Gerichtsbescheid
3 K 70.18 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0401.3K70.18A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2018 – 7241549-439 – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2018 – 7241549-439 – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG erhobene Anfechtungsklage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2018 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Schutzbegehrens als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend nicht, jedenfalls nicht mehr der Fall. Zwar dürfte ursprünglich die Republik Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig gewesen sein. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Nach Satz 2 wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO. Soweit es sich bei dem zuständigen Mitgliedstaat um einen anderen als denjenigen handelt, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, hat dieser den Antragsteller auf entsprechendes Ersuchen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin-III-VO auf- bzw. wiederaufzunehmen. Mit Blick auf das dem Kläger erteilte italienische Schengen-Visum folgte die Zuständigkeit Italiens aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Dublin III-VO. Besitzt der Antragsteller danach ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2010 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn der Antragsteller nur ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO). Die Behauptung des Klägers, er sei aus Italien in den Iran zurückgekehrt und erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums erneut in den Schengen-Raum eingereist (vgl. zu einem solchen Fall VG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2019 - VG 3 L 13.19 A -, juris) ist wenig realitätsnah und entspricht auch nicht dem Stempelaufdruck in seinem iranischen Reisepass (Bl. 76 des elektronischen Bundesamtsvorgangs), der lediglich eine Einreise über den römischen Flughafen Fiumicino am 12. September 2017, aber keine Aus- und Wiedereinreise in den Iran belegt. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten seiner Ehefrau gegenüber dem Bundesamt vom 9. November 2017 spricht mehr dafür, dass der Kläger nach religiöser Eheschließung zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Bremen lebenden Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich sodann nach dem Vorwurf, im Iran bereits mit einer anderen Frau verheiratet zu sein, nach Berlin begab. Italien wäre dementsprechend nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO verpflichtet gewesen, den Kläger aufzunehmen. Die Zustimmung auf das innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO nach der Eurodac-Treffermeldung gestellte Aufnahmegesuch galt nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO als erteilt, nachdem Italien keine Antwort erteilt hatte. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn zwischenzeitlich ist die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat jedoch nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann hier gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO mit der Fiktion der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die Republik Italien zwei Monate nach dessen Erhalt am 25. Januar 2018 und endete dementsprechend mit Ablauf des 25. Juli 2018. Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Klägers vom 11. Juli 2018 nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO war kein Rechtsbehelf im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c Dublin-III-VO, der die Überstellungsfrist unterbrach. Denn er löste kein gesetzliches Überstellungsverbot nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2018- BVerwG 1 C 16.18 -, juris). Wollte man dies anders sehen, wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist gleichwohl und unabhängig von einer Unterrichtung Italiens über die Verlängerung verstrichen. Denn seit dem Beschluss des Einzelrichters vom 16. August 2018 - VG 3 L 364.18 - ist eine Überstellung des Klägers nach Italien auch bis zum 16. Februar 2019 nicht erfolgt. Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verlängert. Denn dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, dass er infolge der Nichtbeachtung der Aufforderung zur Selbstgestellung „flüchtig“ war. Angesichts des Zieles einer zügigen Bearbeitung des internationalen Schutzgesuchs soll die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Dublin III-VO gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten gewährleisten, dass die betreffende Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln. Lediglich „ausnahmsweise“ kann die Überstellungsfrist unter den in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 der Dublin III-VO genannten Voraussetzungen verlängert werden. In der Dublin III-VO findet sich keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Flucht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“, das in den meisten Sprachfassungen von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO verwendet wird und das den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn sich diese Person den Behörden gezielt entzieht (vgl. hierzu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 280.18 A -, juris). Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, wobei er die Möglichkeit des Nachweises behält, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70). Nach der Rechtsprechung der Kammer sind mit dem Begriff „flüchtig“ jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Erfasst sind vielmehr alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris). Hierzu kann auch der Verstoß gegen bekannte Mitwirkungspflichten zählen, die der Sicherstellung des staatlichen Überstellungszugriffs dienen. Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung jedoch durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszugriffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O., Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - juris Rn. 59, 68.). Vorausgesetzt ist zudem, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war der Kläger nicht „flüchtig“. Zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung hat sich der Kläger einem staatlichen Vollstreckungszugriff nicht entzogen. An diesem Tag war er nämlich in seiner Gemeinschaftseinrichtung in der F... gemeldet und der Ausländerbehörde diese Anschrift bekannt. Einer zu diesem Zeitpunkt versuchten zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht hätte daher die Unauffindbarkeit des Klägers vermutlich nicht entgegengestanden. Selbst wenn er bereits am frühen Morgen des 12. Juni 2018 seine Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke des Schulbesuchs verlassen haben sollte, ist anzunehmen, dass sein Aufenthaltsort über die Mitarbeiter der Gemeinschaftsunterkunft hätte in Erfahrung gebracht werden können. Da eine Direktabschiebung nicht unternommen wurde, ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger ihr in anderer Form entzogen haben könnte. Es begründete auch keine Flüchtigkeit, dass der Kläger der ihm übermittelten „Aufforderung zur Selbstgestellung“ am 12. Juni 2018 nicht Folge geleistet hat. Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger durch sein Nichterscheinen bei dem Polizeipräsidenten in Berlin einer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht zuwider gehandelt hat, die durch das Schreiben vom 12. Juni 2018 nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 AufenthG bzw. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet worden ist (bejahend VG Potsdam, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 L 364/18 A -, juris; verneinend VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 280.18 A -, a.a.O.) . Denn der unionsrechtliche Begriff der „Flüchtigkeit“ setzt nach dem Vorstehenden auch dann mehr als ein lediglich passives Verhalten des Betroffenen voraus, wenn die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde konkrete Anordnungen zur Erleichterung der Überstellung trifft. Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht muss sich bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens vielmehr als eine zielgerichtete Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der staatlichen Zugriffsmöglichkeit darstellen. Daran fehlt es, wenn der Ausreisepflichtige zwar nicht bereit ist, freiwillig an seiner Überstellung mitzuwirken, indem er sich zu einer bestimmten Uhrzeit an einen ihm mitgeteilten Sammelpunkt einfindet, die zwangsweise Durchsetzung seiner Ausreisepflicht im maßgeblichen Zeitpunkt jedoch möglich gewesen wäre. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob dem Kläger durch seinen Verweis auf die verspätete Kenntnis von der Aufforderung zur Selbstgestellung der Nachweis gelungen wäre, dass jedenfalls im vorliegenden Falle nicht die Absicht bestand, seine Abschiebung zu erschweren. Ebenso kann dahin stehen, ob er in unionsrechtlich ausreichender Weise über seine aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht unterrichtet worden wäre. Auf den Ablauf der Überstellungsfrist kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O.). Erweist sich der Asylantrag danach nicht (mehr) als unzulässig, so fehlt (nunmehr) auch eine Grundlage für die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG, die Anordnung der Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der im Jahre 1984 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Herkunftsland im September 2017 mit einem durch die italienische Botschaft in Teheran erteilten, auf den Zeitraum vom 3. bis 24. September 2017 befristeten Schengen-Visum und stellte zunächst Anfang Oktober 2017 in Bremen, sodann erneut am 20. Oktober 2017 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Berlin (nachfolgend: Bundesamt), einen förmlichen Asylantrag. In der ihm in deutscher und persischer Sprache ausgehändigten „Wichtigen Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten / Allgemeine Verfahrenshinweise“ hieß es u.a., er müsse dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen. Die Unterlassung der Mitteilung des Wohnungswechsels könne für den Kläger erhebliche Folgen haben, wobei im Anschluss drei Beispielsfälle aufgeführt wurden. Zudem wurde dem Kläger ein Auszug aus dem Asylgesetz in deutscher Sprache bekannt gegeben, darunter die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG „Er [der Ausländer] ist insbesondere verpflichtet, … den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten…“. Einleitend dazu hieß es in persischer Sprache, dass sich der Kläger bei Fragen hierzu umgehend an das Bundesamt oder an eine Person seines Vertrauens wenden möge. In seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nebst persönlicher Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 23. Oktober 2017 gab der Kläger u.a. an, sich während der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums in Italien aufgehalten zu haben. Im Anschluss sei er jedoch in den Iran zurückgekehrt und sodann erneut am 26. September 2017 illegal ausgereist. Seine Verlobte bzw. Ehefrau L... lebe in Bremen. Das Bundesamt richtete mit Datum vom 24. November 2017 ein Aufnahmegesuch an Italien, dessen Erhalt Italien am selben Tag durch automatisch generierte Antwortmail bestätigte, das jedoch im Übrigen unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 25. Januar 2018, zugestellt am 29. Januar 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf sechs Monate. Hiergegen hat der Kläger am 2. Februar 2018 Klage erhoben. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (nachfolgend: Ausländerbehörde) forderte den Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2018 auf, sich zwecks Durchführung der Abschiebung am 12. Juni 2018 um 8.30 Uhr mit seinem Reisegepäck bei dem Polizeipräsidenten in Berlin einzufinden. Das Schreiben wurde ausweislich der in Rücklauf geratenen Zustellungsurkunde am Freitag, den 8. Juni 2018 einem zum Empfang berechtigten Vertreter in der Gemeinschaftsunterkunft des Klägers in der F... in 1... Berlin übergeben. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Juni 2018 machte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens des Träger seiner Gemeinschaftseinrichtung gegenüber der Ausländerbehörde geltend, die Aufforderung zur Selbstgestellung erst am Abend des 12. Juni 2018 ausgehändigt erhalten zu haben, da die Postausgabestelle am Freitagnachmittag nicht mehr besetzt gewesen sei, am Montag eine Betriebsversammlung der Beschäftigen abgehalten worden sei und er im Übrigen vormittags eine Schule besuche. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens der Arbeiterwohlfahrt B... wird auf Bl. 92 R der Ausländerakte verwiesen. Der Kläger trägt vor, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, da es für die Aufforderung zur Selbstgestellung keine Rechtsgrundlage gebe. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seine Überstellung vom 11. Juli 2018 hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 16. August 2018 – VG 3 L 364.18 – als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamts vom 25. Januar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. Juni 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.