Urteil
3 K 467/19 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0212.3K467.19A.00
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Leitsätze
Außergewöhnliche humanitäre Gründe im Sinne einer absoluten Ausnahmesituation sind für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nicht erforderlich.(Rn.27)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2019 – 7...- 439 – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Außergewöhnliche humanitäre Gründe im Sinne einer absoluten Ausnahmesituation sind für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nicht erforderlich.(Rn.27) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2019 – 7...- 439 – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Über die Klagen entscheidet infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Nach der Klarstellung der Beklagten bezog sich der Widerruf ihres Einverständnisses von vorneherein nur auf solche Verfahren, in denen - anders als im vorliegenden Fall - die Klägerseite im Zeitpunkt des Widerrufs noch keine entsprechende Erklärung abgegeben hatte. Die als Anfechtungsklagen zulässigen Klagen sind begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2019 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Nr. 1 des Bescheidtenors ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Abweichend hiervon kann gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Beschließt der Mitgliedstaat danach, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, so wird er dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen, Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO. Ebenso kann nach Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist (Satz 1), wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Satz 2). Diese Bestimmung ist Ausdruck der insbesondere in dem 17. Erwägungsgrund der Dublin III-VO hervorgehobenen Bedeutung der Familieneinheit. Danach sollten die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte, oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 –, juris Rn. 73 f., 78) verpflichtet das in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO verankerte Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht zwar nicht dazu, einen (gesonderten) Rechtsbehelf gegen die Nichtausübung der Befugnis zum Selbsteintrittsrecht durch einen Mitgliedstaat vorzusehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ablehnung der Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts im Zusammenhang mit der Überstellungsentscheidung durch den Antragsteller zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden kann. Erweist sich die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts als rechtswidrig, schlägt dies dementsprechend unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung und damit auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG durch (vgl. hierzu sowie zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2021 – VG 3 K 967.19 A –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Bei der Ausübung des Ermessens zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts kommt den Mitgliedstaaten allerdings ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Dies folgt daraus, dass die Entscheidung zur Abweichung von den Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin III-VO auf wertenden Betrachtungen beruht, die sich insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers oder die mit dessen Verbleib in dem Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens möglicherweise verbundenen Gefahren, aber auch auf andere Belange wie die Verhältnisse in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten beziehen können. Im Kontext der maßgeblichen nationalen Verfahrensausgestaltung nach § 114 Satz 1 VwGO ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Selbsteintrittsrechts beschränkt auf die Prüfung, ob das Bundesamt bei der Ablehnung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn das Bundesamt bei seiner Ermessensausübung von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. zum Ermessen bei der Bestimmung des Einreise- und Aufenthaltsverbots OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2016 – 7 A 11058/15 –, juris Rn. 37). In Anwendung dieser Maßstäbe hält die Unzulässigkeitsentscheidung einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Allerdings handelt es sich bei der Italienischen Republik um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG für die Durchführung der Asylverfahren grundsätzlich zuständigen Staat. Die Zuständigkeit Italiens folgt - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - aus dem Umstand der Visa-Erteilung an die Kläger durch die italienische Botschaft in Teheran und damit aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Dublin III-VO. Zutreffend geht das Bundesamt ferner davon aus, dass nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangige Zuständigkeitskriterien, die eine Zuständigkeit der Beklagten begründen könnten, auch nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu Gunsten des Sohnes und der Schwiegertochter der Kläger nicht einschlägig sind. Denn der Sohn der Kläger ist volljährig und jedenfalls deshalb kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 10 in Verbindung Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 2 Dublin III-VO, ein Aspekt, dem der Einzelrichter im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte. Ermessenfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen des Bundesamtes zur Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO. Das Bundesamt hat den anzulegenden Maßstab im angegriffenen Bescheid bereits im Ausgangspunkt