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Beschluss

3 K 421.19

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0526.VG3K421.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E... wird abgelehnt. I. Die Klägerin absolvierte an der 1... - R... - ... seit dem Jahre 2015 in Teilzeit ein Fachschulstudium zur Erzieherin. Ihren Erfahrungsbericht fertigte sie zum Thema „Förderung der Lernkompetenz bei schuldistanzierten Kindern auf Grundlage eines Lernspiels“ an. Am 9. Mai 2018 unterzog sie sich als Teil der Abschlussprüfung vor dem Fachausschuss dem Kolloquium als Gruppengespräch mit insgesamt drei Prüflingen. Der Fachausschuss bewertete das Ergebnis der Präsentation des Erfahrungsberichts und der anschließenden Erörterung als „nicht bestanden“. Mit Datum vom 10. Mai 2018 bat die Klägerin darum, die Entscheidung zu überdenken, und legte unter dem 17. Mai 2018 hiergegen Widerspruch ein. Sie fühle sich in ihrer Leistung nicht wertgeschätzt. Sie habe aus Kulanz den Mitprüflingen den Vortritt gelassen, da sie sich nicht gerne in den Vordergrund dränge. Der Vorwurf, sie sei entgegen den Hinweisen im Feedbackgespräch am 11. April 2018 zu den Mängeln ihres Erfahrungsberichts nicht auf die angesprochenen Punkte eingegangen, treffe nicht zu. Im Gegenteil habe sie ihre Präsentation genau an den damals genannten vier Faktoren aufgebaut, wie sich auch aus ihren Karteikarten und der PDF-Datei zur Präsentationsvorbereitung ergebe. Fragen zu ihrem Erfahrungsbericht seien ihr ohnehin nicht gestellt worden. Ihre Präsentationszeit habe sie aus Aufregung zwar um zwei Minuten überschritten. Es sei gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben, dass sie lediglich zehn Minuten präsentieren dürfe, weshalb die Bewertung des Beobachtungskriteriums „Angemessene Zeiteinteilung“ mit „nicht erkennbar“ nicht nachvollziehbar sei. Gleiches gelte für das Beobachtungskriterium „Angemessener Medieneinsatz“, da sie ausgebildete Mediengestalterin für Digital- und Printmedien sei. Allerdings habe sie schon immer ein Problem mit Präsentationen gehabt, die nicht zu ihren Stärken zählten. Für den Erzieherberuf seien aus ihrer Sicht jedoch andere Kompetenzen erforderlich. Sie habe das Gefühl, für sie sei eine ungünstige Kolloquiumssituation geschaffen worden. Dass man ihren Ausführungen – so ein weiterer Vorwurf – nicht habe folgen können, sei für sie unverständlich. Womöglich liege dies daran, dass man dem ersten Prüfling, der bereits mit einem mangelhaften Erfahrungsbericht in das Kolloquium gegangen sei, mehr Aufmerksamkeit geschenkt habe, möglicherweise aber auch daran, dass keine weitere sachkundige Lehrkraft aus dem musisch-kreativen Bereich Mitglied des Fachausschusses gewesen sei. Zwei „Zeugen“ könnten bestätigen, dass ihre Präsentation kein Totalausfall gewesen sei. Währenddessen sei ihr von ihrer Fachlehrerin für Sozialpädagogik auch stets freundlich zugelächelt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2018 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Widerspruch nach Einholung einer Stellungnahme der Mitglieder des Fachausschusses vom 29. Mai und 18. Juni 2018, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 10 – 12 und 25 f. des Widerspruchsvorgangs), zurück. Die Durchführung des Kolloquiums und die Bewertung der darin erbrachten Leistungen der Klägerin seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat hiergegen am 13. August 2018 Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zur Neubescheidung zu verpflichten. Zugleich hat sie um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und ihr Vorbringen unter Vorlage eines Gedächtnisprotokolls (Bl. 37 – 40 der Streitakte) vertieft. Zwischenzeitlich schloss die Klägerin den Studiengang nach Wiederholung der Abschlussprüfung erfolgreich ab. Die Abgabe einer Erledigungserklärung hat die Klägerin in Aussicht gestellt, diese aber an eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpft. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 13. Mai 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zwar ist eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt, nachdem die Klägerin die Wiederholungsprüfung bestanden und angekündigt hat, nach der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben. Nach den Grundsätzen über die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Wegfall der Rechtshängigkeit (vgl. dazu Beschluss vom 5. März 1988 - OVG 8 M 9.98 -NVwZ 1988, S. 650) kommt jedoch eine entsprechende Bewilligung auch in den Fällen in Betracht, in denen dem Klagebegehren durch eine Änderung der Sachlage die Grundlage entzogen ist und übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten bei ursprünglich bewilligungsreifem Prozesskostenhilfebegehren noch ausstehen. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt dabei zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss war. Da das Prozesskostenhilfeverfahren den gebotenen Rechtsschutz erst zugänglich machen soll, genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs, die jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen war und ein Obsiegen ebenso in Betracht kam wie ein Unterliegen. Dies bedeutet andererseits, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2016 - VG K 503.15 -, juris, Rn. 23). So liegt der Fall hier. Rechtsgrundlage der Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin im Rahmen ihrer Fachschulprüfung sind die auf der Grundlage von §§ 34 Abs. 3, 60 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes von Berlin erlassenen Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Februar 2015, GVBl. S. 11; APVO-Sozialpädagogik) in der bis zum 8. Juli 2016 geltenden Fassung. Diese und nicht die nachfolgenden Regelungen der Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 13. Juni 2016 (GVBl S. 388 - SozPädVO) sind maßgeblich, da die Klägerin ihr Fachschulstudium vor dem 1. August 2016 begonnen hat, § 74 Abs. 2 Satz 1 SozPädVO. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 APVO-Sozialpädagogik ist das Kolloquium zum Erfahrungsbericht im Teilzeitstudium Teil der Fachschulprüfung. Zur Durchführung des Kolloquiums ist nach § 29 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik ein Fachausschuss zu bilden, dem nach Satz 2 eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender (Nr. 1), als Prüferin oder Prüfer im Teilzeitstudium diejenige Lehrkraft, die einen Erfahrungsbericht vergeben und betreut hat (Nr. 2) sowie als Protokollführerin eine weitere sachkundige Lehrkraft (Nr. 3) angehört. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik findet das Kolloquium vor diesem Fachausschuss als Gruppengespräch statt (Hs. 1), lediglich in Ausnahmefällen sind Einzelgespräche zulässig (Hs. 2). An einem Gruppengespräch sollen nicht mehr als vier Prüflinge teilnehmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat das Gespräch so zu führen, dass die Einzelleistungen jedes Prüflings erkennbar sind. Für die Dauer der Gespräche sind je Prüfling 20 Minuten zu veranschlagen (Sätze 2, 3 und 4). Im Kolloquium soll der Prüfling in Teilzeitstudium gemäß § 39 Abs. 2 APVO-Sozial-pädagogik im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse seines Erfahrungsberichtes darstellen und begründen. Die anschließende Erörterung muss unter Berücksichtigung der praktischen Tätigkeit erfolgen. Am Ende des Kolloquiums stellt der Fachausschuss fest, ob der Prüfling in ausreichendem Maße über die in § 25 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das Ergebnis des Kolloquiums lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Wer das Kolloquium nicht besteht, hat die Fachschulprüfung nicht bestanden. Die Bewertung des Ergebnisses des Kolloquiums als Prüfungsentscheidung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom (VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2019 - VG 3 K 251.18 -, juris Rn. 30 m.w.Nachw.). Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Soweit es sich um derartige prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und -1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92-, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 -BVerwG 6 C 5.93-, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - juris Rn. 11, m. w. Nachweisen). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und –wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus (vgl. zur Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung bereits VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 - VG 12 K 924.13 -, juris Rn. 26). Dabei ist der Bewertungsvorgang als solcher entgegen der Ansicht der Klägerin einer Beweiserhebung durch Zeugen nicht möglich. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Verfahrens- oder Bewertungsfehler nicht aufgezeigt. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin rügt, dass offenbar kein (weiteres) Mitglied des Fachausschusses über musisch-kreative Sachkunde verfügt habe und damit auf die ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission zielen sollte, trägt dies nicht. Der Begriff der „weiteren sachkundigen Lehrkraft“ in § 29 Abs 3 Nr. 3 APVO-Sozialpädagogik meint nicht, dass die Protokollführerin oder der Protokollführer eine besondere Spezialisierung gerade in den von den Prüflingen gewählten Schwerpunktthemen für ihren Erfahrungsbericht aufweisen müsste. Abgesehen davon erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin darin, Rückschlüsse aus der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Bewertung der eigenen Prüfungsleistung zu ziehen. Die fehlende Qualifikation einzelner Mitglieder des Fachausschusses ist damit jedoch noch nicht aufgezeigt. Sie würde auch nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung führen. Soweit der Klägerin im Verlaufe des Kolloquiums von der Prüferin aufmunternd zugelächelt worden sein soll, entspräche dies dem prüfungsverfahrensrechtlichen Fairnessgebot, wonach von einer leistungsverfälschenden Verunsicherung des Prüflings durch ein unangemessenes und unsachliches Verhalten des Prüfers während der Prüfung abzusehen ist. Dem steht jedoch kein prüfungsrechtliches Verbot des „venire contra factum proprium“ gegenüber, wonach sich hieran eine wohlwollende oder gute Bewertung anzuschließen hätte. Fehler in der Bewertung sind nicht erkennbar. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Präsentation. Ausweislich der Stellungnahme der Mitglieder des Fachausschusses vom 29. Mai 2018 (Bl. 10 bis 12 des Widerspruchsvorgangs) seien der Klägerin, wie diese selbst auch nicht in Abrede stellt, im Feedbackgespräch vom 11. April 2018 die Mängel ihres Erfahrungsberichtes aufgezeigt und erläutert worden, dass diese in der Präsentation behoben werden müssten. Hierzu zähle, dass die These und Absicht des Erfahrungsberichts genauer zu verdeutlichen seien, der Einfluss moderner Medien als Ist-Zustand heutiger Schüler*innen dargestellt werden müsse und der Kompetenzzuwachs der beschriebenen Kinder für die angestrebten Kompetenzen anhand des Spiels benannt und erläutert werden solle (Vorher-Nachher-Vergleich). Ferner müsse sich die Klägerin zum Aspekt der im Angebot fehlenden Partizipation positionieren, sich auf die Spielformen beschränken, die tatsächlich etwas mit dem Lernspiel zu tun hätten (Verknüpfung Theorie-Praxis) und die Wirkung bei den Kindern bzw. deren Reaktion darstellen. Die Klägerin habe dann in der Präsentation jedoch verschiedene Spielformen aufgezählt, ohne eine Einordnung des von ihr selbst entwickelten Spiels vorzunehmen. Auch der kognitiv-lastige Ansatz des Spiels sei nicht problematisiert und nicht erklärt worden, welche Kompetenzen, mit Ausnahme der Reproduktion von Fachwissen, damit hätten gefördert werden sollen. Insgesamt hätten sich die Inhalte nicht schlüssig zueinander gefügt, so dass die beiden Lehrkräfte, denen der Erfahrungsbericht unbekannt gewesen sei, nicht hätten nachvollziehen können, was genau die Absicht des Lernspiels