Beschluss
3 L 671.19
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0422.VG3L671.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Bauingenieurwesen - BI - (Bachelor) im 1. Fachsemester an der H... (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2019/20 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, bleibt ohne Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und allein mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2019/20 und Sommersemester 2020 vom 29. April 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 11/19 vom 14. Juni 2019) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 80 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 100 Studienplätze (Einschreibestatistik mit Stand 16. Oktober 2019) keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Art. 1 der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 13. Juni 2019, GVBl. S. 403). Die von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2019/2020 und das Sommersemester 2020 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2019 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis stand: 1. Die Antragsgegnerin hat für die Studiengänge BI (Bachelor), BI (Master) sowie Construction and Real Estate Management - ConREM - (Master) für die Zwecke der Kapazitätsermittlung in rechtlich unbedenklicher Weise eine abgegrenzte fachliche Einheit (nachfolgend: Lehreinheit BI/ConREM) gebildet, die das Lehrangebot bereitstellt (vgl. dazu für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2013/14 und Sommersemester 2014 Beschlüsse der Kammer vom 27. Juni 2014 - VG 3 L 237.14 u.a. -). 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat die Lehreinheit Bauingenieurwesen ausweislich des vorgelegten Stellenplans (Bl. 44 der Kapazitätsunterlagen - KapU -) mit 14 Stellen für Professoren (C 2, C 3 und W 2) ausgestattet. Nach der mit Schriftsatz vom 27. März 2020 nachgereichten Aufstellung der Lehrermäßigungen für „Professoren und Professorinnen der Lehreinheit Bauingenieurwesen“ für das Wintersemester 2018/19 gehörte der Lehreinheit zwar zum Berechnungsstichtag (Stand 13.11.2019) auch der im Stellenplan nicht aufgeführte Prof. Dr. B... an. Hierbei dürfte es sich jedoch um ein Versehen handeln. Denn Prof. Dr. B... wird in den KapU bei den Importen als Professor des Fachbereichs 2 Facility Management - FM -, also als Professor einer anderen Lehreinheit geführt (vgl. auch https://www.htw-berlin.de /hochschule /personen/ person/?ei d=135, zuletzt abgerufen am 9. April 2020). Es ist deshalb keine weitere Stelle hinzuzurechnen. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) (vgl. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 27. März 2001, GVBl. S. 74, zuletzt geändert durch Nr. 58 der Anlage zu Art. I § 1 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008, GVBl. S. 294). Aus diesem Bestand der Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (14 x 18 LVS =) 252 LVS. 3. Lehrverpflichtungsverminderungen hat die Antragsgegnerin im Kapazitätsberechnungsbogen (Bl. 47 der KapU) mit 24,5 angesetzt und diese im Wesentlichen mit Bewilligungen für das Wintersemester 2019/20 erläutert. Auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 27. März 2020 nachgereichten Aufstellungen der Verminderungen zum maßgeblichen Berechnungsstichtag sind diese gemäß § 9 KapVO im Ergebnis im Umfang von (3 + 1 + 2 + 1 + 1 + 1 + 1 + 1 + 2,5 + 2 + 3 + 1 + 1 + 2 + 1 =) 23,5 wie folgt anzuerkennen: - 3 LVS Prof. Dr. W... wegen Schwerbehinderung (bei einer anzunehmenden Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 %) gemäß § 11 Nr. 2 LVVO, - 1 LVS Prof. Dr. T... als Leiter des Labors Beton und Bauwerksdiagnose gemäß § 9 Abs. 2 LVVO sowie 2 LVS für Forschungsaufgaben gemäß § 9 Abs. 4 Alt. 2 LVVO (soweit die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 20. November 2019 für das Forschungsprojekt in Kooperation mit Prof. Dr. H...: Entwicklung von Fertigteildeckenelementen aus Carbon-Verbund-Beton, vgl. https://www.htw-berlin.de/forschung/online-forschungs-katalog /projekte/projekt/?eid=2756, zuletzt abgerufen am 12. März 2020, 4 LVS in Ansatz bringt, bezieht sich dies auf einen nach dem Berechnungsstichtag liegenden Zeitraum und ist daher nicht anerkennungsfähig), - 1 LVS Prof. Dr. P... als Leiterin des Labors Tragwerk I gemäß § 9 Abs. 2 LVVO (soweit die Antragsgegnerin weitere 4 LVS als Prodekanin / Studiendekanin des Fachbereichs 2 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a LVVO in Ansatz bringt, hat diese Verminderung unberücksichtigt zu bleiben, da Frau Prof. P... diese Funktion ausweislich der