verkannt, denn „außergewöhnliche“ humanitäre Gründe, wie sie im Sinne einer absoluten Ausnahmesituation pauschal als nicht ersichtlich beschrieben werden, sind für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO nicht erforderlich (anders offenbar VG Augsburg, Urteil vom 11. März 2020 – Au 6 K 20.50007 –, juris Rn. 40) . Mit der Begründung der Zuständigkeit für die Asylverfahren der Familienangehörigen bei gleichzeitiger Ablehnung der Ausübung des Selbsteintritts zu Gunsten der Kläger war zudem eine Änderung der Sachlage eingetreten, die eine Ergänzung der Erwägungen im laufenden gerichtlichen Verfahren erforderlich machte. Eine tragfähige und sich innerhalb des der Behörde eingeräumten Ermessenspielraums haltende Begründung hat die Beklagte trotz richterlichen Hinweises bis zur gerichtlichen Entscheidung nach § 114 Satz 2 VwGO nicht nachgeholt. Soweit die Beklagte in Ihrem Schriftsatz vom 2. März 2020 pauschal darauf verweist, dass den Familienangehörigen „selbst keinerlei Asylgründe zustehen“, setzt sie sich zunächst nicht mit dem Umstand auseinander, dass eine inhaltliche Überprüfung der Berechtigung des Schutzgesuchs der Familienangehörigen im Zeitpunkt der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu deren Gunsten bzw. Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts zu Lasten der Kläger durch das Bundesamt noch überhaupt nicht erfolgt war. Abgesehen davon bleibt unklar, welche Bedeutung die Beklagte diesem Umstand beimisst. Soweit sie darauf abstellen sollte, dass die Familienangehörigen ohnehin kein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland haben, wäre dies fehlerhaft. Denn die Familienangehörigen verfügen bis zu einer - zeitlich nicht absehbaren - Entscheidung im Verfahren VG 35 K 98/20 A über eine Aufenthaltsgestattung für die Bundesrepublik Deutschland nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es erscheint auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte in diesem Verfahren noch zur Zuerkennung internationalen Schutzes verpflichtet werden könnte. Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sind die weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. April 2020, die vorgetragenen Erkrankungen der Familienangehörigen seien „nicht substantiiert dargelegt“ worden. Dass diese an einer schweren Muskeldystrophie leiden, wird im zwischenzeitlich aufgehobenen Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2019 überhaupt nicht in Zweifel gezogen (S. 16 des Bescheides, Bl. 10 der Streitakte VG 3 K 485.19 A / VG 3 L 484.19 A). Die Behinderung des Sohnes der Kläger war ausführlicher Gegenstand seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Mai 2019. Dieser hatte in seinem Verfahren u.a. seinen deutschen Schwerbehindertenausweis und den Bescheid des Versorgungsamtes vom 25. September 2019 vorgelegt, der die entsprechenden Feststellungen zu seiner Schwerbehinderung trifft (Bl. 28 f der Streitakte VG 3 K 485.19 A / VG 3 L 484.19 A). Die Erkrankung der Familienangehörigen war schließlich der unmittelbare Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte, mag in der Begründung des Aufhebungsbescheides vom 9. Januar 2020 auch fehlerhaft auf den vermeintlichen Ablauf der Überstellungsfrist abgestellt worden sein. Warum nun die Beklagte im Verfahren der Kläger im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen erstmals darauf abstellt, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 2c AufenthG entsprächen, erschließt sich nicht. Die genannte Bestimmung ist schon nicht unmittelbar anwendbar, weil das Bundesamt bei seiner Ermessenentscheidung nicht über ein Abschiebungsverbot, im Übrigen auch nicht über eine Erkrankung der Kläger, zu befinden hatte. Abgesehen davon bestätigen die Atteste die vorgenannten, bis zu diesem Zeitpunkt nicht strittigen Erkrankungen der Familienangehörigen und waren bereits Gegenstand der Würdigung im Verfahren der Familienangehörigen. Fehl gehen auch die weiteren Erwägungen der Beklagten, die Atteste enthielten keine Ausführungen über ein zwischen den Klägern und den Familienangehörigen bestehendes Abhängigkeitsverhältnis. Die Bestimmung des § 60a Abs. 2c AufenthG macht keine Vorgaben zur Darlegung eines familiären Abhängigkeitsverhältnisses, sondern zur Darlegung einer der Abschiebung entgegenstehenden Erkrankung einschließlich deren „voraussichtlicher“ (gesundheitlicher) Folgen. Das Ausmaß und der Aufwand der Pflegebedürftigkeit durch Angehörige zählen nicht dazu. Die Kläger haben in ihren Erklärungen vom 20. bzw. 29. Januar 2020 hierzu detaillierte Angaben gemacht. Dieses Vorbringen hat die Beklagte nicht zur Kenntnis genommen. Jedenfalls geht sie hierauf in ihren Ermessenserwägungen mit keinem Wort ein. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die in Nr. 3 des Bescheidtenors gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügte Abschiebungsanordnung die Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung teilt. Hieraus folgt zugleich, dass die in Nr. 2 des Bescheidtenors ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso wie die in Nr. 4 des Bescheidtenors ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hinfällig sind und damit ebenfalls der Aufhebung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die im Jahre 1959 bzw. 1963 geborenen Kläger sind iranische Staatsangehörige und stammen aus S.... Sie sind die Eltern des im Jahre 1984 geborenen J... und dessen im Jahre 1988 geborenen Ehefrau M... (nachfolgend: Familienangehörige), vormals Antragsteller bzw. Kläger der Verfahren VG 3 L 484.19 A bzw. VG 3 K 485.19 A. Der Sohn und dessen Ehefrau leiden seit Geburt an einer genetisch