Urteil
3 K 635.16
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0928.VG3K635.16.00
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Leitsätze
Das auf einem DDR-Fachschulabschluss als Erzieher für Jugendheime folgende Studium mit dem Abschluss des Diplomrehabilitationspädagogen der ehemaligen DDR ist weder mit einer Laufbahnbefähigung des Lehrers an Sonderschulen noch mit dem Studienabschluss der Ersten Staatsprüfung des Lehrers an Sonderschulen gleichwertig.(Rn.33)
(Rn.35)
(Rn.40)
(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das auf einem DDR-Fachschulabschluss als Erzieher für Jugendheime folgende Studium mit dem Abschluss des Diplomrehabilitationspädagogen der ehemaligen DDR ist weder mit einer Laufbahnbefähigung des Lehrers an Sonderschulen noch mit dem Studienabschluss der Ersten Staatsprüfung des Lehrers an Sonderschulen gleichwertig.(Rn.33) (Rn.35) (Rn.40) (Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Senatsverwaltung bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 15. April 2014 festgestellt hat, dass eine Anerkennung als Lehrerin an Sonderschulen aufgrund der Abschlüsse der Klägerin nicht erfolgen könne. Denn die Senatsverwaltung hat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 23. März 2016 hin in dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 30. August 2016 eine neue Sachprüfung vorgenommen und damit erneut die Möglichkeit einer Klage eröffnet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2018 – BVerwG 9 A 4/17 –, juris Rn. 48). Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 30. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung ihres Abschlusses der Diplomrehabilitationspädagogin als gleichwertig mit der Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen noch als gleichwertig mit dem Studienabschluss (Erste Staatsprüfung) für das Lehramt an Sonderschulen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt hier allein Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889; i.F. Einigungsvertrag, EV) in Betracht; der Einigungsvertrag bleibt gemäß Art. 45 Abs. 2 EV nach Wirksamwerden des Beitritts der neuen Bundesländer als Bundesrecht geltendes Recht. a) Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 genannten Gebiet, d.h. in der ehemaligen DDR und Ost-Berlin, oder in den anderen Ländern der Bundesrepu-blik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Weiterhin bestimmt Art. 37 Abs. 2 EV, dass für Lehramtsprüfungen das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren gilt und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen wird. (1) Die Gleichwertigkeit wird nach Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Diese wird hier bestimmt durch das „Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages vom 12. März 1992“, das am 6. Mai 1994 in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 1 dieses Abkommens ist der für das Hochschulwesen zuständige Landesminister des vertragschließenden Landes zuständig, in dem die Einrichtung belegen war, an der der Bildungsabschluss erworben wurde. Das war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft; mittlerweile ist die Zuständigkeit auf den Regierenden Bürgermeister von Berlin übergegangen (vgl. die Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 21. April 2017, Amtsblatt für Berlin Nr. 19 vom 12. Mai 2017, S. 2031 ff.). (2) Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV enthält eine umfassende materiell-rechtliche Grundnorm für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus der ehemaligen DDR (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 – BVerwG 6 C 10/97 –, juris Rn. 22 ff.). Entsprechend stellt Art. 37 Abs. 2 EV keine Sonderregelung für Lehramtsprüfungen dar, die Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verdrängen würde. Vielmehr verweist Absatz 2 lediglich darauf, dass die Länder insoweit beim Abschluss von Vereinbarungen - auch für Übergangsregelungen - das bisher übliche Verfahren einer Einigung im Rahmen der Kultusministerkonferenz anwenden sollen, ohne diesen selbst Rechtsnormqualität zu verleihen. Entsprechend beinhalteten die in solchen Beschlüssen abgegebenen Wertungen keine normativen Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 2/97 –, juris Rn. 15). Das Merkmal der Gleichwertigkeit in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV unterliegt folglich als unbestimmter