Beschluss
3 L 422/23
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1212.3L422.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zu dem weiterbildenden Studiengang Master Public Administration (im Folgenden: MPA) der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2023/2024. Ihr Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 im Master-Studiengang Public Administration (MPA) im 1. Fachsemester vorläufig zum Studium zuzulassen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zur Verteilung weiterer Studienplätze gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2023/2024 im Master-Studiengang Public Administration (MPA) im 1. Semester ein Auswahlverfahren durchzuführen und sie an diesem Auswahlverfahren zu beteiligen und ihr einen Studienplatz zuzuweisen, sofern sie einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhält. bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vom Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die vorläufige Schulaufnahme stellt dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche kommt im Verfahren nach § 123 VwGO mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Sie hat nach summarischer Betrachtung, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglich und geboten ist, voraussichtlich keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten. Ein Anspruch auf Ausschöpfung der verfügbaren Kapazitäten kann sich gegen eine staatliche oder staatlich finanzierte Hochschule aus dem verfassungsrechtlichen Gebot ergeben, die staatlicherseits zur Verfügung gestellten Ressourcen so zu nutzen, dass trotz begrenzter Platzzahl möglichst viele Studierenden Zugang hierzu haben. Da Art. 12 Abs. 1 GG das Recht gewährleistet, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, muss der Staat, soweit er mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen errichtet, auch den freien und gleichen Zugang hierzu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn. 65). Folglich ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden, der oder die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner bzw. ihrer Wahl (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 u.a. –, juris). Zulassungsbeschränkungen sind dann nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen möglich. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – insbesondere der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – dienen und die Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten beachten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1972, a.a.O.). Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landes Berlin über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 in der Fassung vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238), dass Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob diese strengen, aus der grundrechtlichen Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit abzuleitenden Vorgaben überhaupt für einen Weiterbildungsstudiengang wie den vorliegenden gelten, der eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung voraussetzt (vgl. § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BerlHG) und sich daher an Studierende richtet, die bereits einen Beruf gewählt und ausgeübt haben bzw. ausüben. Der geltend gemachte Anspruch setzt nach der angeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls zwingend voraus, dass das von der Antragstellerin begehrte Bildungsangebot der Antragsgegnerin aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin ist zwar in staatlicher Verantwortung errichtet worden und mithin bei der rechnerischen Ermittlung der vorhandenen Studienplätze der von ihr eingerichteten Studienplätze an das Berechnungsmodell der KapVO grundsätzlich gebunden. Diese Bindung reicht aber nur so weit, wie die Antragsgegnerin den betreffenden Studiengang mit den ihr zugewiesenen staatlichen Mitteln betreibt, insbesondere mit dem bei ihr beschäftigten und staatlich finanzierten Lehrpersonal (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. März 2019 – 2 LC 348/18 – juris, zu einem privaten, über die staatliche Hochschule vermittelten Lehrangebot). Die Finanzierung erfolgt hingegen, wie die Antragsgegnerin unter Vorlage des Haushaltsplans für das Jahr 2023, der Bewirtschaftungsrichtlinie für die Berlin Professional School (im Folgenden: BPS) und weiterer Zahlen auf entsprechende Verfügung der Kammer vom 9. November 2023 hinreichend dargelegt hat, im Ergebnis ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Die BPS finanziert sich gemäß § 3 Abs. 1 der Bewirtschaftungsrichtlinie der Antragsgegnerin für die Berlin Professional School 2023/24 (im Folgenden: Bewirtschaftungsrichtlinie) aus Entgelten, Beiträgen, Gebühren, Spenden, Drittmitteln sowie Sach- und Geldleistungen im Rahmen des Sponsorings. Die erhobenen Entgelte und Beiträge müssen für die Weiterbildungsangebote der BPS kostendeckend sein (vgl. § 2 Abs. 1 Bewirtschaftungsrichtlinie). Ausweislich des Haushaltsplans der Antragsgegnerin für das Haushaltsjahr 2023 stehen Einnahmen der BPS von 4.944.000 Euro Ausgaben von 4.473.000 Euro gegenüber. Wie aus dem Kapitel 60 des Haushaltsplans 2023 im Einzelnen ersichtlich, finanziert sich die BPS in erster Linie durch die Erhebung von Teilnahmeentgelten für Lehrgänge und Kurse bei den Studierenden (2023: 3.705.000 Euro). Ergänzt wird die Finanzierung durch Semestereinschreibgebühren (2023: 50.000 Euro), allgemeine Rücklagen (1.180.000 Euro) und sonstige Einnahmen (9.000 Euro; siehe zum Ganzen die Übersicht in Kapitel 60 des Haushaltsplans 2023 unter „Einnahmen“, Kostenstellen 111 06, 111 20, 359 03 und 119 79). Für den Studiengang MPA belaufen sich die Einnahmen aus den Teilnahmeentgelten im Studienjahr 2023 auf 531.960 Euro (vgl. a.a.O. unter 111 20). Gemäß § 4 Abs. 2 Bewirtschaftungsrichtlinie werden die Lehr- und Prüfungsaufgaben zu einem Teil durch Lehraufträge an das Lehrpersonal der Antragsgegnerin oder an Dritte bewerkstelligt, die aus den Einnahmen der BPS bestritten werden (laut Haushaltsplan 2023: für 260 LVS insgesamt 652.100 Euro). Im Übrigen wird das Lehr- und Prüfungsprogramm von den bei der Antragsgegnerin beschäftigten Professorinnen und Professoren unter Anrechnung auf das Lehrdeputat übernommen (vgl. § 7 Abs. 1 Bewirtschaftungsrichtlinie). Bei einer solchen Anrechnung auf das Lehrdeputat erfolgt eine Kostenerstattung durch die BPS an den allgemeinen Haushalt der Antragsgegnerin im Wege einer internen Verrechnung. Die Anrechnung der Lehre in den Weiterbildungsstudiengängen als Dienstaufgabe der hauptberuflichen Lehrkräfte ist dabei grundsätzlich auf höchstens 50 % ihres Lehrdeputats begrenzt (§ 7 Abs. 2 Bewirtschaftungsrichtlinie), wobei in der Regel höchstens die Hälfte des Lehrangebots an den Weiterbildungsstudiengängen von hauptberuflichen Lehrkräften zu bestreiten ist. Ausweislich des im Haushaltsplan 2023 befindlichen Stellenplans sind an der BPS für das Haushaltsjahr fünf Professorenstellen (W2) sowie eine Oberregierungsratsstelle (A13S) veranschlagt (vgl. a.a.O., Kostenstelle 422 01). Von den fünf Professorenstellen sind 4,25 „ausschließlich für Kostenersatz“ aufgeführt (vgl. a.a.O., Fn. 3). Insofern verfügt die BPS nicht über eigene Professorenstellen, sondern gleicht vielmehr gemäß der Bewirtschaftungsrichtlinie die Inanspruchnahme von hauptamtlichem Lehrpersonal der Antragsgegnerin finanziell aus. Dies geschieht auch in tatsächlicher Hinsicht: Soweit hauptamtliche Lehrkräfte unter Anrechnung auf ihr Lehrdeputat an der BPS lehrend tätig sind (und nicht stattdessen gesondert vergütete Lehraufträge erhalten), sind für die Erstattungen der BPS an die betroffenen Fachbereiche im Wege der Verrechnung im Haushaltsplan 2023 für das gesamte Studienangebot der BPS Ausgaben in Höhe von 447.925 Euro veranschlagt. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Antragstellerin auch nicht weiter in Frage gestellten Zahlen (vgl. Schriftsatz vom 20.11.2023, S. 2) wurden für den Studiengang MPA für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023 an die Fachbereiche 1 und 3 für insgesamt 22,06 LVS als Ausgleich 76.055,25 Euro gezahlt. Zudem hat die BPS für die Nutzung der Infrastruktur der Antragsgegnerin von ihren Einnahmen (mit Ausnahme der Rücklagen und der Studierendenbeiträge für Immatrikulation und Rückmeldung, Studierendenschaft, Studierendenwerk und Semesterticket) eine sogenannte Gemeinkostenpauschale in Höhe von 12,5 % an das Zentralkapitel der Antragsgegnerin abzuführen (vgl. § 5 Abs. 1 Bewirtschaftungsrichtlinie). Diese Pauschale betrug im Haushaltsjahr insgesamt 282.616.01 Euro, von denen auf den Studiengang MPA 56.643,68 Euro entfielen (vgl. Anlage 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 16. November 2023). Neben dieser finanziellen Beteiligung an den allgemeinen Infrastrukturkosten der Antragsgegnerin sind im Haushaltsplan 2023 weitere infrastrukturelle Aufwendungen der BPS, etwa für die Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen sowie für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände aufgeführt, die aus den eigenen Einnahmen bestritten werden (vgl. a.a.O., Kostenstellen 519 00, 511 40, 511 43). In der Gesamtschau ergibt sich mithin aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumentation, dass die BPS im Ergebnis ohne Inanspruchnahme öffentlich finanzierter Ressourcen auskommt. Soweit der Betrieb des Studiengangs MPA in personeller und in sächlicher Hinsicht Kapazitäten der Antragsgegnerin in Anspruch nimmt, trifft die BPS die Verpflichtung zu einer entsprechenden finanziellen Kompensation, der sie durch Ausgleichszahlungen auch nachkommt. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Studiengang aus öffentlichen Mitteln finanziert ist (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. März 2019 – 2 LC 348/18 – a.a.O.). Der Studiengang ist folgerichtig auch weder im Anhang der KapVO aufgelistet, noch wird er mit einem berechnungswirksamen Curricularnormwert berücksichtigt. Soweit die Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2023/24 und für das Sommersemester 2024 vom 16. Mai 2023 und 11. Juli 2023 (Mitteilungsblatt 36/2023) für das Wintersemester 2023/2024 die konkrete Zahl von 32 Plätzen für den Studiengang MPA bestimmt, ist damit keine Kapazitätsfestsetzung im Sinne der KapVO erfolgt, die einer gerichtlichen Überprüfung unter dem Blickwinkel der Kapazitätsausschöpfung unterläge. Die Antragsgegnerin hat vielmehr nachvollziehbar (und unwidersprochen) dargelegt, dass diese Bestimmung in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege lediglich zu informatorischen Zwecken erfolgt ist. Soweit die Antragstellerin der dargelegten Finanzierungsstruktur pauschal die Vermutung entgegenhält, dass es kapazitätsmindernde Auswirkungen auf andere Studiengänge der Antragsgegnerin gäbe, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Urteil vom 21. August 2023 – OVG 5 B 16/19 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 20. November 2009 – OVG 5 NC 72.09 –). Insbesondere greift der Einwand der Antragstellerin nicht entscheidungserheblich durch, aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, welches Lehrpersonal im Einzelnen auf der Basis welcher Dienstverträge und Lehraufträge gegen Vergütung oder Anrechnung auf das Lehrdeputat Lehre bzw. Modul- und Masterprüfungsleistungen sowie sonstige Leistungen erbringe und inwieweit solche Leistungen durch interne Verrechnung ausgeglichen würden. Zum einen stellt dieser Einwand schon nicht ausdrücklich die sich selbst tragende Finanzierung als solche in Frage, sondern moniert insoweit nur das Fehlen einer detaillierten Aufschlüsselung. Darüber hinaus aber erwüchse der Antragstellerin aus einer ggf. faktisch kapazitätsmindernden Inanspruchnahme des Lehrpersonals der Antragsgegnerin ohne unmittelbare interne Verrechnung bzw. Vergütung – ein Szenario, für das es keine greifbaren Anhaltspunkte gibt – kein Anspruch auf Zugang zum Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazitäten. Vielmehr liefe eine planwidrige Verwendung von regulären, an anderen Fachbereichen kapazitätswirksamen Ressourcen durch die Institutsleitung der BPS (die für die Bewirtschaftung der Mittel verantwortlich ist, vgl. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 BewRL) allenfalls darauf hinaus, dass ein kompensatorischer Ausgleich noch zu erfolgen hätte und gegebenenfalls von der Hochschulleitung der Antragsgegnerin tatsächlich durchzusetzen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangwert ansetzt.