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Urteil

3 K 389.19 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0124.VG3K389.19A.00
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Leitsätze
Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union darf nicht von der Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen vorheriger Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller einer Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In einem solchen Fall hat er das Recht auf ein neues Asylverfahren.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2019 wird aufgehoben (Tenorierungspunkte Nr. 1 bis 3). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union darf nicht von der Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen vorheriger Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller einer Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In einem solchen Fall hat er das Recht auf ein neues Asylverfahren.(Rn.21) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2019 wird aufgehoben (Tenorierungspunkte Nr. 1 bis 3). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – sofern ein solcher konkludent der Einreichung eines weiteren Schriftsatzes am 8. Januar 2020, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung, zu entnehmen ist – kommt die Kammer – nach erneuter Beratung und Abstimmung unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 – V ZR 357/00 –, juris Rn. 12) – nicht nach. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 296 a Satz 2, 156 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Wiedereröffnung anzuordnen, wenn es einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler feststellt (Nr. 1), nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO darstellen (Nr. 2) oder zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden ist (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Im Übrigen steht die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, nach § 156 Absatz 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 – BVerwG 7 B 106/02 –, juris Rn. 30 und vom 3. Dezember 2008 – BVerwG 10 B 13/08 –, juris Rn. 7) oder nur so die Pflicht nach § 86 Absatz 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 – BVerwG 9 B 50/01 –, juris Rn. 28 und vom 6. März 2015 – BVerwG 6 B 41.14 –, juris Rn. 10). Nach Abwägung der für und gegen den Abschluss der Instanz sprechenden Gründe sieht die Kammer keine Veranlassung für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Die rechtlichen Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz gehen über eine Wiederholung und Vertiefung des bislang Vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung Besprochenen nicht wesentlich hinaus und stellen sich nicht als entscheidungserheblich dar. Der Kläger hatte zudem mit Blick auf die mehr als sechs Monate zurückliegende Klageerhebung und die umfangreiche Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin jedenfalls ausreichend Gelegenheit, zur Frage der möglichen Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz wegen der geringen Überstellungsquoten nach Griechenland vorzutragen. Die unterbliebene Vorbereitung auf den Termin kann nicht durch eine „Nachbereitung“ ersetzt werden (vgl. dazu Fischer. Die Berücksichtigung „nachgereichter“ Schriftsätze im Zivilprozess, in: NJW 1994, S. 1315 [1318], zum Ganzen vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 5. November 2012 – VG 2 K 167.11 –, juris). II. Die Klage hat Erfolg. Sie ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – BVerwG 1 C 39/16 –, juris Rn. 16) und begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Befugnis stellt eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union [im Folgenden: EuGH], Große Kammer Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 Ibrahim u.a. –, juris Rn. 83-86). Allerdings darf ein Mitgliedstaat dann nicht von der Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen vorheriger Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 Hamed und Omar –, juris Rn. 43). Dies setzt voraus, dass er dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt ist, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo – und – C-297/17 Ibrahim u.a. –, beide juris Rn. 92 ff. bzw. Rn. 90 ff.). Bei Annahme einer solchen Gefahr darf ein Antragsteller nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nicht auf ein bloßes Abschiebungsverbot verwiesen werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 Hamed und Omar –, juris Rn. 40). Vielmehr hat er das Recht auf ein neues Asylverfahren, das ihm jedenfalls die Möglichkeit einräumen muss, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland zu erlangen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 42). Zur Annahme einer solchen Gefahr muss hierbei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Zunächst ist für die Prognose, ob der Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, auf den (Arbeits-)Willen und die realen Arbeitsmöglichkeiten sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Maßgeblich ist dabei auch die Frage, ob er eine besondere Verletzbarkeit aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo –, a.a.O. Rn. 95). Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden des zuständigen Mitgliedstaates eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer derartigen Situation befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“, vgl. hierzu sowie zum Folgenden Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – VGH A 4 S 1329.19 –, juris Rn. 5). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirken (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 93). Nicht ausreichend ist insofern der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte in der Regel anders als Zielstaatsangehörige nicht durch familiäre Solidarität aufgefangen werden und so den Mängeln des Sozialsystems des zuständigen Mitgliedsstaates begegnen können (a.a.O. Rn. 94). Ebenso wenig führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh (a.a.O. Rn. 96, 97). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Abschiebungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (a.a.O. Rn. 90). In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe und nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse ist die Kammer überzeugt, dass dem Kläger im Fall einer Abschiebung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not droht. Dabei ist zwar zunächst nicht entscheidungserheblich, ob ein anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland eine Situation vorfindet, die nicht mit den Vorgaben des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) im Einklang steht (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 Ibrahim u.a. –, a.a.O. Rn. 92, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 – 22 L 3736/18.A –, juris Rn. 33 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 21. März 2019 – VG 5 L 540/18.A –, a.a.O. Rn. 21 f.). Dies gilt etwa für den Zugang zu Beschäftigung (Artikel 26 der Qualifikationsrichtlinie), Bildung (Artikel 27), Sozialleistungen (Artikel 29), Wohnraum (Artikel 32) und Integrationsmaßnahmen (Artikel 34). Auch sind Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht in dem Sinne auszulegen, dass er die Vertragsparteien bzw. Mitgliedstaaten verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, oder Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 –, juris Rn. 70 f.). Aus der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich daher lediglich der Grundsatz der Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 der Qualifikationsrichtlinie) bzw. (vgl. etwa Art. 32 und 33 der Qualifikationsrichtlinie) Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – VGH A 11 S 1778.14 –, juris Rn. 59). Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich hieraus keine Verletzung des Art. 4 GRCh, bemessen an dem beschriebenen Maßstab der Gefahr extremer materieller Not, ergibt. Davon kann allerdings unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisse nicht ausgegangen werden. In Griechenland anerkannt Schutzberechtigte haben dort nach den gesetzlichen Vorgaben seit 2013 unter denselben Bedingungen Zugang zu Unterbringung wie legal in Griechenland lebende Drittstaatsangehörige. Spezielle Unterkünfte stellt der griechische Staat für sie nicht zur Verfügung. Für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte ist nicht vorgesehen, dass diese bei der Rückkehr von den zuständigen Behörden an ein Flüchtlingslager verwiesen oder in anderer Form untergebracht werden (vgl. Pro Asyl/RSA Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018 [im Folgenden: Pro Asyl Stellungnahme], S. 5). Sie werden auch nicht in das vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden: UNHCR) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen betriebene und von der Europäischen