Rechtsbegriff uneingeschränkt und ohne normative Bindung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Länder (i.F. KMK) der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 23, 24; Urteil vom 19. März 1998, a.a.O., Rn. 18). Dabei ist für die Auslegung maßgeblich, dass Art. 37 EV eine staatsvertragliche Bestimmung darstellt, in welche die beiderseitigen Interessen der Vertragschließenden eingegangen sind. Deren Ziel war es, die Bevölkerung der alten Bundesländer und des Beitrittsgebiets zusammenzuführen und die Lebensverhältnisse in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland einander anzugleichen. Für die Annahme der Gleichwertigkeit genügt deshalb grundsätzlich die Feststellung der „Niveaugleichheit“ des fraglichen Abschlusses. Dabei bedeutet Niveaugleichheit in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit. Sie ist unter den folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten folgenden Voraussetzungen anzunehmen, wobei an sie kein strenger, sondern ein eher großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 41 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – BVerwG 6 C 19/04 –, juris Rn. 15 ff.): - Es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln; - die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zumindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern; - der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähnlich weit gefassten Rahmen haben; - das Ausbildungsangebot muss bzw. musste niveaugleich strukturiert sein - und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss müssen bzw. mussten in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Niveaugleichheit eines in der DDR erworbenen Abschlusses als solche nicht in allen Fällen genügt, um dessen Gleichwertigkeit zu bejahen. Soweit der Einheitsvertrag selbst (Übergangs-)regelungen für einen bestimmten Bereich trifft, sind diese für die Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit heranzuziehen. Für den öffentlichen Dienst gelten gemäß Art. 20 Abs. 1 EV die in Anlage I EV vereinbarten Übergangsregelungen. Dementsprechend sind bei der Prüfung der Gleichwertigkeit eines in der DDR erworbenen Abschlusses mit einer in den so genannten alten Bundesländern geregelten Laufbahnbefähigung - wie hier als Lehrerin an Sonderschulen - die in Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 lit. b) getroffenen Regelungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O., Rn. 14, 18). Danach kann die Laufbahnbefähigung bei Beschäftigten, die in der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet tätig sind, durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens den zu übertragenden Funktionen entsprochen hat, ersetzt werden. Die Bewährung wird von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde festgestellt. (3) Zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin mit einem entsprechenden Abschluss in den alten Bundesländern kann nur auf solche Abschlüsse abgestellt werden, die es im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Einigungsvertrages am 29. September 1990 in den alten Bundesländern gab (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2006 – VG 3 A 83.03 –, juris Rn. 23; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. November 1999 – 1 KO 973/96 –, juris Rn. 58 ff.). Mit Blick auf das bereits genannte Ziel des Einigungsvertrages, die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im nunmehr gemeinsamen Bundesgebiet herzustellen, sollte der Einigungsvertrag in die Situation hineinwirken, in der er geschlossen wurde. Art. 37 EV diente dabei der bildungs- und ausbildungsmäßigen Zusammenführung in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 27 ff.). Daraus folgt, dass Art. 37 EV eine Gleichstellung in einem bestimmten historischen Zeitpunkt ermöglichen sollte, jedoch nicht darauf abzielte, eine zeitlich unbeschränkte Anwartschaft auf Gleichstellung mit erst durch künftige bildungspolitische Entscheidungen zu etablierenden Bildungsabschlüssen zu schaffen. Für den Vergleich mit dem Abschluss der Klägerin ist hier somit - entsprechend ihres Antrages - die Laufbahnbefähigung des Lehrers an Sonderschulen oder zumindest der Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen heranzuziehen, wie sie im beklagten Land im Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl S. 948; LBiG a.F., aufgehoben durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin vom 7. Februar 2014, GVBl S. 49) geregelt waren. b) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abschluss der Klägerin als Diplomrehabilitationspädagogin nicht gleichwertig mit der im beklagten Land seinerzeit geregelten Laufbahnbefähigung des Lehrers an Sonderschulen. aa) Der Abschluss als Diplomrehabilitationspädagogin ist schon nicht niveaugleich im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem grundständigen Hochschulstudium des Lehrers an Sonderschulen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LBiG a.F., das zum Abschluss der Ersten Staatsprüfung für Lehrer führte, welcher wiederum eine der Voraussetzungen für den Erwerb der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 LBiG a.F. geregelten Laufbahnbefähigung als Lehrer an Sonderschulen darstellte. Dem anzustellenden Vergleich sind hier zunächst der Studienplan für die Ausbildung von Diplomrehabilitationspädagogen für schulbildungsunfähige förderungsfähige Intelligenzgeschädigte vom 1. September 1987 (i.F. Studienplan) und das Lehrprogramm für diese Ausbildung an der H...Universität zu B...vom 1. September 1988 (i.F. Lehrprogramm) zu Grunde zu legen, denn danach richtete sich das Studium der Klägerin ausweislich ihres Diplomzeugnisses (Bl. 24 des Verwaltungsvorgangs). Davon ausgehend war die Ausbildung der Klägerin zunächst weder fachlich dem Studium für das Lehramt an Sonderschulen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LBiG a.F. angenähert noch war sie niveaugleich strukturiert und hatte einen ähnlich weit gefassten Rahmen. In fachlicher Hinsicht umfasste das Studium für das Lehramt an Sonderschulen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LBiG a.F zunächst die Bildungsinhalte Erziehungswissenschaft, darüber hinaus ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach nebst Didaktik sowie zwei sonderpädagogische Fachrichtungen. Dabei sollte das Verhältnis der Bildungsinhalte bei etwa 2:3:3 liegen und das Studium mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern etwa 160 Semesterwochenstunden (SWS) umfassen. Daraus ergab sich die Aufteilung des Studiums in Erziehungswissenschaft mit etwa 40 SWS, in ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach nebst Didaktik mit etwa 60 SWS und in zwei sonderpädagogische Fachrichtungen mit etwa 60 SWS. Mit Blick auf die Bildungsinhalte sah das Studium der Diplomrehabilitationspädagogen ausweislich des Studienplans und des Lehrprogramms demgegenüber weder die Ausbildung in Erziehungswissenschaft noch in einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach vor (vgl. insbesondere Punkt 2. des Studienplans „Inhalt der Ausbildung“). Entsprechend war der Umfang von Ausbildungsinhalten, die fachlich dem Lehramtsstudium für Sonderschulen angenähert waren, nicht ansatzweise mit dem im Lehramtsstudium vorgesehenen Umfang zu vergleichen. So hat die Klägerin ausweislich ihres Zeugnisses eine Einheit „Methodik der Lese- und Rechtschreibfähigkeit“ im Umfang von zwei SWS besucht. Mag dies als den Inhalten eines wissenschaftlichen Fachs im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LBiG a.F angenähert betrachtet werden, erscheint dies vor der mit etwa 60 SWS angesetzten Ausbildung im wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach im Lehramtsstudium als nicht ansatzweise niveaugleich strukturiert. Darüber hinaus war das Studium der Klägerin nach dem Studienplan und dem Lehrprogramm in erster Linie auf die sonderpädagogische Fachrichtung der geistig Behinderten ausgerichtet. Entsprechend hat sie insgesamt 240 Stunden an Ausbildung im Bereich „Grundlagen und Didaktik der Pädagogik Geistig Behinderter“ und 48 Stunden „Pädagogik der Behinderten“ absolviert. Eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung in vergleichbarem Umfang war demgegenüber nicht Gegenstand ihres Studiums. Denn im Bereich „Pädagogik der Hörgeschädigten“ hat sie lediglich neun SWS an Ausbildung absolviert. Schließlich unterstreicht auch der Gesamtumfang des Studiums der Klägerin von zwei Jahren bzw. vier Semestern, dass dieses nicht einen ähnlich weit gefassten Rahmen hatte wie das neun Semester dauernde Lehramtsstudium an Sonderschulen. Schließlich verdeutlichen die im Studienplan und im Lehrprogramm genannten Ziele, dass das Studium der Diplomrehabilitationspädagogen gerade nicht auf den Einsatz der Absolventinnen und Absolventen als Lehrkräfte an Sonderschulen der DDR abzielte. So heißt es im Studienplan unter der Überschrift „Ziel und Schwerpunkte der Ausbildung“, dass das Studium die Studierenden dazu befähigen sollte, „schwer intelligenzgeschädigte Kinder und Jugendliche in rehabilitationspädagogischen Fördereinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (…) zu bilden und zu erziehen“ bzw. „den Prozess der Bildung und Erziehung in den rehabilitationspädagogischen Fördereinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wissenschaftlich fundiert auf hohem Niveau zu leiten.