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Beschluss

3 L 175/21

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0621.3L175.21.00
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Leitsätze
Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 56 des Berliner Schulgesetzes ist auf solche Schülerinnen und Schüler beschränkt, welche die Berliner Grundschule verlassen und sich um Aufnahme an einer weiterführenden Berliner Schule bewerben. Dies gilt auch dann, wenn zuvor eine staatlich anerkannte Privatschule besucht worden ist. Ersatzschulen ergänzen das staatliche Schulangebot für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, welche das öffentliche schulische Angebot nicht wahrnehmen wollen. In dieser Funktion stehen sie öffentlichen Berliner Schulen gleich.
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 56 des Berliner Schulgesetzes ist auf solche Schülerinnen und Schüler beschränkt, welche die Berliner Grundschule verlassen und sich um Aufnahme an einer weiterführenden Berliner Schule bewerben. Dies gilt auch dann, wenn zuvor eine staatlich anerkannte Privatschule besucht worden ist. Ersatzschulen ergänzen das staatliche Schulangebot für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, welche das öffentliche schulische Angebot nicht wahrnehmen wollen. In dieser Funktion stehen sie öffentlichen Berliner Schulen gleich. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller zu 1. ist Schüler der Jahrgangsstufe 6 des J..., einer staatlich anerkannten Ersatzschule in Berlin mit altsprachlichem Bildungsgang. Im Februar 2021 baten die Antragsteller bei der Schulleitung des staatlichen R...Gymnasiums um Berücksichtigung im Auswahlverfahren für die 7. Klasse an dieser Schule. Gegen die Nichtannahme ihrer Bewerbung und Rücksendung der Unterlagen legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragsteller haben am 12. Mai 2021 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen im Wesentlichen vor, sie seien in das Aufnahmeverfahren zum Übergang in die Sekundarstufe I einzubeziehen. Die Nichtberücksichtigung von Schülerinnen und Schülern, die bereits ein privates Gymnasium in Berlin besuchten, komme einem Ausschluss der Wechselmöglichkeit zu Beginn der 7. Klasse gleich und sei mit dem Anspruch auf Bildung und Schulwahlfreiheit nicht vereinbar. Ihre Anträge gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. in eine 7. Klasse des R... zum Schuljahr 2021/22 vorläufig aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. an dem Auswahlverfahren über die Vergabe von Schulplätzen in eine 7. Klasse des R... zum Schuljahr 2021/22 vorläufig zu beteiligen, bleiben ohne Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Aufnahmeanspruch nach § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 des Berliner Schulgesetzes - SchulG -, §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 64), besteht voraussichtlich nicht. Danach erfolgt ein Schulwechsel oder Schulartwechsel in der Regel zum Beginn eines Schuljahres, wobei über die Aufnahme auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen entscheidet. Auch wenn diese Regelungen auf den hier begehrten Schulwechsel von dem altsprachlichen Bildungsgang eines privaten Gymnasiums nach Abschluss der Primarstufe zu einem staatlichen Gymnasium grundsätzlich anwendbar sein dürften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 3 S 120.11 -, juris), steht dem Anspruch jedenfalls entgegen, dass nach dem Vorbringen des Antragsgegners an dem R...Gymnasium hinsichtlich der neu einzurichtenden 7. Klassen in der Sekundarstufe I eine Übernachfrage (167 Anmeldungen bei 128 freien Plätzen) besteht. Dementsprechend ist die Kapazität an diesem Gymnasium zum neuen Schuljahr 2021/22 in der Jahrgangsstufe 7 voraussichtlich erschöpft. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung in das (reguläre) Aufnahmeverfahren nach § 56 SchulG zum Übergang in die Sekundarstufe I besteht nicht. Nach § 56 Abs. 6 SchulG richtet sich die Aufnahme in den Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität überschreitet und das vorrangig durchzuführende Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist, nach den Bestimmungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist jedoch auf solche Schülerinnen und Schüler beschränkt, welche die Berliner Grundschule verlassen und sich um Aufnahme an einer weiterführenden Berliner Schule bewerben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 4). Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller zu 1. nicht, da er die Grundschule bereits verlassen hat. Er unterscheidet sich dabei von denjenigen Schülerinnen und Schülern, die vor ihrer Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 aus anderen Bundesländern mit einer lediglich vierjährigen Grundschule zuziehen und von dem Antragsgegner dennoch in das Aufnahmeverfahren nach § 56 SchulG einbezogen werden. Denn er verfügt bereits über einen Schulplatz an einer staatlich anerkannten weiterführenden Ersatzschule im Geltungsbereich des Berliner Schulgesetzes. Die staatlich anerkannten Ersatzschulen sind nach § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG verpflichtet, u.a. bei der Aufnahme, Versetzung und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Ersatzschulen ergänzen das staatliche Schulangebot für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, welche das öffentliche schulische Angebot nicht wahrnehmen wollen (vgl. dazu im Einzelnen VG Berlin, Urteil vom - VG 3 K 198.17 -, juris Rn. 40). In dieser Funktion stehen sie öffentlichen Berliner Schulen gleich. Das Recht der Antragsteller auf freie Schulwahl ist hiervon nicht betroffen. Denn im Rahmen vorhandener Kapazitäten steht dem Antragsteller zu 1. ein Schulwechsel weiterhin offen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wie in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.