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Beschluss

3 L 281/20

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0930.VG3L281.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. (Rn.4) 2. Dem Lehramtsanwärter werden im Anschluss an die Kolloquien die die Beurteilung der Prüfungsleistungen tragenden Erwägungen zunächst mündlich dargelegt und in einer Niederschrift über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf aufgenommen. (Rn.6) 3. Die in der Begründung enthaltenen Erwägungen genügen den Anforderungen, wenn sich aus der Begründung hinreichende Informationen zu den festgestellten Mängeln und mithin die nach den vorstehenden Maßgaben tragenden Gründe für die vorgenommene Bewertung ergeben. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. (Rn.4) 2. Dem Lehramtsanwärter werden im Anschluss an die Kolloquien die die Beurteilung der Prüfungsleistungen tragenden Erwägungen zunächst mündlich dargelegt und in einer Niederschrift über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf aufgenommen. (Rn.6) 3. Die in der Begründung enthaltenen Erwägungen genügen den Anforderungen, wenn sich aus der Begründung hinreichende Informationen zu den festgestellten Mängeln und mithin die nach den vorstehenden Maßgaben tragenden Gründe für die vorgenommene Bewertung ergeben. (Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der am 11. August 2020 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Prüfern, die die Leistung des Antragstellers in dem Kolloquium im Fach Geschichte vom 29. Mai 2020 abgenommen und bewertet haben, aufzugeben, eine schriftliche Ergänzung der in dem Protokoll der Prüfung vom 29. Mai 2020 niedergelegten Bewertungsbegründung entsprechend dem Begründungsverlangen des Antragstellers im Schreiben vom 2. Juli 2020 vorzunehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der Anordnungsanspruch beruht dabei auf dem materiellen Grund für den ersuchten vorläufigen Rechtsschutz; ein Anordnungsgrund besteht, wenn ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers sind Art. 1 § 8 Nr. 4 i.V.m. Art. 1 § 7 Abs. 4 der Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter vom 29. April 2020 (GVBl. S. 298), welche die Bestimmungen der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) zur Begründung des Prüfungsergebnisses modifizieren. Nach diesen Vorschriften werden dem Lehramtsanwärter im Anschluss an die Kolloquien die die Beurteilung der Prüfungsleistungen tragenden Erwägungen (zunächst) mündlich dargelegt und zudem in einer Niederschrift über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf aufgenommen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) bei Prüfungsentscheidungen verlangen, dass die Prüfungskommission die Bewertung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung begründet und die tragenden Erwägungen darlegt, die zu ihrer Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ) – BVerwG 6 C 19/18 –, juris Rn. 22, m.w.N.). Der Grundrechtsschutz umfasst danach einen Informationsanspruch des Prüflings, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind. Das Begründungserfordernis gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche berufsbezogene Prüfungsleistungen. Während sich allerdings die wesentlichen Gründe der Prüfungsentscheidung bei schriftlichen Prüfungsleistungen regelmäßig aus den schriftlich fixierten Korrekturbemerkungen der Prüfer ergeben und der Prüfling auf die Einsicht in die Prüfungsakten verwiesen ist, hängt der Informationsanspruch des Prüflings bei mündlichen Prüfungsleistungen von einem entsprechend spezifizierten Begründungsverlangen ab. Begehrt der Prüfling ungeachtet einer bereits im Anschluss an die Prüfung gegebenen mündlichen Begründung die Abgabe einer schriftlichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung, um konkrete Einwendungen gegen seine Bewertung vorbringen zu können, ist dem Informationsanspruch des Prüflings nachzukommen, damit der Prüfling ein Überdenken der fachlichen Einschätzungen und Wertungen der Prüfer veranlassen kann (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 BVerwG – 6 C 19/18 –, a.a. O. Rn. 24). Nach Erhalt einer ausreichenden (Erst-)begründung kann der Prüfling zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung jedenfalls (nur dann) verlangen, wenn er seine Einwände bezogen auf einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen entsprechend substantiiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 – BVerwG 6 B 50/97 –, juris Rn. 8, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – BVerwG 6 C 18/93 = BVerwGE 99, 185-201, juris Rn. 29). Die in der Niederschrift vom 29. Mai 2020 an eine ausreichende (Erst-)begründung enthaltenen Erwägungen des Prüfungsausschusses genügen den Anforderungen. Aus der Begründung ergeben sich hinreichende Informationen zu den festgestellten Mängeln und mithin die nach den vorstehenden Maßgaben tragenden, d.h. „wesentlichen“ Gründe für die vorgenommene Bewertung. Der Prüfungsausschuss hat unter anderem angeführt, der vorgelegte Entwurf des Antragstellers zeige „eine Reihenplanung, die additiv einzelne historische Ereignisse aufgreift, aber keine Progression und Kompetenzorientierung erkennen“ lasse. Das Anspruchsniveau der Stunde sei der Lerngruppe „nicht angemessen und nicht oberstufenadäquat“ gewesen. Das Vorbringen aus dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 2. Juli 2020 ist nicht geeignet, Mängel dieser Erwägungen darzutun. Insbesondere ist es zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers nicht erforderlich, mitzuteilen, auf welchen „tatsächlichen Feststellungen“ die Wertungen, insbesondere zum Anspruchsniveau der Stunde, beruhen. Denn der Antragsteller ist bereits mit der vorhandenen Begründung in die Lage versetzt, der Wertung des Prüfungsausschusses entgegen zu treten und etwaige Beurteilungsfehler im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens konkret und hinreichend substantiiert zu rügen. Es kann zudem nicht Darlegung und Nachweis sämtlicher tatsächlicher Vorgänge verlangt werden, die Werturteilen der Prüfer zugrunde liegen. Dies würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der – zusammenfassenden und wertenden – persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 46). Unzutreffend ist, dass man nicht erfahre, worin die vom „Prüfungsausschuss ausgemachten besonderen Schwächen“ bestanden haben sollen. Vielmehr beziehen sich diese Schwächen ausweislich der schriftlich fixierten Begründung gerade auf die „Einbettung der Stunde in die Reihe und die Funktionalität der Unterrichtsphasen zur Förderung der Urteilskompetenz“. Es ist dem Antragsteller auch hier bereits auf dieser Grundlage möglich, den wertenden Feststellungen des Prüfungsausschusses entgegen zu treten. Der Antragsteller hat schließlich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, welche weiteren Begründungen er bezogen auf einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen vermisst. Sein Vorbringen beschränkt sich insoweit auf die vorstehend bereits genannten Rügen. Es bleibt dem Prüfungsausschuss unbenommen, in einem Überdenkungsverfahren auf konkrete inhaltliche Rügen des Antragstellers mit weiteren) – konkreten – inhaltlichen Stellungnahmen zu reagieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.