Beschluss
3 L 1026.19 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0131.VG3L1026.19A.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der Antragstellerin iranischer Staatsangehörigkeit nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 3 K 1027.19 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Dezember 2019 in der Fassung der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2020 erklärten Änderung („….innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.“) anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare (vgl. §75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Schutzsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme - die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2017 - VG 3 L 170.17 A -, juris Rn. 5). Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Dabei muss sich - zwecks Verstärkung der materiellen Richtigkeitsgewähr - aus den Entscheidungsgründen unter Auseinandersetzung mit dem Einzelfall klar ergeben, aufgrund welcher Maßstäbe die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 71, 276 [293 f.]; BVerfG, Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, 18). Dem ist nicht genügt, wenn sich die Begründung im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft (vgl. BVerfG, Beschluss der dritten Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -). Die genannten Kriterien zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet sind auf die Offensichtlichkeitsprüfung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, a.a.O. Rn. 21). Hiernach ist aufgrund einer eigenständigen Beurteilung erschöpfend, wenn auch allein für das Eilverfahren zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes rechtmäßig ist, ob also insbesondere aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben worden ist, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Zu prüfen ist ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Insbesondere ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Des Weiteren ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn einer der in § 30 Abs. 3 AsylG genannten Fälle vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen beziehungsweise wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat (§ 30 Abs. 4 AsylG). Schließlich ist ein Asylantrag auch dann offensichtlich unbegründet, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG). In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel weder an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schutzgesuches als solchem noch an seiner Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Wie im Bescheid vom 13. Dezember 2019 zusammenfassend dargestellt und gewürdigt, verließ die Antragstellerin ihr Herkunftsland nach ihren eigenen Angaben bereits im September 2004 und lebte bis zum Jahre 2019 nach Eheschließung mit einem italienischen Staatsangehörigen aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen in Italien. Sie verfügt über einen gültigen iranischen Reisepass und reiste regelmäßig, ausweislich der darin befindlichen italienischen und iranischen Ein- und Ausreisestempel zuletzt im Februar und April 2018 (der letzte iranische Ausreisestempel weist als Datum den 19.1.1397 nach iranischem Kalender, umgerechnet den 8. April 2018 aus), zwischen den beiden Ländern hin und her. Ihre Angaben zu den angeblichen Verfolgungsgründen in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Dezember 2019 sind bereits aus diesem Grunde kaum glaubhaft. Unabhängig hiervon sind die Schilderungen der Antragstellerin zudem realitätsfern und deuten auf phasenweise wahnhafte Vorstellungen hin. Danach will die Antragstellerin „Umweltaktivistin“ des amerikanischen Instituts der NASA (wie diese Organisation in ihrer Langform heiße, vermochte sie nicht zu sagen) gewesen sein. Ihre Aufgaben dort seien spirituell gewesen und hätten über ihren Geist und Verstand funktioniert. Weil sie diese spirituellen Fähigkeiten habe und auch Mitglied der Gruppe Halgh-e-Erfan gewesen sei, sei es für sie einfacher gewesen, Informationen zu erhalten, zum Beispiel über unterirdische Bauwerke mit Nuklearaktivitäten. Nach dem Abschluss des Atomabkommens zwischen Iran, Deutschland und den ständigen Mitgliedern des UN-Sicherheitsrates habe es im August / September 2015 eine Vereinbarung zwischen Präsident Obama und der Kanzlei Bayt-e-Rahbari von Chamenei gegeben, nach der sie mit der NASA zusammenarbeiten solle. Ziel sei gewesen, dass sie ihre mentalen Fähigkeiten trainieren könne. Das nenne man Metaphysik. Es sei vereinbart worden, dass sie sich nach etwa vier bis fünf Jahren in den USA niederlassen könne (Unterlagen über ihrer Tätigkeit bei der NASA könne sie jedoch nicht vorlegen). Sie habe für Arbeiten auf höherer Ebene als Richterin befähigt werden sollen. Das aber hätten iranische Sicherheitsbehörden zu verhindern gesucht. Sie sei im Jahre 2018 wegen ihrer Tätigkeit als Umweltaktivistin (auf Nachfrage: sie habe in den sozialen Medien und im Internet veröffentlicht, zum Beispiel über das Atomabkommen) in Abwesenheit im Iran zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe sei kürzlich auf 14 Jahre erhöht worden. Das habe sie von Mitarbeiterin der NASA und von Freunden im Iran erfahren. Die NASA meine zwar, alles sei sauber. Die iranische Regierung meine jedoch, sie habe die Todesstrafe verdient. Ihr Ehemann sei von den iranischen Behörden manipuliert worden und habe sich ihr gegenüber unfair verhalten. Die italienische Polizei halte sich für unzuständig und meine, das ganze müsse auf höherer Ebene geklärt werden. Sie sei außerdem Opfer eines kalten Angriffs mittels Energieübertragung und an Krebs erkrankt, der jedoch zwischenzeitlich vollständig geheilt worden sei. Wie auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in seiner Antragsbegründung vom 27. Dezember 2019 einräumt, handelt es sich hierbei um äußerst fernliegende Ausführungen, die auf eine Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis hindeuten. Ihnen lässt sich kein auch nur einigermaßen realitätsnahes Verfolgungsschicksal entnehmen. Da es auch keine Ansatzpunkte für die Annahme gibt, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verbalisierung einer tatsächlich erlebten Verfolgung in der Lage wäre bzw. keine anderweiten objektiven Erkenntnisse über eine solche Verfolgung bestehen, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für eine weitere Sachverhaltsaufklärung kein Raum. Das Bundesamt hat sein Offensichtlichkeitsurteil ohne Rechtsfehler auf die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert, in sich widersprüchlich ist, offenkundig nicht den Tatsachen entspricht oder auf verfälschte oder gefälschte Beweismittel gestützt wird. Seiner besonderen Begründungspflicht ist das Bundesamt dabei nachgekommen. Denn es hat unter Zitat der vorgenannten Bestimmung ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragstellerin zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen ihrer „Umweltveröffentlichungen“ im Auftrag der NASA, der amerikanischen Weltraumagentur, in offensichtlichem Widerspruch zu bekannten Tatsachen stehe. Dabei hat es sich auf seine voraufgegangene Würdigung der Angaben der Antragstellerin bezogen, bei der wiederholt die eindeutige und offenkundige Realitätsferne ihres Vorbringens, etwa die Kenntnisnahme von Details nuklearer Bauwerke im Iran durch spirituelle Eingebung oder die Abwegigkeit der Annahme eines Abkommens zwischen Chamenei und Obama zu ihrer metaphysischen Ertüchtigung innerhalb der NASA, herausgearbeitet worden war. Diese Einschätzung ist auch der Sache nach zutreffend. Denn es drängt sich auf, dass die wahnhaften Angaben der Antragstellerin in zentralen Punkten nicht die Realität abbilden können. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG steht schließlich im Einklang mit den Vorgaben der Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2, 31 Abs. 8 Buchst. e der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie). Danach können die Mitgliedstaaten im Fall von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten. Nach Art. 31 Abs. 8 Buchst. e der Verfahrensrichtlinie ist ein solcher Fall gegeben, wenn der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, weil eine konventionswidrige Behandlung nicht ersichtlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Rückkehr in den Iran eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für die Antragstellerin gegeben ist. Ärztliche Atteste zu ihrem psychischen Gesundheitszustand hat sie schon nicht vorgelegt. Nach den Erkenntnissen der Kammer wäre eine ernst zu nehmende Erkrankung der Antragstellerin aus dem psychischen Formenkreis in der Islamischen Republik Iran, jedenfalls in Teheran oder in anderen größeren Städten, im Übrigen auch behandelbar (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. November 2010 an das OVG Bautzen). Ferner liegen auch die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG vor. Gegen die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens bestehen keine Bedenken (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – sowie Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2019 – 11 A 610/19.A –, juris Rn. 23 ff., VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2019 - VG 3 L 792.19 A -). Soweit nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH die Gewährleistung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung nach Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz beinhaltet, dass die für die freiwillige Ausreise gesetzte Frist nicht vor Erlöschen des Bleiberechts zu laufen beginnen darf, und hieraus gefolgert werden könnte, dass auch im Falle der Ablehnung eines Schutzgesuchs als offensichtlich unbegründet die Frist für die freiwillige Ausreise erst nach Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs zu laufen beginnt (dahin tendierend Wittkopp: „Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht – Das Urteil „Gnandi“ des EuGH, in: ZAR 2018, S. 325 [328]), hat die Antragsgegnerin dem durch Anpassung der Ausreisefrist im laufenden Verfahren Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).