Beschluss
3 L 227/23
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0818.3L227.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind die sorgeberechtigten Eltern ihrer im Oktober 2009 geborenen Tochter J... (nachfolgend J...) mit Wohnsitz in Brandenburg. Sie begehren für J... einen vorläufigen Schulwechsel zum Schuljahr 2023/2024 in die Klassenstufe 8 der R...Schule in Berlin. J... besuchte im Schuljahr 2022/23 die 8. Klassenstufe einer Schule in Brandenburg und wurde am Ende des Schuljahres nicht in die 9. Klassenstufe versetzt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 beantragten die Antragsteller bei dem Staatlichen Schulamt Cottbus die Genehmigung zum Besuch einer Berliner Schule. Ihre Tochter habe an der von ihr besuchten Schule keinen Anschluss finden können, habe Auseinandersetzungen mit Mitschülern, oft den Schulbesuch geschwänzt und hierdurch Wissenslücken. Sie solle die 8. Klasse wiederholen, auf Anraten eines Psychotherapeuten an einer anderen Schule. Beim Besuch einer anderen Brandenburger Schule müsse ihre Tochter 90 Minuten fahren; da beide Elternteile in Berlin arbeiteten und sich ihr Psychotherapeut in Berlin-Neukölln befinde, biete sich angesichts des grenznahen Wohnortes der Besuch einer Schule in Berlin-Neukölln an. In der Folgezeit lehnte das Staatliche Schulamt Cottbus den Antrag der Antragsteller ab und leitetet die Unterlagen an das Land Berlin weiter. Den Antrag der Antragsteller auf Aufnahme von J... in die Klassenstufe 8 der R...-Schule lehnte das Bezirksamt Neukölln von Berlin mit Bescheid vom 11. Juli 2023 ab und führte zur Begründung aus, eine Aufnahme sei nur möglich, wenn das zuständige Schulamt in Brandenburg bestätige, dass ein wichtiger Grund für den Schulbesuch im Land Berlin vorliege, woran es jedoch fehle. Überdies sei kein freier Schulplatz an der begehrten Schule vorhanden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner unter dem 10. August 2023 zurückgewiesen. Am 26. Juli 2023 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens nachgesucht. Ob ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschriften des abgebenden Landes vorliege, sei unabhängig von dessen Entscheidung vom Antragsgegner erneut zu prüfen. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihre Tochter J... mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 vorläufig in die Klassenstufe 8 der R...-Schule in Berlin – und hilfsweise in die Klassenstufe 8 einer gleichartigen Schule im Stadtbezirk Berlin-Neukölln – aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Weder die Voraussetzungen von § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG noch die des Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin lägen vor. Der Hilfsantrag sei zu unbestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag haben Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Antragsteller haben nach diesen Maßstäben einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 1. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie mit ihrem Antrag eine Aufnahme ihrer Tochter J... in die Klassenstufe 8 der R...-Schule in Berlin im Schuljahr 2023/24 werden beanspruchen können. Der dies ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2023 erscheint als rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtliche Grundlage des Begehrens ist § 41 Abs. 4 SchulG in Verbindung mit dem Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 27. Juni 2013 (Gastschülerabkommen – GSA; abrufbar unter https://mbjs.brandenburg.de /media_fast/140/gastschuelerabkommenb_bb_27.pdf). Nach § 41 Abs. 4 kann derjenige, der im Land Berlin weder seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden, wenn 1. mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind, 2. die oder der Schulpflichtige eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in dem jeweiligen Bundesland nachweist und 3. freie Plätze vorhanden sind. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die zuständige Schulbehörde; in den Fällen, in denen der Bezirk diese Entscheidung trifft, ist die Schulaufsichtsbehörde zuvor über den jeweiligen Antrag zu informieren (§ 41 Abs. 4 Satz 2 SchulG). Nach Art. 1 Abs. 1 GSA ist die Schulpflicht grundsätzlich an einer Schule des Landes zu erfüllen, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt befindet (Satz 1). Die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes ist möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen (Satz 3). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land (Satz 4). Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GSA setzt die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes voraus, dass das abgebende Land das Vorliegen eines wichtigen Grundes bescheinigt hat. Hiernach haben allein in Berlin schulpflichtige Kinder einen – der Schulpflicht korrespondierenden – grundsätzlichen Aufnahmeanspruch in Berliner öffentliche Schulen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – OVG 3 S 83/21, juris Rn. 4). Nicht in Berlin schulpflichtigen Kindern – wie der Tochter der Antragsteller – wird ein solcher Anspruch weder durch die gesetzliche Regelung in § 41 Abs. 4 SchulG noch durch das Gastschülerabkommen zuerkannt. Mit der in § 41 Abs. 4 SchulG enthaltenen Kann-Bestimmung wurde allein eine gesetzliche Grundlage für die in das Ermessen der zuständigen Schulbehörde gestellte Möglichkeit der Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler – als freiwillige Leistung des Landes Berlin – geschaffen (vgl. AbgH-Drs 15/1842, Anlage 2, S. 38). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche im Ermessen liegenden Aufnahme liegen allerdings nicht vor. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass für ihre Tochter eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht im Land Brandenburg aus wichtigem Grund vorliegt, wie dies § 41 Abs. 4 Nr. 2 SchulG und Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GSA jedoch jeweils voraussetzen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch nicht durch den Antragsgegner (erneut) zu prüfen. Diese Kompetenz steht allein dem abgebenden Bundesland Brandenburg zu, welches bei seiner Entscheidung an die Verwaltungsvorschriften zum Verfahren des Schulbesuchs im Land Berlin und zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Land Berlin (VV-Gastschülerverfahren - VV-Gast) vom 15. August 2006 (Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S.570) gebunden ist. Sofern die Antragsteller meinen, das Staatliche Schulamt Cottbus habe bei seiner Entscheidung Nr. 5 VV-Gast nicht ausreichend beachtet, hätten sie hiergegen rechtlich vorgehen müssen. Der Antragsgegner ist an diese Entscheidung des Landes Brandenburg rechtlich gebunden und hat diese daher seiner Entscheidung rechtlich beanstandungsfrei zugrunde gelegt. Für das Vorliegen eines atypischen Falles im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 3 SchulG, wonach über Ausnahmen von § 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG, insbesondere für Bildungsgänge, die zu einem beruflichen Abschluss führen, der außerhalb Berlins nicht erworben werden kann, die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ist nichts ersichtlich. 2. Mit ihrem Hilfsantrag können die Antragsteller schon deshalb nicht durchdringen, weil dieser zu unbestimmt und damit bereits unzulässig ist. Es kann nicht der Entscheidung des Gerichts vorbehalten bleiben, an welcher Schule die Tochter der Antragsteller Aufnahme finden soll. Überdies besteht ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Benennung einer aufnahmefähigen Schule jedenfalls dann nicht, soweit – wie hier – ein Schulplatz zur Verfügung steht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen auch insoweit nicht vor (siehe unter 1.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat, jeweils für Haupt- und entschiedenen Hilfsantrag.