Aufstellung für das Wintersemester 2018/19 zum Berechnungsstichtag offenbar nicht innehatte), - 1 LVS Prof. Dr. S... (statt Prof. Dr. L...) als Studienfachberater des MA-Studienganges Bauingenieurwesen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO, - 1 LVS Prof Dr. K... als Leiterin des Labors Geotechnik gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, - 1 LVS Prof. Dr. H... als Leiter des Labors Vermessungskunde gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, - 1 LVS Prof. Dr. E... als Leiter des Labors Wasserbau im BA-/MA-Studiengang BI gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, - 2,5 LVS Prof. Dr. B...als Praktikumsbeauftragter im Studiengang BI gemäß § 9 Abs. 2 LVVO sowie 2 LVS wegen Schwerbehinderung (bei einer anzunehmenden Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %) gemäß § 11 Nr. 1 LVVO, - 3 LVS Prof. Dr. W... als Studienfachberater des BI-Studienganges Bauingenieurwesen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO sowie 1 LVS als Leiter des Labors Tragwerke II: Stahl- und Massivbau im BA-/MA-Studiengang BI gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, - 1 LVS Prof. Dr. R...als Studienfachberaterin des ConREM - (Master) - gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO, 2 LVS als Studiengangsprecherin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO sowie 1 LVS für Forschungsaufgaben gemäß § 9 Abs. 4 Alt. 2 LVVO (Mobility2Grid Hauptphase, vgl. https://www.htw-berlin.de/forschung/ online-forschungskatalog/projekte/projekt/?eid=2231). Die zusätzlich geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 1 LVS für Prof. Dr. B... als Leiter des Labors Bauphysik im Studiengang BI gemäß § 9 Abs. 2 LVVO kann nicht anerkannt werden. Denn es ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass Prof. Dr. B...einer anderen Lehreinheit angehört. 4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Die dem bereits genannten Berechnungsstichtag 15. Januar 2019 vorausgehenden Semester sind das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2017/2018. Für diese sind insgesamt durchschnittlich ([41 + 59 + 14] : 2 = ) 57 LVS an Lehrauftragsstunden (Ansatz der Antragsgegnerin im Kapazitätsberechnungsbogen: 33,5 LVS) anzusetzen. a) Der Lehreinheit standen nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin (Bl. 17 – 23 der KapU) im genannten Sommersemester Lehraufträge in einem Umfang von 41 LVS und im genannten Wintersemester Lehraufträge in einem Umfang von 59 LVS zur Verfügung. b) Hinzuzurechnen sind weitere 14 LVS an Lehrauftragsstunden. Soweit die Antragsgegnerin auf Bl. 13 der KapU diese Lehraufträge als „Lehraufträge für Forschungssemester“ aufführt, jedoch im Wege der Vakanzverrechnung mit Blick auf das Prof. Dr. T...nach § 99 Abs. 6 BerlHG für ein Forschungsvorhaben im Wintersemester 2017/18 bewilligte Freistellungssemester unberücksichtigt sehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Das zu errechnende Deputat aus Lehrauftragsstunden reduziert sich gemäß § 10 Satz 2 KapVO grundsätzlich nur im Wege einer Verrechnung mit solchen Lehrauftragsstunden, die während des Bezugssemesters aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Die Professorenstelle K-Nr. 365 von Prof. Dr. T...war während des Forschungssemesters jedoch nicht unbesetzt. Vielmehr war die Lehrperson in diesem Zeitraum unter Fortzahlung der Dienstbezüge lediglich von ihren sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Die davon umfasste Befreiung von der Lehrverpflichtung kann nicht, auch nicht über den Grundsatz einer negativen „Vakanzverrechnung“ mit Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 2 KapVO, kapazitätsmindernd angesetzt werden. Denn die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben hat nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2018 - VG 3 L 889.17 -, juris Rn. 19) bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS in pauschalierender Weise Berücksichtigung gefunden. Deshalb sind Lehrauftragsstunden zum Ausgleich von forschungsbedingten Lehrausfällen keine „doppelt“ in Ansatz gebrachte Kapazität. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt danach insgesamt 285,5 LVS (252 LVS Deputat aus den verfügbaren Stellen – 23,5 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen + 57 LVS durchschnittliche Lehrauftragsstunden). 