gewesen sei. Auch sei die Klägerin unter Zeitdruck geraten, so dass ein Großteil der von ihr für die Darstellung vorbereiteten Karten zum Ende der Präsentationszeit noch auf dem Tisch gelegen habe („Scheiße, ich wollte noch so viel sagen, und das Spiel habe ich auch noch gar nicht vorgestellt“). Deshalb sei am Ende der Präsentation nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin die in der Fachschule erworbenen Fachkenntnisse in der Praxis anwenden könne. Dem setzt die Klägerin lediglich die abweichende Bewertung ihrer Leistung und ein Gedächtnisprotokoll des Ablaufs der Prüfung (Bl. 37 – 40 der Streitakte) entgegen, ohne damit jedoch konkrete Beurteilungsfehler aufzuzeigen. Dass sie in Umsetzung des Feedbackgesprächs auf ihren Karten in Vorbereitung der Präsentation sämtliche angesprochenen Punkte notiert hatte, anhand derer sie ihre Darstellung habe aufbauen wollen, kann als wahr unterstellt werden. Denn nach der Bewertung des Fachausschusses gelang es ihr - offenbar aus Zeitgründen - nicht, diese Punkte auch in die Präsentation einfließen zu lassen. Dass die Angemessenheit der Zeiteinteilung mit „nicht erkennbar“ bewertet wurde, ist dabei nicht zu beanstanden. Da nach § 39 Abs. 1 Satz 4 APVO-Sozialpädagogik für die Dauer der Gespräche mit jedem Prüfling insgesamt 20 Minuten zu veranschlagen sind, hält es sich innerhalb des Beurteilungsspielraums, dass die Prüfer die Hälfte der zur Verfügung stehenden Zeit für die Präsentation vorsehen und es als negativ bewerten, wenn es dem Prüfling zu Lasten der für die anschließende Erörterung verbleibenden Zeit nicht gelingt, die für seinen Vortrag vorgesehenen Punkte in diesem zeitlichen Rahmen unterzubringen. Auch die Bewertung ihres Medieneinsatzes ist frei von Rechtsfehlern. Das Beobachtungskriterium der Medienkompetenz, zu dem das Einzelkriterium „Sicherheit im Umgang/Angemessener Medieneinsatz“ zählt, war nach dem Bewertungsbogen für das Kolloquium neben der Fachkompetenz, der Methodenkompetenz und der kommunikativen Kompetenz lediglich eines von vier bei dem Kolloquium bewerteten Beobachtungskriterien. Da das Kolloquium nach § 39 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozial-pädagogik u.a. der Präsentation des Ergebnisses der Facharbeit dient und die Verwendung technischer Hilfsmittel wesentlicher Aspekt einer strukturierten Vorstellung ist, durfte diese Kompetenz auch zum Gegenstand der Bewertung gemacht werden. Dabei war das Beobachtungskriterium zutreffend auf die Präsentation beschränkt und erstreckte sich nicht auch auf die nachfolgende Erörterung. Die Bewertung mit „nicht erkennbar“ wird allein durch den Verweis der Klägerin auf ihre frühere Ausbildung als Mediengestalterin nicht in Frage gestellt. Dass die Medienkompetenz Die Bewertung der Prüfungsleistung in der Erörterung selbst ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach habe die Klägerin bei mehreren Einhilfen des Fachausschusses zu den Themen „Angemessener Umgang mit Stress bei Kindern in der Einrichtung“, „Dokumentationsformen in der Einrichtung“ und „Qualitätskriterien bei der Wahl der Einrichtung“ keine Fachkenntnisse gezeigt, keine angemessene Fachsprache verwendet und sei zu keinen fachlich begründeten Urteilen gekommen. In der Stellungnahme des Fachausschusses vom 29. Mai 2018 wird dies jeweils durch Beispiele belegt. Die Klägerin setzt dem erneut lediglich die Beschreibung des Ablaufs der Gruppenprüfung entgegen und räumt im Ergebnis ein, dass sie sich gegenüber den anderen Prüflingen zurückgehalten habe („Weil V. ständig sagte: ´Darf ich?` Ich willigte ein und wollte nett sein…. Ich bin nicht der Typ mich in den Vordergrund zu drängen und wollte mit niemandem in den Wettkampf treten, obwohl Herr Sch. uns irgendwann mal gesagt hat, dass das Kolloquium Wettkampfbedingungen sei[e]n. ich frage mich, warum das so sein soll, muss nicht jeder die Chance bekommen Erzieher zu werden bei dem großen Mangel?“). Beurteilungsfehler sind damit nicht dargetan.