Beschluss
3 L 336.18
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0816.VG3L336.18.00
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Leitsätze
1. Handelt es sich bei der Entscheidung über den Verbleib in der Schulanfangsphase um den Verwaltungsakt einer Schule in inneren Schulangelegenheiten, so ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 Buchst. a Alt. 2 AZG zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch und damit auch zur nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung berufen.(Rn.13)
2. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.(Rn.17)
3. Aus dem Unterbleiben einer Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten und Rechenstörungen oder einer besonderen Förderung bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache ergibt sich kein Anspruch, von dem Erfordernis des Erreichens der Lern- und Entwicklungsziele abzusehen.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Handelt es sich bei der Entscheidung über den Verbleib in der Schulanfangsphase um den Verwaltungsakt einer Schule in inneren Schulangelegenheiten, so ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 Buchst. a Alt. 2 AZG zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch und damit auch zur nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung berufen.(Rn.13) 2. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.(Rn.17) 3. Aus dem Unterbleiben einer Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten und Rechenstörungen oder einer besonderen Förderung bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache ergibt sich kein Anspruch, von dem Erfordernis des Erreichens der Lern- und Entwicklungsziele abzusehen.(Rn.29) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der im Juli 2010 geborene Antragsteller ist Schüler der Grundschule a...im zweiten Schulbesuchsjahr (Lerngruppe Ameisen). Die Klassenkonferenz beschloss in ihrer Sitzung am 4. Juni 2018, dass der Antragsteller in der Schulanfangsphase verbleiben müsse. Tragende Erwägungen waren dabei ausweislich des Protokolls u.a., dass der Antragsteller im Bereich Deutsch (Teilbereiche Sprechen und Zuhören) noch nicht in der Lage sei, Inhalte situations- und adressatenorientiert zu präsentieren, und es ihm im schriftlichen Bereich noch nicht gelinge, Texte zu schreiben. Sein Leistungsniveau befinde sich ungefähr im ersten Drittel der zweiten Klasse. Im Bereich Mathematik falle es ihm schwer, die Grundrechenarten im Bereich bis 100 zu beherrschen. Allgemein habe der Antragsteller Konzentrationsschwierigkeiten und erfülle Handlungs- und Beurteilungsaufträge noch nicht adäquat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. II / 21 des Schülerbogens verwiesen. Die Schulleitung teilte dem Antragsteller die Entscheidung mit Schreiben vom 5. Juni 2018 mit. Auf den Widerspruch des Antragstellers bestätigte die Klassenkonferenz ihre Entscheidung in einer weiteren Sitzung vom 20. Juni 2018. Die Schulleitung teilte dem Antragsteller hierauf mit, dass seinem Widerspruch nicht stattgegeben werde. Hiergegen hat der Antragsteller am 28. Juni 2018 die Klage VG 3 K 337.18 erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 21 der Streitakte verwiesen wird, ordnete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) die sofortige Vollziehung der Entscheidung der Klassenkonferenz an. Der Antragsteller trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell fehlerhaft, da sie sich auf floskelhafte Allgemeinplätze beschränke. Zweifelhaft sei zudem, ob die Senatsverwaltung hierfür zuständig gewesen sei. Auch seine vorherige Anhörung sei unterblieben. Materiell sei zu bestreiten, dass er die Lern- und Entwicklungsziele nicht erreicht habe. Das Zeugnis / der Lernbericht über das zweite Schulbesuchsjahr im Schuljahr 2017/18 bescheinige ihm immerhin sehr ausgeprägte Kompetenzen bei der Lesbarkeit der Schreibschrift oder dem flüssigen Lesen von Texten. Auch im mathematischen Bereich bewegten sich seine Leistungen nahezu ausnahmslos im durchschnittlichen Bereich. Durch Vorlage zahlreicher Leistungskontrollen könne dies bestätigt werden. Dementsprechend beruhe die getroffene Prognose auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage bzw. sachfremden Erwägungen. Der Ausgangsbescheid enthalte insoweit keine substanziierten Ausführungen; Überforderungstendenzen habe er bislang nicht erkennen lassen. Anderenfalls habe mit gegensteuernden Fördermaßnahmen reagiert werden müssen. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass er bei einem Verweilen in der Schulanfangsphase in stigmatisierender Weise aus seinem bisherigen Klassenverband gerissen werden, in dem er anerkannt und integriert sei. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Juli 2017 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über sein Verweilen in der Schulanfangsphase wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell nicht zu beanstanden (wird ausgeführt). Die von der Klassenkonferenz festgestellten Defizite würden auch im Zeugnis / Lernbericht vom 4. Juli 2018 abgebildet. Im Übrigen würden die Probleme des Antragstellers im Fach Deutsch auch die Ergebnisse der Hamburger Schreibproben Ende Klasse 1, Mitte Klasse 2 und Ende Klasse 2 belegt. Hierüber seien die Eltern des Antragstellers bereits im Rahmen eines Elterngesprächs am 15. Januar 2018 sowie in nachfolgenden Gesprächen hingewiesen worden. Die Voraussetzungen für eine besondere Förderung hätten bei dem Antragsteller nicht vorgelegen. Auch eine unterstellt rechtswidrig unterbliebene Förderung begründe keinen Anspruch auf Aufrücken in die Jahrgangsstufe 3. II. Der gegen die Vollziehbarkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG, § 22 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom 19. Januar 2015 (GVBl. S. 16, 140) in der Fassung vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 393) - GsVO - statthafte Antrag nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO (vgl. zur Rechtsschutzform zuletzt VG Berlin, Beschlüsse vom 28. August 2017 - VG 3 L 326.15 - und 28. Oktober 2015 - VG 3 L 562.15 -) bleibt ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterliegt keinen formellen Bedenken. Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen sie im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Da es sich bei der Entscheidung über den Verbleib in der Schulanfangsphase um den Verwaltungsakt einer Schule in inneren Schulangelegenheiten handelte, war die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 Buchst. a Alt. 2 AZG zur Entscheidung über den von dem Antragssteller eingelegten Widerspruch und damit auch zur nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung berufen. Einer vorherigen Anhörung des Antragstellers nach Maßgabe von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VwVfG Bln in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG bedurfte es nicht, da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Begründung genügt den formellen Anforderungen. Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Ob die Erwägungen des Antragsgegners die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (st.Rspr., vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 67.17 -, juris, Rn. 5 m.w.N.). Gemessen hieran ist die Begründung der Senatsverwaltung nicht zu beanstanden. Die Senatsverwaltung hat das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme dahingehend erläutert, dass die unterrichtsbezogene Betreuung des Antragstellers bei einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und damit einem Aufrücken in die nächste Jahrgangsstufe eine den Lernerfolg anderer Schülerinnen und Schüler möglicherweise gefährdende Bindung von Ressourcen zur Folge habe. Zudem sei in Anbetracht der Defizite des Antragstellers mit dessen Überforderung zu rechnen, die sich negativ auf seine Lernentwicklung auswirken könne. Diese Begründung nimmt die konkrete Situation des Antragstellers in den Blick und ist dementsprechend kein „Allgemeinplatz“. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der angegriffenen Entscheidung verschont zu bleiben. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich die Entscheidung der Klassenkonferenz bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichende summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und der Widerspruch hiergegen deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG. Danach können Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 GsVO konkretisiert dies mit Blick auf die nicht erreichten Lern- und Entwicklungsziele dahingehend, dass auch nicht zu erwarten sein darf, dass die Schülerinnen und Schüler erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden (Satz 1). Entscheidungskriterien sind die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik (Satz 2). Die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern. Die Klassenkonferenz war nach § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 