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Urteil

3 K 86/22

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1205.3K86.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig. Ihr steht nicht die materielle Bestandskraft des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Februar 2022 entgegen. In diesem war der Antrag der Mutter des Klägers auf dessen Befreiung von der Schulbesuchspflicht „aus formalen Gründen“ mit der Begründung abgelehnt worden, dieser sei nicht wirksam gestellt worden. Auch wenn sich in der Begründung für die Ablehnung daneben inhaltliche Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 Satz 2 SchulG finden, ist der verfügende, durch Fettdruck hervorgehobene Entscheidungsausspruch des Verwaltungsaktes nach dem objektivem Empfängerhorizont so auszulegen, dass die Ablehnung allein deshalb erfolgt ist, weil der Antrag in unzulässiger Form gestellt wurde, da nicht die erforderliche Schriftform mit Unterschriften beider Erziehungsberechtigter gewahrt war. Anderenfalls hätte es des Zusatzes „aus formalen Gründen“ nicht bedurft. Es stand den Eltern des Klägers daher frei, einen erneuten, nun den formalen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Befreiung des Klägers von der Schulbesuchspflicht zu stellen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Schulpräsenzpflicht für die Dauer der Grundschulzeit zu, er unterliegt der allgemeinen Schulpflicht im Land Berlin. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 28. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Der in Berlin lebende Kläger ist aufgrund seines Alters schulpflichtig (§§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Die gesetzliche Schulpflicht dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrages (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 – BvR 436/03 – juris; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – BVerwG 6 B 65.07 –, jeweils juris), welcher dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet ist. Dieser Erziehungsauftrag ist nicht etwa auf die bloße Vermittlung schulischen Wissensstoffes beschränkt, sondern hat auch und wesentlich die Vermittlung von Werten insofern zum Inhalt, als es gilt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977, 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75, juris, Rn. 74). Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag – auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern – wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 – BVerwGE 94, 82, 84). Die allgemeine Schulpflicht umfasst grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 13. Juli 2020 – 4 K 5248/19 –, juris Rn. 38). Die Festlegung des Gesetzgebers auf das pädagogische Leitbild des Präsenzunterrichts ist durch die institutionelle Garantie der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, die die Befugnisse des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts vermittelt, nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass Schule nicht nur der Vermittlung von Fachwissen, sondern auch der sozial-emotionalen Entwicklung der Schüler, der Einübung ihrer Interaktionsfähigkeit mit anderen, der Förderung der Adaptionsmöglichkeit an neue Situationen, dem Erwerb eines Sozialberhaltens in Konfliktsituationen sowie der Entwicklung eines gefestigten Selbstbewusstseins dienen soll, gedeckt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Teilnahme an einem Fernlerninstitut erfüllt diese Schulbesuchspflicht ebenso wenig wie sogenannter Heimunterricht (vgl. VG Saarland, Urteil vom 24. August 2020 – 1 K 575/09 –, juris Rn. 62 f. m.w.N.). b) Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Befreiung von dieser Schul-(besuchs)pflicht ergibt sich nicht aus § 41 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulbesuchspflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Auf Rechtsfolgenseite kommt der Schulaufsicht ein Ermessensspielraum zu. Der Kläger hat somit grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein Anspruch auf die konkret begehrte