6. Von diesem unbereinigten Lehrangebot sind 13,5 LVS gemäß § 11 KapVO als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit BI/ConRem Lehrleistungen für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt: Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete („fremde“) Studiengänge erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden der „fremden“ Studiengänge und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl heranzuziehen ist. Grundlage der Ermittlung des in Deputatstunden je Semester zu messenden Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq x Aq/2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO - CAq für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, - Aq für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges. Die Ermittlung des Curricularanteils (CAq) wiederum erfolgt auf der Grundlage der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO - Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS) - fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. Die Antragsgegnerin hat zur Erläuterung eine einseitige Aufstellung (Bl. 16 der KapU) übersandt, in der für das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018 der Dienstleistungsexport der Lehreinheit BI/ConRem für Studierende anderer Studiengänge dargestellt wird. Dabei handelt es sich um Lehrveranstaltungen für den Kooperationsstudiengang Facility Management - FM - (Bachelor- und Master) der B...-Hochschule für Technik Berlin und der Antragsgegnerin. Da es sich bei den aufgelisteten Lehrveranstaltungen um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese dem Grunde nach zu berücksichtigen. Dabei sind die Curricularanteile der für Studierende des genannten Studiengangs erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen: - HOM 5.2 „Projektmanagement (Fokus Objektmanagement)“, Praktische Übung - PÜ -, Wahlpflichtmodul - WP - mit insgesamt 8 SWS (jeweils 4 SWS im Wintersemester 2017/18 und Sommersemester 2018 = durchschnittlich 4 SWS), - HRM 5.5. „Kosten und Controlling (Fokus Ressourcenmanagement)“, PÜ, WP, mit insgesamt 8 SWS (jeweils 4 SWS im Wintersemester 2017/18 und Sommersemester 2018 = durchschnittlich 4 SWS), - M7b „Risikomanagement“, seminaristische Lehrvortrag - SL -, Pflichtmodul - P -, mit 2 SWS im Sommersemester 2018 (= durchschnittlich 1 SWS). Dabei ist eine Betreuungsrelationen von 20 für PÜ an Fachhochschulen (vgl. Anlage 2, Teil B, III, Nr. 3 zur KapVO, k = 16) und 40 für SL an Fachhochschulen (a.a.O., k = 5) zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich für das Pflichtmodul M7b „Risikomanagement“ des Masterstudiengangs FM (vgl. § 5 Abs. 10 und Anl. 1 der alten Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang FM vom 23. August 2011, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 49/11) ein Fremdanteil von (1 : 40 =) 0,025. Die Module HOM 5.2 „Projektmanagement (Fokus Objektmanagement)“ und HRM 5.5. „Kosten und Controlling (Fokus Ressourcenmanagement)“ stammen aus dem Wahlpflichtbereich des 5. Semesters (Mobilitätssemester) des Bachelor-Studien-gangs FM (vgl. § 6 Abs. 7 und Anlage 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang FM vom 17. Oktober 2014 und 12. November 2014, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 24/15). In diesem Semester haben die Studierenden eine Auswahl unter den beiden Vertiefungsrichtungen „Methoden des Objektmanagements bzw. „Methoden des Ressourcenmanagements“, in den die Lehreinheit BI/ConREM jeweils exportiert. Auf die Frage, wie sich die Studierenden auf die beiden Wahlpflichtmodule verteilen, kommt es in Anbetracht der identischen Veranstaltungsart PÜ und Betreuungsrelation von 20 nicht an. Der Fremdanteil für die beiden (insgesamt nur einmal anzusetzenden) Wahlpflichtmodule beläuft sich danach auf (4 : 20 =) 0,2. Der Fremdanteil für den Studiengang FM beträgt somit insgesamt (0,025 + 0,2 =) 0,225. Bei einer jährlichen Studienanfängerzahl (Aq) im Studiengang FM von 120 (bezogen auf den 15. Januar 2018; vgl. die Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/18, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 21/17 vom 15. Juni 2017, bzw. zum Sommersemester 2018, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 32/17 vom 13. Dezember 2017; zum Wintersemester 2017/18 erfolgten 80 Zulassungen [40 Bachelor + 40 Master] und zum nachfolgenden Sommersemester 40 weitere Zulassungen [Bachelor]) ergeben sich 0,225 (CAq) x 60 (Aq/2). Im Ergebnis erbringt die Lehreinheit BI/ConRem, wie dargestellt, Lehrleistungen im Umfang von (0,225 [CAq] x 60 [Aq/2] =) 13,5 LVS für andere Lehreinheiten. Das um diese Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BI/ConRem beläuft sich danach auf (285,5 LVS – 13,5 LVS =) 272 LVS. 7. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit BI/ConRem gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a) beträgt der CNW für den Bachelorstudiengang BI bei der Antragsgegnerin 4,95, für den Masterstudiengang BI 3,3 und für den Masterstudiengang ConRem 2,4. 8. Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BI/ConRem erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen der Importe im Wintersemester 2018/19 und Sommersemester 2018 (Bl. 14 und 15 der KapU) ergibt sich bei der Bestimmung der Fremdanteile anderer Lehreinheiten Folgendes: a) Dienstleistungsimport für den Studiengang BI (Bachelor) aa) Fremdanteil aus dem Bereichallgemeinwissenschaftliche Ergänzungsmodule - AWE -/Fremdsprachen Zu diesem Fremdanteil gehören der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 23 Nr. 2 der Gemeinsamen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen, Fahrzeugtechnik, Maschinenbau, Life Science Engineering, Umweltinformatik, Ingenieurinformatik im Fachbereich Ingenieurwissenschaften II vom 11. Mai 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 33/11 vom 4. August 2011) in der Fassung der 1. Änderungsordnung vom 14. Mai 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 35/14 vom 2. September 2014) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen vier Varianten besteht, bei denen jede Variante die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 12 SWS (entweder vollständig im Bereich der Fremdsprachen, oder teilweise auch im AWE-Bereich) erfordert. Mangels weitergehender Angaben der Antragsgegnerin geht die Kammer regelmäßig von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Wahlpflichtbereich AWE/Fremdsprachen insgesamt Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS nachfragen müssen. Daraus ergibt sich ein Fremdanteil von (12 SWS : 20 für Übung - Ü - =) 0,6. bb) Fremdanteil der Lehreinheit Maschinenbau - MB - (FB 2 quer) Zusätzlich ist der Fremdanteil der Lehreinheit MB zu berücksichtigen. Als Fremdanteil zu berücksichtigen sind die Lehrveranstaltungen, die vom regulären Lehrpersonal (hier von der Lehrkraft für besondere Aufgaben...) der Lehreinheit MB für die Studierenden im Studiengang BI angeboten wurden. Dies sind die Module - D 11 „Mathematik I“, seminaristischer Unterricht - SU -, P, mit insgesamt 5 SWS, - D 12 „Mathematik II“, SU, P, mit insgesamt 5 SWS. Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 35 für seminaristischen Unterricht (siehe k = 7 in Anlage III, Nr. 3 zur KapVO) ergibt sich hieraus für die Module ein Fremdanteil von (10 SWS : 35 =) 0,2857. Bei dieser Berechnung hat die Kammer Parallelveranstaltungen unberücksichtigt gelassen. cc) Fremdanteil der Lehreinheit FM Hier sind Fremdanteile für die Lehrveranstaltungen anzusetzen, die vom regulären Lehrpersonal (hier von den Professoren) der Lehreinheit FM für die Studierenden im Studiengang BI angeboten wurden. Dies sind die Module - D 15 „Bauphysik“, SL, P, insgesamt 3 SWS, - D 15 „Bauphysik“, PÜ, P, insgesamt 1 SWS, wobei auch hier keine Parallelveranstaltung für die verschiedenen Gruppen und Züge der Studierenden, sondern die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden berücksichtigt wurde. Dabei ist wiederum eine Betreuungsrelationen von 40 für SL an Fachhochschulen und 20 für PÜ an Fachhochschulen zugrunde zu legen. Der Fremdanteil der Lehreinheit FM beträgt somit insgesamt ([3 SWS : 40] + [1 SWS : 20] =) 0,075 + 0,05 = 0,125. dd) Zwischenergebnis Addiert sind somit die für den Bereich AWE/Fremdsprachen (0,6), die Lehreinheit MB (0,2857) und die Lehreinheit FM (0,125) ermittelten Fremdanteile von insgesamt 1,0107 von dem für den Bachelorstudiengang BI festgesetzten CNW abzuziehen, so dass hier ein Curricularanteil (CAp) von 3,9393 (4,95 – 1,0107) verbleibt. b) Dienstleistungsimport für den Studiengang BI (Master) Auch hier ist der Fremdsprachenunterricht zu berücksichtigen, den die Antragsgegnerin von ihrem FS-Institut durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach §§ 7, 8 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Bauingenieurwesen im Fachbereich Ingenieurwissenschaften II vom 13. Februar 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 09/13 vom 7. März 2013) in der Fassung der 1. Änderungsordnung vom 13. Mai 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 20/15 vom 2. Juli 2015) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen vier Varianten besteht, bei denen jede Variante die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in der Form des SL mit einer Betreuungsrelation von 40 im Umfang von insgesamt 4 SWS erfordert. Daraus ergibt sich ein Fremdanteil von (4 SWS : 40 =) 0,1. c) Dienstleistungsimport für den Studiengang ConRem (Master) Diesen Studiengang führt die Antragsgegnerin