GsVO für die Entscheidung über das Verweilen des Antragstellers in der zweijährigen Schulanfangsphase der Grundschule zuständig. Stimmberechtigt und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder i. S. des § 82 Abs. 4 Satz 1 Nrn.1, 2 SchulG waren die Klassenlehrerin, die Sportlehrerin und die Koop-Lehrerin, welche regelmäßig in der Klasse unterrichten, ferner nach Nr. 3 der in der Klasse regelmäßig tätige Erzieher sowie gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG der Schulleiter, die bei den beiden Beschlussfassungen jeweils anwesend waren. Soweit der Antragssteller rügt, die Entscheidung vom 5. Juni 2018 sei nicht ausreichend i. S. der § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin in Verbindung mit § 39 Abs. 1 VwVfG begründet worden, dringt er damit nicht durch. Nach § 2 Abs. 1 VwVfG Berlin in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG gilt § 39 Abs. 1 VwVfG über die Begründung des Verwaltungsaktes nicht für Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schulrechts. Abgesehen davon sind im Protokoll vom 4. Juni 2018 die wesentlichen Gründe genannt, welche die Klassenkonferenz bewogen haben, den Antragsteller in der Schulanfangsphase verweilen zu lassen. Diese wurden der Mutter des Antragstellers und dessen älterem Bruder zudem nochmals ausführlich im Elterngespräch am 5. Juni 2018 erläutert. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung der Klassenkonferenz. Die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 22 Abs. 3 GsVO darüber, ob die Lernentwicklung eines Schülers nach zwei Schulbesuchsjahren in der Schulanfangsphase eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 3 erwarten lässt, beinhaltet sowohl pädagogische Bewertungen als auch eine Prognose über die weitere Entwicklung des Schülers. Sie ist durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das für die Entscheidung vorgesehene Verfahren gewahrt wurde, ihr der zutreffende Sachverhalt zugrunde liegt, sie nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist und allgemeine Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. Juli 2002 - VG 3 A 656.02 - und 19. September 2008 - VG 3 A 382.08 -). Solche Fehler sind nicht festzustellen. Die Klassenkonferenz hat ihre Einschätzung, dass der Antragsteller die Lern- und Entwicklungsziele der zweiten Klasse nicht erreicht habe und auch nicht zu erwarten sei, dass er erfolgreich am Unterricht der dritten Jahrgangsstufe teilnehmen werde, ausführlich begründet. Neben den bereits im Tatbestand erwähnten Defiziten des Antragstellers habe dieser im Fach Deutsch Rechtschreibstrategien nur in Ansätzen entwickelt, Lesestrategien müsse er (erst) entwickeln. Informationen aus Texten könne er nur ansatzweise entnehmen und im Bereich Grammatik habe er noch (gar) keine Strategien entwickelt. Diese Erwägungen orientieren sich an dem seit dem Schuljahr 2017/18 geltenden gemeinsamen Rahmenlehrplan für die Klassen 1 bis 10 in den Schulen in Berlin und Brandenburg (nachfolgend: Rahmenlehrplan), Teil C Deutsch (abrufbar unter https://bildungs-server.berlin-brandenburg.de /fileadmin/bbb/unterricht/rahmen-lehrplaene/ Rahmenlehrplanprojekt /amtliche... Fassung/Teil...C...Deutsch...2015... 1...10...WEB.pdf). Danach werden in der Schulanfangsphase der Grundschule Kompetenzen auf der Niveaustufe A und B und in Teilen C erworben (S. 10). Im Kompetenzbereich „Sprechen und Zuhören - zu anderen sprechen“ (2.1) bzw. „ - mit anderen sprechen“ (2.2) sieht die Niveaustufe B vor, dass der Schüler über Dinge aus seiner Lebenswelt erzählen und berichten kann, beim Sprechen auf Lautstärke und Tempo achtet und vorgegebene Redemittel für seinen Vortrag benutzt bzw. vorgegebene Regeln für Gespräche in der Gruppe beachtet und die Standpunkte anderer benennen kann. Im Kompetenzbereich Schreiben 2.5 „Schreiben – Richtig schreiben“ bzw. 2.6 „Schreiben – Schreibstrategien nutzen“ sieht die Niveaustufe B vor, dass der Schüler Wörter unter Beachtung einer vorgegebenen Schriftfolge abschreibt, Satzschlusszeichen setzt, Wörter lautorientiert schreibt, Satzanfänge und Nomen groß schreibt und Wörter des Klassen- und Grundwortschatzes als Schreibhilfe nutzt bzw. Wörter und Sätze zu einem vorgegebenen Inhalt aufschreibt, Informationen geordnet darstellt und ein eigenes Anliegen in einem Satz aufschreibt und begründet (S. 23). Im Kompetenzbereich 2.8 „Lesen – Lesestrategien nutzen – Textverständnis sichern“ sieht die Niveaustufe B u.a. vor, dass der Schüler unbekannte Wörter in Texten identifiziert und klärt (während des Lesens) und den Inhalt mithilfe von Fragen zusammenfasst (nach dem Lesen). Die Ausführungen der Klassenkonferenz stützen die Bewertung, dass der Antragsteller diese in den Rahmenlehrplänen für die Schulanfangsphase formulierten Anforderungen bei einer Gesamtbetrachtung nicht erfüllt. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den im Zeugnis / im Lernbericht des Antragstellers für das Fach Deutsch in den fünf Teilbereichen „Sprechen und Zuhören“, „Schreiben“, „Lesen“, „Mit Texten und Medien umgehen“ und „Sprache nutzen und Sprachgebrauch untersuchen“ ausgewiesenen Kompetenzen. Innerhalb der 24 bewerteten Einzelkompetenzen erhielt der Antragsteller in sieben Fällen die Bewertung „Kompetenz gering ausgeprägt“ und in zehn Fällen die Bewertung „Kompetenz teilweise ausgeprägt“. Damit wurde der Lernerfolg des Antragstellers in rd. 70 % der Kompetenzfelder als unterdurchschnittlich beurteilt. Lediglich in den zwei von dem Antragsteller erwähnten Fällen, nämlich bei der Einzelkompetenz „Schreibt lesbar in Schreibschrift“ und „Liest Texte flüssig“ wurde dem Antragsteller eine sehr ausgeprägte Einzelkompetenz bescheinigt. Es ist nachvollziehbar, dass die Klassenkonferenz dies nicht als ausreichend erachtet hat, um prognostisch eine erfolgreiche Teilnahme des Antragstellers am Unterricht der dritten Jahrgangsstufe zu verneinen, zumal insbesondere die Selbstständigkeit des Antragstellers als wenig ausgeprägt bewertet worden ist. Gleiches gilt bezüglich der Bewertung der Kompetenzen des Antragstellers im Fach Mathematik. Nach dem Rahmenlehrplan, Teil C, Mathematik wird in der Schulanfangsphase auf der Niveaustufe B bei den Operationsvorstellungen und Rechenstrategien die Kompetenz vermittelt, Zusammenhänge zwischen den vier Grundrechenoperationen im Zahlenraum der natürlichen Zahlen bis 100 und Rechenstrategien und Gesetze der Grundrechenoperationen im Bereich der natürlichen Zahlen bis 100 situationsangemessen zu nutzen. Diese Teilkompetenz ist im Zeugnis / im Lernbericht des Antragstellers mit jeweils nur „teilweise ausgeprägt“ bewertet worden, ebenso wie in den Teilbereichen „Größen und Messen“, „Raum und Form“, „Gleichungen und Funktionen“ sowie „Daten und Zufall“ neun weitere Einzelkompetenzen, nebst einer als nur gering ausgeprägten Kompetenz im Teilbereich „Größen und Längen – misst Längen und liest Zeitpunkte ab“. Vor diesem Hintergrund fehlt es für die Bewertung des Antragstellers, seine mathematischen Kompetenzen bewegten sich „nahezu ausschließlich im durchschnittlichen Bereich“, an einer tatsächlichen Grundlage. Soweit der Antragsteller auf zahlreiche Leistungskontrollen verweist, mit denen belegt werden könne, dass den Anforderungen in der Schulanfangsphase gerecht geworden sei, hat er solche (bewerteten) Leistungskontrollen nicht vorgelegt. Das im Schülerbogen enthaltene Ergebnis der Ende der zweiten Klasse durchgeführten Hamburger Schreibprobe HSP 1 + belegt solches jedenfalls nicht. Denn der Antragsteller erreichte in der Gesamtauswertung bei der Summe richtig geschriebener Wörter einen Prozentrang von lediglich 65 % und bei der Summe der Graphemtreffer einen Prozentrang von lediglich 48 %. Ob bei dem Antragsteller im zurückliegenden Schuljahr womöglich die Voraussetzungen für eine besondere Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten und bei Rechenstörungen nach § 16 GsVO oder für eine besondere Förderung bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GsVO vorgelegen haben, mag auf sich beruhen. Denn aus einer unterbliebenen Förderung würde sich kein Anspruch darauf ergeben, von dem Erfordernis des Erreichens der Lern- und Entwicklungsziele abzusehen. Gleiches gilt bezüglich der von dem Antragsteller angeführten besonderen Bindungen an den bisherigen Klassenverband. Es besteht schließlich auch in materieller Hinsicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Denn der Antragsteller wäre im Falle einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs für einen nicht absehbaren Zeitraum Schüler in der dritten Jahrgangsstufe der Grundschule auf dem T..., obgleich aus den vorstehenden Gründen nicht mit einer erfolgreichen Unterrichtsteilnahme zu rechnen ist. Die hieraus folgenden Nachteile für den übrigen Klassenverband einerseits wie auch für den Antragsteller selbst liegen nicht im öffentlichen Interesse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.