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Beschluss

3 L 95.18

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1012.VG3L95.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der im Jahre 1987 geborene Antragsteller verfügt über die allgemeine Hochschulreife und nahm im Anschluss ein Mathematikstudium auf. Im September 2015 begann er eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des Mathematisch-technischen Softwareentwicklers. Auf übereinstimmenden Antrag des Antragstellers und der Ausbildenden wurde die Ausbildungszeit mit Blick auf die Vorbildung des Antragstellers um 12 Monate verkürzt und auf zwei Jahre festgesetzt. Die schulische Berufsbildung des Antragstellers erfolgte am Oberstufenzentrum Informations- und Medizintechnik B...(nachfolgend: OSZ). Ausbildungsbetrieb war die Beigeladene, bei welcher der Antragsteller zuvor bereits als studentische Hilfskraft beschäftigt gewesen war, und mit der ein Ausbildungsvertrag bis zum 1. September 2017 geschlossen wurde. In der Folgezeit kam es zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu zahlreichen Meinungsverschiedenheiten, u.a. hinsichtlich der Frage, ob die zunächst übertragenen Aufgaben einem Ausbildungszweck dienten oder nicht lediglich die Fortsetzung der studentischen Hilfstätigkeiten bei der Bildbearbeitung (Parametrisierung) waren, ob Ausbildungsnachweise korrekt geführt worden waren und ob es einen übergeordneten betrieblichen Ausbildungsplan gebe. An der Zwischenprüfung im März 2016 nahm der Antragsteller ohne Erfolg teil. Die Beigeladene erteilte dem Antragsteller wegen der Verweigerung der Durchführung von Arbeitsaufträgen wiederholt Abmahnungen. Im August 2016 kündigte sie das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos. Ein Schlichtungsverfahren bei der Antragsgegnerin blieb erfolglos. Im Februar 2017 stellte das Arbeitsgericht Berlin - 36 Ca 12612/16 - fest, dass die Kündigung mangels Angabe der Kündigungsgründe nichtig sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte die Beigeladene im September 2017 - 22 Sa 545/17 - darüber hinaus, zwei Abmahnungen aus der Personalakte des Antragstellers zu entfernen, da die Beigeladene nicht hinreichend dargelegt habe, inwiefern die Bearbeitung der Bildbearbeitungsaufträge zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) Gegenstand der Ausbildung hätte sein dürfen. Der Antragsteller setzte hierauf seine Ausbildung bei der Beigeladenen fort. Den Bildungsgang am OSZ schloss er im Juli 2017 mit der Note 2,2 erfolgreich ab. Ende Juli 2017 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Verlängerung der Ausbildungszeit um weitere drei Jahre bis Ende August 2020. Mit Bescheid vom 25. August 2017 entsprach die Antragsgegnerin dem Antrag insoweit, als sie die Ausbildungszeit um sieben Monate – den Zeitraum der kündigungsbedingten Freistellung des Antragstellers – verlängerte. Eine über März 2018 hinausgehende Verlängerung lehnte die Antragsgegnerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die begehrte Verlängerung entspreche nach ihrem zeitlichen Umfang einer Wiederholung nahezu der gesamten Ausbildung. Dies sei nicht der Zweck der eng auszulegenden Ausnahmeregelung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2017 zurück. Die Beigeladene habe auf Anforderung eine detaillierte tabellarische Übersicht der verschiedenen Ausbildungsinhalte vorgelegt. Diese sei von einem Angehörigen des Prüfungsausschusses überprüft und als ausreichend angesehen worden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch den Ausbildungsbetrieb nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2018 die Klage VG 3 K 47.18 erhoben und am 16. Februar 2018 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er wiederholt und vertieft sein Widerspruchsvorbringen. Ohne eine vorläufige Regelung würden die Nachteile im Falle einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren in Anbetracht der zu erwartenden Verfahrensdauer nur unzureichend vermieden. In Anbetracht eines weiterhin fehlenden betrieblichen Ausbildungsplans sowie fehlender Angaben von Ausbildungspunkten sei es auch nicht an ihm, Spekulationen über einen möglichen Ausbildungsfortschritt im Falle einer Verlängerung der Ausbildung anzustellen. Eine Prüfungsteilnahme sei ihm - gehe man von der von ihm dabei abzugebenden Erklärung aus, wonach er die „Ausbildungszeit tatsächlich und nicht nur kalendarisch zurückgelegt habe“ - nicht möglich. Eine substanzielle Vergleichsbereitschaft der Beigeladenen sei nicht erkennbar. Der Antragsteller beantragt (wörtlich), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, wie im Hauptsacheverfahren VG 3 K 47.18 beantragt, mindestens um die vertraglich vereinbarten zwei Jahre zu verlängern. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Bereits ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht konkret dargelegt, welche Ausbildungsinhalte nicht vermittelt worden seien und in welchem zeitlichen Umfang diese noch zu vermitteln seien. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Im Anschluss an den Termin vom 29. August 2018 vor dem Berichterstatter zur Erörterung und zum Versuch einer gütlichen Beilegung des Verfahrens erklärte sie sich mit Schreiben vom 18. September 2018 bereit, dem Antragsteller eine intensive, dreimonatige Vertiefung der Ausbildungsinhalte zur optimalen Prüfungsvorbereitung zu ermöglichen, ihm hierfür einen geeigneten, neutralen Ausbilder zu suchen und dem Antragsteller ein Sachmittelbudget für Materialien und Lehrmittel in Höhe von 500 Euro zur Verfügung zu stellen. Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (schwarzer Leitz-Ordner) und den Schülerbogen des OSZ, ferner die Streitakte VG 3 K 47.18 zum Verfahren beigezogen. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, u.a. um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde allerdings die Entscheidung in der Hauptsache vollständig vorweggenommen. Dies kommt zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise in Betracht. Hierzu müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Klage VG 3 K 47.18 in der Hauptsache Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Verfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) - BBiG – in Betracht. Danach kann die zuständige Stelle in Ausnahmefällen auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Nach § 1 Abs. 3 BBiG ist es Ziel der Berufsausbildung, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (Satz 1) und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (Satz 2). Für den Ausbildungsberuf des Mathematisch-technischen Softwareentwicklers werden diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler / zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 326) - BAMtS-VO - in Verbindung mit der Anlage näher konkretisiert. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist bereits tatbestandlich als Ausnahmeregelung ausgestaltet. Verlängerungsgründe können daher nur außergewöhnliche, nicht alltägliche Fallgestaltungen sein, welche die Ausbildung planwidrig erschwert haben (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 1. September 2011 - 7 B 1928.11 -, juris Rn. 6; Schlachter in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 8 BBiG, Rn. 2 m.w.N.). Darunter können im Einzelfall neben längeren, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Ausfallzeiten (wie vorliegend aufgrund einer unberechtigten Kündigung, ferner aufgrund längerer Krankheiten oder einer fortdauernden körperlichen, geistigen bzw. seelischen Behinderung) zwar auch erkennbar schwere Mängel in der Ausbildung fallen (vgl. dazu die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 27. Juni 2008 zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitberufsausbildung - § 8 BBiG / § 27 HwO - sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung - § 45 Abs. 1 BBiG / § 37 Abs. 1 HwO -, Bundesanzeiger Nr. 129/2008). Es erweist sich jedoch nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand als offen, ob dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren der Nachweis eines gravierenden und nicht von ihm (mit-)zuvertretenden Ausbildungsmangels gelingen wird. Für derartige Defizite jedenfalls zu Beginn seiner Ausbildung mag bei summarischer Prüfung zwar sprechen, dass er nach dem Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wiederholt zu Unrecht wegen der Verweigerung von Arbeitsaufträgen, deren Ausbildungsrelevanz zu belegen die Beigeladene nicht in der Lage war, abgemahnt worden ist und ihm gegenüber im Anschluss eine Kündigung ausgesprochen wurde. Dafür könnte auch sprechen, dass sich die Beigeladene entgegen § 4 Abs. 2 BAMtS-VO, wonach die Ausbildenden unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen haben, trotz wiederholter Nachfrage erst im Oktober 2017 in der Lage gesehen hat, dem Antragsteller einen solchen Ausbildungsplan zugänglich zu machen. Andererseits gab der Geschäftsführer der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren zu Protokoll (Bl. 507 f. des Verwaltungsvorgangs), der Antragsteller habe unrealistische Erwartungen an die Ausbildung im Sinne einer „1 zu 1“-Betreuung gehabt, die aus Kapazitätsgründen nicht habe geleistet werden können. Der Antragsteller erwarte, dass ihm alles vorgegeben und referiert werde und die Kommunikation nur schriftlich erfolge. Er habe auch eine Vorbereitung auf die Berufsschulwoche verlangt. Zum Teil seien mehrseitige Beschwerdemails und Klagedrohungen gefolgt; alle Versuche, dem Antragsteller entgegen zu kommen, seien gescheitert. Zudem gab der Berufsschullehrer B..., der zugleich Mitglied der Prüfungskommission ist,...nach Durchsicht der ihm im Widerspruchsverfahren zur Prüfung vorgelegten Unterlagen im Dezember 2017 gegenüber der Antragsgegnerin (Bl. 509 des Verwaltungsvorgangs) die Einschätzung ab, die Beigeladene habe sich „sehr viel Mühe gegeben“ und alles sehr detailliert und kleinteilig dokumentiert. Die Anmerkungen des Antragstellers seien im Großen und Ganzen nicht nachvollziehbar, da die Themen bzw. Aufgaben, die im Betrieb behandelt worden seien, auch Gegenstand des Berufsschulunterrichtes gewesen seien. Die Anmerkungen der Ausbilder seien im Übrigen „klasse und sehr hilfreich“, manchmal zwar etwas spitz, aber im Ergebnis zu Recht von einem Unverständnis hinsichtlich der Arbeitshaltung des Antragstellers geleitet. Es könne deshalb bescheinigt werden, dass die Beigeladene ihrer Pflicht „mehr als nur ordentlich“ nachgekommen sei. Dass der Nachweis eines gravierenden Ausbildungsmangels im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden. Im Übrigen hätte der Antragsteller bei Vorliegen der genannten tatbestandlichen Voraussetzung lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung des ihr eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist, ist ihrem Bescheid vom 25. August 2017 hinreichend deutlich zu entnehmen. Von einer Reduzierung des Ermessens dahingehend, dass allein eine Verlängerung der Ausbildungszeit um „mindestens“ zwei Jahre rechtsfehlerfrei wäre, kann nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Beschränkung der Verlängerung auf den Zeitraum der kündigungsbedingten Freistellung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 K 1726/08.GI -, juris Rn.14) von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Sinn und Zweck der eng auszulegenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG sei, nahezu die gesamte Ausbildungszeit zu wiederholen. Zudem hat sie im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 1. März 2018 im Hauptsacheverfahren VG 3 K 47.18) ergänzt, der Antragsteller torpediere bislang alle Bemühungen des Betriebes, weitere Ausbildungsinhalte zu vermitteln und habe bislang auch nicht konkret dargelegt, welche Ausbildungsinhalte nicht vermittelt worden und in welchem zeitlichen Umfang diese noch zu vermitteln seien. Diese Erwägungen dürften im Ergebnis nicht zu beanstanden oder im Hauptsacheverfahren jedenfalls rechtsfehlerfrei zu ergänzen sein. Anders als der Antragsteller offenbar meint, ist die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG keine allgemeine Sanktionsnorm gegenüber Betrieben, deren Ausbildende ihren Pflichten aus § 14 BBiG tatsächlich oder vermeintlich nicht nachkommen. Vielmehr nimmt sie die Interessen des jeweiligen Auszubildenden in den Blick und ermöglicht, die Ausbildungszeit im Einzelfall ausnahmsweise zu verlängern, wenn und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels konkret erforderlich ist. Macht der Auszubildende - wie hier - aber im Ergebnis pauschal geltend, dass in seinem Ausbildungsbetrieb während der regulären Ausbildungszeit eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausbildung praktisch gar nicht erfolgt sei, so wäre es nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Stelle bei der Abwägung der widerstreitenden Belange zu dem Ergebnis gelangte, dass auch bei einer Verlängerung oder gar Wiederholung der Ausbildungszeit eine Verbesserung des Ausbildungsstandes nicht zu erwarten steht, die Verlängerung mithin schon nicht geeignet, jedenfalls aber nicht erforderlich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fortsetzung der Ausbildung - wie hier - in demselben Betrieb erfolgen soll, zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb zerrüttet ist und eine Verständigung über die Art und Weise der nachzuholenden Ausbildungsinhalte nicht mehr möglich erscheint. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er beschränkt sich darauf, die längere Dauer eines Hauptsacheverfahrens gegenüber einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu beanstanden. Dies ist nicht ausreichend. Ein irreparabler Nachteil im beruflichen Fortkommen des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Auch ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde er im Übrigen die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 1 BBiG erfüllen. Denn sein Berufsausbildungsverhältnis ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen (Nr. 3). Der Antragsteller hat ferner die Ausbildungszeit zurückgelegt (Nr. 1) und an der Zwischenprüfung teilgenommen (Nr. 2 Alt. 1). Auf eine erfolgreiche Teilnahme an dieser Prüfung nach § 48 Abs. 2 BBiG, § 5 BAMtS-VO, die allein der Ermittlung des Ausbildungsstandes dient, kommt es nicht an. Der Antragsteller wäre auch in der Lage, einen von einem Ausbilder und ihm selbst abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorzulegen (Nr. 2 Alt. 2). Soweit sich der Antragsteller hierzu außerstande sieht, weil er nach eigener Bewertung nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden sei, handelt es sich um einen in seiner Sphäre liegenden subjektiven Hinderungsgrund, der sich nicht auf die formalen Zulassungsvoraussetzungen bezieht. Dass er nur im Falle einer Ausbildungszeitverlängerung in der Lage wäre, seine Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf einen Stand zu bringen, der ihm die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung ermöglichen würde, macht der Antragsteller schon nicht geltend. Im Übrigen könnte die Abschlussprüfung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG im Fall des Nichtbestehens zwei Mal wiederholt werden und würde sich das Berufsausbildungsverhältnis im Falle des Nichtbestehens auf Verlangen des Antragstellers gemäß § 21 Abs. 3 BBiG ohnehin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängern. Der Antragsteller hat sich im vorliegenden Fall indessen dazu entschieden, sein unterbrochenes Mathematikstudium wiederaufzunehmen. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs 1 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 den vollen Auffangstreitwert zugrunde gelegt hat.