Beschluss
3 L 199/22
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0818.3L199.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerinnen, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 2 zum Beginn des Schuljahres 2022/23 vorläufig in die nicht- sportbetonte Klasse 6c der Grundschule a... aufzunehmen, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Wird, wie hier, eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragstellerinnen mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Soweit der Antrag damit begründet wird, dass die an Asthma leidende Antragstellerin zu 2 für das kommende Schuljahr 2022/2023 von den beiden Klassen der 6. Jahrgangsstufe, auf welche die Schülerinnen und Schüler der drei bisherigen 5. Klassen aufgeteilt werden, nicht der sportbetonten 6. Klasse der Schule zugeteilt werden dürfe, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Bildung der 6. Klassen und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 8 Nr. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 452), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Ganztagsschule vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Danach ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule, insbesondere die Jahrgangsorganisation, durch Rechtsverordnung zu regeln. § 8 Abs. 1 GsVO sieht insoweit vor, dass in der Regel in Klassen unterrichtet wird, bei deren Einrichtung auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten ist (Sätze 1 und 2). Gewachsene Bindungen zu anderen Kindern und Wünsche von Erziehungsberechtigten insbesondere hinsichtlich des Besuchs eines fachlich oder fachübergreifend betonten Zuges sollen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt werden (Satz 3). Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu einer bestimmten Schulklasse oder Lerngruppe steht im pflichtgemäßen Ermessen der Schule, die dabei einen weiten Spielraum hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2018 – VG 3 L 387.18 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 31. August 2018 – VG 3 L 378.18 –; Urteil vom 26. September 2013 – VG 3 K 269.12 u.a. – juris Rn. 52). Daher haben die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern regelmäßig keinen Anspruch auf Einrichtung einer in organisatorischer Hinsicht ihren Wünschen entsprechenden Schule (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 2 ME 1265/17 –, juris Rn. 10). Eine schulorganisatorische Maßnahme wie die Zuweisung der Antragstellerin zu 2 zur sportbetonten 6. Klasse wäre erst dann (verfassungs-)rechtlich bedenklich, wenn sie für die Entwicklung der Antragstellerin zu 2 offensichtlich nachteilig wäre, so dass sich das Gestaltungsermessen der Schule derart verdichtet, dass dem nur durch eine Umsetzung in eine parallele Lerngruppe begegnet werden kann. Dies wäre etwa dann anzunehmen, wenn das Recht auf körperliche Unversehrtheit einer Schülerin oder eines Schülers in schwerwiegender Weise verletzt werden würde (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1995 – 19 B 765/95 –, juris Rn. 3 ff.). Im vorliegenden Fall bestehen für eine solche Ausnahme hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Zuweisung der Antragstellerin zu 2 zu der sportbetonten 6. Klasse für deren Entwicklung in dem dargestellten Maße nachteilig ist, so dass sie zwingend der anderen Klasse zuzuweisen wäre. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Teilnahme an dem Zusatzangebot auf freiwilliger Basis erfolgt und der entsprechende Sportunterricht im Umfang von zwei Sportstunden in Randstunden stattfindet. Die Nichtteilnahme daran durch die Antragstellerin zu 2 führt damit lediglich zu einem entsprechend kürzeren Schultag. Zudem besteht die sportbetonte Klasse zu mehr als einem Drittel (10 von 26) aus Schülerinnen und Schülern, die wie die Antragstellerin zu 2 nicht an dem besonderen Sportangebot teilnehmen. Insofern ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin zu 2 durch die Nicht-Wahrnehmung des zusätzlichen Sportangebots irgendwelche relevanten Nachteile, etwa in der sozialen Interaktion mit Mitschülerinnen und -schülern, erwüchsen, zumal die Schulleitung mit der Zuweisung gerade dem expliziten Wunsch der Antragstellerin zu 2, u.a. mit ihrer Mitschülerin M... in derselben Klasse zu sein, Rechnung getragen hat. Zudem zielt § 8 Abs. 1 GsVO erkennbar auf ein möglichst heterogenes Klassengefüge auch in Bezug auf das potentielle Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler. In diesem konzeptionellen Rahmen begegnet es keinen Bedenken, in derselben Klasse zugleich sport-affine und (aus welchen Gründen auch immer) sport-averse Kinder zu unterrichten, solange das Lehrangebot entsprechend differenziert ausgestaltet ist. Im Übrigen hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass im Sportunterricht – trotz der laut ärztlichem Attest langjährig moderat eingestellten Asthmaerkrankung – keine Einschränkungen festgestellt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.