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Beschluss

3 L 398.18 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0828.VG3L398.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der 31-jährige Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit verließ seinen Angaben zufolge den Iran im Jahre 2015. Er reiste nach Deutschland und stellte am 15. Februar 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Berlin – (i.F. Bundesamt). Im Rahmen seiner Anhörung im November 2016 trug er im Wesentlichen vor, er habe den Iran wegen einer illegalen Beziehung zu einer unverheirateten Frau verlassen müssen. Außerdem drohe im Iran auch deshalb Verfolgung, weil er nach seiner Ausreise zum christlichen Glauben konvertiert sei. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 lehnte es das Bundesamt ab, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Weiterhin forderte das Bundesamt ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2018 ab (VG 3 K 877.16 A). Das Urteil ist seit dem 16. März 2018 rechtskräftig. Am 26. Juni 2018 stellte der Antragsteller persönlich zur Niederschrift beim Bundesamt unter Mitwirkung eines Dolmetschers einen weiteren Asylantrag. Dabei kreuzte er auf dem Vordruck des Bundesamtes die Frage, ob er neue Gründe nennen könne, die sich erst nach Abschluss des Erstverfahrens ergeben hätten, mit „ja“ an. Er fügte hinzu, dass er seine neuen Gründe nur über seinen Anwalt angeben wolle. Die weitere Frage auf dem Vordruck, ob er neue Beweismittel oder Dokumente habe, die belegen könnten, dass ihm im Herkunftsland Gefahren drohten, kreuzte er mit „nein“ an. Am 27. Juni 2018 übermittelte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem Bundesamt ein Schreiben des Pastors J... der E... vom 27. Juni 2018, worin dieser mitteilte, dass der Antragsteller am 1. April 2018 seinen Bundesfreiwilligendienst in der Gemeinde begonnen habe. Seines Erachtens bezeuge der Antragsteller seinen christlichen Glauben sowohl im persönlichen als auch im öffentlichen Kontext. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2018, zugestellt am 24. Juli 2018, als unzulässig ab (Ziffer 1). Weiterhin lehnte das Bundesamt eine Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 2016 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes ab (Ziffer 2). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass sich die Sachlage gegenüber dem ablehnenden Bescheid vom 14. Dezember 2016 nicht geändert habe. Eine erneute Abschiebungsandrohung wurde nicht erlassen. Unter dem 12. Juli 2018 teilte das Bundesamt dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin – Ausländerbehörde – mit, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde. Der Antragsteller hat am 30. Juli 2018 Klage (VG 3 K 399.18 A) erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihm drohe wegen seiner identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum Verfolgung im Iran. Er wirke im Rahmen seines Bundesfreiwilligendienstes in sonntäglichen Gottesdiensten und bei der Gestaltung der offenen Abendessen der Gemeinde mit. II. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf sie übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG – ). Der (wörtliche) Antrag des anwaltlich vertretenen iranischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 399.18 A gegen die Abschiebungsandrohung vom 14. Dezember 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist sachdienlich auszulegen, §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – . Der Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag das Ziel, dass die Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung vom 14. Dezember 2016 nicht vollzieht, bis darüber entschieden ist, ob seine Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes vom 12. Juli 2018 (VG 3 K 399.18 A) Erfolg hat und das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG durchführen muss. Der Antragsteller kann den Vollzug der Abschiebung jedenfalls nicht dadurch vorläufig verhindern, dass er die Abschiebungsandrohung selbst (erneut) angreift. Diese ist bestandskräftig, nachdem das Gericht mit rechtskräftigem Urteil (VG 3 K 877.16 A) ihre Rechtmäßigkeit festgestellt hat. Es spricht viel dafür, dass der Antragsteller sein Begehren nur mit einem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen kann, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass sie ihn vorläufig nicht auf Grund der mit der Ablehnung seines Folgeantrags ergangenen Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG abschieben darf. Sein wörtlich gestellter Antrag ist entsprechend umzudeuten. Grundlage für den Vollzug der Abschiebung ist im Falle des Antragstellers die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14. Dezember 2016 in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes vom 12. Juli 2018, ein weiteres (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Da die Mitteilung selbst keine Regelung enthält, stellt