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Beschluss

3 L 207/21

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0813.3L207.21.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im Schuljahr 2021/2022 vorläufig weiter an dem Bildungsgang mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Abschlussstufe der P ... -Schule teilnehmen zu lassen. Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des § 129a des Schulgesetzes für das Land Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 vom 4. März 2021, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im Schuljahr 2021/2022 vorläufig weiter an dem Bildungsgang mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Abschlussstufe der P ... -Schule teilnehmen zu lassen. Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des § 129a des Schulgesetzes für das Land Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 vom 4. März 2021, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Schuljahr 2021/2022 die weitere Teilnahme an dem in der letzten Stufe als integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eingerichteten sonderpädagogischen Bildungsgang mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ im zweiten Jahr der Abschlussstufe der P ... -Schule (im Folgenden: Schule). Bei der Antragstellerin liegt Trisomie 21 (Down-Syndrom) vor. Bei ihr ist sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ festgestellt. Nachdem die Antragstellerin zunächst den Regelschulbereich der P ... -Schule besuchte, wechselte sie zum Ende des ersten Halbjahres der 8. Klasse innerhalb derselben Schule in das Förderzentrum Sehen/“Geistige Entwicklung“. Dort befand sie sich zuletzt im zweiten Schuljahr der Abschlussstufe des Bildungsgangs. Der Unterricht im Abschlussjahr 2020/2021 war ebenso wie die Möglichkeit schulbegleitender Praktika aufgrund der Corona-Pandemie erheblich beeinträchtigt. Die Eltern der Antragstellerin beantragten für das Schuljahr 2021/2022 den Verbleib der Antragstellerin in der letzten Klasse der Abschlussstufe, da Praktika ausgefallen und der Kontakt bzw. die Besichtigung von Werkstätten gar nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen seien. Den Antrag lehnte das Bezirksamt L ... mit Bescheid vom 13. April 2021 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin blieb erfolglos. Die Antragstellerin erhob am 14. Juni 2021 die Klage VG 3 K 208/21. Zugleich hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Ein Anspruch auf Verlängerung des Bildungsgangs ergebe sich daraus, dass sie aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen die Ziele des Bildungsgangs Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung (im Folgenden: IBA) mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ unverschuldet nicht habe erreichen können. Wegen des pandemiebedingt ausbleibenden Lernerfolgs in Gestalt mangelnder Berufsvorbereitung sei sie insbesondere nicht genügend auf das anschließende Berufsleben vorbereitet und werde voraussichtlich keine geeignete Ausbildungsstätte finden. Dass der Bildungsgang auf zwei Jahre beschränkt sei, schließe eine Verlängerung nicht aus. Über ihren Verbleib hätte zudem die Klassenkonferenz entscheiden müssen. Soweit nach den maßgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen und der Verwaltungsvorschrift 6/2021 den Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine freiwillige Wiederholung des Schuljahres offenstehe, den Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich „Geistige Entwicklung“ hingegen nicht, sei dies mit den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, des § 2 LADG sowie der UN-Behindertenrechtekonvention unvereinbar. Da zudem bei anderen Schülerinnen und Schülern im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ im Schuljahr 2019/2020 der Bildungsgang um ein Jahr verlängert worden sei, könne die Antragstellerin Gleiches in Anspruch nehmen. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin ab Beginn des Schuljahres 2021/2022 vorläufig – längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 oder bis zu einer früheren Entscheidung in der Hauptsache – ein weiteres Schuljahr am Bildungsgang Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung in der Abschlussstufe der P ... -Schule teilnehmen zu lassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Bildungsgang IBA mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werde ausschließlich in zweijähriger Form absolviert. Eine freiwillige Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Schuljahr 2021/2022 an der Schule sei nicht möglich, da der Bildungsgang nicht in Jahrgangsstufen organisiert sei, sondern in fünf nach dem Lebensalter zugeordneten Stufen. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der vorläufige Verbleib der Antragstellerin in dem Bildungsgang IBA an der P ... -Schule im Schuljahr 2021/2022 ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. 1. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache – hier die nochmalige Teilnahme der Antragstellerin an der Abschlussstufe des sonderpädagogischen Bildungsgangs im Schuljahr 2021/2022 – weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage VG 3 K 208/21 in der Hauptsache, die Antragstellerin den Bildungsgang 2021/2022 ein weiteres Jahr weiter besuchen zu lassen, Erfolg haben wird und dass ihr durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). Während das Gericht bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung zu ergehen hat, an die materiellen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO gebunden ist, steht der konkrete Inhalt der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO im freien Ermessen des Gerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 – OVG 3 S 26.10 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 17). Wegen der Vielfalt der unterschiedlichen Rechtsschutzanliegen, die im Verfahren nach § 123 VwGO vorläufig geregelt werden können, enthält § 123 VwGO keine Vorgaben für bestimmte Entscheidungsinhalte, im Gegensatz zu § 113 VwGO für das Urteil und § 80 Abs. 5 VwGO für das Eilverfahren gegen belastende Verwaltungsakte. Auch die in § 938 Abs. 2 ZPO erwähnten Anordnungsinhalte sind nur beispielhaft. Trotz der Wortwahl in § 938 Abs. 1 ZPO („Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen...“) ist die Entscheidung des Gerichts über den Inhalt seiner einstweiligen Anordnung allerdings nicht beliebig. Das Gericht besitzt für den Inhalt seiner einstweiligen Anordnung vielmehr eine richterliche Gestaltungsbefugnis, die es innerhalb des von Verfassungsrecht und VwGO gesetzten Rahmens auszuüben hat (vgl. NK-VwGO/Puttler, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 109). Ziel der einstweiligen Anordnung muss es sein, ausgerichtet am Rechtsschutzziel der Antragstellerin und den Umständen des konkreten Einzelfalls möglichst effektiven vorläufigen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren. Dabei darf das Gericht nach § 938 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO nur solche Anordnungen treffen, die „zur Erreichung des Zwecks erforderlich“ sind (vgl. NK-VwGO/Puttler, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 110). 2. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anzunehmen, dass die Versagung jeglichen schulrechtlichen Ausgleichs für pandemiebedingte Nachteile in der Gruppe der Berliner Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ durch den Berliner Gesetzgeber und die hierauf beruhende Ablehnung der beantragten Wiederholung des letzten Jahres der Abschlussstufe im Bildungsgang mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten verletzt. In der Versagung eines solchen Ausgleichs liegt voraussichtlich ein verbotener Diskriminierungstatbestand im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes – GG –, des Art. 11 Satz 1 der Verfassung von Berlin – VvB – und der §§ 2 und 4 des Landesantidiskriminierungsgesetzes – LADG –. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Bildungsanspruchs gemäß Art. 20 Abs. 1, Art. 10 VvB erscheint es nicht mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, wie es in den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 11 Satz 1 VvB, §§ 2 und 4 Abs. 1 LADG sowie in Art. 5 Abs. 2, Art. 24 der Behindertenrechtekonvention seine Ausprägung findet, vereinbar, dass der Antragsgegner der Antragstellerin jeglichen Ausgleich in der Schule erlittener pandemiebedingter Nachteile, etwa durch die Möglichkeit eines Verbleibs in der Schule für ein weiteres Schuljahr in der Abschlussstufe, versagt hat. Es stellt bei summarischer Betrachtung eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Antragstellerin dar, wenn der Gesetzgeber in § 129a SchulG zu Gunsten der Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe, der Primar- und Sekundarstufe I sowie den Berufsschülerinnen und Berufsschülern umfängliche Regelungen vorsieht, um die durch das SARS-Cov-2-Virus bedingten Beeinträchtigungen des Schulunterrichts im Schuljahr 2020/2021 abzumildern, insbesondere den Schülerinnen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung des Schuljahres bzw. des Zurücktretens in den nachfolgenden Schülerjahrgang einräumt (§ 129a Abs. 8 und 9 SchulG) sowie Berufsschülerinnen und -schülern und den sonstigen Schülerinnen und Schülern von IBA-Bildungsgängen erleichterte Voraussetzungen für Leistungsnachweise und Prüfungen gewährt (§ 129a Abs. 4 und 5 SchulG), während zu Gunsten der Schülerinnen und Schülern im Abschlussjahr des Förderschwerpunkts „Geistige Entwicklung“ keinerlei Regelungen getroffen worden sind, um den schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Unterrichts und damit der drohenden Verfehlung der Lernziele in diesem Bildungsgang zu begegnen. Art. 20 Abs. 1 VvB gewährt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze und im Rahmen der teilhabefähigen infrastrukturellen Ressourcen (OVG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2021 – OVG 5 B 32.19 –, juris Rn. 48 und Beschluss vom 30. September 2002 – OVG 8 S 88/02 –, NVwZ-RR 2003, 35). Nach der einfachgesetzlichen Ausprägung dieses Anspruches in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes des Gesetzes zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin vom 5. Juli 2021 Regelung (GVBl. 2021 842 [848]), hat jeder junge Mensch entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 – VG 3 L 167/20 –, juris Rn 15). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (vgl. Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 2). Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – NJW 1981, 271). Behinderte Menschen genießen einen besonderen Schutz vor ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt jegliche Benachteiligung wegen einer Behinderung. Die Herstellung der Gleichheit von Menschen mit Behinderungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit mit jenen ohne Behinderung ist nicht bloß ein gesellschaftspolitisches Ziel, sondern sie wird verfassungsrechtlich eingefordert (dazu Langenfeld, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 93. EL Oktober 2020, Art. 3 Abs. 3, S. 74; BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 1 BvR 2161/94 –, BVerfGE 99, 341). Eine Benachteiligung kann insbesondere auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 83. Lieferung 04.2021, Art. 3 GG, Rn. 5011). Dem Normgeber ist nicht jede Differenzierung oder Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen verwehrt. Es ist vielmehr grundsätzlich seine Sache, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft und damit im Rechtssinn als gleich ansehen will. Den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum muss er allerdings sachgerecht ausüben. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur unter Berücksichtigung der Eigenart des konkret geregelten Sachverhalts (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 – VG 3 L 167/20 –, juris Rn. 15). Jede differenzierende Regelung muss dabei auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen. Der den Behörden zukommende Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum findet bei einer etwaigen Ungleichbehandlung von Personengruppen umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –, juris Rn. 32; vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 – VG 3 L 62/21 –). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ist es mit dem Gebot, behinderten Schülerinnen und Schülern in gleicher Weise wie nichtbehinderten die Teilnahme am öffentlichen Schulangebot zu ermöglichen, nicht vereinbar, wenn den Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ als einziger, von den Pandemiefolgen ebenfalls betroffener Gruppe keinerlei Maßnahmen zur Abmilderung der Beeinträchtigungen des Unterrichtsjahres 2020/2021 zugutekommen. Hierin liegt voraussichtlich eine Ungleichbehandlung entgegen den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 20, 11 Satz 1, 10 VvB, §§ 2 und 4 Abs. 1 LADG sowie in Art. 5 Abs. 2, Art. 19 der Behindertenrechtekonvention, die nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist. aa) Die Abschlussstufe des von der Antragstellerin besuchten Bildungsgangs mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 SchulG sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 19. Januar 2005 – SopädVO – zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. 565) grundsätzlich von vornherein für – nur – zwei Jahre absolviert. Der Bildungsgang wäre unter normalen Umständen für die Antragstellerin mit dem Auslauf des Schuljahres 2020/2021 beendet. Ein hierüber hinausgehender Anspruch der Antragstellerin auf Verbleib in der Abschlussstufe für ein weiteres Jahr ergibt sich – entgegen der Auffassung der Antragstellerseite – nicht schon aus § 29 Abs. 4 Satz 1 SopädVO, wonach der Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf um ein Schuljahr verlängert werden kann. Denn die Verlängerungsmöglichkeit zielt allein auf den Regelfall der einjährigen Ausbildung (§ 29 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 SchulG). Der von der Antragstellerin besuchte Bildungsgang mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, der entsprechend dem Bildungsgang IBA eingerichtet wird, ist jedoch von vornherein zweijährig angelegt (§ 29 Abs. 4 Satz 2 SchulG, § 28 Abs. 1 Satz 2 SopädVO), so dass die Verlängerungsmöglichkeit nach § 29 Abs. 4 Satz 1 SchulG schon ihrem