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Beschluss

3 L 380.19 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0710.3L380.19A.00
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Leitsätze
1. Ein Asylbewerber darf in der Regel in den für die Bearbeitung seines Antrags eigentlich zuständigen Mitgliedstaat rücküberstellt werden, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrdRCh bzw. Art. 3 MRK verstößt, d.h. die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, InfAuslR 2019, 236 und juris Rn. 82 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329.19 -, juris Rn. 5).(Rn.7) 2. Es gibt derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien derart erhebliche systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 - juris, OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 ff; VG Würzburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 - W 2 S 19.50466 - juris Rn. 32 ff.).(Rn.8)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylbewerber darf in der Regel in den für die Bearbeitung seines Antrags eigentlich zuständigen Mitgliedstaat rücküberstellt werden, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrdRCh bzw. Art. 3 MRK verstößt, d.h. die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, InfAuslR 2019, 236 und juris Rn. 82 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329.19 -, juris Rn. 5).(Rn.7) 2. Es gibt derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien derart erhebliche systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 - juris, OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 ff; VG Würzburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 - W 2 S 19.50466 - juris Rn. 32 ff.).(Rn.8) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anträge der Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen VG 3 K 381.19 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Juni 2019 anzuordnen, über die gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter entscheidet, haben keinen Erfolg. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Klagen der Antragsteller werden voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Abschiebungsanordnung nach Italien unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Republik Italien ist für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig. Jedenfalls für die Antragsteller zu 1. und 2. folgt dies aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl EU vom 29. Juni 2013, Nr. L 180/31; i.F. Dublin III-VO). Besitzt der Antragsteller danach ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 20109 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn der Antragsteller nur ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO). So liegt der Fall hier. Denn die italienische Botschaft in Teheran hat den Antragstellern zu 1. und 2. ausweislich des Auszugs der Europäischen Datenbank VIS (vgl. Bl. 13, 19 des elektronischen Bundesamtsvorgangs) mit Datum vom 17. Dezember 2018 jeweils Schengen-Visa mit dem Gültigkeitszeitraum 29. Dezember 2018 bis zum 19. Januar 2019 erteilt. Dies entspricht im Übrigen den Angaben des Antragstellers zu 1. in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 27. März 2019, wonach er „zusammen mit [s]einer Familie“ in Teheran Visa beantragt habe. Soweit der Antragsteller zu 1. weiter behauptete, sie seien jedoch vom Schleuser „reingelegt“ worden, der ihre Pässe einbehalten habe, und seien deshalb illegal über die Türkei und die Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland gereist, erscheint dies lebensfremd und kann den Antragstellern kaum geglaubt werden. An der Zuständigkeit Italiens würde dies im Übrigen nichts ändern. Denn die erteilten Visa hätten die Antragsteller zu 1. und 2. jedenfalls zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berechtigt (vgl. dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VG 3 L 116.18 A -, juris). Es ist davon auszugehen, dass auch dem minderjährigen Antragsteller zu 3. ein solches Visum erteilt worden ist. Anderenfalls würde die Zuständigkeit Italiens zur Bearbeitung seines Schutzgesuches aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO folgen. Danach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition eines Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Auf das nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO fristgerecht gestellte Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 2. Mai 2019 hat Italien am 5. Juni 2019 seine Zustimmung zur Aufnahme der Antragsteller erklärt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen und durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zwischenzeitlich ohnehin unterbrochen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 - BVerwG 1 C 36/18 -, juris Rn. 14). Eine Überstellung der Antragsteller nach Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - GRCh - mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre. Hiergegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende (widerlegbare) Vermutung, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt hieraus, dass ein Asylbewerber in der Regel in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden darf, der nach der Dublin III-VO eigentlich für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, d.h. die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo - Rn. 82 f. und C-297/17 u.a. Ibrahim u.a., juris). Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Maßgeblich ist dabei auch die Frage, ob der Antragsteller eine besondere Verletzbarkeit aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - u.a., Ibrahim u.a., a.a.O. Rn. 93). Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“, vgl. hierzu sowie zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329.19 -, juris Rn. 5). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sine von Verelendung folterähnlich wirken. Irrelevant ist insbesondere auch die Frage, ob ein Flüchtling auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann, oder bei Anerkannten, wenn Integrationsprogramme mangelhaft sind. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse gibt es derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen wie die Antragsteller in Italien derart erhebliche systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 26. Juni 2019 - VG 3 L 333.19 A -, vom 5. März 2019 - VG 3 L 91.19 A -, vom 7. Januar 2019 - VG 3 L 945.18 A -, vom 26. Oktober 2018 - VG 3 L 722.18 A - juris, vom 15. Oktober 2018 - VG 3 L 371.18 A - juris und jeweils vom 2. Oktober 2018 - VG 3 L 355.18 A -, - VG 3 L 414.18 A -, m. w. Nachweisen). Diese Einschätzung zur Lage in Italien wird auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 - juris, vom 6. Juni 2018 - 10 LB 167/18 - juris Rn. 32 ff. und vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - juris Rn. 72 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG - juris, jeweils m. w. Nachweisen). Hiervon abzuweichen gibt das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller keinen Anlass. Die Antragsteller haben ihren Eilantrag vom 20. Juni 2019 schon nicht weiter begründet und trotz gerichtlicher Aufforderung mit Fristsetzung zur Vorlage von Nachweisen über die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers zu 1. keinerlei Unterlagen beigebracht. Die aktuell verfügbaren Erkenntnismittel lassen nicht erkennen, dass Asylantragsteller - auch nach Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018; umgangssprachlich als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt - unabhängig von ihrem persönlichen Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt wären. Vielmehr werden sie danach in die Lage versetzt, ihre elementaren Bedürfnisse, wie sich zu ernähren, zu waschen, und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen. So haben Asylbewerber während des Asylverfahrens einen Anspruch auf Unterbringung. Hierzu heißt es im Beschluss des VG Würzburg (vom 24. Mai 2019 - W 2 S 19.50466 - juris Rn. 32 ff.): „(32) Grundsätzlich werden zahlreiche Plätze für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in verschiedenen staatlichen Unterkünften zur Verfügung gestellt, die über ganz Italien verteilt sind. Sowohl das Bundesamt als auch Asylum Information Database (im Folgenden: AIDA) gehen von einer Gesamtkapazität von über 175.000 Plätzen aus (vgl. BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 2; AIDA, Country Report: Italy, Stand: März 2018, http://www. asylumineurope.org/sites/ default/files/report-download/aida_it_ 2017 update.pdf, S. 80 ff.), so dass angesichts der hohen Zahl von Asylbewerbern nach wie vor eine Überbelegung anzunehmen ist. (33) Durch das Salvini-Dekret soll die bisherige Unterbringung völlig neu organisiert und ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen werden. Künftig wird zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene, dem sog. SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“) unterschieden. Während die Erstaufnahmeeinrichtungen die bisherigen CAS- und CARA-Unterkünfte ersetzen, treten die SIPROIMI an die Stelle der früheren SPRAR-Unterkünfte („Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“), wobei letztere bisher vor allem für vulnerable Personen unabhängig von ihrem Schutzstatus vorgesehen waren. Künftig werden Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, während Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen erhalten, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden. Durch die neuen Ausschreibungsspezifikationen für die Unterkünfte wurde auf den Vorwurf reagiert, die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR seien inhomogen und würden keine einheitlichen Standards sicherstellen. Zudem kann durch die nunmehrige Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden. Die Bedürfnisse von Familien sowie vulnerablen Personen sollen auch künftig Berücksichtigung finden. So sind etwa Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen, für die es spezielle Ausschreibungsspezifikationen gibt (z.B. bzgl. Personalschlüssel, Reinigungsintervallen oder Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich im Stichtag 5. Oktober 2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraums weiterhin bleiben. Sofern sie sich dagegen noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben sie dort so lange, bis ihnen von der Questura der Aufenthaltstitel übergeben wurde. Danach werden