Entscheidung durch den Beklagten ergibt sich nur dann, wenn das Ermessen auf „Null“ reduziert ist und die begehrte Entscheidung damit die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar schadet es nicht, dass der Kläger nicht die vollständige Befreiung von der Schulpflicht begehrt, sondern nur in Anspruch nehmen will, von der Schulpräsenzpflicht befreit zu werden, um bis zum Ende der Grundschulzeit von zuhause etwa an Fernunterricht oder an schulisch angeleitetem Lernen teilzunehmen. Denn für eine solche Gestattung kann – jedenfalls im Rahmen des eingeräumten Ermessens – als milderes Mittel ebenfalls auf § 41 Abs. 3 Satz 2 SchulG zurückgegriffen werden, wenn der Tatbestand erfüllt ist. aa) Ein besonderer Grund im Sinn des § 41 Abs. 3 Satz 3 SchulG liegt indes nicht vor. Bei dem Merkmal „besonderer Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten, vom Gericht voll überprüfbaren Rechtsbegriff (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2018 zum wichtigen Grund in § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG – VG 3 L 1308.17 –, juris). Vor dem oben dargestellten verfassungsrechtlichen Hintergrund kann ein besonderer Grund nur gegeben sein, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2005 – VG 3 A 1210.04). Als Ausnahme von der gesetzlichen Vorgabe in § 41 Abs. 1 SchulG ist die Regelung des Abs. 3 Satz 3 grundsätzlich restriktiv anzuwenden. Hinzukommt, dass es sich bei den Umständen, die das Vorliegen eines besonderen Grundes begründen sollen, um auf einen speziellen Einzelfall bezogene Fallgestaltungen handeln muss; falls diese Umstände auch bei einer Vielzahl anderer Betroffener in gleicher Weise vorliegen könnten, der Gesetzgeber sie aber nicht in die gesetzlichen Regelungen einbezogen hat, ist dieser gesetzgeberische Wille zu beachten (vgl. VG München, Beschluss vom 16. Februar 2016 – M 3 E 16.96 –, juris Rn. 27). Nicht ausreichend zur Annahme eines Ausnahmefalls von der staatlich vorgesehenen Regelbeschulung ist es jedenfalls mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 S 897/14 –, juris Rn. 25 m.w.N.). bb) Ein solcher besonderer Grund liegt vorliegend nicht in dem bei dem Kläger diagnostizierten frühkindlichen Autismus und seinen weiteren Begleiterkrankungen. Die bei ihm bestehende Beeinträchtigung rechtfertigt keine Ausnahme von der allgemeinen Schulpflicht. Bei dem Kläger ist mit Bescheid vom 1. Juni 2016 ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ in der Förderstufe II anerkannt worden. Nach § 36 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler – wie der Kläger –, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Diese sonderpädagogische Förderung, die grundsätzlich an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen kann, soll gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 SchulG vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden (sogenannte integrative Beschulung). Insoweit besteht ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten (§ 36 Abs. 4 SchulG). Ein an einer allgemeinen Schule angemeldeter Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf nur abgewiesen werden, wenn hier für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Näheres zu der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunk „Autismus“ regelt § 14 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO). Die Eltern des Klägers halten dem Unterricht an der Z...-Grundschule entgegen, an dieser könne das von dem Kläger benötigte „barrierefreie Lernen“ nicht ermöglicht werden. Seine Gesundheit sei bei einem Besuch dieser Regelschule durch Reizüberflutung durch den Geräuschpegel, die Lichtreflektionen und die häufige Veränderung der gewohnten Umgebung gefährdet. Einen für die Bedürfnisse des Klägers erforderlichen Ruheraum gebe es derzeit wegen aktueller Umbaumaßnahmen an der Schule nicht. In einer therapeutischen Stellungnahme der den Kläger seit Herbst 2021 behandelnden Psychotherapeutin X... vom 18. Oktober 2022 beschreibt diese eine rasche Überforderung des Klägers bei Reizüberflutungen. Die Ungeeignetheit der Z...