Sinn nach nicht greift. Gleiches gilt für § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 – IBA-VO –, verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und zur Änderung von Vorschriften für berufliche Schulen im Land Berlin vom 22. Juli 2019 (GVBl. 479). Aus dem Wortlaut der Norm („…die das Ziel des Bildungsgangs innerhalb eines Schuljahres nicht erreichen können…“) und der Bezugnahme des § 6 Abs. 2 IBA-VO auf § 29 Abs. 2 Satz 4 SchulG ergibt sich eindeutig, dass sich die Verlängerungsmöglichkeit lediglich auf den Fall eines nur einjährigen Bildungsgangs bezieht. Sie gewährt mithin keine Option auf Verlängerung eines zweijährigen Bildungsgangs um ein weiteres Jahr. Deshalb greift auch der Einwand der Antragstellerin der angeblich vorschriftswidrig ausgebliebenen Beteiligung der Klassenkonferenz nicht durch. bb) Mit dem Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 vom 4. März 2021 hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Pandemie-Folgen eine Reihe von Sonderregelungen eingeführt, die Schülerinnen und Schülern für das von den Pandemiefolgen betroffene Schuljahr 2020/2021 durchgreifende Entlastungen zugutekommen lassen. In § 129a Abs. 4 und 5 SchulG verzichtet der Gesetzgeber auf vergleichende Arbeiten und teamorientierte Präsentationen sowie auf Präsentationsprüfungen, die durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden können. § 129a Abs. 8 SchulG ermöglicht den Schülerinnen und Schülern in der gymnasialen Oberstufe am Ende des zweiten oder vierten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase ein freiwilliges Zurücktreten in den nachfolgenden Schülerjahrgang; eine im Schuljahr 2020/2021 nicht bestandene Abiturprüfung kann wiederholt werden, ohne Auswirkung auf die Höchstverweildauer und die Anzahl zulässiger Wiederholungen (§ 129a Abs. 7 SchulG). § 129a Abs. 9 Satz 1 SchulG gibt den Schülerinnen und Schüler sowohl der Primarstufe als auch der Sekundarstufe I schließlich die Möglichkeit, das Schuljahr freiwillig zu wiederholen. Für Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, die wie die Antragstellerin die Abschlussstufe entsprechend dem Bildungsgang IBA absolvieren, sieht das Gesetz hingegen weder die Möglichkeit der Wiederholung des Schuljahres noch irgendeine sonstige Kompensation für die pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Schulunterrichts vor. Schülerinnen und Schüler dieses Bildungsgangs fallen insbesondere weder unter § 129a Abs. 8 SchulG noch unter § 129a Abs. 9 SchulG, noch kommen ihnen die gesetzlichen Sonderregelungen für die Erbringung von Leistungsnachweisen zugute. Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 6/2021 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zur Umsetzung des Anspruchs von Schülerinnen und Schülern auf freiwillige Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Schuljahr 2021/2022 vom 23. März 2021 (im Folgenden: VwV 6/2021) greift diese Rechtslage auf und schließt eine Wiederholung der Jahrgangsstufe für Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ausdrücklich generell aus. Das gesetzgeberische Regelungsziel, Schülerinnen und Schüler wenigstens teilweise vor den unterrichtsbezogenen Pandemiefolgen zu schützen, indem ihnen die Option eingeräumt wird, entweder das auslaufende Schuljahr 2020/2021 zu wiederholen oder unter erleichterten Voraussetzungen Leistungsnachweise zu erbringen, lässt sich nicht in einer den Anforderungen des Benachteiligungsverbots der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 11 Satz 1 VvB entsprechenden Weise den Schülerinnen und Schüler in der Situation der Antragstellerin vorenthalten. Die Situation für Schülerinnen und Schülern wie der Antragstellerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Geistige Entwicklung“, denen jedwede Kompensation für pandemiebedingten Unterrichtsausfall vorenthalten wird, stellt sich erkennbar schlechter dar als für diejenigen Schülerinnen und Schüler, denen angesichts der pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Schuljahres 2020/2021 gemäß § 129a Abs. 8 und 9 SchulG die oben dargestellten Erleichterungen eingeräumt worden sind. Von schwerwiegenden Beeinträchtigungen aufgrund der SARS-Cov-2-Pandemie, die nach Auffassung des Normgebers insbesondere eine freiwillige Wiederholung der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II rechtfertigen, war auch die Beschulung im sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ während des Schuljahres 2020/2021 betroffen. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unstreitig waren sowohl der Unterricht als auch die berufspraktische Ausbildung von den Folgen der Pandemie stark eingeschränkt. Im Schuljahr 2019/2020 fand ab dem 17. März 2020 pandemiebedingt kein Präsenzunterricht mehr statt. Im Schuljahr 2020/2021 fand Präsenzunterricht lediglich vom 10. August bis 25. September 2020, vom 26. Oktober bis 6. November 2020 und vom 23. November bis 18. Dezember 2020 statt, innerhalb dieser Zeiträume allerdings jeweils mit erheblichen Einschränkungen. Bis zum Jahresende 2020 fand außerhalb des eingeschränkten Präsenzunterrichts keinerlei angeleitetes Lernen zu Hause statt. Ab Januar 2021 wurde die Antragstellerin per Videoübertragung zweimal pro Woche für jeweils höchstens 45 Minuten unterrichtet. Ausweislich des unbestrittenen Vortrags der Antragstellerseite war selbst dieser Rumpfunterricht wegen der für Förderbedürftige besonders erschwerten Anpassung auch für die Antragstellerin eingeschränkt. Ab 18. März 2021 wurde die Antragstellerin dann an (nur) zwei Tagen pro Woche im Präsenzunterricht unterrichtet. Berufsorientierte Maßnahmen durch das BSO-Team für Berufs- und Studienorientierung, durch die Reha-Abteilung der Arbeitsagentur, durch die Jugendberufsagentur oder durch Lehrkräfte fanden nicht statt. Ein für April 2020 geplantes Praktikum der Antragstellerin konnte erst im Oktober 2020 und dann nur unter Einschränkungen durchgeführt werden. Die genannten erheblichen Beschränkungen für Betroffene wie die Antragstellerin finden in den gesetzgeberischen Sonderregelungen des § 129a SchulG indessen, wie dargelegt, keinerlei Berücksichtigung. Der Befund einer Schlechterstellung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die auf eine sonderpädagogische Förderung im Bereich der geistigen Entwicklung angewiesen sind, wird gestützt durch die einschlägigen Bestimmungen der Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtekonvention vom 13. Dezember 2006 – BRK –, BGBl. II 2009 Nr. 25, 812). Darin wird der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 3 lit. b BRK) für den Bildungsbereich durch Art. 24 BRK dahingehend konkretisiert, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anerkennen. Nach Art. 24 Abs. 2 BRK soll Menschen mit Behinderung gleichberechtigt der Zugang zu einem integrativen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen offenstehen. Nach dem Zweck der Bestimmung muss behinderten Menschen jedoch nicht nur der Zugang zu Bildung überhaupt eröffnet sein; vielmehr muss dieser Zugang auf der Grundlage der Gleichberechtigung ausgestaltet sein und den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in der Weise Rechnung tragen, dass die notwendige Unterstützung gewährleistet ist, um eine erfolgreiche Bildung zu ermöglichen (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. c und d BRK). An einer solchen Orientierung an der Gleichberechtigung von behinderten Schülerinnen und Schülern, die sonderpädagogische Förderung in Anspruch nehmen, und solchen, die dies nicht tun, fehlt es, wenn der Gruppe der Förderbedürftigen im Gegensatz zu allen anderen angesichts der pandemiebedingten Einschränkungen des Unterrichts im Schuljahr 2020/2021 weder eine Wiederholungsmöglichkeit noch sonstige Kompensationen gewährt werden. cc) Die vorliegende Ungleichbehandlung ist auch nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Rechtfertigung einer Benachteiligung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 11 Satz 1 VvB und Art. 24 BRK (vgl. auch § 5 Abs. 1 LADG) unterliegt einem strengen Maßstab. Sie setzt zwingende Gründe voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161–94, NJW 1999, 1853), die jedoch hier nicht vorliegen. Nach Ansicht des Antragsgegners und laut Ziffer 2 der VwV 6/2021 soll der Ausschluss der Wiederholung eines Schuljahres im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ dadurch gerechtfertigt sein, dass es in diesem Förderschwerpunkt schon keine Jahrgangsstufen gibt. Der Gesichtspunkt einer fehlenden formalen Einteilung in Jahrgangsstufen im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist jedoch kein zwingender Grund, der die Schlechterstellung der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu rechtfertigen vermöchte. Es trifft im Ausgangspunkt zwar zu, dass gemäß § 28 Abs. 1 SopädVO im Bildungsgang an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ keine Jahrgangsstufen im Sinne des § 17 Abs. 1 SchulG bestehen, sondern vielmehr fünf altersgruppenbezogene Stufen von der Eingangsstufe bis zur Abschlussstufe, die stets zwei Jahre umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SopädVO). Diesen Stufen sind jeweils Schülerinnen und Schüler nach Lebensalter, auch jahrgangsübergreifend, zugeordnet. Aufgrund dieser besonderen Lerngruppeneinteilung im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ existiert kein spezifisch auf Jahrgangsstufen bezogenes Referenzniveau, das eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb eines Schuljahres erreichen müsste. Es existiert auch kein stufenbezogenes