bedingten Muskeldystrophie, der Sohn zudem an einer stark deformierten Wirbelsäule. Beide sind auf den Rollstuhl angewiesen. Der Sohn ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 % (Merkzeichen G, aG, H), die Ehefrau mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Die Familie verließ den Iran mit durch die italienische Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visa am 9. April 2019 auf dem Luftweg über Mailand und suchte am 18. bzw. 23. April 2019 förmlich um internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach. Der Sohn gab in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages an, er sei aus familiären und gesundheitlichen Gründen auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen. Im Iran habe es wenige Möglichkeiten für eine Behandlung gegeben. In Europa sei es hingegen möglich, sich mit Stammzellen seiner Eltern behandeln zu lassen. Die Kläger gaben an, sie wollten wegen der Erkrankung ihres Sohnes in Deutschland bleiben. Die Anträge der Kläger auf internationalen Schutz lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Juli 2019, zugestellt am 15. Juli 2019, mit Blick auf die durch Italien erteilten Visa als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auch wenn der Wunsch zum Verbleib bei den Familienangehörigen durchaus verständlich sei, könne dies nicht zu einem Abschiebungsverbot führen. Beide gehörten nicht zur Kernfamilie im Sinne des Dublin-Regimes. Mit Bescheid vom 18. Juli 2019 lehnte das Bundesamt auch die Anträge der Familienangehörigen als unzulässig ab und ordnete deren Abschiebung nach Italien an. Deren Behauptung, dass Menschen mit einer Muskeldystrophie in Italien schlechter behandelt würden als in Deutschland, sei pauschal und ohne nähere Ausführungen zu den Gründen für diese Annahme. Die Kläger haben am 22. Juli 2019 Klagen erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz (VG 3 L 466.19 A) nachgesucht. Die Familienangehörigen erhoben am 30. Juli 2019 gleichfalls Klagen und suchten um vorläufigen Rechtsschutz nach (VG 3 K 485.19 A / VG 3 L 484.19 A). Gegenüber der Beklagten regte das Gericht am 7. Januar 2020 in beiden Verfahren die Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen der besonderen Vulnerabilität der Familienangehörigen an (vgl. Bl. 43 der Streitakte VG 3 K 485.19 A / VG 3 L 484.19 A). Hierauf hob das Bundesamt die Überstellungsentscheidung gegenüber den Familienangehörigen mit Bescheid vom 9. Januar 2020 auf und wechselte ins nationale Verfahren. Ihr Asylbegehren wurde zwischenzeitlich abgelehnt. Hiergegen richten sich die Klagen VG 35 K 98/20 A, über die noch nicht entschieden ist. An der Überstellungsentscheidung gegenüber den Klägern hält das Bundesamt fest. Mit Beschluss vom 4. März 2020 – VG 3 L 466.19 A – hat der Einzelrichter dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Kläger entsprochen. Die Kammer hat das Hauptsacheverfahren durch Beschluss vom 26. März 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Kläger tragen unter Vorlage von ärztlichen Attesten vor: Die Familienangehörigen seien auf ihre Unterstützung angewiesen. Gemeinsam lebe man in einer Unterkunft. Drei Mal am Tage komme die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes für insgesamt zwei Stunden in die Unterkunft, im Übrigen seien die Betreuungsleistungen von Ihnen selbst zu erbringen. Weder der Sohn noch seine Ehefrau sei in der Lage, das Bett ohne Hilfe zu verlassen, der Sohn könne seine Beine nicht strecken und deshalb auch nicht selbstständig stehen. Die Mitarbeiterin des Pflegedienstes sei auch beim Waschen des Sohnes auf ihre Hilfe angewiesen, da es im Bad keine Fixierungsmöglichkeiten gebe. In den Phasen zwischen den Besuchen des Pflegedienstes kümmerten sie sich um alle alltäglichen Besorgungen im Haushalt, das Waschen, das Putzen, das Einkaufen, die Zubereitung von Speisen und das auch deren Verzehr. Hinzu kämen eine Darmerkrankung des Sohnes und erhebliche Probleme der Ehefrau bei der Monatsregel. Wegen der weiteren Angaben der Kläger wird auf den Schriftsatz vom 29. Januar 2020 nebst eidesstattlicher Versicherung des Klägers (Bl. 57 f. der Streitakte) verwiesen. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), den Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klagen abzuweisen. Eine Zuständigkeit der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens mit Blick auf das Asylverfahren der Familienangehörigen bestehe nicht, da der Sohn nicht mehr minderjährig sei. Es bestehe keine Möglichkeit zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, im Ergebnis auch deshalb, weil den Familienangehörigen keine Asylgründe zustünden. Die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Atteste erfüllten nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung. Ausführungen dazu, wie sich die Krankheit im konkreten Fall entwickele, fehlten ebenso wie Ausführungen über ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Klägern und den Familienangehörigen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Die Beklagte hat einen Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer Generalprozesserklärung vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärt. Diese Erklärung hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. Dezember 2020, erläutert durch Schreiben vom 20. Januar 2021, widerrufen, „soweit noch keine prozessuale Gestaltungswirkung“ durch Abgabe einer solchen Erklärung durch sämtliche Verfahrensbeteiligte eingetreten sei. Das Gericht hat den elektronischen Bundesamtsvorgang 7... – 439 und die Ausländerakten der Kläger, ferner die Streitakte VG 3 K 485.19 A / VG 3 L 484.19 A beigezogen.