Beschluss
3 L 185/22
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0720.3L185.22.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller zu 1 besucht gegenwärtig als englisch-muttersprachliches Kind die vierte Jahrgangsstufe der W ... Schule Berlin. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind seine gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. Die Antragsteller begehren die Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die N ... -Schule, die auch dessen beide ältere Schwestern besuchen. Den entsprechenden Antrag vom 10. Mai 2022 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. Juni 2022 mit der Begründung ab, dass die Familie nicht die Voraussetzung der Hochmobilität erfülle. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 1. Juli 2022 Klage und haben zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Ansicht, das Kriterium der Hochmobilität entfalle als Voraussetzung für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse, wenn das Kind von einer Staatlichen Internationalen Schule (im Folgenden: SISB) in die andere wechseln wolle. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der Aufnahmeregeln, da die Beschränkung des Seiteneinstiegs von der einen SISB in die andere nicht gerechtfertigt sei. In diesem Fall bleibe das Kontingent für hochmobile Nachfragende in der Gesamtbetrachtung beider SISB unverändert. In welcher der beiden Schulen ein Platz frei sei, spiele für hochmobile Zugangsberechtigte angesichts des vergleichbaren pädagogischen Konzepts keine Rolle, zumal beide Schulen in geographischer Nähe zueinander lägen. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in einer 5. Klasse der N ... Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er trägt vor, es sei widersprüchlich, einerseits die Austauschbarkeit beider Schulen hervorzuheben, andererseits die N ... Schule gegenüber der W ... Schule zu bevorzugen. Ein Abrücken vom Erfordernis der Hochmobilität bei einem Seiteneinstieg von einer in die andere Staatliche Internationale Schule würde die Proportion von je hälftig hochmobilen und sesshaften Schülerinnen und Schülern gefährden. Der Zweck des § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP erschöpfe sich nicht in der Reservierung von Plätzen für hochmobile Seiteneinsteiger, sondern bestehe konzeptionell auch darin, die Stabilität der Lerngruppen zu gewährleisten, die durch einen bedingungslosen Wechsel sesshafter Kinder innerhalb der beiden SISB gefährdet wäre. II. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihren Klagen gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. Juni 2022 Erfolg haben werden und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Daran fehlt es. Die Antragsteller haben voraussichtlich keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1 in eine fünfte Klasse der N ... Schule. Das Aufnahmebegehren der Antragsteller richtet sich nach § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2022 (GVBl. S. 154) in Verbindung mit § 5a Abs. 9 Satz 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) – Aufnahme VO-SbP –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Danach ist die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse einer SISB nach Maßgabe freier Plätze möglich (sog. Seiteneinstieg), sofern die Voraussetzungen des § 5a Abs. 6 Aufnahme VO-SbP vorliegen, die betroffene Familie also hochmobil ist. Dies ist hier – unstreitig – nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung stehen die genannten Bestimmungen, auch soweit sie von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes abweichen, im Einklang mit höherrangigem Recht (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 10. November 2021 – VG 3 L 429/21 –; vom 26. Juli 2018 – VG 3 L 295.18 –, juris, Rn. 18 ff; vom 29. August 2006 – VG 3 A 392.06 –, und vom 29. August 2014 – VG 9 L 334.14 – Rn. 8, juris; jeweils m.w.N.). Dass weder die formelle oder materielle Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG mit der Verfassung von Berlin noch die Vereinbarkeit von § 5a AufnahmeVO-SbG mit § 18 Abs. 3 SchulG Zweifeln unterliegt, hat das Oberverwaltungsgericht Brandenburg wiederholt bestätigt (zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, Rn. 9; vgl. auch Verfassungsgerichtshof für das Land Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 15 