Beschluss
3 L 388/21
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0915.VG3L388.21.00
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Leitsätze
1. Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels ist die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als wesensgleiches Minus im Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung enthalten. (Rn.15)
2. Zuständige Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat. (Rn.18)
3. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. (Rn.22)
Tenor
Die durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie verfügte und auf den 27. Juli 2021 datierende Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Schule am Teltowkanal vom 12. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Juni 2021 wird aufgehoben.
Im Übrigen werden die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zur Hälfte und die Antragsteller zu jeweils 1/6.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels ist die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als wesensgleiches Minus im Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung enthalten. (Rn.15) 2. Zuständige Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat. (Rn.18) 3. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. (Rn.22) Die durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie verfügte und auf den 27. Juli 2021 datierende Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Schule am Teltowkanal vom 12. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Juni 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zur Hälfte und die Antragsteller zu jeweils 1/6. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern des Antragstellers zu 3. Dieser befand sich bis zum Schuljahr 2021/22 in der Schulanfangsphase der Schule am T.... (nachfolgend: Schule). Am 12. Mai 2021 beschloss die „Klassenkonferenz J... 5“, den Antragsteller zu 3. im Schuljahr 2021/22 in der Schulanfangsphase verweilen zu lassen. Zur Begründung führte die Klassenkonferenz aus, er habe aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung erhebliche Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen. Seine Aufmerksamkeitsspanne sei gering, es falle ihm schwer, sich an Regeln zu halten. Sein starker Bewegungsdrang halte ihn zusätzlich vom kontinuierlichen Arbeiten ab. Er bearbeite Aufgaben nur selten vollständig und benötige hierzu wesentlich mehr Zeit als der Rest der Lerngruppe. Bei freien Arbeitsangeboten wähle er häufig Aufgaben, die nicht seiner Niveaustufe entsprächen, um Anstrengung zu vermeiden. Er habe eine sehr niedrige Frustrationstoleranz und breche Aufgaben und Situationen, die ihn vor Herausforderung stellten, schnell ab. Er beherrsche aufgrund dessen noch nicht in vollem Umfang die Lerninhalte der Schulanfangsphase im Bereich des verbundenen Deutschunterrichts und des mathematischen Bereichs. Er müsse daher im kommenden Schuljahr den Lernstoff der Jahrgangsstufe 2 erarbeiten und vertiefen, bevor ihm eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 3 möglich sei. Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 teilte die Schulleitung den Antragstellern zu 1. und 2. die Entscheidung der Klassenkonferenz mit. Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch, den die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021 als unbegründet zurückwies. Hiergegen haben die Antragsteller am 8. Juli 2021 Klage in der Hauptsache erhoben (VG 3 K 239/21). Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 ordnete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie „im Nachgang zum Widerspruchsbescheid“ die sofortige Vollziehung der Entscheidung über das Verweilen in der Schulanfangsphase an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, „weil die schulorganisatorischen Schwierigkeiten mit einem möglichen Wechsel zurück in J... 1-2 sehr komplex wären, da die Schule stark übernachtest ist und jeder Platz belegt werden muss.“ Sie liege auch im überwiegenden Interesse des Antragstellers zu 3, der so in seiner Lerngruppe verbleiben könne. Regeln und Rituale blieben ihm erhalten, ebenso die vertraute Umgebung seiner Lerngruppe. Die Unsicherheit über den Verbleib der nächsthöheren Lerngruppe könne sich auch stark emotional-sozial auf ihn auswirken. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit dem am 16. August 2021 bei Gericht eingegangenen Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz. Sie machen geltend, vom 16. Dezember 2020 bis zum 12. April 2021 habe in der Schule kein Präsenzunterricht stattgefunden. In der Lernstandsanalyse ILea Plus sei unter anderem festgestellt worden, dass die inhaltlichen Kompetenzen des Antragstellers zu 3. im Bereich Mathematik unauffällig gewesen seien und er im Bereich „Deutsch Lesen“ grundlegende Fähigkeiten erworben habe. Eine in der Niveaustufe angemessene Ausprägung sei abgesichert. Die Lern- und Entwicklungsziele in der Schulanfangsphase gemäß Rahmenlehrplan habe der Antragsteller zu 3. erreicht, sodass ein Verweilen in der Schulanfangsphase nicht geboten sei. Mangels Präsenzunterricht im 2. Halbjahr 2020/21 habe eine Beurteilungsfehlerfreieinschätzung hinsichtlich seiner Lern- und Entwicklungsziele im Bereich Schriftsprachenerwerb und Mathematik im Rahmen des Unterrichts gar nicht