Urteil
3 K 589.19 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0124.VG3K589.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheidtenors ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO). 1. Dabei kann dahinstehen, ob der Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden konnte, dass gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen und Wiederaufgreifensgründe nicht ersichtlich seien 2. Denn jedenfalls erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage der auf gleicher Stufe stehenden Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als rechtmäßig (vgl. zur Auswechslung des Unzulässigkeitstatbestandes BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/126 –, juris Rn. 21, ferner VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 8 A 170/16 –, juris Rn. 28). a) Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Befugnis stellt eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union [im Folgenden: EuGH], Große Kammer Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 Ibrahim u.a. –, juris Rn. 83-86). Allerdings darf ein Mitgliedstaat dann nicht von der Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen vorheriger Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 Hamed und Omar –, juris Rn. 43). Dies setzt voraus, dass er dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt ist, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo – und – C-297/17 Ibrahim u.a. –, beide juris Rn. 92 ff. bzw. Rn. 90 ff.). Bei Annahme einer solchen Gefahr darf ein Antragsteller nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nicht auf ein bloßes Abschiebungsverbot verwiesen werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 Hamed und Omar –, juris Rn. 40). Vielmehr hat er das Recht auf ein neues Asylverfahren, das ihm jedenfalls die Möglichkeit einräumen muss, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland zu erlangen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 42). Zur Annahme einer solchen Gefahr muss hierbei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Zunächst ist für die Prognose, ob der Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, auf den (Arbeits-)Willen und die realen Arbeitsmöglichkeiten sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Maßgeblich ist dabei auch die Frage, ob er eine besondere Verletzbarkeit aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo –, a.a.O. Rn. 95). Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden des zuständigen Mitgliedstaates eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer derartigen Situation befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“, vgl. hierzu sowie zum Folgenden Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – VGH A 4 S 1329.19 –, juris Rn. 5). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirken (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 93). Nicht ausreichend ist insofern der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte in der Regel anders als Zielstaatsangehörige nicht durch familiäre Solidarität aufgefangen werden und so den Mängeln des Sozialsystems des zuständigen Mitgliedsstaates begegnen können (a.a.O. Rn. 94). Ebenso wenig führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh (a.a.O. Rn. 96, 97). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Abschiebungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (a.a.O. Rn. 90). b) In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe und nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse stellen sich die Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland zwar grundsätzlich als sehr schwierig dar. Die Kammer ist dennoch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände davon überzeugt, dass dem Kläger im Fall einer Abschiebung nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not droht. Dabei ist zwar zunächst nicht entscheidungserheblich, ob ein anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland eine Situation vorfindet, die nicht mit den Vorgaben des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) im Einklang steht (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 Ibrahim u.a. –, a.a.O. Rn. 92, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 – 22 L 3736/18.A –, juris Rn. 33 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 21. März 2019 – VG 5 L 540/18.A –, a.a.O. Rn. 21 f.). Dies gilt etwa für den Zugang