Union finanzierte Emergency Support to Integration and Accommodation (im Folgenden: ESTIA) Programm aufgenommen. Im Rahmen dieses Programms werden Asylsuchenden Unterkünfte im urbanen Raum und Bargeldhilfen (sogenanntes Cash-Card-Programm) zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2019 hat das zuständige griechische Ministerium für Migrationspolitik begonnen, die bereits in der Vergangenheit bestehende Regelung durchzusetzen, dass Asylsuchende, die während ihrer Unterbringung im ESTIA-Programm einen Schutzstatus erworben haben, ihre Wohnung verlassen müssen (vgl. bereits Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Hierfür galten zunächst noch Übergangsfristen von einigen Monaten, die allerdings nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung für anerkannt Schutzberechtigte abgelaufen sind. In der Praxis bleibt derzeit ein erheblicher Teil der anerkannt Schutzberechtigten im ESTIA-Programm – insbesondere aufgrund bestehender Vulnerabilitäten – dauerhaft in ihren Wohnungen und bezieht weiterhin die vom UNHCR gewährte Bargeldhilfe. Mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. Januar 2020 kann der Aufenthalt nunmehr allerdings nicht mehr im Ermessen der Behörde verlängert werden und nach einer weiteren Übergangsfrist bis Februar 2020 müssen die bisher durch ESTIA geförderten anerkannt Schutzberechtigten aus ihren Wohnungen ausziehen. Ohnehin bestand diese faktische Verlängerungsmöglichkeit nur für diejenigen, die bereits in einer über ESTIA bereitgestellten Unterkunft lebten, als ihnen internationaler Schutz zugesprochen wurde. Anerkannte Flüchtlinge, die nicht während des Asylverfahrens im ESTIA-Programm untergebracht waren und aus einem anderen EU-Mitgliedstaat rücküberstellt werden, finden keine Unterkunft über dieses Programm (vgl. Pro Asyl Stellungnahme, S. 5; Pro Asyl Fallstudie). Die zeitliche Begrenzung und das geschilderte Verfahren gelten nicht nur für Personen im ESTIA-Programm, sondern auch für international Schutzberechtigte in Aufnahmelagern (vgl. zum Ganzen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23. August 2019). Den Übergang in den regulären Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach der Zuerkennung internationalen Schutzes soll das von der Internationalen Organisation für Migration (im Folgenden: IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickelte und von der Europäischen Kommission finanzierte Programm „Helios II" gewährleisten, welches im Juni 2019 implementiert wurde und derzeit mit einer Dauer bis November 2020 angesetzt ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: https://greece. iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). Nach Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung werden in den Büros des Helios II-Programms etwa Sprach- und Integrationskurse sowie Hilfe bei der Eingliederung in das Berufsleben angeboten. Helios II unterstützt auch – mithilfe der Durchführungspartner der IOM, d.h. Nichtregierungsorganisationen sowie Entwicklungsgesellschaften von griechischen Kommunen – bei der Wohnungssuche, wobei es – anders als das ESTIA-Programm – nicht über eigene Wohnungen verfügt. Finden die betroffenen anerkannt Schutzberechtigten selbst eine Wohnung und mieten diese an, übernimmt Helios II für ein Jahr die Wohnkosten. Helios II hat dabei eine Kapazität von etwa 12.000 bis 15.000 zu fördernden Antragstellern. Zuletzt waren in dem Programm etwa 1.000 bis 1.500 Plätze frei, da diese nicht abgerufen wurden. Eine Wartezeit zur Inanspruchnahme der Leistungen besteht nicht. Voraussetzung für die Aufnahme in das Helios II-Programm ist jedoch neben einer Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem 1. Januar 2018, dass die Betreffenden bereits in einem Flüchtlingsprogramm (d.h. in einer Aufnahmeeinrichtung [Open Accomodation Center], einem Empfangs- und Identifikationszentrum [Reception and Identification Center, RIC, oder sog. „Hotspot“], einem Hotel im Rahmen des IOM FILOXENIA-Projekt oder einer Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms) untergebracht gewesen sind. Den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung zufolge eruiere die IOM derzeit, ob auch anderen Ausländern, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Helios II-Programm nicht erfüllen, mit vergleichbaren Programmen geholfen werden könne. Nähere Angaben hierzu konnte er allerdings nicht machen. Die Suche nach einer privaten