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Urteil

3 K 365.18

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0215.3K365.18.00
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Leitsätze
Die Zulassung zum Studium kann nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem ihm entspringenden Verbot der unzulässigen Rechtsausübung dann versagt werden, wenn ein Studienbewerber aufgrund eines entgegenstehenden Hindernisses nicht an der Hochschule immatrikuliert werden könnte.(Rn.21) Ein solches Hindernis liegt in der Regel vor, wenn der Student bereits in dem gewählten Studiengang an einer anderen Hochschule die für den Studiengang vorgeschriebenen Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.(Rn.22) In einem solchen Fall kann die Immatrikulation durch die Hochschule zurückgenommen werden.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 48 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die einzige Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung zum Studium, bei der es sich um eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und damit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln handelt, ist vorliegend erfüllt. Die Zulassung des Klägers zum Studium im Bachelorfernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen war bereits anfänglich rechtswidrig. Die Zulassung zum Studium kann nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und dem ihm entspringenden Verbot der unzulässigen Rechtsausübung („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“) dann versagt werden, wenn ein Studienbewerber aufgrund eines entgegen stehenden Hindernisses nicht an der Hochschule immatrikuliert werden könnte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 - VG 3 K 381.13 - juris Rn. 5). Das zeigt auch § 5 Satz 3 Var. 2 BerlHZVO, wonach der Zulassungsbescheid unwirksam wird, wenn die Hochschule eine Immatrikulation ablehnt, weil die Voraussetzungen für die Aufnahme als Studierender nicht vorliegen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2019 - VG 3 L 876.18 - juris Rn. 4). Diese Voraussetzung war im Falle des Klägers erfüllt. Bereits zum Zeitpunkt seiner Zulassung stand § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG seiner Immatrikulation an der Beklagten entgegen, weil er in dem gewählten Bachelorfernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vorgeschriebene Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hatte. Das endgültige Nichtbestehen der Prüfungen in den Modulen Mathematik 1, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Physik, Technische Mechanik und Informatik 1 folgt aus §§ 14, 15 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin – RStPO – vom 2. Juli 2012 (AMBl. HTW Berlin Nr. 04/13, zuletzt geändert durch die 3. Änderungsordnung vom 9. Juli 2018, AMBl. HTW Berlin Nr. 21/18). Gemäß § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG sind Studenten und Studentinnen zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Bestanden ist eine Modulprüfung nach § 14 Abs. 3 RStPO, wenn die Modulnote auf mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet. Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden (§ 15 Abs. 3 RStPO), wobei die Wiederholungen gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 RStPO im betreffenden Semester oder spätestens innerhalb der zwei nachfolgenden Semester durchgeführt werden müssen (Wiederholbarkeitsfrist). Nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist ist das entsprechende Modul gemäß § 15 Abs. 8 RStPO endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem dazugehörigen Studiengang nicht mehr möglich. Der Kläger hat die Module unstreitig nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 5 Satz 1 RStPO erfolgreich abgeschlossen. Außerdem hat die Beklagte seinen Antrag nach § 15 Abs. 7 RStPO auf Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist mit Bescheid vom 8. November 2017 abgelehnt. Dieser Bescheid ist mangels Klageerhebung zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Einwendungen gegen die in dem Bescheid getroffenen Feststellungen sind dem Kläger daher im vorliegenden Verfahren verwehrt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers zu seinem damaligen Gesundheitszustand ist unerheblich, weil er den Bescheid nicht angefochten hat. Darüber hinaus sind die endgültig nicht bestandenen Prüfungen in den Modulen Mathematik 1, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Physik, Technische Mechanik und Informatik 1 auch für den Bachelorfernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vorgeschriebene Prüfungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG. Das folgt aus der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorfernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen – StuPO – vom 2. November 2016 (AMBl. HTW Berlin Nr. 3/17). Bei den Modulen Mathematik 1, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Physik, Technische Mechanik und Informatik 1 handelt es sich gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 der StuPO um Pflichtmodule. Aus dem Vergleich der Modulbeschreibungen der StuPO einerseits und der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Direktstudium) vom 10. April 2013 (AMBl. HTW Berlin Nr. 27/13) andererseits ergibt sich, dass es sich bei den Modulen, die der Kläger endgültig nicht bestanden hat, um Module in dem gewählten Studiengang handelt. Die Module Mathematik 1, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Physik, Technische Mechanik und Informatik 1 sind in der StuPO alle mit der Niveaustufe 1a und jeweils mit 5 Leistungspunkten veranschlagt. Gleiches gilt für diese Module gemäß der Studienordnung für das Direktstudium (vgl. Anlage 2). Anlage 4 StuPO beschreibt die Module näher, indem die jeweiligen Lernergebnisse und Kompetenzen festgeschrieben werden. Dabei stimmt die dort vorgenommene Beschreibung der jeweiligen Module wörtlich mit derjenigen der Studienordnung für das Direktstudium überein (vgl. Anlage 4 der Studienordnung für das Direktstudium). Dass es sich um dieselben Module handelt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Modulform im Fernstudiengang von derjenigen im Direktstudium jeweils unterscheidet. Denn in beiden Studiengängen wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul durch das Bestehen einer einheitlichen Modulprüfung festgestellt (vgl. § 10 Abs. 2 StuPO und § 10 Abs. 2 der Studienordnung für das Direktstudium), wobei die Lernergebnisse und Kompetenzen der Module, wie aufgezeigt, identisch sind. Entsprechend hat der Prüfungsausschussvorsitzende am 9. April 2018 gemäß § 29 Abs. 5 und 6 RStPO und § 18 Abs. 4 der Hochschulordnung der Beklagten vom 16. April 2012 (AMBl. HTW Nr. 21/12, zuletzt geändert durch die 2. Änderungsordnung vom 1. Juni 2015, AMBl. HTW Nr. 1/16) die endgültig nicht bestandenen Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen auf den Bachelorfernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen angerechnet. Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln eröffnete Ermessen beanstandungsfrei zu Lasten des Klägers ausgeübt, indem sie das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet ist, gegen das Prinzip des Schutzes des Vertrauens des Klägers auf den Bestand der Zulassung abgewogen und ersterem den Vorrang eingeräumt hat, da die Rücknahme zeitnah zur Zulassung erfolgt sei und das Vertrauensschutzinteresse des Klägers nicht überwiege. Dabei ist es, wie bereits aufgezeigt, nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt seines abgelehnten Härtefallantrages in seinem vorherigen Studium nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen steht einem erfolgreichen Abschluss seines Studiums - jenseits der Frage der Zulassung - entgegen, dass der Kläger die in Rede stehenden Module endgültig nicht bestanden hat, § 15 Abs. 8 RStPO. Für die Fortsetzung seines Studiums hätte sich der Kläger daher gegen das endgültige Nichtbestehen dieser Module wenden müssten bzw. könnte seine dagegen vorgebrachten Gründe allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Zulassung zum Bachelorfernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Beklagten. Der Kläger war vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Beklagten eingeschrieben. Die Module Mathematik 1, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Physik, Technische Mechanik und Informatik 1 bestand er innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht. Am 26. September 2017 stellte er einen Härtefallantrag, mit dem er um Fristverlängerung für die Erbringung der Prüfungsleistungen in den vorbezeichneten Modulen bat. Zur Begründung gab er an, dass er wegen seiner Depression nicht an den Lehrveranstaltungen und den Prüfungen habe teilnehmen können. Er reichte ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin P... vom 25. September 2017 ein, wonach sich der Kläger seit Januar 2015 in der „gelegentlichen hausärztlichen Betreuung“ befinde, sich am 22. September 2017 „mit zunehmender Schlaf- und Antriebsstörung“ vorgestellt habe und „bis auf weiteres nicht studierfähig“ sei. Zudem legte er eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen H... der psychologischen Beratungsstelle der Beklagten vom 21. September 2017 vor, wonach er sich dort im Dezember 2016 erstmals vorgestellt und „in nachvollziehbarer Weise diverse Belastungsfaktoren und damit verbundene psychische Beeinträchtigungen“ geschildert habe, die zu einer eingeschränkten Studierfähigkeit geführt hätten. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist mit ihrem Bescheid vom 8. November 2017 ab. Mit Schreiben vom selben Tage teilte sie dem Kläger mit, dass er wegen der endgültig nicht bestandenen Module zu exmatrikulieren sei und gab ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 5. Januar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Module endgültig nicht bestanden habe und exmatrikulierte ihn zum 10. Januar 2018. Am 21./22. Februar 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Immatrikulation für den Bachelorfernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, nachdem die Beklagte ihn zu diesem Studiengang zugelassen hatte. Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die endgültig nicht bestandenen Prüfungsleistungen aus seinem vorherigen Studium (Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen) auf den gewählten Bachelorfernstudiengang anrechenbar seien. Daher müsste sie die Zulassung zu diesem Studiengang zurücknehmen. Sie gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger teilte hierauf am 26. April 2018 im Wesentlichen mit, dass er, anders noch als während seines ersten Studiums, nunmehr medikamentös eingestellt sei, eine Therapie in Angriff genommen habe und in der Lage sei, das Studium zu bewältigen. Es sei zu berücksichtigen, dass er seinerzeit wegen einer psychische Erkrankung außer Stande gewesen sei, Prüfungsleistungen zu erbringen und gegen die Ablehnung seines Härtefallantrags im November 2017 rechtlich vorzugehen. Ein Studiengangwechsel sei für ihn nicht von Interesse, da er nur über eine eingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung verfüge. Mit Bescheid vom 12. Juni 2018, dem Kläger zugestellt am 14. Juni 2018, nahm die Beklagte die Zulassung zum Bachelorfernstudiengang Wirtschafsingenieurwesen zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass dem Prinzip der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, wonach diese rechtmäßige Zulassungen auszusprechen habe, Vorrang vor den Interessen des Klägers an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz einzuräumen sei. Der Bescheid sei zeitnah zum Zulassungsbescheid ergangen, so dass wegen des geringen Zeitablaufs die Interessen des Klägers nicht überwiegen würden. Dagegen hat der Kläger am 10. Juli 2018 Klage erhoben. Er meint, die Rücknahme der Zulassung sei rechtswidrig. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht mit seiner Krankheit und seinem jetzigen stabilen Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und ist der Ansicht, dass der Kläger das endgültige Nichtbestehen der Module aus dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Direktstudium) nicht mehr im Rahmen der Rücknahme der Zulassung für den Fernstudiengang geltend machen könne. In der mündlichen Verhandlung hat sie den angegriffenen Bescheid dahingehend ergänzt, dass auch in Anbetracht der gesundheitlichen Probleme des Klägers kein anderes Abwägungsergebnis zu Stande komme. Die Kammer hat der Einzelrichterin mit Beschluss vom 14. Januar 2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Halbhefter) verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.