zu Beschäftigung (Artikel 26 der Qualifikationsrichtlinie), Bildung (Artikel 27), Sozialleistungen (Artikel 29), Wohnraum (Artikel 32) und Integrationsmaßnahmen (Artikel 34). Auch sind Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht in dem Sinne auszulegen, dass er die Vertragsparteien bzw. Mitgliedstaaten verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, oder Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 –, juris Rn. 70 f.). Aus der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich daher lediglich der Grundsatz der Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 der Qualifikationsrichtlinie) bzw. (vgl. etwa Art. 32 und 33 der Qualifikationsrichtlinie) Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – VGH A 11 S 1778.14 –, juris Rn. 59). (1) In Griechenland anerkannt Schutzberechtigte haben dort nach den gesetzlichen Vorgaben seit 2013 unter denselben Bedingungen Zugang zu Unterbringung wie legal in Griechenland lebende Drittstaatsangehörige. Spezielle Unterkünfte stellt der griechische Staat für sie nicht zur Verfügung. Für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte ist nicht vorgesehen, dass diese bei der Rückkehr von den zuständigen Behörden an ein Flüchtlingslager verwiesen oder in anderer Form untergebracht werden (vgl. Pro Asyl/RSA Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018 [im Folgenden: Pro Asyl Stellungnahme], S. 5). Sie werden auch nicht in das vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden: UNHCR) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen betriebene und von der Europäischen Union finanzierte Emergency Support to Integration and Accommodation (im Folgenden: ESTIA) Programm aufgenommen. Im Rahmen dieses Programms werden Asylsuchenden Unterkünfte im urbanen Raum und Bargeldhilfen (sogenanntes Cash-Card-Programm) zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2019 hat das zuständige griechische Ministerium für Migrationspolitik begonnen, die bereits in der Vergangenheit bestehende Regelung durchzusetzen, dass Asylsuchende, die während ihrer Unterbringung im ESTIA-Programm einen Schutzstatus erworben haben, ihre Wohnung verlassen müssen (vgl. bereits Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Hierfür galten zunächst noch Übergangsfristen von einigen Monaten, die allerdings nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung für anerkannt Schutzberechtigte abgelaufen sind. In der Praxis bleibt derzeit ein erheblicher Teil der anerkannt Schutzberechtigten im ESTIA-Programm – insbesondere aufgrund bestehender Vulnerabilitäten – dauerhaft in ihren Wohnungen und bezieht weiterhin die vom UNHCR gewährte Bargeldhilfe. Mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. Januar 2020 kann der Aufenthalt nunmehr allerdings nicht mehr im Ermessen der Behörde verlängert werden und nach einer weiteren Übergangsfrist bis Februar 2020 müssen die bisher durch ESTIA geförderten anerkannt Schutzberechtigten aus ihren Wohnungen ausziehen. Ohnehin bestand diese faktische Verlängerungsmöglichkeit nur für diejenigen, die bereits in einer über ESTIA bereitgestellten Unterkunft lebten, als ihnen internationaler Schutz zugesprochen wurde. Anerkannte Flüchtlinge, die nicht während des Asylverfahrens im ESTIA-Programm untergebracht waren und aus einem anderen EU-Mitgliedstaat rücküberstellt werden, finden keine Unterkunft über dieses Programm (vgl. Pro Asyl Stellungnahme, S. 5; Pro Asyl Fallstudie). Die zeitliche Begrenzung und das geschilderte Verfahren gelten nicht nur für Personen im ESTIA-Programm, sondern auch für international Schutzberechtigte in Aufnahmelagern (vgl. zum Ganzen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23. August 2019). Den Übergang in den regulären Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach der Zuerkennung internationalen Schutzes soll das von der Internationalen Organisation für Migration (im Folgenden: IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickelte und von der Europäischen Kommission finanzierte Programm „Helios II" gewährleisten, welches im Juni 2019 implementiert wurde und derzeit mit einer Dauer bis November 2020 angesetzt ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: https://greece. iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). Nach Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung werden in den Büros des Helios II-Programms etwa Sprach- und