Unterkunft kann durch Diskriminierung und hohe Preise erschwert werden. Teilweise bleiben diejenigen anerkannt Schutzberechtigten, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich privat eine Unterkunft zu besorgen, obdachlos oder leben in besetzten Häusern oder in überfüllten Wohnungen (vgl. Asylum Information Database, Country Report Greece, Update 2018 [(im Folgenden: aida Country Report Greece], S. 185). In der Praxis müssen anerkannt Schutzberechtigte zum Teil auf die limitierten sozialstaatlichen Unterbringungsmöglichkeiten zurückgreifen, die auch griechischen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen. Es gibt generell eine begrenzte Anzahl von Obdachlosenunterkünften (beispielsweise vier Unterkünfte im Stadtgebiet von Athen trotz einer signifikanten Erhöhung der Obdachlosenzahlen in den letzten Jahren, vgl. Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe vom 6. November 2018 [im Folgenden: Comissioner for Human Rights Report] – Rn. 100). Die Obdachlosenunterkünfte haben jedoch lange Wartelisten, sind überfüllt, erhalten stetig neue Anfragen und stehen in der Regel nur für Notfälle bzw. für kurze Zeiträume zur Verfügung (vgl. Pro Asyl Stellungnahme). Oftmals werden nur bestimmte Personengruppen wie HIV-Positive, Familien oder Frauen aufgenommen, sind Unterkünfte geschlossen oder voll belegt und werden mangels Dolmetscher nur Personen aufgenommen, die Englisch oder Griechisch sprechen (vgl. die Übersicht in der Pro Asyl Stellungnahme, S. 6 f.) Zum 1. Januar 2019 wurde eine wohnungsbezogene Sozialleistung (in Höhe von monatlich 70 Euro für Alleinstehende und bis zu 210 Euro für eine Familie mit drei Kindern) eingeführt, die seit März 2019 auf der entsprechenden Online-Plattform beantragt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23. August 2019). Voraussetzung für den Leistungsbezug ist der Nachweis eines noch mindestens sechs Monate gültigen Mietvertrages, der in der Steuerdatenbank TAXIS-Net eingetragen ist. Weiterhin gilt als Voraussetzung für einen Bezugsanspruch ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland, wobei im Falle international Schutzberechtigter die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten automatisch ohne das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis erweist sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für sie aber als problematisch, insbesondere aufgrund der – trotz sinkender Arbeitslosenzahlen von über 21 Prozent im Jahr 2017 auf derzeit gut 16 Prozent – noch immer hohen Arbeitslosenquote in Griechenland und fehlender Kenntnisse der griechischen Sprache (vgl. aida Country Report, S. 187; Commissioner for Human Rights Report Rn. 54, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen (z.B. Solidarity Now, Generation 2.0, Organization Earth) und sind nicht flächendeckend verfügbar (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Darüber hinaus sind formale Voraussetzungen zur Aufnahme einer legalen Arbeit zu erfüllen. So ist die Vorlage einer Steuerregistrierungsnummer erforderlich. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes ist der Zugang zu einer solchen Nummer grundsätzlich möglich, jedenfalls sofern zu ihrer Beantragung die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Zwar erfordert die Beantragung grundsätzlich auch die Vorlage einer Adressbescheinigung (d.h. eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Zuweisung zu einer Unterkunft, Stromrechnung oder Mietvertrag). Seit 2017 werden allerdings Anstrengungen unternommen, um den Zugang zu verbessern. Laut dem Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung reicht auch die Angabe einer bloßen Postanschrift zur Erlangung einer Steuerregistrierungsnummer aus und geben Antragsteller oftmals etwa die Anschrift eines Rechtsanwaltes oder einer Nichtregierungsorganisation an. Auch die Eröffnung eines Bankkontos – eine Voraussetzung für den Erhalt von Gehaltszahlungen im Privatsektor – ist nach Angaben des Auswärtigen Amtes insbesondere mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen inzwischen leichter möglich (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). In der Praxis können sich jedoch weiterhin Schwierigkeiten ergeben, wenn zur Eröffnung eines Bankkontos neben einer Aufenthaltserlaubnis auch ein Reisepass verlangt wird sowie ein Adressnachweis, eine Steuerregistrierungsnummer und ein Arbeitsvertrag und eine Arbeitsbescheinigung (vgl. aida Country Report, S. 135, Pro Asyl Stellungnahme). Auch die – nunmehr erst nach sechs Monaten mögliche – Erlangung einer Sozialversicherungsnummer – AMKA – kann sich in der Praxis schwierig gestalten, da eine gültige Aufenthaltserlaubnis und eine Postanschrift vorzulegen sind. Neben Leistungen etwa für alleinerziehende Mütter, Kinder, behinderte Menschen, Rentner und Studierende gewährt Griechenland seit dem Jahr 2017 bedürftigen Menschen einschließlich Flüchtlingen das sogenannte Soziale Solidaritätseinkommen (Κοινωνικό Επίδομα Αλληλεγγύης – KEA –) von monatlich 200 € pro Haushalt (zuzüglich 100 € für jeden weiteren Erwachsenen und 50 € für jedes Kind) einschließlich Zugang zu vergünstigtem Wasser und Elektrizität. Nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung handelt es sich dabei um einen absoluten Notbehelf, dessen Auszahlung an strenge Hürden geknüpft ist. Die Beantragung erfordert unter anderem die Vorlage einer Adressbescheinigung (in Form eines mindestens sechs Monate zuvor abgeschlossenen Mietvertrages) oder einer Obdachlosenbescheinigung der Gemeinde (die in der Praxis denjenigen, die in der Wohnung von Bekannten oder in besetzen Häusern leben, nicht ausgestellt werden), die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer bzw. aktueller Steuerbescheide, einer Sozialversicherungsnummer sowie eines Nachweises über den Familienstand und eines Bankkontos (vgl. aida Country Report, S. 189 f.). Hierbei können sich die oben beschriebenen praktischen Probleme ergeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sozialen Solidaritätseinkommens ist weiterhin ein zweijähriger legaler Voraufenthalt, nachzuweisen über die Steuererklärung der Vorjahre (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Anerkannt Schutzberechtigte haben seit 2016 Anspruch auf Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen, sofern sie über eine Sozialversicherungsnummer verfügen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 2, United States Department of State, Greece 2018 Human Rights Report, S. 16). Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch grundsätzlich auch in der Praxis, insbesondere im Bereich der Notfallversorgung. Allerdings leidet das Gesundheitssystem aufgrund der Wirtschaftskrise und Austeritätspolitik unter Engpässen vor allem in Form von Personalmangel, Ausstattungsdefiziten und einer restriktiven Ausgabe von Medikamenten, welche Schutzsuchende, Schutzberechtigte und die lokale Bevölkerung gleichermaßen betreffen (vgl. Commissioner for Human Rights Report Rn. 40 und 102 ff.). Im Raum Athen und Piräus werden von verschiedenen Organisationen einschließlich Solidaritätsbewegungen und örtlichen Kirchen Mahlzeiten sowohl an Griechinnen und Griechen als auch an Drittstaatsangehörige ausgegeben. In der Regel erfolgt die Ausgabe einer begrenzten Anzahl von Portionen einmal täglich (vgl. Pro Asyl Stellungnahme, S. 9). Insgesamt wird die Betreuung und Versorgung anerkannt Schutzberechtigter nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung überwiegend von Nichtregierungsorganisationen, die ihren Sitz in Athen oder Thessaloniki haben, gewährleistet. So erwähnte er etwa die Organisation Metadrasi, die mit einer knapp vierstelligen Mitarbeiterzahl spendenfinanziert beispielsweise Dolmetscher zur Verfügung stelle, unbegleitete Minderjährige und vulnerable Personen betreue und etwa Hilfe zur Integration in den Arbeitsmarkt leiste. Das Ausmaß, in dem der Einzelne von den Lebensbedingungen in Griechenland getroffen wird, hängt von den individuellen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall ab (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 – 22 L 3736/18 A –, juris Rn. 45). Im Fall des Klägers ist nach den vorstehend dargestellten Erkenntnissen davon auszugehen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen. Die griechischen Behörden begegnen dem Kläger insofern mit Gleichgültigkeit, als sie ihm, wie dargestellt, keinerlei Unterkunft zur Verfügung stellen oder Hilfe bei der Suche nach einer privaten Unterkunft leisten. Auch wenn sie hierzu – wie oben erörtert – nicht grundsätzlich verpflichtet sind und nach der Qualifikationsrichtlinie überwiegend nur eine Inländergleichbehandlung gewährleisten müssen, so setzt das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh dem eine Grenze. Es muss eine Prognose dahingehend möglich sein, dass der Kläger voraussichtlich in der Lage