrichteten sog. Distributionsfächer Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sowie Mathematik und Kunst, weil es sich dabei um eine kanon-bezogene Lehramtsausbildung handelte und nicht um spezifisch kindheitspädagogische Inhalte. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass die Erlangung dieser Kenntnisse sicherstellt, dass „zukünftige Lehrer und Lehrerinnen“ entsprechendes Wissen an Kinder vermitteln, während die Tätigkeit als Lehrkraft an der Schule, die – wie oben ausgeführt – mit den besonderen Anforderungen an das Tätigkeitsfeld einer Kindheitspädagogin nicht, auch nicht im Wesentlichen, gleichzusetzen ist. Der Beklagte hat nach dem Übergang in das schriftliche Verfahren nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 3. November 2023 (Anlage 1) im Einzelnen ausführlich dargelegt, dass und inwiefern das von der Klägerin absolvierte Pensum ausweislich der von ihr vorgelegten Nachweise eine ganze Reihe der im Musterstudiengang der Alice-Salomon-Hochschule vorgesehenen Inhalte zu einem erheblichen Teil gerade nicht abdeckt. Hierzu zählen insbesondere die Module „(Inter-)nationale gesellschaftliche und politische Rahmungen für Erziehung und Bildung“ (10 ECTS, 6 SWS), „Kooperation und Beratung“ (15 ECTS, 8 SWS), „Ästhetische Bildung“ (10 ECTS, 3 SWS), „Kommunikation, Sprache(n), Literacy und Medien“ (5 ECTS, 5 SWS) sowie „Naturwissenschaftliche Bildung“ (5 ECTS, 5 SWS), „Medienpädagogik/Medienarbeit“ (5 ECTS, 3 SWS) sowie „Organisation und Management“ (5 ECTS, 4 SWS) sowie „Recht“ (5 ECTS, 4 SWS), in der Summe mithin 60 ECTS bzw. 38 SWS an Modulinhalten, die der Klägerin für eine Ausbildung als Kindheitspädagogin fehlen. Die Klägerin ist dieser im Einzelnen vergleichenden Gegenüberstellung des Beklagten nicht entgegengetreten. Es ist im Übrigen auch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr geboten, solche Inhalte, die sich auf die inländische Sozialordnung beziehen, trotz thematischer Kongruenzen mit dem tatsächlich absolvierten Pensum als grundsätzlich nicht vergleichbar anzusehen. Dies betrifft insbesondere die oben angeführten Module des Musterstudiengangs, soweit sie Kenntnisse der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, Organisation und Management und rechtliche Grundlagen pädagogischer Arbeit einschließlich des Familien-, Jugendhilfe – und Sozialhilferechts vermitteln. Es liegt auf der Hand, dass die US-amerikanische Ausbildung der Klägerin die Einbettung vertiefter kindheitspädagogischer Rahmenbezüge in den deutschen und europäischen Kontext, insbesondere den normativen, nicht systematisch zu leisten vermocht hat. Gerade solche Inhalte aber sind für das breitflächige Berufsbild der Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen prägend, welches über die unmittelbar wirksame pädagogische Tätigkeit hinausgeht und insbesondere auch organisatorische, planerische und beratende Führungsaufgaben an der kommunikativen Schnittstelle zu anderen Institutionen wie Behörden und Fachverbänden umfasst. Entsprechendes gilt für jene Module, die sich wie die sprachliche Bildung, aber auch die sozialraumorientierte Vernetzung und Konfliktmediation, auf einen bestimmten sprachlich-kulturellen Raum beziehen. 3. Die bestehenden Unterschiede hat die Klägerin auch nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG Bln). Nach den Ausführungen oben (zu 1.) belegt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis bereits nicht die umfassende Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende durch Vorschriften des Landes Berlin geregelte Ausbildungsnachweis. Die in § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG Bln vorgesehene Ausgleichsmöglichkeit ist jedoch nach dem Wortlaut und der Systematik der Norm beschränkt auf bestehende Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BQFG Bln. Auch in teleologischer Hinsicht spricht nichts dafür, dass sich die Ausgleichsmöglichkeit auch auf die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten als solche erstreckt, weil es sich dabei um eine Grundvoraussetzung der Anerkennungsmöglichkeit nach dem BQFG Bln handelt. Davon abgesehen ist auch nicht von einer vollständigen Kompensation der oben (unter 2.) dargelegten Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen der Klägerin und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung auszugehen. Die Berufserfahrung kann unter Berücksichtigung der Qualifikation einer Kindheitspädagogin nur dann kompensatorisch wirken, wenn sie qua Ausbildung bestehende Unterschiede in fachlicher Hinsicht tatsächlich ausgleicht. Nicht zu folgen ist