vorgenommen werden können. Es könne somit einzig auf die Lernstandsanalyse ILea Plus zurückgegriffen werden, wonach diese Ziele erreicht worden seien. Der angegriffene Bescheid sei demnach voraussichtlich rechtswidrig. In der Abwägung überwiege das Interesse des Antragstellers zu 3., der bei einem Verweilen in der Anfangsphase unterfordert sein würde und aus seinem gewohnten Umfeld gerissen werde. Die Antragstellerin zu 1 trägt ergänzend vor, ein Gespräch mit der Klassenlehrerin über den Lernstand habe es nicht gegeben. Sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 239/21 vom 5. Juli 2021 wiederherzustellen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. vorläufig in die Jahrgangsstufe 3 aufrücken zu lassen bzw. am Unterricht der Jahrgangsstufe 3 teilnehmen zu lassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verweist auf die Stellungnahme der Klassenlehrerin des Antragstellers zu 3. Daraus gehe insbesondere hervor, dass die Lernstandsanalyse ILea Plus sich darauf beziehe, den Lernstand am Ende des 1. Schuljahres der Schulanfangsphase zu ermitteln. Aufgrund der Coronavirus- Pandemie sei diese Lernstandsanalyse jedoch in der Schule erst am Ende des 2. Schuljahres der Schulanfangsphase durchgeführt worden. Die Analyse gebe insoweit nicht den Stand wieder, den der Antragsteller zu 3. hätte erreichen sollen, um am Ende in die 3. Jahrgangsstufe aufrücken zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. II. Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie sind zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 239/21 gegen den Bescheid der Schule vom 12. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2021 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 27. Juli 2021 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Dabei ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels nach § 88 VwGO die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als wesensgleiches Minus im Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage enthalten (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 12 CS 84 A.2718 –, juris). Die Anträge sind insoweit begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begegnet durchgreifenden formellen Bedenken, denn sie wurde am 27. Juli 2021 durch die nicht (mehr) zuständige Widerspruchsbehörde verfügt. Zuständige Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat. Nach der zutreffenden überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur endet die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde nach dieser Vorschrift mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens, d.h. dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. zum Meinungsstand umfassend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2016 – OVG 1 B 379/16 –, juris Rn. 5 f.; BeckOK VwGO/Gersdorf, 58. Ed. 1. Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 75 ff., m.w.N.). Die Gegenauffassung, wonach ein echtes Konkurrenzverhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bestehe (Schoch/Schneider/Schoch, 40. EL Februar 2021, VwGO § 80 Rn. 238, m.w.N.), überzeugt nicht. Bereits der Wortlaut differenziert in der Zeitform zwischen der Ausgangsbehörde, für welche das Perfekt verwendet („die den Verwaltungsakt entlassen hat“) und der Widerspruchsbehörde, für welche das Futur verwendet wird („die über den Widerspruch zu entscheiden hat“). Dies legt jedenfalls nahe, die Anordnungskompetenz der Widerspruchsbehörde gleichlaufend mit ihrer Sachentscheidungskompetenz im Widerspruchsverfahren zu verstehen, die erst durch das Einleiten des Widerspruchsverfahrens begründet wird und mit dessen Abschluss endet. Die Gegenauffassung überzeugt zudem nicht, wenn sie selbst – zutreffend – darauf abstellt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei spiegelbildlich zu § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu lesen. Denn dass die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anordnen können soll, bevor überhaupt nur ein Widerspruch erhoben wurde, ist nicht einsichtig. Für eine Parallelkompetenz von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde besteht auch kein Bedarf, denn die Widerspruchsbehörde könnte ggf. im Rahmen ihres Weisungsrechts entsprechend auf die Ausgangsbehörde einwirken. Danach waren nach der Rechtsprechung der Kammer zur Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder die Klassenkonferenz, der insoweit eine Annexkompetenz zukommt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2019 – VG 3 L 482.19 –, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Februar 1996 – 2 B 10106/96 –, NJW 1996, S. 1690), oder die Schulleitung berufen (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2020 - VG 3 L 263.20), welche gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 7 SchulG die Schule im Rahmen der Beschlüsse der schulischen Gremien nach außen vertritt. Dies schließt ein, dass die Schulleitung die sofortige Vollziehung einer Maßnahme mit dem Bescheid bzw. nachträglich anordnet. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie als Widerspruchsbehörde hingegen war nicht mehr für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ständig, denn das Widerspruchsverfahren war mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 23. Juni 2021 beendet. Das Gericht hebt aufgrund dieses formalen Fehlers allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 27. Juli 2021 auf, womit zugleich die von den Antragstellern begehrte aufschiebende Wirkung der Klage eintritt. Durch die gewählte Tenorierung wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung einer erneuten (formal rechtmäßigen) Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – BVerwG 1 DB 26/01 –, Rn. 9, juris; Eyermann, VwGO, 19. Auflage, § 80 Rn. 98 m.w.N.). Die vollumfängliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 3 K 239/21 kommt demgegenüber nicht in Betracht. Denn die angefochtene Entscheidung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig und es besteht ein überwiegendes Interesse an der (formell rechtmäßigen) erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung. Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 20 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 05. Juli 2021 (GVBl. S. 842). Danach können Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Die aufgrund von § 58 Abs. 8 Nr. 1 SchulG erlassene Bestimmung des § 22 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO) vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (GVBl. S. 96) konkretisiert dies weiter. Danach verlängert sich bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele nicht innerhalb der Regelbesuchszeit erreicht haben, und nicht zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden, der Besuch der Schulanfangsphase um ein Jahr, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird (Satz 1). Entscheidungskriterien sind die im Rahmenlehrplan formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik (Satz 2). Dem Beschluss der Klassenkonferenz nach Satz 1 kann auch ein Antrag der Erziehungsberechtigten zugrunde liegen (Satz 3). Die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Schule begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klassenkonferenz war nach § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 GsVO für die Entscheidung über das Verweilen des Antragstellers zu 3. in der zweijährigen Schulanfangsphase der Grundschule zuständig. Die Besetzung der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters (vgl. § 82 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG) sowie von Frau G... (Klassenlehrerin) und Frau P... haben die Antragsteller nicht gerügt. Dass weitere Personen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 SchulG zur Teilnahme verpflichtet, jedoch abwesend waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Behauptung der Antragstellerin zu 2., sie habe „kein Gespräch mit der Klassenlehrerin gehabt, wo mein Kind steht“, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Antragsteller zu 1. und 2. wurden ausweislich eines vom Antragsgegner vorgelegten Protokolls der Klassenlehrerin in einem Elterngespräch am 23. März 2021 über den Lernstand des Antragstellers zu 3. und die Empfehlung eines Verweilens in der Schulanfangsphase informiert. Die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 22 Abs. 3 GsVO darüber, ob die Lernentwicklung eines Schülers nach zwei Schulbesuchsjahren in der Schulanfangsphase eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 3 erwarten lässt, beinhaltet sowohl pädagogische Bewertungen als auch eine Prognose über die weitere Entwicklung des Schülers. Sie ist durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das für die Entscheidung vorgesehene Verfahren gewahrt wurde, ihr der zutreffende Sachverhalt zugrunde liegt, sie nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist und allgemeine Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 18. August 2020 – VG 3 L 263/20 – und vom 16. August 2018 – VG 3 L 366.18 –juris). Solche Fehler sind nicht festzustellen. Die Klassenkonferenz hat ihre Einschätzung, dass der Antragsteller zu 3. die Lern- und Entwicklungsziele der zweiten Klasse nicht erreicht habe und auch nicht zu erwarten sei, dass er erfolgreich am Unterricht der dritten Jahrgangsstufe teilnehmen werde, ausführlich begründet. Dabei hat sie sinngemäß darauf abgestellt, nach dem Stand seiner emotional-sozialen Entwicklung habe er Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen. Er beherrsche aufgrund dessen noch nicht im vollen Umfang die Lerninhalte der Schulanfangsphase im Bereich des Deutschunterrichts und des mathematischen Bereichs. Diese Einschätzung wird gespiegelt im Zeugnis/Lernbericht vom 23. Juni 2021. Danach sind im Bereich Deutsch seine Kompetenzen – soweit sie im 2. Schuljahr an der Schule vermittelt wurden – überwiegend nur teilweise oder gering ausgeprägt. In Mathematik seien einzelne Kompetenzen im Bereich „Zahlen und Operationen“ zwar sehr ausgeprägt, im Bereich „Gleichungen und Funktionen“ jedoch ebenfalls überwiegend nicht bzw. gering ausgeprägt. Die Antragsteller treten diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Ihr Hinweis auf die Lernstandsanalyse „Ilea Plus“ verfängt nicht. Wie sich bereits aus dem Kopfbogen der Lernstandsanalyse ergibt, wurden die ausgewerteten Aufgaben „für die ersten sechs Schulwochen zum Beginn der 2. Jahrgangsstufe normiert“. Der Antragsgegner hat noch einmal ausdrücklich im laufenden Verfahren darauf hingewiesen, dass die Lernstandsanalyse