Integrationskurse sowie Hilfe bei der Eingliederung in das Berufsleben angeboten. Helios II unterstützt auch – mithilfe der Durchführungspartner der IOM, d.h. Nichtregierungsorganisationen sowie Entwicklungsgesellschaften von griechischen Kommunen – bei der Wohnungssuche, wobei es – anders als das ESTIA-Programm – nicht über eigene Wohnungen verfügt. Finden die betroffenen anerkannt Schutzberechtigten selbst eine Wohnung und mieten diese an, übernimmt Helios II für ein Jahr die Wohnkosten. Helios II hat dabei eine Kapazität von etwa 12.000 bis 15.000 zu fördernden Antragstellern. Zuletzt waren in dem Programm etwa 1000 bis 1500 Plätze frei, da diese nicht abgerufen wurden. Eine Wartezeit zur Inanspruchnahme der Leistungen besteht nicht. Voraussetzung für die Aufnahme in das Helios II-Programm ist jedoch neben einer Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem 1. Januar 2018, dass die Betreffenden bereits in einem Flüchtlingsprogramm (d.h. in einer Aufnahmeeinrichtung [Open Accommodation Center], einem Empfangs- und Identifikationszentrum [Reception and Identification Center, RIC, oder sog. „Hotspot“], einem Hotel im Rahmen des IOM FILOXENIA-Projekt oder einer Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms) untergebracht gewesen sind. Den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung zufolge eruiere die IOM derzeit, ob auch anderen Ausländern, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Helios II-Programm nicht erfüllen, mit vergleichbaren Programmen geholfen werden könne. Nähere Angaben hierzu konnte er allerdings nicht machen. Die Suche nach einer privaten Unterkunft kann durch Diskriminierung und hohe Preise erschwert werden. Teilweise bleiben diejenigen anerkannt Schutzberechtigten, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich privat eine Unterkunft zu besorgen, obdachlos oder leben in besetzten Häusern oder in überfüllten Wohnungen (vgl. Asylum Information Database, Country Report Greece, Update 2018 [(im Folgenden: aida Country Report Greece], S. 185). In der Praxis müssen anerkannt Schutzberechtigte zum Teil auf die limitierten sozialstaatlichen Unterbringungsmöglichkeiten zurückgreifen, die auch griechischen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen. Es gibt generell eine begrenzte Anzahl von Obdachlosenunterkünften (beispielsweise vier Unterkünfte im Stadtgebiet von Athen trotz einer signifikanten Erhöhung der Obdachlosenzahlen in den letzten Jahren, vgl. Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe vom 6. November 2018 [im Folgenden: Comissioner for Human Rights Report] – Rn. 100). Die Obdachlosenunterkünfte haben jedoch lange Wartelisten, sind überfüllt, erhalten stetig neue Anfragen und stehen in der Regel nur für Notfälle bzw. für kurze Zeiträume zur Verfügung (vgl. Pro Asyl Stellungnahme). Oftmals werden nur bestimmte Personengruppen wie HIV-Positive, Familien oder Frauen aufgenommen, sind Unterkünfte geschlossen oder voll belegt und werden mangels Dolmetscher nur Personen aufgenommen, die Englisch oder Griechisch sprechen (vgl. die Übersicht in der Pro Asyl Stellungnahme, S. 6 f.) Zum 1. Januar 2019 wurde eine wohnungsbezogene Sozialleistung (in Höhe von monatlich 70 Euro für Alleinstehende und bis zu 210 Euro für eine Familie mit drei Kindern) eingeführt, die seit März 2019 auf der entsprechenden Online-Plattform beantragt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23. August 2019). Voraussetzung für den Leistungsbezug ist der Nachweis eines noch mindestens sechs Monate gültigen Mietvertrages, der in der Steuerdatenbank TAXIS-Net eingetragen ist. Weiterhin gilt als Voraussetzung für einen Bezugsanspruch ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland, wobei im Falle international Schutzberechtigter die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten automatisch ohne das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis erweist sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für sie aber als problematisch, insbesondere aufgrund der – trotz sinkender Arbeitslosenzahlen von über 21 Prozent im Jahr 2017 auf derzeit gut 16 Prozent – noch immer hohen Arbeitslosenquote in Griechenland und fehlender Kenntnisse der griechischen Sprache (vgl. aida Country Report, S. 187; Commissioner for Human Rights Report Rn. 54, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen (z.B. Solidarity Now, Generation 2.0, Organization Earth) und sind nicht flächendeckend verfügbar (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Darüber hinaus sind formale Voraussetzungen zur Aufnahme einer legalen Arbeit zu erfüllen. So ist die Vorlage einer Steuerregistrierungsnummer erforderlich. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes ist der Zugang zu einer solchen Nummer grundsätzlich möglich, jedenfalls sofern zu ihrer Beantragung die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Zwar erfordert die Beantragung grundsätzlich auch die Vorlage einer Adressbescheinigung (d.h. eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Zuweisung zu einer Unterkunft, Stromrechnung oder Mietvertrag). Seit 2017 werden allerdings Anstrengungen unternommen, um den Zugang zu verbessern. Laut dem Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung reicht auch die Angabe einer bloßen Postanschrift zur Erlangung einer Steuerregistrierungsnummer aus und geben Antragsteller oftmals etwa die Anschrift eines Rechtsanwaltes oder einer Nichtregierungsorganisation an. Auch die Eröffnung eines Bankkontos – eine Voraussetzung für den Erhalt von Gehaltszahlungen im Privatsektor – ist nach Angaben des Auswärtigen Amtes insbesondere mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen inzwischen leichter möglich (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). In der Praxis können sich jedoch weiterhin Schwierigkeiten ergeben, wenn zur Eröffnung eines Bankkontos neben einer Aufenthaltserlaubnis auch ein Reisepass verlangt wird sowie ein Adressnachweis, eine Steuerregistrierungsnummer und ein Arbeitsvertrag und eine Arbeitsbescheinigung (vgl. aida Country Report, S. 135, Pro Asyl Stellungnahme). Auch die – nunmehr erst nach sechs Monaten mögliche – Erlangung einer Sozialversicherungsnummer – AMKA – kann sich in der Praxis schwierig gestalten, da eine gültige Aufenthaltserlaubnis und eine Postanschrift vorzulegen sind. Neben Leistungen etwa für alleinerziehende Mütter, Kinder, behinderte Menschen, Rentner und Studierende gewährt Griechenland seit dem Jahr 2017 bedürftigen Menschen einschließlich Flüchtlingen das sogenannte Soziale Solidaritätseinkommen (Κοινωνικό Επίδομα Αλληλεγγύης – KEA –) von monatlich 200 € pro Haushalt (zuzüglich 100 € für jeden weiteren Erwachsenen und 50 € für jedes Kind) einschließlich Zugang zu vergünstigtem Wasser und Elektrizität. Nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung handelt es sich dabei um einen absoluten Notbehelf, dessen Auszahlung an strenge Hürden geknüpft ist. Die Beantragung erfordert unter anderem die Vorlage einer Adressbescheinigung (in Form eines mindestens sechs Monate zuvor abgeschlossenen Mietvertrages) oder einer Obdachlosenbescheinigung der Gemeinde (die in der Praxis denjenigen, die in der Wohnung von Bekannten oder in besetzen Häusern leben, nicht ausgestellt werden), die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer bzw. aktueller Steuerbescheide, einer Sozialversicherungsnummer sowie eines Nachweises über den Familienstand und eines Bankkontos (vgl. aida Country Report, S. 189 f.). Hierbei können sich die oben beschriebenen praktischen Probleme ergeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sozialen Solidaritätseinkommens ist weiterhin ein zweijähriger legaler Voraufenthalt, nachzuweisen über die Steuererklärung der Vorjahre (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Anerkannt Schutzberechtigte haben seit 2016 Anspruch auf Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen, sofern sie über eine Sozialversicherungsnummer verfügen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 2, United States Department of State, Greece 2018 Human Rights Report, S. 16). Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch grundsätzlich auch in der Praxis, insbesondere im Bereich der Notfallversorgung. Allerdings leidet das Gesundheitssystem aufgrund der Wirtschaftskrise und Austeritätspolitik unter Engpässen vor allem in Form von Personalmangel, Ausstattungsdefiziten und einer restriktiven Ausgabe von Medikamenten, welche Schutzsuchende, Schutzberechtigte und die lokale Bevölkerung gleichermaßen betreffen (vgl. Commissioner for Human Rights Report Rn. 40 und 102 ff.). Im Raum Athen und Piräus werden von verschiedenen Organisationen einschließlich Solidaritätsbewegungen und örtlichen Kirchen Mahlzeiten sowohl an Griechinnen und Griechen als auch an Drittstaatsangehörige ausgegeben. In der Regel erfolgt die Ausgabe einer begrenzten Anzahl von Portionen einmal täglich (vgl. Pro Asyl Stellungnahme, S. 9). Insgesamt wird die Betreuung und Versorgung anerkannt Schutzberechtigter nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung überwiegend von Nichtregierungsorganisationen, die ihren Sitz in Athen oder Thessaloniki haben, gewährleistet. So erwähnte er etwa die Organisation Metadrasi, die mit einer knapp vierstelligen Mitarbeiterzahl spendenfinanziert beispielsweise Dolmetscher zur Verfügung stelle, unbegleitete Minderjährige und vulnerable Personen betreue und etwa Hilfe zur Integration in den Arbeitsmarkt leiste. (2) Das Ausmaß, in dem der Einzelne von den Lebensbedingungen in Griechenland getroffen wird, hängt aber von den individuellen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall ab (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 – 22 L 3736/18 A –, juris Rn. 45). Im Fall des Klägers ist nach den vorstehend dargestellten Erkenntnissen nicht davon auszugehen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen. Zwar ist nicht damit zu rechnen, dass der griechische Staat dem Kläger bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sein oder ihm in absehbarer Zeit finanzielle Unterstützung zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten oder für Wohnraum zukommen lassen wird (vgl. hierzu ausführlich das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Parallelverfahren VG 3 K 389.19 A, juris). Jedoch ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht anzunehmen, dass der Kläger hierauf angewiesen wäre. So hielt sich er sich bereits über ein Jahr in Griechenland auf. Da er nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in Deutschland angab, nach Griechenland zurückkehren zu wollen, um dort zu arbeiten (vgl. seine Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt am 16. Februar 2018, S. 2), ist davon auszugehen, dass er während dieses Aufenthalts durchaus in der Lage gewesen ist, sich durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt in Griechenland zu sichern. Auch darüber hinaus dürften sich seine Lebensumstände keinesfalls so dargestellt haben, dass er sich in einer Situation existenzieller Not befand. Denn es muss angenommen werden, dass der Kläger sich anderenfalls nicht allein deshalb zur freiwilligen Rückkehr nach Griechenland entschlossen hätte, weil sich die Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit in Deutschland weniger gut als von ihm erhofft darstellten und ihm offenbar die „Demokratie“ (gemeint war vermutlich „Bürokratie“) zu schaffen machte. In Anbetracht dessen erscheinen seine späteren Angaben dazu, dass er während der ganzen Zeit „auf der Straße“ gelebt habe, nicht nur unkonkret, sondern auch im Übrigen wenig glaubhaft. Auch wenn er jetzt angibt, er habe damals tatsächlich nicht nach Griechenland, sondern in den Irak reisen wollen, spricht das insgesamt nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Kläger war trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend, um dahingehende Zweifel auszuräumen. Nach eigenen Angaben verfügt er zudem über ein Netzwerk von Freunden in Athen und Thessaloniki, die ihn unterstützten und ihm Unterkunft gewährten. Dabei handelte es sich seinen Angaben zufolge um irakische Staatsangehörige, die ebenfalls in Griechenland internationalen Schutz erhalten hätten. Seine spätere Aussage, er habe während seines zweiten Aufenthaltes in Griechenland keine Freunde in Athen mehr gehabt, bei denen er hätte unterkommen können, wirkt insofern vorgeschoben, als er keinerlei Gründe dafür nannte, weshalb diese sich nicht weiterhin in Griechenland aufhalten sollten. Seine Antworten dazu machten einen ausweichenden Eindruck. In Griechenland war er eigenen Angaben zufolge auch in ärztlicher Behandlung. Zudem hatte der Kläger ursprünglich bei seiner Asylerstantragstellung angegeben, gesund zu sein. Dass er jetzt Rückenprobleme hat, weil er sich nach seiner Rückkehr aus dem Irak „erkältet“ hat, ist nicht belegt. Darüber hinaus verfügt er offenbar über ausreichende finanzielle Mittel, um Kredite im Umfang eines vierstelligen Dollarbetrages an Freunde bzw. Geschäftspartner zu erteilen und Flugreisen von Griechenland nach Deutschland und zurück bzw. von Griechenland in den Irak und zurück zu finanzieren. Längere geschäftliche Aufenthalte im Irak waren ihm offenbar problemlos möglich und er erhielt Visa und Visaverlängerungen. Eigenen Angaben zufolge war er dort als erfolgreicher Bäcker und Konditor tätig und hat damit ausreichend Geld verdient. Der Kläger scheint in den Irak auch weitere Kontakte zu haben, so dass er mit seinen langjährigen Geschäftsbeziehungen in den Irak ggf. auch länderübergreifend beruflich tätig sein kann. Er verfügt noch über eine bis zum 2. November 2022 gültige Aufenthaltserlaubnis für Griechenland, so dass sich insoweit auch keine weiteren Hindernisse auftun dürften. II. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2018 bezüglich der Nichtfeststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in diesem Punkte, und zwar weder mit Blick auf Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG noch mit Blick auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach §§ 51 Abs. 4, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Satz 1 VwVfG. Er wird durch die Ablehnung in Nr. 2 des Tenors des Bescheides vom 20. August 2019 daher nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr liegt hier zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor, insbesondere besteht keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger hat keinerlei Nachweise für gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig. Er ist 48 Jahre alt, iranischer Staats- und arabischer Volkszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge verließ er den Iran Anfang 2003, hielt sich etwa dreizehn Jahre im Irak und anschließend einige Monate in der Türkei auf. Im Anschluss reiste er nach Griechenland weiter, wo er sich etwa ein Jahr und vier Monate aufhielt. Auf seinen dort im September 2016 gestellten Asylantrag wurde ihm am 26. April 2017 internationaler Schutz gewährt. Im Januar 2018 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte im selben Monat erneut um internationalen Schutz nach. Weniger als einen Monat später nahm er seinen Asylantrag zurück und gab an, er wolle nach Griechenland zurückkehren und dort arbeiten. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylverfahren mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Februar 2018 ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Griechenland an. Am 14. August 2019 stellte er erneut einen Asylantrag in Deutschland. Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am selben Tag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Berlin – (im Folgenden: Bundesamt) machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe in Griechenland keine Arbeit gefunden. Er könne kein Griechisch. Er leide unter Rückenschmerzen ausstrahlend in den linken Arm. Nach der Rücknahme seines Asylantrages habe er drei bis vier Monate in einer Privatwohnung von irakischen Freunden in Athen und Thessaloniki verbracht. Dann sei er in den Irak gereist, um Geldschulden einzutreiben. Er sei anschließend für etwa zehn Tage nach Athen zurückgekehrt, habe dort aber keine Freunde mehr gehabt und auf der Straße schlafen müssen. Wegen seiner Rückenschmerzen sei er in Griechenland behandelt worden. Mit Bescheid vom 20. August 2019 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag als unzulässig ab, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (Nr. 1 des Bescheidtenors), und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2018 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab (Nr. 2 des Bescheidtenors). Hiergegen hat der Kläger am 30. August 2019 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. In Griechenland drohe ihm aufgrund der dort herrschenden Lebensverhältnisse Verelendung. Dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch gab das Gericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VG 3 L 588.19 A – statt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorbenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich Griechenlands Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2019 den Liaison-Beamten des Bundesamtes bei der griechischen Asylbehörde Herrn A...(im Folgenden: Liaison-Beamter) informatorisch angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (B. 70 ff. der Streitakte)verwiesen. Die Kammer hat die Bundesamtsvorgänge des Klägers (Az. 7... und 7...) beigezogen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Sie hat zudem eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2019 eingeholt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten verwiesen.