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Beschluss

3 L 326.18 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0625.VG3L326.18A.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft, wenn in der Hauptsache gegen die Abschiebungsanordnung grundsätzlich Rechtsschutz über die Bestimmungen der §§ 80 Abs. 5 VwGO AsylVfG eröffnet ist. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft, wenn in der Hauptsache gegen die Abschiebungsanordnung grundsätzlich Rechtsschutz über die Bestimmungen der §§ 80 Abs. 5 VwGO AsylVfG eröffnet ist. (Rn.4) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Der (wörtliche) Antrag des (anwaltlich vertretenen) Antragstellers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Vollziehung auszusetzen, über den gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nach Abs. 5 unstatthaft, da in der Hauptsache gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG grundsätzlich Rechtsschutz über die Bestimmungen der §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG eröffnet ist. Eine Umdeutung gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 3 K 1247.17 A kommt nicht in Betracht. Er ist bereits verfristet. Über einen – unterstellt zulässigen- Antrag ist zudem bereits durch Beschluss des Einzelrichters vom 13. Juni 2018 - VG 3 L 255.18 A -) entschieden worden, ohne dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen würden. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Solche veränderten Umstände, die zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung führen könnten, liegen nicht vor. Auf seine „Suizidgedanken“ hatte der Antragsteller bereits im voraufgegangenen Verfahren hingewiesen. Es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese an einer rechtzeitigen Mitteilung seines geänderten Aufenthaltsortes gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gehindert haben sollten. Soweit der Antragsteller erstmals darauf verweist, die Überstellungsfrist sei deshalb abgelaufen, weil es das Bundesamt entgegen Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39/I) versäumt habe, Italien vor Ablauf der üblichen Frist von sechs Monaten zu unterrichten, dass eine Überstellung nicht möglich ist, so greift dies nicht durch. Die Überstellungsfrist wurde hier nach Rücknahme des Eilantrages, dem gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung zukam, mit der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses des Einzelrichters vom 14. November 2017 - VG 3 L 1246.17 A -, neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - BVerwG 1 C 22.15 -, juris Rn. 22). Diese Frist war am 7. Mai 2018, dem Zeitpunkt der Unterrichtung der italienischen Dublin-Unit über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, noch nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylG.