Beschluss
3 L 202/23
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0907.3L202.23.00
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Antragsteller ihren Antrag zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.600 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Antragsteller ihren Antrag zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.600 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren für die Antragstellerin zu 1 Hausunterricht. Die am 19. März 2008 geborene Antragstellerin zu 1 ist seit dem Schuljahr 2017/2018 Schülerin der L... (nachfolgend Schule) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Im Schuljahr 2023/2024 ist sie Schülerin der Jahrgangsstufe 11. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind ihre sorgeberechtigten Eltern. Im Juni 2021 wurde bei der Antragstellerin zu 1 Epilepsie diagnostiziert, weshalb die Antragsteller im September 2021 einen Antrag auf Beschulung im Wege von Hausunterricht stellten. Seit dieser Zeit streiten die Beteiligten im Wesentlichen darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Antragstellerin zu 1 Anspruch auf Hausunterricht hat. Mit Bescheid vom 7. Januar 2023 wurde der Antragstellerin zu 1 sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ befristet bis zum 31. Juli 2024 zuerkannt. Am 13. Juli 2023 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Von ihren ursprünglich vier gestellten Sachanträgen haben die Antragsteller den Antrag zu 2 (Kostenerstattung für Privat-Online-Unterricht in Höhe von 3.330 Euro) auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Die Antragsteller beantragen zuletzt (unter Beibehaltung ihrer Nummerierung), 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2023/2024 im Rahmen von Hausunterricht ab dem Schuljahr 2023/2024 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten, wobei der Stundenumfang entsprechend der Belastbarkeit der Antragstellerin zu 1 bis zu acht Zeitstunden täglich, mindestens jedoch zwölf Zeitstunden wöchentlich, umfassen soll und in allen für das Abitur maßgeblichen Schulfächern jeweils durch ausgebildete Lehrkräfte erteilt werden soll, 3. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2023/2024 im Rahmen von Hausunterricht und ergänzend im Rahmen der Online-Beschulung an der R... entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten, wobei der Stundenumfang entsprechend der Belastbarkeit der Antragstellerin zu 1 bis zu acht Zeitstunden täglich umfassen soll und in allen für das Abitur maßgeblichen Schulfächern jeweils durch ausgebildete Lehrkräfte erteilt werden soll, wobei der Antragsgegner die Kosten für die Online-Schule in Höhe von 490,00 Euro für August 2023 und 580,00 Euro pro Monat ab September 2023 zuzüglich eventuell anfallender weiterer notwendiger Kosten trägt oder sicherstellt, dass die Kosten von einer anderen staatlichen Stelle übernommen werden, 4. höchst hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2023/2024 im Rahmen von Hausunterricht ab sofort entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten, wobei der Stundenumfang, die unterrichteten Fächer und die Art der Erbringung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Über den Antrag auf Erteilung von Hausunterricht sei bisher nicht entschieden, weil es noch an der erforderlichen Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes fehle. II. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). 1. Die Antragsteller haben nach diesen Maßstäben keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung von Hausunterricht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 SopädVO. Danach erhalten schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, während dieser Zeit Haus- oder Krankenhausunterricht. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin zu 1 aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung derzeit nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen kann, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Antragstellerin zu 1 ist nicht mehr schulpflichtig. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SchulG dauert die allgemeine Schulpflicht zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Hiernach hat die Antragstellerin zu 1 ihre Schulpflicht bereits erfüllt. Sie hat unbestritten zehn Schulbesuchsjahre absolviert. Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt dabei insoweit auch nichts anderes aus § 15 Abs. 6 SopädVO. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für den Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen, aber wegen Krankheit oder einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, durch Einzelfallentscheidung die Qualifikationsphase ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer auf bis zu vier Jahre verlängern (Satz 1). Die Schulaufsichtsbehörde regelt in der Einzelfallentscheidung, wie die Belegverpflichtungen den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden (Satz 2). Dieser Bestimmung lässt sich indes kein Anhalt dafür entnehmen, dass auch nicht (mehr) schulpflichtige Schülerinnen und Schüler – entgegen dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 SopädVO – einen Anspruch auf Hausunterricht haben sollen. Vielmehr sieht die Sonderpädagogikverordnung für diese Personengruppe im Wesentlichen eine Privilegierung dahingehend vor, dass im Falle von Krankheit ggf. die Höchstverweildauer angepasst wird. Nichts anderes ergibt sich insoweit auch aus der zitierten Änderungsbegründung (vgl. Abgeordnetenhausdrucksache 18/2255 S. 98, https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-176.pdf). Vielmehr stellt diese gerade klar, dass die Sonderpädagogikverordnung in Zusammenhang mit dem SchulG geändert worden ist (vgl. a.a.O., S. 97), so dass es auch fernliegend erscheint, dass dabei das Erfordernis der Schulpflichtigkeit in § 15 Abs. 2 SopädVO übersehen worden ist (siehe auch die Synopse auf a.a.O. S. 200). Im Übrigen muss dem Gesetzgeber hinlänglich bekannt sein, dass die Verwaltung – weiterhin – an die Erteilung von Hausunterricht eine bestehende Schulpflicht knüpft (vgl. Abgeordnetenhausdrucksache Drucks. 19/14659, https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-14659.pdf, S. 1, 3). b) Anders als die Antragsteller meinen, stellt die vom Verordnungsgeber getroffene Unterscheidung auch keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es ist nicht erkennbar, dass die in der Verordnung selbst getroffene Unterscheidung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wobei dies im Falle einer Differenzierung – wie hier – nicht am besonderen Maßstab von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern allein am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Langenfeld in Maunz/Dürig 92. EL August 2020, Art. 3 Abs. 3 Rn. 123 m.w.N.). Hiernach lässt sich die in der Verordnung getroffene Regelung nicht beanstanden. Derartige Entscheidungen sind hinzunehmen, solange die Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 – 1 BvR 1237/85 –, juris Rn. 39). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Grund für diese Unterscheidung liegt nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers vor allem darin, dass die Beschulung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern sicherzustellen ist und die Hausbeschulung mithin eine notwendige kompensatorische Maßnahme darstellt, die es den Schülern und Schülerinnen ermöglichen soll, die ihnen obliegende Schulbesuchspflicht wahrzunehmen (vgl. VG Berlin Urteil vom 26. März 2013 – VG 3 K 998/12 –, BeckRS 2013, 53419, siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 2019 – 2 ME 640/19 –, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 6. April 2023 – 9 S 15/22 –, juris Rn. 99). c) Ebenso kann die Kammer keinen Verstoß im Hinblick auf § 2, 4 SchulG erkennen. Beiden Vorschriften lassen sich allgemeine Schulgrundsätze entnehmen und keine weiteren Vorgaben zum Hausunterricht für diejenigen, die ihre Schulpflicht – wie hier die Antragstellerin zu 1 – bereits erfüllt haben. Soweit die Antragsteller unter Verweis auf § 2 SchulG in diesem Fall ihr Recht auf Bildung verletzt sehen, kann die Kammer ebenso nicht erkennen, dass die Regelung in § 15 Abs. 2 SopädVO hiermit nicht in Einklang steht. Dies folgt insbesondere daraus, dass die den Zugang regelnden rechtlichen Bestimmungen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 VvB in diesem Zusammenhang entsprechen müssen, die mit dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleich sind (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06 –, juris Rn. 26 m.w.N.) und die Kammer – wie ausgeführt – gerade keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall erkennen kann. Im Übrigen begründet das Recht auf Bildung auch grundsätzlich kein einklagbares Recht auf Erweiterung bestehender Kapazitäten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – OVG 3 S 94/20 – juris Rn. 10 m.w.N.), die nach der Darstellung des Antragsgegners bereits kaum ausreichend sind, um überhaupt die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler hinreichend zu beschulen. d) Vor diesem Hintergrund besteht auch für die Antragstellerin zu 1 kein Anspruch auf Hausunterricht aus § 15 Abs. 2 SopädVO in analoger Anwendung. Abgesehen davon, dass für die Kammer angesichts der obigen Erwägungen eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist, sondern der Gesetz- und Verordnungsgeber sich offenbar bewusst für den begrenzten Anwendungsbereich der Regelung entschieden hat, lässt sich auch die für eine analoge Anwendung erforderliche vergleichbare Interessenslage hier nicht positiv feststellen. Vielmehr besteht gerade ein wesentlicher Unterschied zwischen denjenigen Schülerinnen und Schüler, die der Schulpflicht unterliegen und denjenigen, bei denen dies nicht mehr der Fall ist. e) Bei einem etwaigen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen begünstigenden Verwaltungsakt kommt eine einstweilige Anordnung allenfalls dann in Betracht, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten der Antragsteller derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 11 S 1467/22 –, juris Rn. 33 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch neben § 15 Abs. 2 SopädVO überhaupt bestehen kann. So fehlt es jedenfalls an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich hier das Ermessen des Antragsgegners derart verdichtet hat, dass ein Anspruch auf Erteilung von Hausunterricht für die Antragstellerin zu 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. 2. Ebenso besteht kein Anordnungsanspruch im Hinblick auf den Antrag zu 3 und zu 4. Die Antragstellerin zu 1 hat keinen Anspruch auf den begehrten Hausunterricht. Auch ist keine Rechtsgrundlage benannt oder vor diesem Hintergrund ersichtlich, warum der Antragsgegner die Kosten der M... zu übernehmen hat. Im Übrigen haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Kostenübernahme für sie eilbedürftig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Anträge zu 1 und 3 insgesamt die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat. Für den zurückgenommenen Antrag hat die Kammer die Hälfte des geltend gemachten Kostenerstattungsantrages (3.330 Euro), d.h. 1665 Euro und für den Antrag zu 3 dementsprechend 3.435 Euro (490 + [580 x 11] = 6.870) angesetzt.