Beschluss
3 L 222/23
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0818.3L222.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1 besucht gegenwärtig die N...). Die Antragsteller zu 2 und 3 sind ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. Die Antragsteller begehren die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die S... (nachfolgend Schule) zur Jahrgangstufe 6. Ein Geschwisterkind der Antragstellerin zu 1 besucht die Schule zurzeit in der Jahrgangstufe 8. Der Antragsteller zu 3 ist Geschäftsführer der Firma N... einer Foto- und Filmproduktionsgesellschaft, mit Sitz auf Gran Canaria (Spanien). Im Jahr 2020 zogen die Antragsteller von Spanien nach Berlin. Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 lehnte die Schule ihren Antrag vom 25. Mai 2023 mit der Begründung ab, dass die Familie nicht die Voraussetzung der Hochmobilität erfülle. Hiergegen haben die Antragsteller am 25. Juli 2023 Klage – VG 3 K 223/23 – erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragstellerin zu 1 stehe ein Aufnahmeanspruch zu, weil die Familie hochmobil sei. Die gesamte Familie sei berufsbedingt im Jahr 2020 nach Berlin umgezogen und werde am Ende des Jahres 2024 wieder nach Spanien zurückkehren. Dort werde der Antragsteller zu 3 seine Tätigkeit als Geschäftsführer seiner spanischen Firma wieder vor Ort ausüben. Zudem habe die Schule einem Geschwisterkind der Antragsteller zu 1 einen Schulplatz aufgrund ihrer Hochmobilität in der Vergangenheit zugesprochen und sich hierdurch in Bezug auf die Bewertung der Hochmobilität der Familie selbst gebunden. Andernfalls stünde der Antragstellerin zu 1 jedenfalls deshalb vorläufig ein Schulplatz zu, weil die maßgebliche Rechtsgrundlage, welche die Voraussetzungen an die Hochmobilität regele, mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. Zudem habe der Antragsgegner mittlerweile selbst erkannt, dass er die Voraussetzungen für die Hochmobilität zu eng gefasst habe. Schließlich falle die Familie jedenfalls unter die Gruppe der „international mobil“ Familien, für welche die Schule für das kommende Schuljahr nach ihrer Verwaltungspraxis Schulplätze vergeben habe. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in eine Lerngruppe der 6. Klassenstufe der S... aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon das gewähren, was Ziel ihres Hauptsacheverfahrens ist. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihnen anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Das Aufnahmebegehren der Antragsteller richtet sich nach § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226) in Verbindung mit § 5a Abs. 9 Satz 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) – Aufnahme VO-SbP –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Danach ist die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse einer Staatlichen Internationalen Schule Berlin (SISB) nach Maßgabe freier Plätze möglich (sog. Seiteneinstieg), sofern die Voraussetzungen des § 5a Abs. 6 Aufnahme VO-SbP vorliegen, die betroffene Familie also hochmobil ist. Familien gelten danach als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität. Die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen der Hochmobilität im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erklären, Berlin nach in der Regel höchstens vier Jahren aus beruflichen Gründen wieder verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu müssen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe haben die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Aufnahmevoraussetzung der Hochmobilität erfüllen. Im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung lebten die Antragsteller durchgängig seit 2020 in Berlin, sodass eine mehrfache Wohnsitzverlagerung ins Ausland in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren bereits nicht gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin zu 1 im Ausland geboren wurde und zunächst in Spanien lebte. Gleiches gilt dazu, dass der Antragsteller zu 3 Geschäftsführer der Firma N..., einer Foto- und Filmproduktionsgesellschaft, mit Sitz auf Gran Canaria (Spanien) ist und die Familie beabsichtigt, ihren Lebensmittelpunkt Ende 2024 nach Spanien zu verlegen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine vage Ankündigung, welche die Antragsteller nicht weiter glaubhaft gemacht haben. Selbst wenn es sich im Übrigen anders verhielte und von einer gemeinsamen Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Antragsteller