Beschluss
3 L 164/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0429.VG3L164.20.00
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Leitsätze
1. Für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss grundsätzlich ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis bestehen. Dieses ist regelmäßig zu verneinen, wenn es dem Betroffenen zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten und dann dagegen den nachträglichen (vorläufigen oder endgültigen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.(Rn.16)
Insoweit muss sich ein Schüler regelmäßig darauf verweisen lassen, etwaige Einwendungen gegen seine Prüfung in der schriftlichen Abiturprüfung, in diesem Fall im Fach Deutsch, nach deren Durchführung im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes geltend zu machen und auf diese Weise, sofern rechtlich geboten, eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung zu erwirken. Das Abwarten der Prüfungsdurchführung ist ihm grundsätzlich auch zuzumuten.(Rn.17)
2. Ein Anspruch eines gehörlosen Schülers dahingehend, dass ihm die Quellentexte in der Abiturprüfung im Fach Deutsch in Gebärdensprache im Wege des Nachteilsausgleichs übersetzt werden, besteht in der Regel nicht.(Rn.19)
Die in dem Nachteilsausgleich für alle Prüfungsteile vorgesehene Nutzung der Gebärdensprache zur Sicherung des Aufgabenverständnisses in der Einlesezeit für die Klausuren, umfasst bereits nach dem Wortlaut nicht die Übersetzung der Quellentexte. Insoweit meint diese Regelung ausschließlich die Übersetzung der von der anwesenden Lehrkraft vorgetragenen Verhaltensregelungen sowie die Übersetzung von unter Umständen aufkommenden Verständnisfragen, die über die Dolmetscherin oder den Dolmetscher an die Lehrkraft zu richten sind, nicht aber die Übersetzung von Quellentexten.(Rn.20)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss grundsätzlich ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis bestehen. Dieses ist regelmäßig zu verneinen, wenn es dem Betroffenen zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten und dann dagegen den nachträglichen (vorläufigen oder endgültigen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.(Rn.16) Insoweit muss sich ein Schüler regelmäßig darauf verweisen lassen, etwaige Einwendungen gegen seine Prüfung in der schriftlichen Abiturprüfung, in diesem Fall im Fach Deutsch, nach deren Durchführung im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes geltend zu machen und auf diese Weise, sofern rechtlich geboten, eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung zu erwirken. Das Abwarten der Prüfungsdurchführung ist ihm grundsätzlich auch zuzumuten.(Rn.17) 2. Ein Anspruch eines gehörlosen Schülers dahingehend, dass ihm die Quellentexte in der Abiturprüfung im Fach Deutsch in Gebärdensprache im Wege des Nachteilsausgleichs übersetzt werden, besteht in der Regel nicht.(Rn.19) Die in dem Nachteilsausgleich für alle Prüfungsteile vorgesehene Nutzung der Gebärdensprache zur Sicherung des Aufgabenverständnisses in der Einlesezeit für die Klausuren, umfasst bereits nach dem Wortlaut nicht die Übersetzung der Quellentexte. Insoweit meint diese Regelung ausschließlich die Übersetzung der von der anwesenden Lehrkraft vorgetragenen Verhaltensregelungen sowie die Übersetzung von unter Umständen aufkommenden Verständnisfragen, die über die Dolmetscherin oder den Dolmetscher an die Lehrkraft zu richten sind, nicht aber die Übersetzung von Quellentexten.(Rn.20) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der gehörlose Antragsteller begehrt noch die Erlaubnis, dass in seiner schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch am Donnerstag, den 30. April 2020, die zur Aufgabenstellung gehörenden Wortbeiträge und Quellen durch die Kommunikationsassistentin von Deutsch in Gebärdensprache übersetzt werden dürfen. Der Antragsteller ist Schüler der 12. Jahrgangsstufe des L...-Gymnasiums in Berlin-N.... In den Festlegungen zum Nachteilsausgleich für seine Abiturprüfungen vom 13. März 2020 ist für alle Prüfungsteile u.a. die Bereitstellung eines einsprachigen Wörterbuchs für Deutsch als Fremdsprache/ Zweitsprache oder eines Synonymwörterbuchs sowie die Nutzung von lautsprachunterstützendem Gebärden (LUG) bzw. lautsprachbegleitendem Gebärden (LBG) oder Deutscher Gebärdensprache (DGS) zur Sicherung des Aufgabenverständnisses in der Einlesezeit für die Klausuren vorgesehen. Darüber hinaus ist für das 3. Prüfungsfach Deutsch eine Zeitverlängerung um 30 % der regulären Bearbeitungszeit, eine Veränderung der prozentualen Gewichtung der sprachlichen Qualität sowie die Anwesenheit einer/s DGS-Gebärdendolmetscherin/Gebärdendolmetschers während der Einlesephase festgesetzt. Der Antragsteller hat am 27. April 2020 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er hat ursprünglich begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die vorgenannte Prüfung einen Nachteilsausgleich in Gestalt der Übersetzung der Aufgabenstellung und der zur Aufgabenstellung gehörenden Wortbeiträge und Quellen durch die Kommunikationsassistentin von Deutsch in Gebärdensprache zu gewähren. Der Antragsgegner hat sich im gerichtlichen Verfahren verpflichtet, die Übersetzung der Aufgabenstellung durch die Kommunikationsassistentin des Antragstellers zu gestatten. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Der Antragsteller trägt vor, dass er für das Textverständnis eine Übersetzung von Aufgaben und Quellen in Gebärdensprache benötige. Dies sei auch in den vergangenen Kurshalbjahren so erfolgt. Er beantragt nunmehr noch wörtlich, den Antragsgegner zu verpflichten, 1) zu gestatten, dass ihm in der schriftlichen Abiturprüfung Deutsch am Donnerstag, den 30. April 2020, die zur Aufgabenstellung gehörenden Wortbeiträge und Quellen durch die Kommunikationsassistentin von Deutsch in Gebärdensprache übersetzt werden dürfen, wie im 1.-4. Semester der Sekundarstufe II bis März 2020 auch, 2) zu gestatten, dass die in Nr. 1 genannten Übersetzungen erfolgen dürfen, ohne dass der Antragsteller zum Zwecke der Genehmigung des Dolmetschens sich immer wiederholt melden und ohne vorher bei der Aufsicht führenden Lehrkraft um Erlaubnis zu fragen und ohne dass es einer Genehmigung bedarf, bevor in Gebärdensprache gedolmetscht wird. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass auch in der Vergangenheit nur das von der Kommunikationsassistentin übersetzt worden sei, was von der Lehrkraft laut vorgelesen worden sei. Nicht von der Lehrkraft vorgelesene Textpassagen seien auch nicht in Gebärdensprache übersetzt worden. Von der Lehrkraft vorgetragene allgemeine Verhaltensregeln und Belehrungen würden in Gebärdensprache übersetzt. Bei Verständnisfragen zu den Aufgaben müsse die Lehrkraft involviert werden, da diese entscheide, inwieweit sie die Frage beantworten könne, ohne dem Schüler inhaltlich zu weit entgegen zu kommen. II. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist der Antrag bereits unzulässig. Für den Antrag auf Erlaubnis der Übersetzung der Quellentexte in Gebärdensprache fehlt es an einem für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderlichen spezifischen Rechtsschutzinteresse. Bei Anträgen auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz muss ein besonderes Interesse an der vorbeugenden Gewährung von Rechtsschutz bestehen (vgl. hierzu und zum Folgenden Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 71). Dieses ist regelmäßig zu verneinen, wenn es dem Antragsteller zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten und dann dagegen den – in der VwGO als Regelfall vorgesehenen – nachträglichen (vorläufigen oder endgültigen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – VGH 15 CE 16.1279 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis wäre etwa dann gegeben, wenn andernfalls die Schaffung vollendeter Tatsachen oder ein auf andere zumutbare Weise nicht zu verhindernder und nicht wieder gutzumachender Schaden für den Antragsteller drohen würde und der bereitgestellte nachträgliche Rechtsschutz gemessen am Maßstab von Artikel 19 Abs. 4 GG ineffektiv wäre bzw. vereitelt oder unangemessen verkürzt würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – VGH 15 CS 11.2232 –, juris Rn. 20). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Antragsteller muss sich darauf verweisen lassen, etwaige Einwendungen gegen seine Prüfung in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch nach deren Durchführung im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes geltend zu machen und auf diese Weise, sofern rechtlich geboten, eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung zu erwirken. Das Abwarten der Prüfungsdurchführung ist ihm zuzumuten. Es ist nicht ersichtlich, dass selbst eine etwaige Wiederholung oder Neubewertung der Prüfung – unterstellt sie wäre erforderlich – zu einer erheblichen Verzögerung mit der Folge von unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller beim Ablegen seines Abiturs und einer möglichen Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Studienplatz führen könnte. Der Antrag ist darüber hinaus unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Hauptsache einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Quellentexte in der Abiturprüfung im Fach Deutsch in Gebärdensprache im Wege des Nachteilsausgleichs übersetzt werden. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich ein solcher Anspruch aus dem ihm gewährten Nachteilsausgleich für die Abiturprüfungen vom 13. März 2020 ergibt. Die für alle Prüfungsteile vorgesehene Nutzung der Gebärdensprache zur Sicherung des Aufgabenverständnisses in der Einlesezeit für die Klausuren umfasst bereits nach dem Wortlaut nicht die Übersetzung der Quellentexte. Auch nach der Erläuterung des Schulleiters vom 28. April 2020 meint diese Regelung ausschließlich die Übersetzung der von der anwesenden Lehrkraft vorgetragenen Verhaltensregelungen sowie die Übersetzung von unter Umständen aufkommenden Verständnisfragen, die über die Dolmetscherin oder den Dolmetscher an die Lehrkraft zu richten sind, nicht aber die Übersetzung von Quellentexten. Ein Anspruch auf Übersetzung der Quellentexte in Gebärdensprache folgt auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einer tatsächlich abweichenden Handhabung des schriftlich gewährten Nachteilsausgleichs, die dazu führen würde, dass der Antragsteller erstmals in der Abiturprüfung vor neue Anforderungen gestellt und in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt würde. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Quellentexte in den vergangenen Kurshalbjahren stets in Gebärdensprache übersetzt worden sind. Gegen eine solche Handhabung in der Vergangenheit spricht bereits der für das 3. Semester gewährte Nachteilsausgleich vom 12. bzw. 23. September 2019, der ausdrücklich nur die Möglichkeit der Übersetzung der Aufgabenstellung erwähnt, nicht aber eine Übersetzung der Quellentexte vorsieht. Zwar legt die von dem Antragsteller vorgelegte Klausur im Grundkurs Latein im 3. Kurshalbjahr, nach deren zusammenfassender Beurteilung die Kommunikationsassistentin ihm den Text von der Interpretation mehrmals gebärdend vorgelesen habe, nahe, dass zumindest im Einzelfall auch Quellentexte in Gebärdensprache übersetzt wurden. Es ist jedoch nicht aufklärbar und auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dies bei Klausuren im Fach Deutsch durchgängig der Fall war. Die darauf gerichtete Behauptung des Antragstellers ist nicht belegt und wird von dem Antragsgegner bestritten. Der angeführte Passus in der Email des Schulleiters vom 20. April 2020, wonach zusätzliche mündliche/gebärdensprachliche Worterklärungen für die Texte und Quellen in der Prüfung nicht mehr zulässig sind, lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, dass Quellentexte in den Klausuren im Fach Deutsch stets in Gebärdensprache übersetzt wurden. Nach der Stellungnahme des Schulleiters vom 28. April 2020 wurden in der Vergangenheit lediglich Aufgabentexte übersetzt, wenn diese von der Lehrkraft für die gesamte Klasse laut vorgelesen wurden. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass der Antragsteller auch deshalb keinen Anspruch auf Übersetzung der Quellentexte geltend machen kann, da eine solche Maßnahme die inhaltlichen Anforderungen der Abiturprüfung im Fach Deutsch betrifft und daher nicht im Wege des Nachteilsausgleichs geregelt werden kann. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 8 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), wonach im Fall des Nachteilsausgleichs das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen zu wahren ist. § 38 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SoPädVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) bestimmt, dass jede inhaltliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben durch eine Begleitperson oder eine Assistenz unzulässig ist. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SoPädVO bleibt das fachliche Anforderungsniveau von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberührt. Eine solche inhaltliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben bzw. ein Absenken des Leistungsniveaus wäre jedoch im Fall einer Übersetzung der Quellenangaben zu befürchten, da das Textverständnis Ausgangspunkt der Interpretation und der weitergehenden Bearbeitung ist und damit zu den grundlegenden Leistungsanforderungen im Fach Deutsch zählt. Schließlich ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller einer Übersetzung der Quellentexte durch eine Gebärdendolmetscherin bzw. einen Gebärdendolmetscher überhaupt bedürfte. Die von ihm behaupteten Schwierigkeiten beim Lesen und Textverständnis sind durch keine fachlichen Gutachten belegt und liegen im Hinblick darauf, dass der Antragsteller gehörlos ist, nicht aber unter einer Lese- oder Rechtschreibschwäche leidet, auch nicht offensichtlich auf der Hand. Nach der von dem Antragsgegner vorgelegten fachlichen Einschätzung der auf den Förderschwerpunkt „Hören“ spezialisierten Mitarbeiterin F... vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) werden Quellentexte in der Abiturprüfung auch bei anderen gehörlosen Schülerinnen und Schülern nicht in Gebärdensprache übersetzt. Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass etwaige Schwierigkeiten des Antragstellers nicht bereits durch die gewährte Schreibzeitverlängerung von 30 % sowie die Verwendung eines Synonymwörterbuchs und eines Großwörterbuchs hinreichend berücksichtigt wären. Soweit dem Antrag zu 2. überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommen sollte, bleibt dieser ohne Erfolg. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Übersetzung der Quellentexte aus den vorstehenden Gründen. Im Übrigen hat der Antragsgegner in seinem letzten Schriftsatz klargestellt, dass der Antragsteller – anders als dieser es wohl annimmt – keiner „Genehmigung des Dolmetschens“ bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben auf § 161 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.