“ (vgl. Studienplan Seiten 4 und 5). Dabei versteht der Studienplan unter rehabilitationspädagogischen Fördereinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gerade nicht Sonderschulen, sondern etwa Tagesstätten, Wochenheime oder Heime (vgl. Studienplan Seite 19). Dass für die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Einrichtungen des Sonderschulwesens gerade nicht die von der Klägerin eingeschlagene Ausbildung als Heimerzieherin und anschließend als Diplomrehabilitationspädagogin vorgesehen war, verdeutlicht zudem der Studienplan für die Ausbildung von Diplomrehabilitationspädagogen vom April 1979 (Bl. 130-164 des Verwaltungsvorgans). Dieser benennt im einführenden Überblick die Unterschiede zwischen der Ausbildung von Diplomlehrern für Einrichtungen des Sonderschulwesens einerseits und von Diplomrehabilitationspädagogen für Fördereinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens andererseits. Danach erfolgte die Ausbildung von Diplomlehrern für Einrichtungen des Sonderschulwesens in der Fachrichtung der Pädagogik der Blinden und Sehbehinderten, der Gehörlosen und Schwerhörigen, der Körperbehinderten, der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen, der Sprachgestörten und der Verhaltensgestörten. Demgegenüber erfolgte die Ausbildung der Diplomrehabilitationspädagogen für Fördereinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in der Fachrichtung Pädagogik der schulbildungsunfähigen förderungsfähigen Schwachsinnigen (Studienplan 1979 Seite 1, Bl. 134 des Verwaltungsvorgans). Schon die Wortwahl der „schulbildungsunfähigen förderungsfähigen Schwachsinnigen“ zeigt, dass die Ausbildung der Diplomrehabilitationspädagogen darauf abzielte, mit Menschen zu arbeiten, die nicht als schulfähig angesehen wurden. Ihre Aufgabe konnte daher nur in einer außerschulischen Tätigkeit bestehen. Diesbezüglich hat sich der dem Studium der Klägerin zu Grunde liegende Studienplan nicht geändert, was sich nicht zuletzt auch in dessen Bezeichnung „Studienplan für die Ausbildung von Rehabilitationspädagogen für schulbildungsunfähige förderungsfähige Intelligenzgeschädigte“ widerspiegelt. Entsprechend war, wie aufgezeigt, die Ausbildung der Klägerin sowohl von der Zielsetzung her als auch nach Inhalt und Umfang gänzlich anders strukturiert als diejenige einer Lehrerin / eines Lehrers an Sonderschulen mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung. Daran ändert entgegen der Ansicht der Klägerin nichts, dass sich in ihrem Studienbuch vom 24. September 1991 (Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs) im Feld „Studiengang“ der Eintrag „Lehrer für Sonderschulen“ findet. Die bloße Bezeichnung im Studienbuch kann die aus dem Diplomzeugnis, den weiteren Zeugnissen, dem Studienplan und dem Lehrprogramm hervorgehenden aufgezeigten Studieninhalte und –leistungen nicht in Frage stellen. Dass für die Einträge im Studiengang generelle Bezeichnungen verwendet werden, von denen nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf das konkrete Studium zu ziehen sind, zeigt sich u.a. auch daran, dass in dem Feld „Angestrebte Abschlussprüfung“ der Eintrag „Diplom / Staatsprüfung / Zertifikat“ vorgenommen wurde. Demgegenüber hat die Klägerin keine Staatsprüfung abgelegt, sondern einen Diplomabschluss erlangt. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, soweit man die vorausgegangene Fachschulausbildung der Klägerin mit dem Abschluss „Erzieher für Jugendheime“ in die Betrachtung mit einbezieht. Denn die am Institut für Heimerzieherausbildung (und nicht an einem Institut für Lehrerbildung oder einer pädagogischen Fachschule) absolvierte Ausbildung zielte ersichtlich nicht darauf ab, in der Schule zu unterrichten. Das hat die Klägerin auch selbst nicht vorgetragen. Abgesehen davon war ihr dort erworbener Abschluss auch nicht mit (irgend-)einer Lehrbefähigung verbunden. Anders als die Klägerin meint, folgt die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses auch nicht aus der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für das Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 1. August 1984 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung, Nr. 8 vom 13. Dezember 1984, S. 117). § 3 der Anweisung regelt seinem eindeutigen Wortlaut nach allein, wie die Ausbildung von Diplomlehrern bzw. Diplomerziehern für Hilfsschulen in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten erfolgt und nennt die jeweiligen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium. Da die Klägerin keine der beiden genannten Ausbildungen absolviert hat, ist es unerheblich, ob sie die in der Anweisung genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllte und ein entsprechendes Studium hätte absolvieren können. bb) Fehlt es wie aufgezeigt bereits an der Niveaugleichheit der Ausbildung der Klägerin mit dem in § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 LBiG a.F geregelten grundständigen Studium mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für Lehrer an Sonderschulen, kann erst recht keine Gleichwertigkeit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV i.V. mit Art. 20 Abs. 1 EV mit der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 LBiG a.F. geregelten Laufbahnbefähigung als Lehrer an Sonderschulen festgestellt werden, die dieses Studium gerade voraussetzt. Unabhängig davon kann die Ausbildung der Klägerin nicht als gleichwertig mit der genannten Laufbahnbefähigung anerkannt werden, weil die Klägerin keine mit dem zusätzlich erforderlichen Vorbereitungsdienst im Sinne der §§ 11 ff. LBiG a.F. vergleichbare Ausbildung absolviert hat. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der laufbahnrechtlichen Anpassungsregelungen, die das Berliner Landesrecht für den Bereich der Lehrkräfte im Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl S. 2119 ff., dort Anlage 2, Abschnitt IX), ergänzt durch das Dritte Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl S. 294 ff., dort Art. I § 2 Nr. 2; i.F. Drittes RVereinhG) getroffen hat. Diese Regelungen sollten in Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 EV i. V. mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b) EV den Qualifikationsanforderungen des Berufsbeamtentums Rechnung tragen und zugleich die besonderen Gegebenheiten in der ehemaligen DDR berücksichtigen (vgl. zu entsprechenden Regelungen Sachsen-Anhalts BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O., Rn. 23 ff.). So sieht Art. I § 2 Nr. 2 lit. b) Unterpunkt 1 a. a) i. V. mit Art. II § 1 Drittes RVereinhG vor, dass - abweichend von den Voraussetzungen des LBiG a.F. - Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung des Teils Berlins, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt, mit einer Prüfung als Lehrer für die unteren Klassen der polytechnischen Oberschule, Diplomlehrer, Diplomökonompädagogen und Diplomingenieurpädagogen oder einer dieser Prüfung vergleichbaren Prüfung zu Beamten auf Probe ernannt werden können, wobei die Laufbahnbefähigung durch eine Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten ersetzt werden kann. Dabei ist die Feststellung über die Bewährung von der obersten Dienstbehörde zu treffen. Die Klägerin fällt indes nicht unter diese Regelung. Weder verfügt sie über eine Bewährungsfeststellung der zuständigen Landesbehörde noch hat sie einen der genannten Abschlüsse inne noch war sie seinerzeit Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung. Entgegen ihrer Ansicht vermag die Klägerin auch aus den weiteren Bestimmungen des Dritten RVereinhG keine Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit der Laufbahnbefähigung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 LBiG a.F. herzuleiten. Soweit sie meint, die Regelung in Artikel I § 2 Nr. 2 lit. b) Unterpunkt f) Drittes RVereinhG stelle diese Gleichwertigkeit fest, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Artikel I § 2 Nr. 2 lit. b) Unterpunkt f) Drittes RVereinhG lautet: „Abweichend von § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes besitzt auch die fachlichen Voraussetzungen für die Anstellung in der Laufbahn des Fachlehrers (BesGr. A 10) bei einer Verwendung in Sonderschulen für Geistigbehinderte, wer nach einem geeigneten Ausbildungsgang eine Prüfung als Diplomrehabilitationspädagoge oder Psychiatriediakon/ Heilerziehungspfleger bestanden hat. Im übrigen gilt § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes entsprechend. Von der vorgeschriebenen hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit müssen mindestens sechs Monate nach dem 1. August 1991 an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen abgeleistet sein. Eine Zusatzausbildung nach § 12 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes ist nicht erforderlich.