nach der Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Construction and Real Estate Management im Fachbereich Ingenieurwissenschaften – Technik und Leben vom 29. Juli 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 40/15 vom 30. September 2015) als Kooperationsstudiengang zusammen mit der H...Metropolia University of Applied Sciences in drei Studienvarianten mit 180 bzw. 240 LP in zwei bzw. vier Semestern durch. Dabei werden nach § 5 Abs. 8 der Studienordnung - StoP - ConREM MA in jeder Studienvariante zwei Semester in Berlin, in der Studienvariante Ia bzw. IIa zusätzlich 2 bzw. 1 Semester in H...absolviert, ohne dass die Antragsgegnerin dies bei ihren Angaben zum Dienstleistungsimport berücksichtigen würde. aa) Geht man allein von der „Berliner Studienvariante“ IIIa aus, ergibt sich Folgendes: (a) Anders als noch unter der Geltung der alten Studienordnung ConREM MA (vgl. dazu für das Sommersemester 2014 Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2014 - VG 3 L 237.14 -, juris Rn. 58) ist kein Fremdsprachenanteil in Ansatz zu bringen. Denn die allein in Berlin durchgeführte Studienvariante III umfasst das Modul M 1.5 Business English nicht; in den Studienvarianten I und II wird dieses Modul nicht an der Antragsgegnerin, sondern an der Hochschule in H...unterrichtet (vgl. Anlage 2 der Studienordnung ConREM MA). (b) Für das an der Antragsgegnerin unterrichtete Modul M 3.3. Financial Mathematics and Management Information Systems erbringt die Lehreinheit FM die Lehrleistung. Dabei haben die Studierenden die Wahl zwischen den Varianten M 3.3.1 Financial and Investment Planning und M 3.3.2 Management Information Systems. Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL und 20 für PÜ an Fachhochschulen beläuft sich der Fremdanteil auf ([2 SWS : 40] + [1 SWS : 20] =) 0,05 + 0,05 = 0,1. bb) Einiges spricht im Übrigen dafür, dass die Fremdanteile tatsächlich höher anzusetzen sind, weil die H...Metropolia University of Applied Sciences im Studiengang ConRem (Master) in den Studienvarianten Ia und IIa nicht unerhebliche Lehrleistungen erbringt. Da jedoch selbst eine pauschale Halbierung des Curricularnormwertes und dementsprechend ein Curricularanteil von 1,2 zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis führen würde, sieht die Kammer insoweit von einer weiteren Darstellung und detaillierten Alternativberechnung ab. 9. Der gewichtete Curricularanteil ergibt sich danach wie folgt: Studiengang CNW Curricularanteil CA (p) Anteilquote z(p) CA (p) x z (p) BI (Bachelor) 4,95 3,9393 0,67 2,6393 BI (Master) 3,30 3,20 0,22 0,704 ConRem (Master) 2,40 2,3 0,11 0,253 gewichteter CA 3,5963 10. Für den Studiengang Bauingenieurwesen (Bachelor) ergibt sich hieraus bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots und Division durch den gewichteten Curricularanteil (272 LVS x 2 : 3,5963 = 151,2666) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote (151,2666 x 0,67) eine Basiszahl von 101,3486 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 11. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Bachelorstudiengang BI in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984, 7 C 66.93, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987, 7 C 103.86 u.a., NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,7814 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von 101,3486 : 0,7814 =) 129,7013 Studierenden. Daraus resultiert bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Aufteilung der Studienplätze von 2/3 auf das Wintersemester (festgesetzte Aufnahmekapazität von 80) und 1/3 auf das Sommersemester (festgesetzte Aufnahmekapazität von 40) eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit BI/ConRem für den Bachelorstudiengang BI für das Wintersemester 2019/20 von (129,7013 x 2/3 = 86,4675) abgerundet 86 Studierenden. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind von ihr jedoch 100 Studierende (Stand 16. Oktober 2019) zum 1. Fachsemester im Studiengang BI (Bachelor) zum Wintersemester 2019/20 zugelassen und immatrikuliert worden. Keiner der Studierenden ist beurlaubt. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. -). Eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Verrechnung zwischen mehreren Studiengängen einer Lehreinheit: Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2019 - VG 3 L 516.18 -, juris Rn. 60) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kapazität in allen Studiengängen der Lehreinheit nach der Einschreibestatistik der Antragsgegnerin vollständig ausgelastet ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).