f.). Der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers zu 1 auf einen Wechsel zwischen beiden SISB, ohne dass hierfür der Tatbestand der Hochmobilität erfüllt sein müsste, findet weder im SchulG noch in der Aufnahme VO-SbP eine Rechtsgrundlage. Nach § 55a Abs. 5 Satz 2 SchulG erfolgt die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler allein nach Maßgabe der Aufnahme VO-SbP, die den Seiteneinstieg gemäß § 5a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 6 allein Hochmobilen vorbehält. Nicht zu folgen ist der Annahme der Antragsteller, § 5a Abs. 9 Satz 1 sei in Verbindung mit Abs. 6 Aufnahme VO-SbP im Lichte des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – folgenden Grundrechts der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder dahingehend auszulegen, dass das Erfordernis der Hochmobilität bei einem Seiteneinstieg von einer SISB in die andere entfalle. Das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst zwar grundsätzlich ein Bestimmungsrecht der Eltern hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungswegs ihres Kindes und ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereitgestellten Schulen und Ausbildungseinrichtungen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 – 1 BvR 2388/11 –, juris Rn. 18). In seiner teilhaberechtlichen Dimension besteht das subjektive Recht auf Zugang zu schulischer Bildung jedoch nur nach Maßgabe der Voraussetzungen, die er für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb des Bildungsganges festgelegt hat (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, juris Rn. 60; Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 – BVerfGE 34, 165 [182]; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980, 1 BvR 684/78 – BVerfGE 53, 185 [196]). Die Antragsteller zu 2 und 3 haben mit der Wahl der W ... -Schule einen besonderen Bildungsweg des Antragstellers zu 1 bereits bestimmt und hierdurch von ihrem verfassungsrechtlich garantierten Wahlrecht Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. November 2021 – BvR 971/21 1069/21 – juris Rn. 54). Insoweit berühren die Einschränkungen des Wechsels von einer SISB zur anderen schon nicht die Wahl des Bildungswegs. Es besteht auch kein Anlass für die von Antragstellerseite befürwortete teleologische Reduktion des § 5a Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 Aufnahme VO-SbP bei dem Schulwechsel eines in Berlin sesshaften Schülers innerhalb der beiden SISB. Namentlich geht die Annahme fehl, ein solcher Wechsel ließe den Zweck der Seiteneinstiegsregelung unberührt, freie Plätze für Hochmobile zu gewährleisten. Das pädagogische und organisatorische Konzept der N ... Schule erfordert es nicht nur bei der Aufnahme in die Schule, in der in § 5a Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Weise von den genannten allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes und der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule abzuweichen. Auch die Regelung in § 5a Abs. 6 und 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP, nach der ein Seiteneinstieg in eine bereits eingerichtete Klasse nach Maßgabe freier Plätze nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 (Hochmobilität) vorliegen, ist hierdurch gerechtfertigt und insoweit rechtlich unbedenklich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2020 – VG 3 L 221/20 –). Das Konzept der N ... Schule soll insbesondere Kindern aus Familien, die sich zumeist nur vorübergehend in Berlin aufhalten, ermöglichen, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen und anschlussfähig zu halten. Mit der wachsenden internationalen Bedeutung der Stadt geht ein Anstieg von aus dem Ausland zuziehenden Familien und eine steigende Nachfrage nach einer bilingualen schulischen Erziehung, insbesondere mit der Partnersprache Englisch, einher. Dadurch ist naturgemäß ein Großteil der Schulplätze an dieser Schule von Fluktuation betroffen. Die Nachfrage von Seiteneinsteigern kann allein durch den Wegzug hochmobiler Familien aus Berlin nicht befriedigt werden. Ihr kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die festgelegte Höchstfrequenz nicht bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ausgeschöpft wird. Freiwerdende Plätze in eingerichteten Klassen werden hierzu nur an hochmobile Schülerinnen und Schülern vergeben, da sie andernfalls dauerhaft besetzt wären. Diese Vorgabe dient