“ Die Regelung verhält sich bereits nicht dazu, ob der Abschluss des Diplomrehabilitationspädagogen als gleichwertig mit der Laufbahnbefähigung des Lehrers an Sonderschulen zu betrachten ist. Vielmehr verschaffte sie Diplomrehabilitationspädagogen die Möglichkeit, in der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppe A 10) angestellt zu werden, und zwar abweichend von bestimmten, ansonsten dafür zu erfüllenden Voraussetzungen der §§ 12 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes vom 3. Juli 1980 (GVBl S. 1240, 1758; i.F. SchulLVO; aufgehoben durch § 45 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2012, GVBl S. 546, außer Kraft seit dem 1. Januar 2013). So erlaubt Artikel I § 2 Nr. 2 lit. b) Unterpunkt f) Drittes RVereinhG, dass neben den in § 13 SchulLVO aufgezählten Personengruppen (Lehrer der Kurzschrift und des Maschinenschreibens; Musiklehrer) u.a. auch Diplomrehabilitationspädagogen bei einer Verwendung in Sonderschulen für Geistigbehinderte als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 angestellt werden können. Dabei sieht Art I § 2 Nr. 2 lit. b) Unterpunkt f) Drittes RVereinhG ausdrücklich nur eine Abweichung von den Voraussetzungen des § 13 SchulLVO vor und ermöglicht allein eine Eingruppierung der Diplomrehabilitationspädagogen in die Besoldungsgruppe A 10. Demgegenüber gruppierte die SchulLVO die „herkömmlichen“ Fachlehrer bei einer Verwendung in Sonderschulen und Sonderklassen für Geistigbehinderte in die Besoldungsgruppe A 11 ein (vgl. § 14 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 SchulLVO). Das Dritte RVereinhG sieht demnach für die Diplomrehabilitationspädagogen noch nicht einmal die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 11 der Fachlehrer bei einer Verwendung an Sonderschulen für Geistigbehinderte nach § 14 Satz 1 Nr. 2 SchulLVO als erfüllt an. Eine Gleichstellung der Diplomrehabilitationspädagogen mit der Laufbahnbefähigung des Lehrers an Sonderschulen fand durch das Dritte RVereinhG gerade nicht statt. Das zeigt sich letztlich auch daran, dass die in Bezug genommene SchulLVO zwischen der Laufbahn des Fachlehrers (Besoldungsgruppen A 10 und A 11, vgl. § 5 SchulLVO) und den jeweils höher eingruppierten Laufbahnen der Lehrer (§§ 5a-10 SchulLVO) unterschied, wobei zu letzterer Gruppe auch die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen gehörte (Besoldungsgruppen A 12 und A 13, vgl. §§ 7a, 7b, 8 SchulLVO). cc) Nichts anderes ergibt sich aus Beschlüssen der KMK, die diese im Nachgang zu den Bestimmungen des Einigungsvertrages gefasst hat. (1) In Anlehnung an Art. 37 Abs. 2 Satz 2 EV, wonach die KMK Übergangsregelungen für das Anerkennungsverfahren für Lehramtsprüfungen treffen wird, hat die KMK zunächst die „Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“ (Beschluss der KMK vom 7. Mai 1993, KMK-Erg.-Lfg. 79, September 2014; so genannte „Greifswalder Vereinbarung“) getroffen. Diese enthält eine umfassende Bestandsaufnahme der Lehrerausbildungsgänge der DDR, regelt die gegenseitige Anerkennung dieser Abschlüsse und gibt eine Empfehlung für ihre Zuordnung zu einem herkömmlichen Amt der seinerzeit geltenden Bundesbesoldungsordnung A (vgl. auch den ergänzenden Beschluss der KMK vom 8. September 1995; KMK-Erg.