Urteil
3 K 902.17 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0117.3K902.17V.00
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Leitsätze
1. Bei der Frage der Visumserteilung im Hinblick auf Zweifel an der bestehenden Rückkehrbereitschaft hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum.(Rn.18)
2. Ob ein Anspruch auf Aufenthalt oder Nachzug zum Schutz der familiären Lebensgemeinschaft besteht, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verbundenheit der Familienmitglieder im Einzelfall.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage der Visumserteilung im Hinblick auf Zweifel an der bestehenden Rückkehrbereitschaft hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum.(Rn.18) 2. Ob ein Anspruch auf Aufenthalt oder Nachzug zum Schutz der familiären Lebensgemeinschaft besteht, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verbundenheit der Familienmitglieder im Einzelfall.(Rn.24) Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. November 2018 übertragen hat, entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), mit der die Klägerinnen unter Aufhebung der Remonstrationsbescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Manila vom 28. Juli 2017 die Erteilung eines Besuchsvisums begehren, ist begründet. Die Ablehnung des Antrags, den Klägerinnen ein Besuchsvisum zu erteilen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerinnen haben zwar keinen Anspruch auf Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums (I.). Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (II.). I. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines einheitlichen Visums für Kurzaufenthalte (Schengen-Visum) ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex - VK -). Diese Verordnung regelt unter anderem das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK). Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK). Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehörige unter anderem den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 HS 2 VK). Nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. c. i.V.m. Art. 21 und 32 Abs. 1 Buchst. b VK wird das Visum unter anderem verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-84/12 Koushkaki, juris Rn. 64 ff.) verlangt diese Bestimmung von den zuständigen Behörden nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Sie haben viel mehr festzustellen, ob begründete Zweifel an diese Absicht bestehen. Zu diesem Zweck müssen Sie eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre und wirtschaftliche Situation, etwaiger frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedsstaaten berücksichtigt. Es obliegt dabei dem Antragssteller, Unterlagen vorzulegen, anhand deren seine Rückkehrabsicht beurteilt und etwaige Zweifel entkräftet werden können, die unter anderem durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannten Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (EuGH, a.a.O, Rn. 64 ff.). Bei der Prüfung des Antrages haben die zuständigen Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Festlegung maßgeblich sind, ob dem oder der Betreffenden ein Verweigerungsgrund entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 61-63; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37/14, juris Rn. 18). In Folge des behördlichen Beurteilungsspielraums ist die Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Soweit ihr wertende Betrachtungen zu Grunde liegen, ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 19 ff.). Gemessen hieran ist die Versagung des einheitlichen Schengen-Visums nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht ausreichend wirtschaftlich und familiär in ihrem Heimatland verwurzelt, bewegt sich im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Die Beklagte ist zu dem Ergebnis gekommen, dass weder die im Eigentum der Klägerin zu 2) stehenden Grundstücke noch ihre Tätigkeit als Managerin einer Karaoke Bar darauf schließen lassen, dass die Klägerinnen gewillt sind, dass Gebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Schengen-Visa wieder zu verlassen. Hierbei hat sie beanstandungsfrei zugrunde gelegt, dass Eigentum auch aus dem Ausland verwaltet oder veräußert werden kann und die Tätigkeit in der Karaoke Bar auf Verwandte übertragen oder aufgegeben werden könnte. Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin zu 2) nicht als ausreichenden Rückkehrgrund sieht. Hinsichtlich der beiden Kinder der Klägerin zu 2) im Teenageralter hat die Beklagte ebenfalls beurteilungsfehlerfrei geltend gemacht, dass davon ausgegangen werden könne, dass diese über einen längeren Zeitraum allein bzw. unter der Aufsicht von Verwandten bleiben könnten. In Bezug auf das laufende Eheannullierungsverfahrens hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwar zugestanden, dass sie davon ausgehe, dass dieses für die Klägerinnen von herausragender Bedeutung sei, da an dessen erfolgreichen Ende die deutsche Staatsangehörigkeit für die Klägerin zu 1) stehen könne. Solange jedoch keine Gewissheit darüber bestehe, dass die persönliche Anwesenheit der Klägerin zu 2) für den Fortgang des Verfahrens notwendig sei, blieben die erklärten Zweifel an der Rückkehrwilligkeit bestehen. Auch mit diesen Erwägungen bewegt sich die Beklagte im Rahmen des ihr gewährten Beurteilungsspielraums. Weiterhin hat die Beklagte beurteilungsfehlerfrei erklärt, dass die Verpflichtungserklärung des Vaters der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Lebensunterhaltskosten während des Aufenthalts in Deutschland und der Rückreisekosten an den begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft nichts ändere (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2016 – OVG 3 N 53.16). Auf den durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Schutz von Ehe und Familie kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn für eine entsprechende Abwägung ist bei der Entscheidung über die Erteilung eines einheitlichen Visums kein Raum. Vielmehr ist der Schutz von Ehe und Familie allein bei der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nach Art. 25 VK zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 – 1 C 15/10, juris Rn. 19). II. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Erteilung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit nur für das deutsche Hoheitsgebiet gemäß Art. 25 VK. Die Erteilung eines derartigen Besuchsvisums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums als Minus mit enthalten (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1/10, juris Rn. 27). Nach Art. 25 Abs. 1 VK wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in bestimmten Ausnahmefällen erteilt, beispielsweise wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Buchst. a, i VK). Danach steht das Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht entgegen, wenn es der betreffende Mitgliedstaat etwa wegen besonderer familiärer Bindungen für erforderlich hält, vom Vorliegen der Einreisevoraussetzungen, wozu auch die Verhinderung illegaler Einwanderungen zählt, abzuweichen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch auf Grund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den gesonderten Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1/10, juris Rn. 30). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1/10, Rn. 31). Insoweit unterliegt die Entscheidung der Beklagten der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2015 – OVG 3 B 5.14, juris Rn. 30). Art. 6 GG begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes nicht in jedem Fall unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt oder Nachzug. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, die im Einzelfall zu ermitteln ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04, juris Rn. 17 f.) Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04, Leitsatz 5a.). Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Es ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04, juris Rn. 17 f.). Im Einzelfall ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04, juris Leitsatz 5b.). Für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft sprechen regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04, juris Rn. 28). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit mit Blick auf den durch Art. 8 EMRK, Art. 6 GG gewährten Schutz der Familie geboten ist, liegt hier vor. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Betrachtung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überwiegen die betroffenen familiären Belange gegenüber den von der Beklagten festgestellten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft. Die Beziehung zwischen der Klägerin zu 1) und ihrem Vater fällt in den Schutzbereich des Art. 6 GG. Nach Art. 6 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Der Begriff der Familie ist als umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kinder zu verstehen und umfasst auch die hier vorliegende Konstellation des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters (BVerfG, Urteil vom 24. November 2016 – 5 C 57/15, juris Rn. 20). Gemessen an den obengenannten Maßstäben liegt nach der Überzeugung des Gerichts eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Klägerinnen und dem Vater der Klägerin zu 1) vor. Nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerinnen verbringt der im Bundesgebiet berufstätige Vater der Klägerin zu 1) seit deren Geburt seinen vollständigen Urlaub und Überstundenabbau bei den Klägerinnen auf den Philippinen und lebt dort mit ihnen als Familie zusammen. Er bringt seine Tochter während seiner Anwesenheit auf den Philippinen täglich zur Schule und hält während seiner Abwesenheit regelmäßig über Internet und Telefon mit ihr Kontakt. Das Gericht ist nach dem Vortrag der Klägerinnen, der informatorischen Anhörung des Vaters und der vorgelegten Fotos überzeugt, dass die Klägerin zu 1) ihren leiblichen Vater als Vater anerkennt und beide eine intensive Vater-Tochter-Beziehung pflegen, die von einer gegenseitigen engen emotionalen Bindung getragen ist. Die Ablehnung eines Besuchsvisums der Klägerin zu 1) hätte zur Folge, dass die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten auf die Besuchszeit des Vaters beschränkt wären und die Klägerin zu 1) damit den Großteil des Jahres keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater haben könnte. Dies entspräche nicht dem Kindeswohl. Hierbei ist neben der tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um ein Kleinkind handelt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04, juris Rn. 37). Die in der Kleinkindzeit gelebten Beziehungen mit einem Elternteil sind für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die dauerhafte Bindung zu seinen Eltern prägend und können nicht nachgeholt werden. Kleinkindern ist es zudem nicht möglich, die Gründe für eine monatelange Trennung von einem ihnen nahe stehenden Elternteil zu verstehen. Dem Kindeswohl ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits durch den jährlich etwa dreimonatigen Aufenthalt des Vaters der Klägerin 1) auf den Philippinen ausreichend Rechnung getragen. Auf Grund ihres Alters kann die Klägerin zu 1) auch nicht darauf verwiesen werden, den Kontakt auf andere Weise (zum Beispiel über das Internet, Briefe und Telefonate) aufrechtzuerhalten (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04, juris Rn.37). Ebenso wenig kann ihr entgegengehalten werden, dass es ihrem Vater freistünde, das Bundesgebiet dauerhaft zu verlassen, um mit seiner Familie auf den Philippinen zusammenzuleben. Denn eine solche Entscheidung liegt nicht in der Hand der Klägerin zu 1). Solange ihr Vater in Deutschland wohnt und arbeitet, ist sie für einen persönlichen Kontakt, der über die Besuchszeit ihres Vaters auf den Philippinen hinausgeht, darauf angewiesen, ihn zu besuchen. Dem steht – anders als die Beklagte meint – auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1) möglicherweise bald die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben könnte und ab diesem Zeitpunkt für ihre Einreise nach Deutschland kein Visum mehr benötigen würde, vgl. § 1 AufenthG. Als einziges Land der Erde kennen die Philippinen keine Scheidung, eine Auflösung der Ehe ist hier nur durch ein Eheannullierungsverfahren möglich (vgl. u.a. https://www.handelsblatt.com/politik/international/suedostasien-philippinisches-parlament-stimmt-fuer-ende-des-scheidungsverbots/21089872.html?ticket=ST-282538-CCjqgiUaRx71SCOXvHEe-ap3, zuletzt abgerufen am 17. Januar 2019). Ob und wann die Ehe der Klägerin zu 2) aufgelöst werden kann, ist unklar. Im für die Klägerinnen ungünstigsten Fall käme es nie zu einer Auflösung der Ehe, so dass die Klägerin zu 1) bei Fortbestehen der Zweifel der Botschaft Manila an ihrer Rückkehrabsicht auch zukünftig ihren Vater in Deutschland nicht besuchen könnte. Dem aktuellen Bedürfnis der Klägerin zu 1) nach regelmäßigerem Kontakt mit ihrem Vater vermag der Verweis auf die derzeit ungewisse Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit daher nicht weiterzuhelfen. Jedes weitere Zuwarten ist der Klägerin zu 1) auf Grund ihres Alters auch nicht zumutbar. Die Gewährleistungen aus Art. 6 GG bedingen im vorliegenden Fall eine Ermessenreduktion auf null. Die Klägerin zu 1) hat demnach einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Visums. Da es der Klägerin zu 1) als Kleinkind nicht zuzumuten ist, die Reise nach Deutschland ohne ihre Mutter als maßgebliche Bezugsperson anzutreten und ihr Anspruch ohne die Möglichkeit der Begleitung durch ihre Mutter im Ergebnis vereitelt würde, ist auch der Klägerin zu 