insoweit der Ansicht der Klägerin, die eine pauschale Umrechnung ihrer bislang absolvierten Arbeitszeit im Bereich erzieherischer Tätigkeit befürwortet. Für die Lehrtätigkeiten an der P ... School und an der R ... Academy (zusammen 693 Stunden) scheidet ein Ausgleich schon deshalb aus, weil es sich dabei um klassische Tätigkeiten einer Grundschullehrerin handelt, die mit der Berufsbildung der Kindheitspädagogin nicht zu verwechseln ist. Soweit die Klägerin 141 Stunden in der K ... in New York City gearbeitet hat (vgl. Bl. 49 d. VV.) sowie über zwei Jahre als Erzieherin an der G ... tätig war und dabei auf mehr als 2.000 Arbeitsstunden gekommen ist, käme ein Ausgleich nur dann in Frage, wenn dadurch gerade die konkret bestehenden Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsbildung aufgewogen würden. Die Klägerin hat sich insoweit jedoch darauf beschränkt, die pauschale Anrechnung ihrer Tätigkeiten als Erzieherin geltend zu machen. In Anbetracht der ausführlichen Darlegungen des Beklagten zu den modulbezogenen Unterschieden in der Berufsausbildung der Klägerin im Vergleich zu dem Musterstudiengang der F ... Hochschule, aus denen sich nach den Ausführungen oben (zu 2.) nicht unwesentliche Diskrepanzen ergeben, würde ein Ausgleich nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG Bln jedoch voraussetzen, dass die nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung gerade die konkret bestehenden Unterschiede in der Berufsqualifikation ausgleicht. Dass die Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin etwa internationale und nationale gesellschaftliche und politische Rahmungen für Erziehung und Bildung, Organisation und Management oder rechtliche Rahmenbedingungen zum praktischen Gegenstand gehabt hätte, wodurch die Inhalte eines grundständigen Bachelorstudienganges in vergleichbarer Weise behandelt und sich als Kenntnisse und Befähigungen der Klägerin zu einer entsprechenden Berufsqualifikation verdichtet hätten, ist jedoch weder vorgetragen noch auch aus den vorgelegten Arbeitszeitkonten ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin im Land Berlin. Sie erwarb 2012 an der US-amerikanischen Y ... University einen Bachelor of Arts im Hauptfach (Major) International Relations und im Nebenfach (Minor) Child Development sowie 2019 am Y ... der H ... University in S ... einen Master of Arts in Early Childhood Education – Special Education. Sie war ab August 2021 in der Kindertagesstätte der G ... als Erzieherin beschäftigt. Am 1. April 2022 beantragte sie die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin und reichte hierzu Nachweise über ihre Studienleistungen in den USA sowie Tätigkeitsnachweise nach. Mit Bescheid vom 16. Juni 2022 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) den Antrag mit der Begründung ab, die von der Klägerin vorgelegten Qualifikationen seien in ihrer Zielsetzung nicht mit dem inländischen Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik gleichwertig. Insbesondere fehle es an den für das Berufsbild der Kindheitspädagogin prägenden methodischen und sprachpraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Hiergegen hat die Klägerin am 19. Juli 2022 Klage erhoben. Sie trägt vor, ihre Ausbildung sei mit den inländischen Anforderungen an die Berufsqualifikation der Kindheitspädagogin vergleichbar. Für die pädagogische Ausbildung im Bachelorstudium seien insgesamt 48 ECTS-Punkte anzurechnen, da die Y ... University bis 2018 lediglich 1 Credit pro Kurs und Semester vergeben habe. Insgesamt summierten sich ihre einschlägigen ECTS-Punkte auf über 200. Jedenfalls habe sie etwaige Defizite durch umfangreiche praktische Erfahrung während ihrer Tätigkeit als Erzieherin an der Berlin Cosmopolitan School ausgeglichen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2022 zu verpflichten, ihr unter Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe des angegriffenen Bescheids. Das Studium an der Y ... University sei mit maximal 28 ECTS zu berücksichtigen, während die Anerkennung von Distributionsfächern wegen des Lehrbezugs nicht für die kindheitspädagogische Ausbildung heranzuziehen seien. Im Vergleich mit einem inländischen Bachelorstudiengang „Erziehung und Bildung in der Kindheit“ der staatlichen Alice-Salomon-Hochschule ergäben sich Unterschiede hinsichtlich der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse, die in der Anlage des Schriftsatzes vom 3. November 2023 näher bezeichnet sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Streitakte und auf den von dem Beklagten zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.