Ende 2024 ausgegangen werden könnte, würde dies nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit einem anderen Ergebnis führen. Dies folgt insbesondere daraus, dass nicht zureichend nachvollziehbar vorgetragen ist, dass es anschließend zu weiteren Umzügen kommen wird. Vielmehr war die reine Antragsbegründung zunächst dahin eindeutig so zu verstehen, dass keine weiteren Umzüge der Familie geplant sind, sondern im Grunde allein eine Rückkehr nach Spanien erfolgen soll. Soweit die Antragsteller mit ihrer weiteren Antragsbegründung nunmehr vortragen, dass weitere Umzüge geplant und es mit großer Wahrscheinlichkeit erforderlich sei, für einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren nach Berlin zurückzukehren, um sich um die Geschäfte zu kümmern, passt dies nicht mit ihren Angaben im Antragsformular zusammen. Hier haben die Antragsteller nämlich allein einen Umzug ins Ausland eingetragen, und zwar obwohl sie gerade aufgefordert waren, in der dreizeiligen Tabelle weitere zu benennen („zu erwartende Umzüge“). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Schule in der Vergangenheit dazu entschlossen hat, ein weiteres Kind der Antragsteller in das Kontingent der Hochmobilen aufzunehmen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat sich die Schule hierdurch nicht gegenüber ihnen unbegrenzt in ihrer Bewertung der Sach- und Rechtslage gebunden. Vielmehr muss die Prognose der Hochmobilität für jedes weitere Kind für den jeweiligen Zeitraum erneut geprüft und bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Schule gegenüber den Antragstellern in irgendeiner Weise eine (Aufnahme-)Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln für die Antragstellerin zu 1 in diesem Zusammenhang abgegeben hätte. Darüber hinaus stehen nach ständiger Rechtsprechung die genannten Bestimmungen, auch soweit sie von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes abweichen, im Einklang mit höherrangigem Recht (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 10. November 2021 – VG 3 L 429/21 –; vom 26. Juli 2018 – VG 3 L 295.18 –, juris, Rn. 18 ff; vom 29. August 2006 – VG 3 A 392.06 –, und vom 29. August 2014 – VG 9 L 334.14 – Rn. 8, juris; jeweils m.w.N.). Dass weder die formelle oder materielle Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG mit der Verfassung von Berlin noch die Vereinbarkeit von § 5a Aufnahme VO-SbG mit § 18 Abs. 3 SchulG Zweifeln unterliegt, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wiederholt bestätigt (zuletzt Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, Rn. 9; vgl. auch Verfassungsgerichtshof für das Land Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 15 f.). An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner im laufenden Schuljahr 2022/2023 festgestellt hat, § 5a Abs. 6 Aufnahme VO-SbP mache derart enge Vorgaben zur Anerkennung der „Hochmobilität“, dass diese von kaum einem Bewerber erfüllt würden, und dieser Erkenntnis nunmehr durch eine Neuregelung für zukünftige Auswahlverfahren Rechnung getragen werden solle. Dies folgt daraus, dass die Kammer nur dem Gesetz unterworfen ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG) und nicht an die von der Antragstellerseite vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners für zukünftige Auswahlverfahren. Schließlich besteht für die Antragsteller ebenso wenig ein Anordnungsanspruch, soweit sie geltend machen, sie seien unter die neu gebildete Gruppe „international mobil“ einzuordnen, für welche der Antragsgegner für das Schuljahr 2023/2024 nach seiner Verwaltungspraxis an die Erstklässler an den Staatlichen Internationalen Schulen Berlin teilweise Schulplätze vergeben hat. Abgesehen davon, dass die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden hat, dass diese Schulplatzvergabe voraussichtlich deswegen rechtswidrig war (vgl. Beschlüsse vom 9. und 10. August 2023 u.a. VG 35 L 137/23 und VG 35 L 96/23), ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner auf dieser Grundlage auch für die hier im Streit stehende Jahrgangsstufe Schulplätze vergeben hat. Vielmehr hat der Antragsgegner Anträge für den Seiteneinstieg erkennbar allein am Kriterium der Hochmobilität geprüft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Angelegenheiten nach der ständigen Streitwertpraxis des Beschwerdesenats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt (vgl. Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).