2) ein Visum zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, da die Klägerinnen teilweise – hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung von Schengen-Visa – unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die philippinischen Klägerinnen begehren ein Besuchsvisum zum Zweck des Besuches ihres Vaters bzw. Lebensgefährten, der deutscher Staatsangehöriger ist und im Bundesgebiet lebt. Die Klägerin zu 1) ist im Jahr 2013 auf den Philippinen geboren. Ihr Vater ist der deutsche Staatsangehörige Herr U..., der auch auf der Geburtsurkunde eingetragen ist. Ihre Mutter ist die Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) ist seit dem Jahr 2001 mit einem philippinischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit diesem zwei Töchter (geboren 1999 und 2002). Sie lebt seit einigen Jahre von ihrem Ehemann getrennt und hat im Jahr 2016 mangels Scheidungsmöglichkeit auf den Philippinen ein Eheannullierungsverfahren angestrengt, das noch nicht abgeschlossen ist. Seit der Geburt der Klägerin zu 1) verbringt ihr Vater jedes Jahr mehrere Monate auf den Philippinen und lebt dort mit den Klägerinnen und den Kindern der Klägerin zu 2) aus ihrer Ehe zusammen. Die Klägerinnen stellten am 30. März 2017 Anträge auf Erteilung eines Besuchsvisums zum erstmaligen Besuch ihres Vaters bzw. Lebensgefährten im Bundesgebiet. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Manila lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 18. April 2017 ab, weil die Absicht der Klägerinnen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Auf die Remonstration der Klägerinnen ersetzte die Botschaft die Ablehnungsbescheide durch die Remonstrationsbescheide vom 28. Juli 2017 und lehnte die Erteilung der begehrten Visa ab. Zur Begründung machte die Botschaft im Wesentlichen geltend, die Rückkehrbereitschaft der Klägerinnen habe nicht festgestellt werden können. Die Klägerin zu 2) sei nicht ausreichend wirtschaftlich und familiär auf den Philippinen verwurzelt. Die im Eigentum der Klägerin zu 2) stehenden Grundstücke auf den Philippinen könnten in ihrer Abwesenheit durch Verwandte verwaltet oder aus dem Ausland veräußert werden. Die von der Klägerin zu 2) betriebene Karaoke-Bar könnte von Verwandten übernommen werden. Auch die Kinder der Klägerin zu 2) aus ihrer Ehe könnten auf Grund ihres Teenageralters eine ausreichende familiäre Verwurzelung nicht begründen. Inwieweit die Anwesenheit der Klägerin zu 2) für den Fortgang des Eheannullierungsverfahrens auf den Philippinen erforderlich sei, werde nicht klar. Schließlich könne auch die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin zu 2) als „Secretary of Bantayan Island Association of Hotels, Resorts, Bars and Restaurants“ Rückkehrzweifel nicht ausschließen. Mit der am 18. August 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, dass keine Zweifel an ihrem Reisezweck und ihrer Rückreiseabsicht bestünden. Die Klägerin zu 2) sei beruflich und familiär fest auf den Philippinen verankert. Der Vater der Klägerin zu 1) reise seit 35 Jahren nach Südostasien, besitze 7 Grundstücke auf den Philippinen und plane in einigen Jahre auf die Philippinen zu ziehen, so dass die Familie langfristig dauerhaft zusammenleben könne. Derzeit werde ein neues Haus saniert, in das die Karaokebar der Klägerin umziehen solle. Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, dass sie mit dem Vater der Klägerin zu 1) als Familie zusammenlebten. Da dieser durch Urlaub und Überstundenabbau maximal drei Monate pro Jahr auf den Philippinen verbringen könne, solle die familiäre Lebensgemeinschaft in den philippinischen Schulferien im April und Mai in Deutschland gelebt werden, wodurch die Familie fünf Monate im Jahr zusammenleben könne. Für die 5jährige Klägerin zu 1) seien die langen Trennungen von ihrem Vater schwer zu verkraften. Da die Vaterschaftsanerkennung vom Ausgang des Eheannullierungsverfahrens abhänge, sei auch nicht absehbar, wann die Klägerin zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben könne. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Remonstrationsbescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Manila vom 28. Juli 2017 zu verpflichten, ihnen ein Besuchsvisum zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den Remonstrationsbescheiden. Auch nach der mündlichen Verhandlung könnten Rückkehrzweifel nicht ausgeschlossen werden. Der Vater der Klägerin zu 1) wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2019 informatorisch angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.