-Lfg. 92, September 2014). Nach Nummer 1 der Greifswalder Vereinbarung haben sich die Bundesländer darauf geeinigt, wie die Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR den in den Ländern geltenden Laufbahnen oder den jeweiligen rechtlichen Regelungen zuzuordnen sind. Dementsprechend führt die Anlage 1 der Vereinbarung zunächst die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich auf („Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich“). In der nachfolgenden Tabelle wird für jeden dieser Abschlüsse bzw. Befähigungen u.a. festgehalten, welche Ausbildung dem jeweils zu Grunde lag (Spalte 2 der Tabelle) und in welcher Schulart und in welchen Klassen(stufen) ein Einsatz möglich ist (Spalte 3 der Tabelle). Nummer 2 der Vereinbarung hält - in Anlehnung an Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b) - fest, dass der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrkräfte mit einer in der DDR erworbenen Lehrbefähigung durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ersetzt wird. Die in diesem Rahmen notwendigen Feststellungen sind nach Landesrecht zu treffen (vgl. Anlage 2 der Vereinbarung). Daraus kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie hat unstreitig keinen der in der Anlage 1 genannten Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich erworben. Der Umstand, dass die Diplomrehabilitationspädagogen gerade nicht in der Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich aufgeführt sind, verdeutlicht vielmehr, dass sie auch nach der Bewertung der KMK eben nicht als Lehrer (an Sonderschulen) ausgebildet wurden. Der Tabelle lässt sich zudem entnehmen, welche Studienabschlüsse der DDR nach der Einschätzung der KMK für den Einsatz als Sonderschullehrer geeignet erschienen, wie bspw. das Studium des Diplomlehrers mit Lehrbefähigung für ein Fach oder für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit Zusatzstudium und Diplomabschluss als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung (vgl. 4.1. der Tabelle) oder das Studium des Diplomlehrers für Hilfsschulen (vgl. 4.2. der Tabelle) oder auch das Studium des Lehrers für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und Diplomabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Lehrer (vgl. 4.3 der Tabelle). Die Abschlüsse der Klägerin, d.h. ihr Abschluss der Diplomrehabilitationspädagogik und ihr Fachschulabschluss als Erzieherin für Jugendheime werden von der KMK weder einzeln noch in einer Gesamtschau dahin gehend bewertet, dass sie einen Einsatz als Lehrkraft an Sonderschulen nach sich ziehen können. (2) Auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 EV hat die KMK in zwei Beschlüssen die an staatlichen Hochschulen der ehemaligen DDR erworbenen Diplomabschlüsse der Diplompädagogen bewertet. Dabei hat die KMK jeweils zu Grunde gelegt, dass es eine grundständige Ausbildung zum Diplompädagogen in der ehemaligen DDR nicht gab. Die Ausbildung erfolgte vielmehr durch ein zweijähriges Direktstudium oder ein 3-jähriges Fernstudium, das auf dem Abschluss einer dreijährigen oder vierjährigen Ausbildung an einer pädagogischen Fachschule oder einem Institut für Lehrerbildung und mehrjähriger Praxis im Bereich des erworbenen Abschlusses aufbaute. Mit dem Abschluss des Diplompädagogen hatten die Absolventinnen und Absolventen den Status von Hochschulabsolventinnen und -absolventen erlangt. Dabei gab es eine Reihe unterschiedlicher Ausbildungen zum Diplompädagogen. Zum Teil waren die Abschlüsse der Diplompädagogen ausweislich des Zeugnisses oder nach den Ausbildungsinhalten mit einer Lehrbefähigung verbunden. Soweit die Ausbildung der Diplompädagogen der ehemaligen DDR nicht mit einer Lehrbefähigung verbunden war, hat die KMK diese Abschlüsse als „so stark abweichend“ von der universitären Ausbildung des Diplom-Pädagogen in den alten Bundesländern beurteilt, dass „eine Gleichstellung mit einem Hochschulabschluss auch unter den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 nicht gerechtfertigt“ erscheine (Beschluss der KMK vom 10./11. Oktober 1991 in der Fassung vom 7. Oktober 1994, dort Ziffer VII.1.; bestätigt durch den ergänzenden Beschluss vom 24. April 1998 in der Fassung vom 30. Juni 2000, KMK AL 103 Juli 2001). Die Abschlüsse der Diplompädagogen mit Lehrbefähigung hat die KMK in der „Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages – Schulbereich –, Bewertung der Abschlüsse der Diplompädagogen der ehemaligen DDR mit Lehrbefähigung im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit schulbezogenen Lehramtsabschlüssen“ (Beschluss der KMK vom 7. Oktober 1994, KMK-Erg.