dem besonderen Zweck der N ... Schule, der ohne Freihalten solcher Plätze nicht befriedigend erfüllt werden könnte. Er besteht darin, der Rolle Berlins als politisches Zentrum der Bundesrepublik Deutschland Rechnung zu tragen, die sich nicht nur in der Etablierung diplomatischer Einrichtungen, sondern auch durch die zunehmende Ansiedlung internationaler Unternehmen zeigt (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – VG 3 L 221/20 –, vom 29. August 2006 – VG 3 A 392.06 –, 29. August 2014 – VG 9 L 334.14 –, juris Rn. 8 und 5. Oktober 2016 – VG 3 L 452.16 –, juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Für hochmobile Schülerinnen und Schüler ist es in besonderer Weise wichtig, drohende Nachteile ihrer schulischen Laufbahn durch stetige Schulwechsel in verschiedenen Staaten durch die Möglichkeit des Besuchs einer Schule auszugleichen, die konzeptionell mit anderen internationalen Schulen im Ausland vergleichbar sind (vgl. die Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Beschlussvorlage an das Abgeordnetenhaus von Berlin vom 9. März 2018, S. 9 f.). Um dies sicherzustellen, werden im Anschluss an die Einrichtung der Klassen auch bei freien Kapazitäten nur noch Schülerinnen und Schüler aus hochmobilen Familien aufgenommen. Eine teleologische Reduktion des § 5a Abs. 6 Aufnahme VO-SbP liefe dagegen auf eine Bevorzugung der in Berlin dauerhaft lebenden und eine der beiden SISB besuchenden Schülerinnen und Schülern insoweit hinaus, als diese nach Aufnahme in einer der beiden SISB ein freies Wahlrecht bezüglich des Wechsels zu der anderen hätten, das gesetzlich gerade nicht vorgesehen ist. Dass der begehrte Wechsel eines in Berlin sesshaften Schülers wie des Antragstellers zu 1 in der Gesamtsumme der beiden SISB aus Sicht hochmobiler Interessierter auf ein (unbedenkliches) Nullsummenspiel hinausliefe, trifft nicht zu. Nach dem eindeutigen Konzept des Verordnungsgebers sollen die SISB grundsätzlich paritätisch von sesshaften und hochmobilen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Dies zeigt sich in der Aufnahmeregelung in § 5a Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sowie darin, dass die Höchstfrequenz der aufsteigenden Klassen gestuft festgelegt ist (vgl. § 5a Abs. 4 Satz 6 Aufnahme VO-SbP), weil die Zahl der Aufnahmewünsche der als hochmobil angemeldeten und in diesem Kontingent aufgenommenen Kindern größer ist als diejenige der Abgänge, so dass aufsteigend tendenziell mehr Schulplätze benötigt werden (vgl. die Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Beschlussvorlage an das Abgeordnetenhaus von Berlin vom 9. März 2018, S. 8). Träfe die Auffassung der Antragstellerseite zu, so wäre es mittelfristig möglich, dass die in Berlin sesshaften Schülerinnen und Schüler zunehmend vakante Plätze in der N ... Schule auffüllen würden, während die hochmobilen dagegen auf freie Plätze in der W ... -Schule angewiesen wären. Dies würde der konzeptionellen Ausrichtung der SISB widersprechen, auch hochmobilen Zugangsberechtigten die Aufnahme in eine möglichst ausgewogen sowohl aus sesshaften als auch aus hochmobilen Schülerinnen und Schülern bestehende und gefestigte Klassengemeinschaft zu ermöglichen, die nicht ausschließlich durch hohe Fluktuation gekennzeichnet ist. Schließlich folgt auch aus der Rechtsprechung der 35. Kammer zur Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens an den Staatlichen Internationalen Schulen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 28. Juli 2021 – VG 35 L 184/21 u.a. –, juris) zum Schuljahr 2021/22 nichts zu Gunsten der Antragsteller. Sie betrifft allein die (Erst-)Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen in der Jahrgangsstufe 1 nach § 5a Abs. 1 und 4 Aufnahme VO-SbP sowie die Festlegung der Einrichtungsfrequenz und die durch Sonderregelung nach der Auswahlentscheidung abweichend bestimmten Quoten für dauerhaft in Berlin wohnhafte Kinder bzw. für Hochmobile in den neu eingerichteten Klassen. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP für Seiteneinsteiger ist hiervon nicht betroffen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – VG 3 L 437/21 –). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Angelegenheiten nach der ständigen Streitwertpraxis des Beschwerdesenats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt (vgl. Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).