wäre, sich mit entsprechenden Bemühungen selbst eine angemessene Unterkunft zu beschaffen. Dies ist nicht der Fall. Zugang zu einer Unterstützung durch das Helios II-Programm hat der Kläger nicht, da er eine der Aufnahmevoraussetzungen, sich bereits in einem Flüchtlingsprogramm zu befinden, nicht erfüllt. Eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft, die auch griechischen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen offenstehen, dürfte für ihn kaum zu erreichen sein, da diese nach den vorliegenden Erkenntnissen überfüllt sind, lange Wartelisten haben, oftmals nur bestimmten Gruppen wie etwa alleinerziehenden Frauen offenstehen, zu denen der Kläger nicht gehört, oder etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse verlangen, über die der Kläger seinen Angaben zufolge nur sehr eingeschränkt verfügt. Selbst wenn er sich vor seiner Ausreise in einer offiziellen Unterkunft – wie etwa im Rahmen des ESTIA-Programms – befunden hätte, wäre ihm eine Rückkehr dorthin nicht erlaubt, da dort – wie erörtert – anerkannt Schutzberechtigte allenfalls noch für eine Übergangsfrist geduldet werden, wenn sie besonders vulnerabel sind, keinesfalls aber neu (wieder-) aufgenommen werden. Da nicht ersichtlich ist, dass er über ausreichende Mittel verfügt, um eine private Unterkunft zu finanzieren – anderenfalls hätte er dies wohl schon während seines vorherigen Aufenthalts in Griechenland getan – oder über ein entsprechendes soziales Netzwerk, um jedenfalls für eine Übergangszeit bei Bekannten oder Verwandten unterzukommen, wird er voraussichtlich allenfalls in einem besetzten Haus oder Ähnlichem unterkommen können. Anderenfalls droht ihm die Obdachlosigkeit. Auch eine finanzielle Unterstützung zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten oder für Wohnraum wird der griechische Staat dem Kläger nicht in absehbarer Zeit gewähren. Eine spezielle Unterstützung für anerkannt Schutzberechtigte ist nicht vorgesehen. Die Anfang des Jahres 2019 eingeführte wohnungsbezogene Sozialleistung wird der Kläger – unabhängig von der Frage, ob ein Wohngeld in Höhe von etwa 70 € pro alleinstehende Person den Bedarf überhaupt decken kann – nicht in Anspruch nehmen können. Denn neben der Vorlage eines Mietvertrages, an den der Kläger ohne Nachweis der entsprechenden Mittel nicht gelangen dürfte, ist Anspruchsvoraussetzung ein zusammenhängender fünfjähriger legaler Voraufenthalt, der durch Vorlage der Steuerbescheinigungen der vergangenen Jahre nachzuweisen ist. Wie der Liaison-Beamte des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung ausführte, beginnt diese Wartefrist nicht mit Antragstellung und läuft bei anschließender Ausreise weiter. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Erfordernis eines Nachweises anhand der Steuererklärungen der vergangenen Jahre, dass es Personen wie dem Kläger– sofern ihnen die Registrierung bei den griechischen Steuerbehörden gelänge (hierzu sogleich) – frühestens fünf Jahre nach einer etwaigen Rückkehr möglich wäre, diese Leistung in Anspruch zu nehmen. An ähnlichen Hürden scheitert auch die Inanspruchnahme des Sozialen Solidaritätseinkommens. So setzt die Gewährung dieser Unterstützungsleistung einen zweijährigen, durch die Steuererklärung der Vorjahre nachzuweisenden legalen Voraufenthalt voraus. Auch dieser Nachweis wird dem Kläger in absehbarer Zeit nicht gelingen. Darüber hinaus stellen sich für den Kläger die beschriebenen praktischen Schwierigkeiten bei Beantragung einer Steuerregistrierungsnummer, insbesondere das grundsätzliche Erfordernis, einen Adressnachweis oder eine Obdachlosenbescheinigung einzureichen, welches allenfalls durch Angabe der Postanschrift einer Nichtregierungsorganisation oder eines Rechtsanwaltes umgangen werden kann. Gelingt letzteres nicht, ist es denjenigen Personen, die unter prekären Bedingungen in besetzten Gebäuden oder bei wechselnden Bekannten unterkommen, in der Praxis kaum möglich, eine Steuerregistrierungsnummer zu erhalten. Diese Leistungsvoraussetzungen zeitlicher (Dauer des legalen Voraufenthaltes) sowie administrativer Art (u.a. Nachweis von Wohnsitz oder Obdachlosigkeit, Steuerregistrierungsnummer, Sozialversicherungsnummer) führen auch dazu, dass Griechenland selbst seine Verpflichtung zur bloßen Inländergleichbehandlung bzw. zur Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen nicht gerecht wird. Vielmehr ergibt sich hieraus eine mittelbare bzw. indirekte Diskriminierung von aus anderen Mitgliedstaaten zurückgeführten anerkannt Schutzberechtigten (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 6 A 390/19 –, juris Rn. 39 und 40; zum Konzept der mittelbaren Diskriminierung vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – C-410/18 –, juris Rn. 26 ff.). Denn es ist im Regelfall faktisch nahezu ausgeschlossen, dass diese Personengruppe den erforderlichen Mindestaufenthalt nachweisen und – auch mangels der hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse – die bürokratischen Hindernisse in angemessener Zeit überwinden kann. Griechenland hat zwar die europarechtlichen Vorgaben aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie überwiegend in nationales Recht umgesetzt. Wenn es aber nach den vorliegenden Erkenntnissen oftmals an einem einheitlichen und rechtlich verbindlichen Verfahren zur praktischen Umsetzung mangelt, führt dies dazu, dass die Leistungen, welche auf dem Papier sowohl Schutzberechtigten als auch griechischen Staatsbürgern zustehen, in der Lebenswirklichkeit für Schutzberechtigte oftmals nicht verfügbar sind (vgl. VG Magdeburg, a.a.O. Rn. 39). Auch Leistungen nach dem UNHCR Cash-Card-Programm stehen dem Kläger als rückkehrenden Schutzstatusinhaber nicht zu. Ihm verbleibt vor diesem Hintergrund ausschließlich die Möglichkeit existenzsichernder Arbeit. Ein (zeitnaher) Zugang zum Arbeitsmarkt erscheint jedoch derzeit faktisch unmöglich – jedenfalls ohne besondere Umstände wie etwa einen längeren Voraufenthalt in Griechenland bei entsprechender Erwerbstätigkeit oder einen Übergangszeitraum, in dem in gesicherten Verhältnissen ein Spracherwerb stattfinden kann und die formalen Voraussetzungen erledigt werden können (vgl. zu letzterem bei Überstellungen nach dem Dublin-Regime das Urteil der Kammer vom heutigen Tag – VG 3 K 370.19 A –, juris). Mangels Adressnachweis wird es dem Kläger kaum in kurzer Zeit gelingen, eine Steuerregistrierungs- und Sozialversicherungsnummer zu erlangen und ein Bankkonto zu eröffnen und so die Voraussetzungen zur Aufnahme einer legalen Arbeit zu erfüllen. Insbesondere kann die Überwindung der bürokratischen Hürden nach den vorliegenden Erkenntnissen einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen, zumal der Kläger erst einmal Zugang zu einer Nichtregierungsorganisation erlangen müsste, ohne deren Hilfe die Beantragung auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft an die Kammer vom 4. Dezember 2019) nahezu unmöglich erscheint. Bereits in diesem Zeitraum droht dem Kläger – auch mangels anderweitiger Unterstützung – Verelendung. Darüber hinaus ist es auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes angesichts der Arbeitsmarktlage und ohne Kenntnisse der griechischen Sprache zum jetzigen Zeitpunkt „nur schwer möglich“, Arbeit in Griechenland zu finden (vgl. Auskunft an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Der Kläger war seinen Angaben zufolge während seines vorherigen Aufenthaltes in Griechenland nicht erwerbstätig. Er hat allenfalls geringe Kenntnisse der griechischen Sprache. Das Fehlen von flächendeckenden Integrationsprogrammen erschwert den Spracherwerb. Die genannte Arbeitslosenquote in Griechenland legt nahe, dass selbst für die griechische Bevölkerung keine ausreichenden Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Bei einer Gesamtschau stellt es sich derzeit für Personen wie den Kläger als weitgehend aussichtslos dar, die erheblichen Anstrengungen zu unternehmen, die insbesondere von einer jungen und gesunden Person erwartet werden können, um ihren Lebensunterhalt im Aufnahmestaat bestreiten zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger aktuell keine realistische Möglichkeit hat, die Grundbedürfnisse seiner Existenz bei einer Rückkehr nach Griechenland zu befriedigen. Das sich ergebende Bild, wonach aufgrund bürokratischer Hürden und kafkaesker Zustände in den griechischen Behörden selbst grundsätzlich zur Verfügung stehende Unterstützungsleistungen tatsächlich nicht erlangt werden können, wird durch die ausführlichen Schilderung der unternommenen Anstrengungen des Klägers im Parallelverfahren VG 3 K 179.19 A (Bl. 62 ff. der dortigen Gerichtsakte) bestätigt. Er beschreibt darin anschaulich, an welche Behörden und Organisationen er sich ohne Erfolg mit der Bitte um Unterstützungsleistungen zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse gewandt hat. Da