sie aus dem Aufnahmesystem entlassen (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 5 ff.). (34) Neben den staatlichen Einrichtungen existieren bisher verschiedene karitative und kommunale Einrichtungen, die zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten bieten, um Asylbewerber vor Obdachlosigkeit zu schützen. In Einzelfällen ist es jedenfalls bislang gleichwohl möglich, dass Dublin-Rückkehrer keine Unterbringung erhalten und vorübergehend obdachlos sind. Insbesondere kann es zu Problemen kommen, wenn Dublin-Rückkehrer in Italien bereits offiziell untergebracht waren, da der Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Einrichtungen untergeht, wenn der Ausländer seine Unterkunft ohne vorherige Bewilligung verlässt oder eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst in Anspruch genommen hat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 22). Der Anspruch kann zwar wiederaufleben. Insoweit ist allerdings ein vorheriger Antrag bei der Questura erforderlich, die ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig war. Eine Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung kann erst dann wieder erfolgen, wenn die Wiederaufnahme genehmigt wurde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28). In dieser Übergangsphase sind Dublin-Rückkehrer auf die Hilfe von Freunden oder karitativen Einrichtungen, über deren Aufnahmekapazität es keine gesicherten und aussagekräftigen Unterlagen gibt, angewiesen, um der Obdachlosigkeit entgehen zu können. Im Ergebnis ist die Unterkunftssituation in ihrer Gesamtschau zum aktuellen Stand weiterhin problematisch. (35) Gleichwohl sind diese defizitären Umstände noch nicht als generelle systemische Mängel in Italien zu qualifizieren, zumal die Annahme von Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entsprechend den oben genannten Maßgaben an hohe Anforderungen geknüpft ist. Der maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der italienische Staat mit Unterstützung von European Asylum Support Office der Europäischen Union (EASO) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Aufnahmekapazitäten stetig zu erhöhen und aktiv darum bemüht ist, diese auch weiterhin zu verbessern (vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11.3.2015). Dies gilt umso mehr als die Anzahl der in Italien ankommenden Asylbewerber seit Beginn des Jahres 2018 stark rückläufig ist sowie im Hinblick auf die Neustrukturierung der Unterbringung durch das Salvini-Dekret.“ Diese Ausführungen hat sich die Kammer zu Eigen gemacht (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2019 - VG 3 L 333.19 A -). Außerdem haben Asylbewerber in Italien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 24. Mai 2019, a.a.O. Rn. 26 ff. m. w. Nachweisen). Weiterhin erhalten sie während des Asylverfahrens in Italien Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung sowie Schulbedarf (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 26.2.2019, S. 5 f.). Auch durch das Salvini-Gesetz soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O. S. 7). Nach der Gesetzeslage haben Minderjährige Zugang zum Bildungssystem (AIDA, Country Report: Italy, Stand: April 2019, S. 147). Auch wenn Italien diesbezüglich möglicherweise hinter den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibt und insbesondere kein umfassendes Sozialsystem bereitstellt, so begründet dies entsprechend den obigen Ausführungen keine generellen systemischen Mängel. Italien verfügt zudem über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Asylbewerber haben in gleicher Weise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit der Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung werden gleichwohl medizinische Basisleistungen, wie beispielsweise kostenfreie Notfallversorgung, gewährleistet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O. S. 23 f.). Auch diesbezüglich kommt es durch das Salvini-Dekret zu keinen Abstrichen. Insbesondere ist nach wie vor die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst garantiert, welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen und die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O. S. 8 f.). Hinsichtlich der Überstellung von Familien nach der Dublin III-VO ist gemäß Art. 3 und Art. 8 EMRK zu beachten, dass die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber an ihr Alter angepasst sein müssen, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (EGMR, Urteile vom 4. November 2014 - 29217/12 [Tarakhel] -, NVwZ 2015, 127 Rn. 93 f., 119, vom 22. November 2016 - 25794/13 u.a. [Abdullahi] - Rn. 104 und vom 7. Juli 2015 - 60125/11 [V.M. u.a.] - Rn. 153). Ob die Bedingungen in Italien bei Familien mit Kleinkindern dazu führen können, dass die vom EuGH betonte besonders hohe Schwelle (vgl. EuGH, „Jawo“ und „Ibrahim“, a.a.O.) erreicht ist, kann hier offen bleiben (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2019 - VG 34 K 1487.17 A - ; vgl. auch die Beschlüsse der Kammer vom 14. Dezember 2018 - VG 3 L 886.18 A - juris und VG 3 L 851.18 A, die dies im Falle eines vierjährigen Kleinkindes bzw. eines dreijährigen Kleinkindes und einer schwangeren Mutter als „offen“ bezeichnen). Denn der Antragsteller zu 3. ist neun Jahre alt und hat das Kleinkindalter damit deutlich hinter sich gelassen. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind, wie bereits ausgeführt, in den Erstaufnahmeeinrichtungen Plätze für Familien vorgesehen. In beiden Unterbringungsformen werden die oben bereits dargestellten Leistungen erbracht (vgl. zu Vorstehendem: Länderinformationsblatt, a.a.O. S. 7). Schließlich haben die italienischen Behörden mit ihrem jüngsten Rundschreiben (Circular letter n. 1.2019) den Dublin-Partnerstaaten versichert, dass nach Herausnahme der SPRAR-Unterkünfte die verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen auch für die Aufnahme aller möglichen Begünstigten geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen, sichergestellt sei (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 L 1011/19.KS.A - juris Rn. 16 m. w. Nachweisen). Im Übrigen vermag das Gericht nicht festzustellen, dass das italienische Asylsystem aufgrund einer hohen Anzahl Asylbegehrender derart überlastet wäre, dass es bei der Unterbringung von vulnerablen Personen zu Engpässen käme.Die Flüchtlingszahlen sind in Italien seit dem Jahr 2018 rückläufig (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 9 AE 997/18 - juris; vgl. zu den aktuellen Flüchtlingszahlen UNHCR, Italy weekly snapshot, 30. Dezember 2018, der für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Dezember 2018 die Ankunft von 23.371 Flüchtlingen ausweist, wohingegen im gleichen Zeitraum im Vorjahr bereits 119.249 Flüchtlinge in Italien angekommen waren). Der Rückgang der Flüchtlingszahlen hat sich auch im Jahr 2019 fortgesetzt (vgl. UNHCR, Italy weekly snapshot, 7. April 2019, der für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 7. April 2019 die Ankunft von 524 Flüchtlingen ausweist, wohingegen im gleichen Zeitraum im Vorjahr bereits 6.742 Flüchtlinge in Italien angekommen waren). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man die Lebensbedingungen nach Abschluss des Asylverfahrens in den Blick nimmt. Auch insoweit haben die Antragsteller keine konkreten durch Tatsachen belegten Gefahren für eine Verletzung von Art. 4 GRCh dargetan. Insbesondere ergibt sich aus den Lebens- und Haftbedingungen nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung. Denn eine solche Gefahr wäre nur dann von Belang, wenn sie nicht vom Willen und der persönlichen Entscheidung der Antragsteller abhängig wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. März 2019 - VG 31 L 42.19 A - Entscheidungsabdruck S. 6 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17 Jawo - Rn. 92, 95). Den Antragstellern stünde es im Falle einer bestandskräftigen Ablehnung ihrer Asylanträge frei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestünde auch dann nicht, wenn den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Italien internationaler Schutz zuerkannt werden würde (vgl. insbesondere Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 - juris). Auch wenn anerkannt Schutzberechtigte in Italien hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum und zu den Leistungen zum Lebensunterhalt in einer schwierigeren Situation als Asylsuchende sein mögen, begründen diese allgemeinen Umstände für sich genommen keine ernsthafte Gefahr dafür, dass die Antragsteller in der Folge einer Anerkennung als Schutzberechtigte in Italien der Verelendung anheimfallen werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2019 - VG 31 L 906.18 A - juris Rn. 25). Nach den Angaben des Antragstellers zu 1. in seiner Anhörung vom 27. März 2019 entstammen sowohl er als auch die Antragstellerin zu 2. wohlhabenden Familien. Der Antragsteller zu 1. verfüge zudem über ständige Einnahmen aus der Verpachtung einer landwirtschaftlichen Fläche. Zwar gibt der Antragsteller zu 1. an, im Iran einen schweren Autounfall erlitten zu haben, infolge dessen er Rippenbrüche und ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Bestätigt werden entsprechende (ältere) Verletzungen des Antragstellers zu 1. im Ausgangspunkt durch eine EMail des Oberarztes der Klinik für Pneumologie des H... Dr. S... vom 2. April 2019 (Bl. 204 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der 34jährige Antragsteller zu 1. deshalb erwerbsunfähig wäre. Im Übrigen dürfte die 32jährige Antragstellerin zu 2. in der Lage sein, erforderlichenfalls durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Nach dem Vorstehenden liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Schließlich sind auch der Überstellung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zu prüfen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2002 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4), nicht ersichtlich. Ärztliche Nachweise bezüglich der in der Antragsschrift behaupteten Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. wurden nicht vorgelegt. Dafür spricht auch sonst nichts in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller zu 1. erst vor wenigen Monaten in der Lage war, den Iran zu verlassen und in das Bundesgebiet einzureisen, nach seinen Angaben sogar über die beschwerliche sog. Balkan-Route. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).