Referenzniveau, dessen Mindestanforderungen erfüllt sein müssten, um in die nächste Stufe aufzurücken, da im Rahmen der Beschulung im pädagogischen Förderschwerpunkt „„Geistige Entwicklung““ ein automatisches Aufrücken von Stufe zu Stufe ohne Versetzung erfolgt (§ 28 Abs. 1 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 SopädVO). Die Abwesenheit von nach einzelnen Schuljahren bemessenen Stufen und das damit verbundene Fehlen eines schuljahrbezogenen Referenzniveaus, dessen Erreichen über das Aufrücken bzw. den Abschluss einer Stufe entscheiden würde, stellt jedoch keinen tragenden Rechtfertigungsgrund dar, um der Antragstellerin als Schülerin des letzten Jahres der zweijährigen Abschlussstufe die Möglichkeit einer Wiederholung von vornherein zu versagen. Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgt der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 129a SchulG einschließlich der freiwilligen Wiederholbarkeit gemäß § 129a Abs. 9 SchulG den Zweck, pandemiebedingte Beeinträchtigungen des Unterrichts und des Lernerfolgs im Laufe des Schuljahres 2020/2021 von den betroffenen Schülerinnen und Schülern abzuwenden. Auch mit dem Rücktrittsrecht in der Oberstufe (§ 129a Abs. 8 SchulG) sollen die Auswirkungen der Pandemie für betroffene Schülerinnen und Schülern zu Gunsten eines bestmöglichen, für das weitere Berufsleben bedeutsamen Abschlusses abgemildert werden (vgl. die Vorlage zur Beschlussfassung des Gesetzes zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 vom 9. Februar 2021, AbgH-Drs. 18/3377, S. 9), wie es auch die Kultusministerkonferenz am 21. Januar 2021 in Anbetracht der Auswirkungen der Pandemie-Lage auf die Abschlussprüfungen 2021 beschlossen hat. Der Zusammenhang mit der SARS-CoV2-Pandemie ist zwar nicht als Tatbestandsmerkmal in die Bestimmungen des § 129a SchulG aufgenommen worden, er ist jedoch in Anbetracht der eindeutigen Gesetzesbegründung bei der Anwendung der Norm im systematischen Gesamtzusammenhang zwingend zu berücksichtigen. Die pandemiebedingten Beeinträchtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sind ihrem Ausmaß nach für die verfolgten Lernziele mit denjenigen, welche Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufen zu vergegenwärtigen hatten, nach summarischer Einschätzung nicht nur vergleichbar; vielmehr gehen jene über diese insoweit noch hinaus, als Ausweichmöglichkeiten – insbesondere angeleitetes Lernen zu Hause – für Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Einschränkungen im Bereich ihrer geistigen Entwicklung mangels Fähigkeit zur kurzfristigen Anpassung an neue Lehrformate nicht im gleichen Maße wie bei Schülerinnen und Schülern ohne solche Einschränkungen bestehen. Der Umstand, dass der Bildungsgang mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gemäß § 28 Abs. 1 SopädVO nicht in Jahrgänge eingeteilt ist, sondern fünf Stufen mit mehreren Jahrgängen umfasst, vermag jedenfalls für die Schülerinnen und Schüler des letzten Jahres der Abschlussstufe des Bildungsgangs nicht zu begründen, dass diesen jegliche Kompensation für die erlittenen Unterrichtsnachteile einschließlich einer Option auf Wiederholung des Schuljahres von vornherein ausnahmslos versagt wird. Zwar gibt es jahrgangsübergreifende Konzepte der Unterrichtsorganisation, in denen eine pandemiebedingte Wiederholung eines einzigen Schuljahres wegen der einheitlichen Lehrkonzeption für verschiedene Jahrgänge erst dann angezeigt sein mag, wenn sich eine Verfehlung der für die gesamte Phase vorgesehenen Lernziele abzeichnet. Dies gilt insbesondere für die Schulanfangsphase der Primarstufe, die zwei oder drei Jahrgänge umfassen kann. Hier gibt es innerhalb der Jahrgangsstufen weder eine Versetzung noch ein „Verweilen“, so dass eine Wiederholung des ersten Schuljahres ausscheidet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2021 – VG 3 L 226/21 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dementsprechend spricht einiges dagegen, von einem pandemiebedingten Verfehlen der Lernziele des Bildungsgangs mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ schon nach dem ersten der beiden vorgesehenen Studienjahre auszugehen und für diesen Zeitraum aus Gründen der Gleichbehandlung eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls entscheidet sich im letzten Studienjahr der als integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eingerichteten Abschlussstufe des Bildungsgangs mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“, ob die Berufsausbildungsvorbereitung im Ergebnis eine erfolgreiche Aussicht der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auf nachschulische Anschlussmöglichkeiten eröffnet. Das Fehlen eines auf einzelne Jahrgangsstufen bezogenen Unterrichtskonzepts und Referenzniveaus schließt mitnichten aus, dass die mit dem Unterricht verfolgten Lernziele in der Abschlussstufe pandemiebedingt verfehlt werden. Im Gegenteil besteht in vergleichbarer Weise wie in nach Jahrgangsstufen eingeteilten Schulklassen die Gefahr, dass die Schülerinnen und Schüler der Abschlussstufe unverschuldet nicht genügend auf die nachschulische Arbeitswelt vorbereitet worden sind und aufgrund der mangelnden Vorbereitung aus der Schule entlassen werden, ohne irgendeine berufsausbildungsbezogene Perspektive zu haben. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die mit der integrierten Berufsausbildung verfolgten Lernziele eindeutig definiert: Der Bildungsgang soll gemäß § 29 Abs. 3 SchulG, solange kein Berufsausbildungsverhältnis besteht, auf der Grundlage des individuellen Leistungsvermögens der Schülerinnen und Schüler durch Erweiterung der berufsfeldübergreifenden und berufsfeldbezogenen Kompetenzen sowie durch umfangreiche begleitete Praxislernphasen in Betrieben die Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit verbessern. Gemäß § 1 IBA-VO hat die integrierte Berufsausbildungsvorbereitung das erklärte Ziel, Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorzubereiten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SopädVO ist die Abschlussstufe des hier in Rede stehenden Bildungsgangs entsprechend diesem Bildungsgang eingerichtet. Gemäß § 28 Abs. 2 SopädVO ist die zentrale Aufgabe des Unterrichts an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug. Der von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg herausgegebene, in Berlin ab dem Schuljahr 2014/2015 gültige „Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚Geistige Entwicklung‘, die die Abschlussstufe / den zweijährigen berufsqualifizierenden Lehrgang besuchen“ (Rahmenlehrplannummer 136002 2013, abrufbar unter file:///tmp/mdb-sen-bildung-unterricht-lehrplaene-rlp_bql_ge.pdf) sieht vor, dass Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ die Möglichkeit eröffnet werden soll, berufsfeldbezogene Kompetenzen zu erwerben. Der Bildungsgang zielt auf die Bewältigung und Gestaltung von Lebenssituationen und wird durch eine lebens- und berufswelt-orientierte Auseinandersetzung mit den Inhalten des Unterrichts sowie in der Ausgestaltung des Lernumfeldes realisiert. Die Entwicklung der Planungs-, Entscheidungs- und Beurteilungsfähigkeit, bezogen auf berufliche, gesellschaftliche und private Anforderungen, wird sukzessive auf dem Niveau individueller Voraussetzungen aufgebaut. Diesbezüglich werden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ am Ende eines Schulhalbjahres über ihren Lernstand auf dem Laufenden gehalten, indem sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 IBA-VO eine schriftliche Information zur Lern- und Leistungsentwicklung erhalten. Eine Beeinträchtigung dieser klar definierten Lernziele durch die pandemiebedingten Einschränkungen im Verlaufe der Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 ist ganz überwiegend wahrscheinlich und auch vom Antragsgegner nicht ernsthaft in Abrede gestellt worden. Die Durchführung des Lehrprogramms mit Bezug zur Berufsausbildungsvorbereitung war im Verhältnis zu dem Programm unter normalen Bedingungen stark eingeschränkt. Dass der Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2021 diese Einschränkungen ausdrücklich eingeräumt und gleichwohl der Hoffnung Ausdruck verliehen hat, die Antragsgegnerin sei von der Schule auf den Übergang in den nachschulischen Lebensabschnitt auch unter den besonderen Pandemiebedingungen „gut vorbereitet“, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung, inwieweit die Antragstellerin die ausgegebenen Lernziele erreicht hat, ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 IBA-VO Aufgabe der zuständigen Lehrkräfte an der Schule. Da die Antragstellerin ein Verfehlen der Berufsvorbereitung im Schuljahr 2020/2021 aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Unterrichts und der Praktikumsdurchführung substantiiert dargelegt hat, wäre es Sache des Antragsgegners gewesen darzulegen, inwiefern die Pandemieeinschränkungen ohne wesentliche Auswirkungen gerade auf das Erreichen der Lernziele durch die Antragstellerin geblieben wäre. Dass das Verfehlen der Lernziele der zweijährigen Abschlussstufe unabhängig von Pandemiebedingungen, etwa durch in der Person der Antragstellerin liegende Umstände, keine Wiederholungsmöglichkeit (wie zum Beispiel für Abiturienten) nach sich ziehen würde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Nach der gesetzlichen Wertung, die den Sonderregelungen des § 129a Abs. 8 und 9 SchulG zugrunde liegt, wird mit Blick auf die generelle Einräumung einer Wiederholungsmöglichkeit unterstellt, dass die vorgesehenen Lernziele pandemiebedingt verfehlt zu werden drohten. Hiervon