regelmäßig und gerade in der Zeit nach der Rückkehr kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, existenzsichernder Arbeit oder anderen Hilfe anzunehmen ist, besteht die Gefahr von Verelendung und extremer materieller Not, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt. Dies gilt umso mehr, als zurzeit keine Entspannung bzw. Verbesserung der Lage zu erwarten ist. So konkurriert eine steigende Anzahl von in Griechenland lebenden anerkannt Schutzberechtigten mit einer ebenfalls im letzten Jahr wieder deutlich angestiegenen Zahl von Neuankömmlingen (74.348 im Jahr 2019 im Gegensatz zu 50.805 im Jahr 2018, vgl. https://data2. unhcr.org/en/ situations/ mediterranean/location/5179), die nunmehr verstärkt von den Inseln auf das Festland verteilt werden sollen (vgl. https://www.nytimes.com/2019 /11/20/world/ europe/greece-migrants-aegean-islands.html) und mit der noch immer unter den Folgen der Finanzkrise leidenden lokalen Bevölkerung um nur begrenzt vorhandenen staatliche Ressourcen. 2. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung – wie vorliegend – auf Anfechtungsklage hin aufgehoben, so ist auch die in Nr. 2 des Bescheidtenors ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst der in Nr. 3 des Bescheidtenors ergangenen Abschiebungsandrohung aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, juris Rn. 21). Ebenfalls hinfällig ist die in Nr. 4 des Bescheidtenors ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die jedoch nach der ausdrücklichen Klarstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zum Gegenstand der Klage gemacht worden war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig. Er ist 38 Jahre alt und iranischer Staatsangehörigkeit. Im Januar 2016 reiste er seinen Angaben zufolge aus dem Iran in die Türkei und im Folgemonat weiter nach Griechenland. Dort hielt er sich gut drei Jahre auf. Am 17. März 2017 stellte er einen Asylantrag. Am 12. März 2018 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Mai 2019 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland weiter und suchte erneut um internationalen Schutz nach. Bei seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 24. Mai 2019 und bei der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 13. Juni 2019 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Berlin – (im Folgenden: Bundesamt) machte er im Wesentlichen folgende Angaben: In Griechenland habe er an den meisten Tagen auf der Straße schlafen müssen, da in den Heimen bzw. Camps keine akzeptablen Zustände geherrscht hätten und er dort aufgrund seines christlichen Glaubens zusammengeschlagen worden sei. Deswegen habe er sein Hörvermögen auf einem Ohr verloren. Als er habe Anzeige erstatten wollen, sei er mit dem Tode bedroht worden. Er habe auch Nierenprobleme gehabt und unter der psychischen Belastung gelitten. Er könne ein wenig Englisch und Griechisch. Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheidtenors), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenhG vorliegen (Nr. 2 des Bescheidtenors), drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3 des Bescheidtenors) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4 des Bescheidtenors). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung setzte das Bundesamt aus (Nr. 5 des Bescheidtenors). Hiergegen hat der Kläger am 24. Juni 2019 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Aufgrund der Lebensumstände in Griechenland drohe ihm bei einer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch wies das Gericht mit Beschluss vom 26. August 2019 – VG 3 L 388.19 A – als unzulässig zurück. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich Griechenlands nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angegriffene Entscheidung. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2019 den Liaison-Beamten des Bundesamtes bei der griechischen Asylbehörde Herrn A...(im Folgenden: Liaison-Beamter) informatorisch angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 73 ff. der Streitakte) verwiesen. Die Kammer hat den Bundesamtsvorgang des Klägers (Az. 7...) beigezogen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Sie hat zudem eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2019 eingeholt. Am 8. Januar 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen weiteren Schriftsatz bei Gericht eingereicht. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten verwiesen.