OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 246.18 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0725.VG3L246.18A.00
11Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anträge der Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen VG 3 K 247.18 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Mai 2018 anzuordnen, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleiben ohne Erfolg. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsordnung. Die Klagen werden insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragsteller erfüllt. Bei der vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Italienischen Republik handelt es sich um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach der genannten Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Nach Satz 2 wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Soweit es sich bei dem zuständigen Mitgliedstaat um einen anderen als denjenigen handelt, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, hat dieser den Antragsteller auf entsprechendes Ersuchen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin III-VO auf- bzw. wiederaufzunehmen. Die Antragstellerin zu 1. sowie ihr Ehemann B..., von dem die Antragsteller nach eigenen Angaben aufgrund eines Gewaltvorfalls gegenwärtig getrennt leben, bestätigten in ihrem persönlichen Gespräch vom 26. Februar 2018 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nebst Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages, zum Zwecke der Ausreise aus ihrem Herkunftsland für sich und die Antragsteller zu 2. und 3. bei der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum beantragt und auch erhalten zu haben, bevor sie über Italien in die Bundesrepublik Deutschland einreisten und dort im Februar 2018 um internationalen Schutz nachsuchten. Zuvor hatte das Bundesamt auf der Grundlage der biometrischen Daten der Antragsteller im Visa-Informationssystem VIS ermittelt, dass den Antragstellern dort am 12. Dezember 2017 für den Zeitraum vom 22. Januar bis 14. Februar 2018 bei einer maximalen Aufenthaltsdauer von 9 Tagen ein entsprechendes Visum erteilt worden war (vgl. Bl. 2 f. des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich danach aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Dublin III-VO. Besitzt ein Antragsteller danach ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO). Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn ein Antragsteller nur ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO). Italien ist dementsprechend für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zuständig und nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet, die Antragsteller aufzunehmen. Das Bundesamt stellte mit Datum vom 1. März 2018 und damit innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO entsprechende Aufnahmegesuche an die Italienische Republik, deren Erhalt diese durch automatisch generierte Antwortmail bestätigt hat (Bl. 137 f. des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Zwar hat Italien auf die Aufnahmegesuche keine weitere Erklärung abgegeben. Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ist jedoch (fiktiv) davon auszugehen, dass von italienischer Seite den Aufnahmegesuchen stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Antragsteller aufzunehmen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen und durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zwischenzeitlich ohnehin unterbrochen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - BVerwG 1 C 22.15 -, juris). Eine Überstellung der Antragsteller nach Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. In Italien liegen entgegen der pauschalen, nicht weiter ausgeführten Behauptung der Antragsteller bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen gegenwärtig keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vor, aufgrund derer zu besorgen wäre, dass Asylbewerber, die wie die Antragsteller in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Den jüngeren Erkenntnismitteln zu Italien ist bei einer Gesamtwürdigung zu entnehmen, dass das Asylverfahren im Wesentlichen effektiv und ohne strukturelle Mängel ist und insbesondere die Neufassungen der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen wurden. Soweit gleichwohl Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern und rücküberstellten Ausländern nicht auszuschließen sein sollten, würde hieraus noch keine konventionsrechtswidrige Behandlung folgen. Das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventions- bzw. Mitgliedsstaaten nicht, jede Person mit einem Obdach zu versorgen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u. a. / Niederlande und Italien, § 70). Hieraus folgt auch keine allgemeine Schutzpflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – Tarakhel / Schweiz, § 95). Erst zur Abwendung einer Verelendung infolge so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, kann im Einzelfall eine staatliche Unterstützung erforderlich werden (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M. S. S. / Belgien und Griechenland, § 253). Dies ist vorliegend nicht zu befürchten. Italien steht den Asylantragstellern keinesfalls gleichgültig gegenüber. Italien hat angesichts der zunehmenden Migration die Zahl der Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen erhöht und erhält bei seinen Bemühungen finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union, insbesondere in Form einer Soforthilfe aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (vgl. UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721.13 –, juris; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 3 ff.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Ziff. 4.2. f.). Hinsichtlich der Bewertung der tatsächlichen Zustände in Italien ist zudem maßgeblich, dass bei aller Kritik an einzelnen Missständen der UNHCR, dessen Einschätzung bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaates und der Auslegung unionsrechtlicher Asylvorschriften große Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 - Halaf, juris Rn. 44), keine Empfehlung ausgesprochen hat, von Überstellungen nach Italien abzusehen (vgl. dazu bereits Beschlüsse der Kammer vom 14. März 2018 - VG 3 L 1387.17 A -). Im Übrigen folgt das Gericht nach erneuter eigenständiger Würdigung den überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in seiner jüngsten Entscheidung vom 6. Juni 2018, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (10 LB 167.18, juris, Rn. 40 - 81; vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 - VG 3 L 41.18 A -). Dort heißt es - soweit hier in Anbetracht des vorgelegten „Attestes über Teilnahme an einer psychotherapeutischen Behandlung“ des Diplom-Psychologen P... vom 14. Mai 2018 (nachfolgend: Attest) von näherem Interesse - zur Gesundheitsversorgung (Rn. 67 -72): „Solche Mängel sind auch nicht im Bereich der Gesundheitsversorgung festzustellen: Denn Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Entsprechend Artikel 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie haben Dublin-Rückkehrer während des Asylverfahrens ebenso wie jede andere Person, die sich in Italien aufhält, nach nationalem Recht einen Anspruch auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54; vgl. dazu AIDA, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79). Das beinhaltet einen grundsätzlich kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (AA, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516./.14A.). Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können müssen sich Schutzsuchende in den SSN („Servizio Sanitario Nazionale) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-Rückkehrer wie der Kläger - dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. dazu Aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79, 80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54) In der praktischen Umsetzung bestehen Hürden und Einschränkungen dieses Rechts auf medizinische Behandlung, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis als auch andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose. MSF gibt mit Verweis auf bürokratische Hürden an, dass diese Personengruppen reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem hätten, was Allgemeinmedizin einschließe. Die Notaufnahme der Krankenhäuser sei häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum Italian National Healthcare Service (SSN) (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition). MSF hat deshalb in den Jahren 2016 und 2017 sein Engagement in Italien insbesondere für Migranten in informellen Unterkünften erhöht und unterhält in Como und Ventimiglia psychologische Notfallbehandlung und in Ventimiglia gynäkologische Behandlungen. In Rom wird primäre Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung geleistet. In Bari und Turin half MSF bei der Kontaktherstellung zum SSN. Dabei kritisiert MSF, dass ehrenamtliche Nothilfe mitunter unter Verweis auf das Verbot der Unterstützung illegaler Einreise und Aufenthalts kriminalisiert werde (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition). Weitere NGOs, die vor allem auch Asylsuchende und Schutzberechtigte in besetzten Häusern und auf der Straße unterstützen, sind MEDU, Cittadini del Mondo und Naga (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 57 f.). AIDA erklärt, dass Asylsuchende zwar theoretisch denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben sollten wie Italiener, dies aber de facto erst geschehe, wenn die jeweilige Questura den Asylantrag formalisiert habe. Dies verzögere sich teilweise um mehrere Monate. In dieser Zeit hätten Asylsuchende jedoch Zugang zur Notfallversorgung. Eine große praktische Hürde sei die Sprachbarriere (AIDA, 02/2017, S. 79 f.). Problematisch sei auch das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür würden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gebe einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden müsse und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteige (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57). Erkenntnisse darüber, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, liegen dem Senat nicht vor. Folglich sind auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 EUGrCh mit dem dafür notwendigen Schwergrad zur Folge hätte….“ Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - folgt nichts zu Gunsten der Antragsteller. Es ist nicht ersichtlich, dass diese zu dem Kreis besonders schutzbedürftiger Personen gehören, wie ihn der EGMR in der besonderen Konstellation einer Familie mit sechs Kleinkindern angenommen hat (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel / Schweiz, § 120). Wie der EGMR fordert auch das Bundesverfassungsgericht nur im Fall einer Überstellung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden, dass eine gesicherte Unterkunft vorhanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BvR 602.15 -, juris). Dass es sich bei den Antragstellern um schwersttraumatisierte und besonders schutzbedürftige Opfer von Gewalt handelt, für welche die oben genannten Anforderungen entsprechend gelten könnten, ist gleichfalls nicht erkennbar. Das zum Beleg vorgelegte ärztliche Attest erfüllt schon nicht die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - BVerwG 10 B 21/12 - Rn. 7, juris, und nunmehr auch § 60a Abs. 2c AufenthG). Das Attest enthält keine fachlich-medizinische Beurteilung eines bestimmten Krankheitsbildes, sondern berichtet lediglich, dass die Antragsteller seit dem 11. Mai 2018 ein Mal pro Woche an einer therapeutischen Sitzung teilnehmen und dieser Zyklus auf „mindestens“ 25 Einzelsitzungen ausgelegt sei. In diesem Zusammenhang wird zwar erwähnt, dass die Antragsteller „Opfer von Gewalt und zurzeit traumatisiert“ seien. Es bleibt jedoch unerläutert, aufgrund welcher Erhebungen und welcher tatsächlichen Umstände der Diplom-Psychologe zu dieser Einschätzung gelangt ist. Die Antragsbegründung schweigt hierzu gleichfalls. Im Übrigen erschöpft sich das Attest in allgemeinen Erwägungen zu bestimmten Traumafolgen und einem erhöhten Suizidrisiko bei Menschen mit einer akuten posttraumatischen Belastungsstörung. Ein konkreter Bezug zu den Antragstellern ist jedoch schon deshalb nicht erkennbar, weil die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gar nicht gestellt wird und mit den in dem Attest enthaltenen Ausführungen im Übrigen auch nicht belastbar zu begründen wäre. Das Bundesamt geht in seinem Bescheid vom 2. Mai 2018 außerdem zu Recht davon aus, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen werden. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt jedoch voraus, dass ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer solchen verbotenen Behandlung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15.95 –, juris Rn. 15). Es sind, wie oben bereits ausgeführt wurde, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Italien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Darüber hinaus ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen, weil für die Antragsteller bei ihrer Rückkehr nach Italien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Derartige Erkrankungen haben die Antragsteller - wie oben dargelegt - nicht überzeugend dargelegt. Schließlich liegen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungsverbote, die bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vom Bundesamt zu prüfen sind, vor. Insbesondere von einer Reiseunfähigkeit der Antragsteller kann nicht ausgegangen werden. Zwar heißt es in dem vorgenannten Attest: „Die Ausübung jeglicher Druckmittel während der Therapie schaukelt den Patienten tiefer in Ängste und resignative Reaktionen, eventuell bis zu(m) Suizidhandlungen. Die Familie ist somit zurzeit als reiseunfähig zu betrachten“. Insoweit gelten jedoch die oben genannten Ausführungen entsprechend. Da der durch den Aussteller des Attestes gezogene Schluss von der gegenwärtigen psychischen Belastung der Antragsteller auf ihre Reiseunfähigkeit erläuterungsbedürftig erscheint, von einer tatsächlichen Reiseunfähigkeit aber allenfalls bei einer akuten und schwersten Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis ausgegangen werden könnte und hierzu im Attest belastbare Ausführungen fehlen, ist davon auszugehen, dass eine Überstellung der Antragsteller nicht infolge ihres aktuellen Gesundheitszustandes unmöglich wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.