-Lfg. 83, Dezember 1996) abschließend aufgeführt und einer Bewertung unterzogen. Aus diesen Beschlüssen kann die Klägerin ungeachtet des Umstands, dass ihr Diplomzeugnis keine Lehrbefähigung ausweist, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Zum einen hat sie nicht den Abschluss der Diplompädagogin erlangt, sondern ist Diplomrehabilitationspädagogin. Unabhängig davon sind nach dem Beschluss vom 7. Oktober 1994 allein die Abschlüsse der Diplompädagogen mit Lehrbefähigung für eine sonderpädagogische Fachrichtung, aufbauend auf einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer für die unteren Klassen, gleichzustellen mit der Gruppe der Diplomlehrer mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung, wie sie in Tabelle 4.3 der Greifswalder Vereinbarung (s.o.) aufgeführt sind. Die Klägerin hat indes schon keine dem Studium der Diplomrehabilitationspädagogin vorausgehende Ausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen vorzuweisen. c) Nach Vorstehendem hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses der Diplomrehabilitationspädagogin mit dem Studienabschluss (Erste Staatsprüfung) für das Lehramt an Sonderschulen. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (i.F. DDR) erworbenen Bildungsabschlusses mit einem in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Abschluss der Lehrerin an Sonderschulen. Die 52-jährige Klägerin schloss im Jahre 1982 in der ehemaligen DDR die allgemeinbildende polytechnische Oberschule ab. Im Jahre 1988 erwarb sie nach einem dreijährigen Direktstudium an einem Institut für Heimerzieherausbildung den Fachschulabschluss in der Fachrichtung „Erzieher für Jugendheime“ mit der Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung „Erzieher für Jugendheime“. Weiterhin verlieh ihr die H... zu B... nach einem viersemestrigen Zusatzstudium im Studiengang Rehabilitationspädagogik in der Fachrichtung „Pädagogik der geistig Behinderten“ unter dem 7. Juli 1992 den nach dem Recht der DDR erworbenen akademischen Grad „Diplomrehabilitationspädagogin“. In dem entsprechenden Abschlusszeugnis ist eine Lehrbefähigung nicht vermerkt. Nach ihrem Studium war die Klägerin in unterschiedlichen sozialen Einrichtungen tätig. Seit dem 1. September 2014 ist sie als Lehrerin an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in E... im Land Brandenburg beschäftigt. Im März 2014 beantragte die Klägerin erstmals bei dem Beklagten, ihren Abschluss der Diplomrehabilitationspädagogin als gleichwertig mit dem Abschluss der Sonderschullehrerin anzuerkennen. Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte ihr die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (i.F. Senatsverwaltung) mit, dass die erworbenen Abschlüsse in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Anerkennung als Lehrerin an Sonderschulen führen könnten. Unter dem 23. März 2016 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen weiteren Antrag, mit dem sie begehrte, die Gleichwertigkeit ihres Abschluss als Diplomrehabilitationspädagogin mit dem „Studiengang Lehrer für Sonderschulen“ festzustellen. Nach einer erneuten Sachprüfung lehnte die Senatsverwaltung den Antrag mit ihrem Bescheid vom 30. August 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Abschluss der Diplomrehabilitationspädagogin habe der Klägerin keine Lehrbefähigung verliehen, so dass eine Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 des Einigungsvertrages mit dem Abschluss des Lehrers an Sonderschulen nicht festgestellt werden könne. Zugleich stellte sie fest, dass der Abschluss einem entsprechenden Abschluss an einer Fachschule in der Fachrichtung Heilpädagogik gleichwertig ist und stellte hierüber eine Bescheinigung aus. Dagegen hat die Klägerin am 30. September 2016 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, der von ihr erworbene Grad habe auf eine Lehrbefähigung an Sonderschulen der DDR abgezielt. Das ergebe sich u.a. aus den entsprechenden Stundentafeln des Studiengangs, dem Stundenplan und dem Studienbuch. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 30. August 2016 zu verpflichten, ihren im ehemaligen Ost-Berlin an der Humboldt-Universität erreichten Abschluss als Diplom-Rehabilitationspädagogin in der Studienrichtung „Pädagogik der geistig Behinderten“ als gleichwertig mit dem Abschluss „Lehrer für Sonderschulen“ anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht hat aus dem Bundesarchiv den Studienplan für die Ausbildung von Di-plomrehabilitationspädagogen für schulbildungsunfähige förderungsfähige Intelligenzgeschädigte vom 1. September 1987 und das Lehrprogramm für diese Ausbildung an der H...Universität zu B... vom 1. September 1988 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.