sie keinen Verwaltungsakt dar. Eine in der Hauptsache allein gegen die Mitteilung gerichtete Anfechtungsklage wäre daher nicht statthaft. Entsprechend kann der Antragsteller eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht unmittelbar über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, der nach der Kollisionsnorm des § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu stellen wäre. Zwar gehen Teile der Rechtsprechung gleichwohl davon aus, dass die Abschiebung in der vorliegenden Konstellation vorläufig durch eine erfolgreiche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verhindert werden könne. Dies wird damit begründet, dass das Bundesamt bei einer Stattgabe die Ausländerbehörde entsprechend § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis setzen müsse. Daher bedürfe es für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes keines Rückgriffs auf § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2018 – VG 23 L 256.18 A – ; zuvor bereits VG München, Beschlüsse vom 23. März 2017 – M 2 S 17.34212 – und vom 22. Juni 2017 – M 12 S 17.43925 – ; VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 – 13 L 1004/17.A – ; VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – W 8 E 17.33482 – ; VG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 1 V 3723/17 –, VG Augsburg, Beschluss vom 28. Februar 2018 – Au 6 E 18.30245 – ; alle zitiert nach juris). Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen und entsprechend den Folgeantrag als unzulässig abzulehnen, für sich genommen, also ohne Rückgriff auf die bereits vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren, keinen vollziehbaren Inhalt enthält. Die Suspendierung dieser Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat daher auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Abschiebung, die nicht vom Bundesamt, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde durchgeführt wird (so VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2017 – VG 32 L 670.17 A –, juris). Zudem handelt es sich bei der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG einerseits und der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG als Grundlage der drohenden Abschiebung andererseits um verschiedene Streitgegenstände. Dies verdeutlicht der Vergleich mit dem Fall, in welchem das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 4 AsylG eine neue Abschiebungsandrohung erlässt. Einstweiliger Rechtsschutz wird in dieser Konstellation isoliert allein mit Blick auf die Abschiebungsandrohung geprüft. Einer darüber hinaus gehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bedarf es zur vorläufigen Abwehr der Vollziehung der Abschiebung nicht. Ein Grund, weshalb hier eine andere Beurteilung angezeigt sein soll, drängt sich nicht auf (vgl. Dickten, in: Beck-OK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 18. Aufl., § 71 Rn. 37). 2. Der entsprechend umgedeutete zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung hat er weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten, aufgrund derer die Abschiebung nicht vollzogen werden dürfte. Im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dieser Maßstab ist entsprechend auch in dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall anzuwenden, in dem gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung ergangen ist (zu diesem Prüfungsmaßstab im Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 –, juris Rn. 22; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2017, a.a.O., juris Rn. 17). Zwar geht der Verweis des § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG mangels einer erneuten Abschiebungsandrohung ins Leere. Allerdings findet der darin aufgestellte Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“ seine Rechtfertigung darin, dass ein Asylfolgeantragsteller bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, so dass sein verfassungsrechtlich gewährleistetes vorläufiges Bleiberecht in Abwägung mit den Belangen des Staates zurücktreten muss, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute Prüfung nicht gegeben sind. Diese Erwägung trifft ebenso zu, wenn das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). b) Gemessen hieran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollziehung der Abschiebung. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig einer rechtlichen Prüfung sehr wahrscheinlich standhält, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Antragstellers nicht vorliegen (aa). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –, die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG unabhängig vom Wiederaufgreifen des Verfahrens zu prüfen sind, sind nicht festzustellen (bb). aa) Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen. Die Voraussetzungen hierfür gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – liegen nicht vor. Das Bundesamt ist im Bescheid vom 12. Juli 2018 zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Sachlage, die dem (Erst-)Bescheid vom 14. Dezember 2016 zugrunde lag, nicht nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Folgeantrags lediglich ein Schreiben des Pastors J... der E... (i.F. Gemeinde) vom 27. Juni 2018 beim Bundesamt eingereicht. Darin teilt der Pastor mit, dass der Antragsteller am 1. April 2018 seinen Bundesfreiwilligendienst in der Gemeinde begonnen habe. Weiterhin teilt der Pastor darin seine Einschätzung mit, wonach der Antragsteller seinen christlichen Glauben sowohl im persönlichen als auch im öffentlichen Kontext bezeuge. Er berichte im persönlichen Gespräch über seinen Glauben, über Gebete und Gebetserhörungen. Er wirke aktiv an öffentlichen Gottesdiensten mit, übernehme im Gottesdienst Moderationen und Gebete, außerdem engagiere er sich öffentlich im Gemeindeleben. Die in dem Schreiben das Pastors zum Ausdruck kommende Einschätzung zur religiösen Einstellung des Antragstellers und der Umstand, dass dieser seit April 2018 seinen Bundesfreiwilligendienst in der Gemeinde absolviert, begründen keine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Der Antritt des Bundesfreiwilligendienstes in der Gemeinde stellt keinen Umstand dar, der dazu führt, dass die Verfestigung des christlichen Glaubens des Antragstellers neu zu bewerten ist. Der Antragsteller hatte bereits seinen Asylerstantrag im Februar 2016 u.a. damit begründet, dass er nach seiner Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert sei. Nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes hatte das Gericht im Klageverfahren VG 3 K 877.16 A darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller in identitätsprägender Weise zum christlichen Glauben konvertiert ist. Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2018 hat das Gericht dies verneint. Dabei hat das Gericht den Antragsteller persönlich angehört. Es hat seinem Urteil u.a. zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller getauft ist, seit längerer Zeit regelmäßig die Gottesdienste der Gemeinde besucht, an der Bibelklasse teilnimmt und beabsichtigt, an einem Integrationsprojekt der Gemeinde teilzunehmen. Das Gericht hat das Engagement des Antragstellers im Umfeld der Gemeinde umfassend gewürdigt. Dabei hat das Gericht auch die Angaben des Pastors L... der Gemeinde zur Kenntnis genommen, der in der mündlichen Verhandlung berichtet hatte, dass die iranischen Gemeindemitglieder über den Bundesfreiwilligendienst in einem Café-Projekt mitarbeiten könnten, wofür auch der Antragsteller „im Gespräch“ gewesen sei. Zudem hat das Gericht im Urteil die Einschätzung von Pastors L...gewürdigt, wonach der Antragsteller aus seiner Sicht bereit sei, das Bekenntnis zu Jesu Christi abzugeben und seinen Lebensstil entsprechend zu führen. Gleichwohl konnte das Gericht keine identitätsprägende Verfestigung des christlichen Glaubens beim Antragsteller feststellen. Es ist nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, dass sich daran durch die Aufnahme des Bundesfreiwilligendienstes etwas geändert haben könnte. Es mag daher sein, dass der Bundesfreiwilligendienst in der Öffentlichkeit bekannt ist. Das lässt aber noch keinen Schluss auf die innere Einstellung des Antragstellers zu. Unabhängig davon, dass das Gericht die Aktivitäten des Antragstellers im Umfeld der Gemeinde bereits gewürdigt hat, verhält sich der Vortrag des Antragstellers nicht dazu, ob und inwieweit er selbst den Bundesfreiwilligendienst mit christlichen Glaubensinhalten verbindet. Erst recht drängt sich nicht auf, dass darin eine tiefe Verwurzelung des Antragstellers im christlichen Glauben sichtbar wird. Ebenso verhält es sich mit der nunmehr vorgelegten Einschätzung des Pastors S.... Eine neue Sachlage geht daraus nicht hervor. Pastor S...teilt letztlich die Einschätzung seines Kollegen Pastor L..., die dieser – wie bereits ausgeführt – dem Gericht im Erstverfahren ausführlich dargelegt und die das Gericht gewürdigt hat. Ein qualitativer Unterschied ist darin nicht zu erkennen. Im Übrigen beläuft sich der zeitliche Abstand zwischen der Rechtskraft des Urteils VG 3 K 877.16 A und dem Folgeantrag gerade einmal auf drei Monate. Mit Blick auf die Zeit von über zwei Jahren, die zwischen der Taufe des Antragstellers im Oktober 2015 und der mündlichen Verhandlung im Januar 2018 vergangen ist, erscheint es fern liegend, dass der Antragsteller daran anschließend in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum nunmehr tatsächlich in identitätsprägender Weise zum christlichen Glauben gefunden hat. Weitere Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. mit § 51 Abs. 1 VwVfG hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG sind, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt hat, mangels veränderter Sachlage nicht gegeben. bb) Nach Vorstehendem liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen sind, nicht vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).