sich gerade nicht auf die Fähigkeiten bezogen habe, die ein Schüler bei Abschluss der Jahrgangsstufe 2 erworben haben soll, sondern auf jene, die zum Ende der Jahrgangsstufe 1 vorliegen sollen. Das im Rahmen dieser Lernstandsanalyse ermittelte Kompetenzniveau des Antragstellers zu 3. ist somit nicht geeignet, eine erfolgreiche Teilnahme an der Jahrgangsstufe 3 zu indizieren. Aus den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Lernstandsanalysen für die Anforderungen vom Ende der 2. Klasse ergibt sich, dass der Antragsteller zu 3. die erforderlichen Kompetenzen noch nicht erworben hat, denn die entsprechenden Bögen sind zu einem großen Teil nicht ausgefüllt. Das Vorbringen der Antragsteller, wonach § 22 Abs. 3 Satz 2 GsVO auf den Schriftspracherwerb und Mathematik verweise, trifft zwar zu, es ist aber angesichts der vorstehenden Feststellungen nicht ersichtlich, was sie daraus herleiten wollen. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der pädagogischen Prognose über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der 3. Klasse auch auf die emotional-soziale Entwicklung des Antragstellers zu 3. blickt. Es liegt auf der Hand, dass – wie vorstehend ausgeführt – die noch unter den Erwartungen des Rahmenlehrplans liegende Kompetenzentwicklung des Antragstellers zu 3. auch durch sein Konzentrationsvermögen beeinflusst wird. Für die Behauptung, diese Problematik könne sich bei einem Verweilen aufgrund von Unterforderung noch verstärken, bleiben die Antragsteller belegbare Anhaltspunkte schuldig. Angesichts der festgestellten Kompetenzentwicklung erscheint vielmehr gerade die Annahme der Antragsgegnerseite fehlerfrei, dass eine angemessene Förderung erreicht werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet auch der unstreitige wochenlange Ausfall des Präsenzunterrichts aufgrund der Coronavirus-Pandemie keinen rechtserheblichen Beurteilungsfehler. Der Gesetzgeber hat die pandemiebedingten Einschränkungen des Unterrichts und damit verbundenen individuellen Herausforderungen der Familien berücksichtigt, indem er mit § 129a Abs. 9 SchulG den Schülerinnen und Schülern der Primarstufe die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung der Jahrgangsstufe eingeräumt und abweichende Vorgaben für die Leistungsbewertung nach §§ 3 und 4 der Verordnung zur Anpassung von Regelungen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und II zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 (Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 - SchulstufCOV-19-VO 2020/2021) vom 14. Dezember 2020 erlassen hat. Diese Vorgaben sind indes hier nicht einschlägig, weil in der Schulanfangsphase keine Zeugnisnoten erteilt werden (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GS-VO). Ein Abweichen von den Lernzielen der 3. Jahrgangsstufe zugunsten einzelner Schüler ist trotz des Erfordernisses der Nachholung von Lerngegenständen der vorherigen Jahrgangsstufe nicht vorgesehen. Insofern steht zu erwarten, dass das laufende Schuljahr eher überdurchschnittliche Anforderungen an die Lernbereitschaft und -fähigkeiten der Schülerschaft stellen wird. Nach Angaben des Schulleiters und der Klassenlehrerin vom 18. August 2021 werde bei einem Drittel der Schülerinnen und Schüler das Verweilen in der Schulanfangsphase angewandt. Eine willkürliche Ungleichbehandlung des Antragstellers zu 3. machen die Antragsteller nicht ausdrücklich geltend, sie ist vor diesem Hintergrund auch fernliegend. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ins Blaue hinein durch Ermittlung der Zahl weiterer Verweiler oder gar der Kompetenzentwicklung der Mitschüler des Antragstellers zu 3) war insoweit nicht angezeigt. Schließlich überwiegt das Vollzugsinteresse des rechtmäßigen Bescheides das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. In der Sache zutreffend hat der Antragsgegner das öffentliche Interesse damit begründet, dass die Schule die Plätze in der Schulanfangsphase rechtzeitig verplanen muss. Dazu gehören auch die Plätze für Verweiler. Nur dann kann nämlich der Bezirk die weiteren Schulplätze rechtzeitig budgetieren und allokieren und seinem Auftrag gerecht werden, eine den Kriterien der §§ 54 und 55a SchulG entsprechende Aufnahmeentscheidung gegenüber anderen Schulkindern zu treffen, welche die Aufnahme in die Schule begehren. Der Wechsel des Antragstellers zu 3) zurück in die Schulanfangsphase erst nach Abschluss des Klageverfahrens würde somit voraussichtlich zu einer Überbelegung der Klassenstärke führen. Beachtliche Interessen des Antragstellers zu 3) sind demgegenüber nicht dargetan. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Wechsel in einen neuen Klassenverbund während des laufenden Schuljahres anstatt – wie durch den Sofortvollzug angeordnet – zu Beginn des Schuljahres eine erheblich größere Beeinträchtigung seiner Entwicklung mit sich bringen würde. Der Hilfsantrag ist nicht statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Es fehlt auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn mit der tenorierten Aufhebung der sofortigen Vollziehung kann der Antragsteller zu 3. vorläufig am Unterricht der dritten Jahrgangsstufe teilnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Abs. 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.