ist auch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens für das zweite Jahr der Abschlussstufe als letztes Vorbereitungsjahr für die anschließende berufliche Tätigkeit auszugehen. Ebenso wenig verfängt schließlich auch die Argumentation des Antragsgegners, im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung mit Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ erfolge ein automatisches Aufrücken unabhängig von dem Erreichen konkreter Lernziele. Denn dasselbe gilt für die Primarstufe und der Sekundarstufe I, soweit hier ein Aufrücken ohne Versetzungsentscheidung stattfindet (vgl. § 59 Abs. 1 SchulG), ohne dass dies den Gesetzgeber davon abgehalten hätte, auch diesen Betroffenen ein Wiederholungsrecht einzuräumen (vgl. § 129a Abs. 9 SchulG). dd) Die vorläufige Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustands ist im vorliegenden Fall nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 29, 129a SchulG möglich. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche (statt vieler Sachs, GG, 9. Aufl 2021, Einf. Rn. 54 m.w.N.). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss folglich nicht nur vom Gesetzeswortlaut gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 – juris, Rn. 86). Eine Ausdehnung der in den § 129a Abs. 8 und 9 SchulG vorgesehenen Rücktritts- bzw. Wiederholungsmöglichkeit scheitert schon daran, dass die Schülerinnen und Schüler der Abschlussstufe im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ entsprechend dem Studiengang IBA der Sekundarstufe II zuzuordnen sind (vgl. § 29 SchulG im Abschnitt IV „Sekundarstufe II“), und damit weder der gymnasialen Oberstufe noch der Primarstufe oder der Sekundarstufe I. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 129a Abs. 5 SchulG zu erkennen gegeben, dass er die Stellung der Berufsschülerinnen und -schüler einschließlich der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung (vgl. § 129a Abs. 5 Satz 1 SchulG) berücksichtigt hat und insoweit gerade keine Veranlassung gesehen hat, den sonderpädagogisch Förderungsbedürftigen im Bereich „„Geistige Entwicklung““ eine Kompensation für pandemiebedingt erlittene Nachteile im Schuljahr 2020/2021 zuzusprechen. Auch scheidet eine (entsprechende) Anwendung der Verlängerungsmöglichkeit aus, die § 29 Abs. 4 Satz 1 SchulG für den grundsätzlich einjährigen Studiengang IBA vorsieht. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Abschlussstufe der sonderpädagogischen Ausbildung gemäß § 28 Abs. 1 SopädVO entsprechend dem Studiengang IBA eingerichtet, jedoch von vornherein für eine Dauer von zwei Jahren. Es widerspräche daher eindeutig der gesetzgeberischen Zielsetzung und somit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine verfassungskonforme Auslegung, die Möglichkeit der Verlängerung des einjährigen Studiengangs um ein weiteres Jahr sinnwidrig auf den zweijährigen Studiengang auszudehnen. 3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie gerade aufgrund der versäumten Unterrichtsstunden Nachteile bei der Eingliederung in das anschließende Berufsleben zu vergegenwärtigen habe. Die Antragstellerin verweist zudem glaubhaft – und vom Antragsgegner unwidersprochen – auf die pandemiebedingt eingeschränkte Möglichkeit von Praktika in Werkstätten für behinderte Menschen und darauf, dass sie aufgrund deshalb fehlender Vergleichsmöglichkeiten noch keine Entscheidung treffen konnte, in welcher Werkstatt und in welchem Arbeitsbereich sie künftig tätig sein werde. Die vorläufige weitere Teilnahme am Abschlussjahr des Bildungsgangs mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ an der Schule im Schuljahr 2021/2022 ist für sie erforderlich, um hinreichend auf die berufliche Anschlussfähigkeit nach Schulabschluss vorbereitet zu werden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist es jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass im Jahr 2021/2022 bei Erreichung eines möglichst hohen Impfniveaus und durch wirksame Präventionsmaßnahmen im schulischen Bereich Unterrichtsausfälle wie im vergangenen Schuljahr vermieden werden können. Anderenfalls drohten der Antragstellerin Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 4. Nach allem ist es aus den dargelegten Gründen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebots im Bildungsbereich erforderlich, der Antragstellerin solange die weitere Teilnahme in der Abschlussstufe des berufsausbildungsvorbereitenden Bildungsgangs zu ermöglichen, bis der Gesetzgeber die ungerechtfertigte Schlechterstellung der mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ förderbedürftigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen beseitigt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über den Streitwert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.