-Grundschule für den Kläger unterstellt, rechtfertigt dies allein noch nicht die begehrte Befreiung von der Schulpräsenzpflicht. Vielmehr drängt es sich auf, für die Beschulung des Klägers eine andere Schule in Betracht zu ziehen, etwa eine – mit sonderpädagogisch geschultem Fachpersonal ausgestattete – Schule mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und Kleinklassen für Autismus. Insoweit hat der Beklagte weitere Möglichkeiten angeboten, um eine Rückkehr des Klägers in die Schule schrittweise zu realisieren, etwa eine stufenweise Beschulung mit reduziertem Stundenumfang. Weshalb diese jeweils konkret nicht angenommen worden sind, hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. Eine Probebeschulung des Klägers an einer Privatschule im 1. Halbjahr des Schuljahres 2021/22 im Umfang von zwei Wochen scheiterte jedenfalls nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht an dem Gesundheitszustand des Klägers, vielmehr aus in der Privatschule liegenden Gründen. Dies zeigt, dass für den Kläger sehr wohl noch andere Möglichkeiten bestehen, bevor er – als ultima ratio – vom Schulbesuch bzw. der Präsenzpflicht befreit wird. Im Falle der Befreiung von der Schulpräsenzpflicht würde es anderenfalls im Ermessen der Eltern des Klägers liegen, ob, mit welcher Intensität und mit welcher Regelmäßigkeit sie ihren Sohn anderweitig unterrichten lassen. Der Beklagte hätte bei einer Befreiung von der Schulpräsenzpflicht nicht die Gewähr, dass dem Kläger eine Beschulung und Betreuung zukommt, wie er sie entsprechend dem ihm obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet wäre sicherzustellen. Denn – wie die Kammer bereits wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. Urteil vom 6. März 2007 – VG VG 3 A 357.06) –, muss festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf durch geeignete Maßnahmen abgedeckt werden, was bedeutet, dass die für den einzelnen Schüler als notwendig anerkannte Förderung weder zur Disposition der Schule noch zur Disposition seiner Erziehungsberechtigten steht. c) Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht und Gestattung von Distanzunterricht ergibt sich auch nicht aus § 15 SoPädVO. Nach dessen Absatz 2 erhalten schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, während dieser Zeit Haus- oder Krankenhausunterricht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht längerfristig, wiederkehrend oder chronisch krank im Sinn von § 15 SoPädVO. Die bei ihm vorliegende Beeinträchtigung aus dem Autismus-Spektrum ist keine solche Erkrankung, wie auch der Vergleich mit § 14 SoPädVO zeigt. Nach § 1 Satz 2 der SoPädVO gilt diese für auch für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die wegen einer längeren Erkrankung oder Behinderung einer vergleichbaren Förderung und Unterstützung bedürfen. Bestehende Behinderungen und/oder Beeinträchtigungen, die zu der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs führen, sind demzufolge im Sinne der Verordnung gerade keine Erkrankung bzw. Krankheit im Sinn des § 15 SoPädVO. d) § 2 Abs. 1 der Schulstufen-COVID-19-Verordnung vom 4. November 2022 verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Präsenzpflicht befreien, wenn bei der Schülerin oder dem Schüler eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann (Satz 1). Das besondere gesundheitliche Risiko der Schülerin oder des Schülers ist mittels einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung (qualifiziertes Attest) nachzuweisen (Satz 2). Das qualifizierte Attest ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Original vorzulegen (Satz 3). Gemäß Satz 1 oder 4 von der Präsenzpflicht befreite Schülerinnen und Schüler erhalten schulisch angeleitetes Lernen zu Hause nach Maßgabe der Vorgaben der Schulaufsicht (Satz 8). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass bei ihm eine solche Grunderkrankung mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko vorliegt, noch ein entsprechendes qualifiziertes Attest vorgelegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt für die Dauer seiner Grundschulzeit die Befreiung von der Schulpräsenzpflicht. Er ist seit dem Schuljahr 2016/2017 Schüler der Z...Grundschule in Berlin- P.... Er leidet an einer Wahrnehmungsstörung (R44.8 G), frühkindlichem Autismus/ tiefgreifender Entwicklungsstörung (F84.0 G) und selektivem Mutismus (F94.0 G). Bei ihm ist sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus" (Förderstufe II) anerkannt. Seit seiner Einschulung besucht der Kläger nicht den Regelunterricht der U Grundschule. Er nahm stattdessen u.a. von zu Hause aus an dem Pilotprojekt „Fernschulkurs im bewegten Lernen" des White Unicorn e.V. teil. Im Schuljahr 2016/2017 unterrichtete ihn seine Mutter mit Materialien der deutschen Fernschule und er erhielt zeitweise Hausunterricht im Umfang von vier Unterrichtsstunden pro Woche. Im Schuljahr 2019/2020 nahm der Kläger zeitweise am Begabten-Kurs Mathematik (BeGa-Kurs) der Z...-Grundschule mit einer Unterrichtsstunde wöchentlich in einer Gruppe von 12 bis 14 Kindern teil. Mit E-Mail-Schreiben vom 16. Juli 2021 beantragte die Mutter des Klägers, die gemeinsam mit dem Kindesvater erziehungsberechtigt ist, bei der Schulaufsicht unter Hinweis auf die Empfehlung seiner behandelnden Ärztin die Befreiung von der Schulbesuchspflicht für die Dauer der Grundschulzeit. In der Folgezeit wies der Schulrat die Kindesmutter darauf hin, dass ihr Antrag formal nicht bearbeitet werden könne, wenn nicht beide Erziehungsberechtigten gemeinsam die Schulbesuchspflichtbefreiung wünschten, und dass der für den Antrag auf Aussetzung der Schulbesuchspflicht erforderliche schriftliche Antrag mit Unterschriften beider Erziehungsberechtigten bislang nicht vorliege. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. Februar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag der Mutter des Klägers vom 16. Juli 2021 auf Schulbesuchsbefreiung nach § 41 Abs. 3 SchuIG „aus formalen Gründen" ab. Zur weiteren Begründung führte er aus, dass ein Antrag auf Schulbesuchspflichtbefreiung einen schriftlichen Antrag beider Erziehungsberechtigter erfordere, woran es fehle. Darüber hinaus sei die grundsätzliche Ablehnung aller Beschulungsformen und Beschulungsalternativen durch das vorgelegte Attest der behandelnden Ärztin vom 5. Juli 2021 nicht nachzuvollziehen. Laut ärztlicher Stellungnahme des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes Marzahn- Hellersdorf vom 10. Dezember 2021 zu dem besagten Attest sei eine komplette Barrierefreiheit für Schüler mit Autismus-Spektrum kaum herzustellen und beschreibe eher einen Idealzustand. Es seien immer in gewissem Rahmen Anpassungsleistungen auch durch die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zu vollbringen. Pathologische Reaktionen aufgrund von Problemen bei den Anpassungsleistungen sollten eine therapeutische Einflussnahme nach sich ziehen. Eine solche therapeutische Einflussnahme werde im vorgelegten Attest nicht erläutert und sei der Schulaufsicht nicht bekannt. Vor dem Schritt einer Schulbesuchspflichtbefreiung müsse weitere Ursachenforschung betrieben werden, wobei nicht nur die Bedingungen der Schule, sondern auch die Rahmenbedingungen des Kindes und des Familiensystems zu prüfen seien. Das vorgelegte Attest mache nicht deutlich, dass dieses ausreichend geschehen sei. Auch in der sonderpädagogischen Abwägung zu dem massiven Eingriff der Schulbesuchspflichtbefreiung für die gesamte Grundschulzeit werde nicht deutlich, weshalb die Beschulung des Klägers grundsätzlich nicht gelingen könne. Es habe eine Beschulung des Klägers im BeGa-Kurs mit 12 bis 14 Kindern gegeben, die von Seiten der Schule als sehr erfolgreich beschrieben worden sei. Die Beschreibungen von Zusammenbrüchen kämen aus dem häuslichen Bereich. Hier sei zu prüfen, ob dieses nicht ursächlich im familiären Umfeld begründet liegen könne. Es habe verschiedene Angebote der Schulaufsicht mit teilweiser Einzelbeschulung, Hausunterricht und Kleinstgruppenförderung gegeben, die von Seiten der Kindesmutter in der Vergangenheit abgelehnt worden seien. All diese Maßnahmen müssten aus schulaufsichtlicher Sicht zuerst geprüft und ausprobiert werden, bevor, wie im Schulgesetz beschrieben, ein besonderer Grund für die Befreiung von der Schulbesuchspflicht vorliege. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Februar 2022 beantragten die Eltern des Klägers die Befreiung des Klägers von der Teilnahme am Präsenz-Unterricht sowie die Gestattung zur Wahrnehmung von Angeboten zum Distanzunterricht für die Dauer der Grundschulzeit. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 5. Juli 2021, aus der sich ergebe, dass der Kläger in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung noch nicht ausreichend etabliert sei, als dass er in der Lage sei, sich den Umständen einer Regelschule mit allen Barrierelasten zu stellen. Überdies sei die erforderliche Beschulung des Klägers in nur einem, nahe am Eingang gelegenen Raum aufgrund von andauernden, das gesamte Schulgelände betreffenden Umbauarbeiten nicht möglich. Die zur Verhinderung einer Überbelastung des Klägers erforderliche Barrieresensibilität könne daher derzeit an der Z...-Grundschule nicht gewährleistet werden. Mit Bescheid vom 28. Februar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Aussetzen der Präsenzpflicht könne während der Coronapandemie mit einem qualifizierten Attest von Erziehungsberechtigten gegenüber der Schulleitung beantragt werden. An einem solchen Antrag fehle es. Ein Anspruch auf das schulisch angeleitete Lernen zu Hause („saLzH") bestehe nicht. Eine darüberhinausgehende Möglichkeit einen Schüler für die gesamte Grundschulzeit vom Präsenzunterricht zu befreien gebe es nicht. Wegen des Antrags nach § 41 Abs. 3 SchulG werde auf den Bescheid vom 8. Februar 2022 verwiesen, neue Umstände seien nicht vorgetragen worden. Hiergegen hat der Kläger am 22. März 2022 Klage erhoben. Er habe einen Anspruch auf Befreiung von der Präsenzschulpflicht, da anderenfalls seine Gesundheit gefährdet sei. Angesichts seiner Behinderung könne er nicht wie gewöhnlich eine Schule besuchen, sondern benötige „barrierefreies Lernen". In Wohnortnähe gäbe es neben der Z...-Grundschule keine andere Grundschule, die ihm ein „barrierefreies Lernen" ermöglichen könne. Seine behandelnde Ärztin habe angeraten, ihn über die gesamte Grundschulzeit von der Präsenzpflicht zu befreien, da seine Gesundheit durch die Reizüberflutung beim Schulbesuch – etwa durch den Geräuschpegel, die Bewegung der vielen Kinder, die Lichtreflektionen und die häufige Veränderung der gewohnten Umgebung – gefährdet sei. Die begehrte Befreiung von der Präsenzpflicht ergebe sich neben § 41 Abs. 3 SchulG auch aus § 15 der Sonderpädagogikverordnung. Auch § 2 der Schulstufen-Covid-Verordnung sehe schulisch angeleitetes Lernen aus gesundheitlichen Gründen vor. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 28. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn für die Dauer der Grundschulzeit von der Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und ihm für diesen Zeitraum die Wahrnehmung von Angeboten im Distanzunterricht zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da der Antrag der Mutter des Klägers auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht bereits mit Bescheid vom 8. Februar 2022 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da ein besonderer Grund nicht vorliege. Der vollständige Verzicht auf den Schulbesuch sei der Kindesentwicklung nicht förderlich. Nur in einem kulturellen Miteinander auch unter Gleichaltrigen könnten Anpassungsleistungen an die Schule trainiert werden. Dies ergebe sich etwa aus der Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamtes Lichtenberg vom 10. Dezember 2021. In der elterlichen Verweigerung jeglichen Beschulungsversuchs selbst niedrigschwelliger Art liege gerade kein besonderer Grund. Mit Beschluss vom 21. September 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie den beigezogenen Schülerbogen und sonderpädagogischen Förderbogen Bezug genommen.