Beschluss
3 K 226.17
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0601.VG3K226.17.00
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Leitsätze
1. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des grundsätzlich umfassenden und abschließenden bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren.(Rn.8)
2. Wer sich auf eine mit seinem Geburtsnamen verbundene seelische Belastung beruft, ist gehalten, diese zu konkretisieren, wenn er deshalb eine Namensänderung begehrt.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des grundsätzlich umfassenden und abschließenden bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren.(Rn.8) 2. Wer sich auf eine mit seinem Geburtsnamen verbundene seelische Belastung beruft, ist gehalten, diese zu konkretisieren, wenn er deshalb eine Namensänderung begehrt.(Rn.13) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Klägerin wurde im Jahre 1983 als eheliches Kind von U...R... und P...i, geb. O..., in Berlin-Köpenick geboren. Nach Scheidung der Eltern und erneuter Eheschließung der Mutter mit K... nahm die Klägerin im Juni 1989 den Familiennamen ihres Stiefvaters an. Seit ihrer Eheschließung im Jahre 2013 führt sie den Ehenamen C.... Im Mai 2013 beantragte die Klägerin erstmals die Änderung ihres Geburtsnamens von S... in R.... Zur Begründung machte sie geltend, ihr Stiefvater habe ihr Schlimmes angetan; sie sei als Kind Zeuge häuslicher Gewalt gegen ihre Mutter und Geschwister geworden. Ihre Mutter habe sich erneut scheiden lassen. Sie selbst habe die Situation nur deshalb ertragen, weil ihr klar gewesen sei, dass sie eines Tages den Namen ihres Ehemannes führen werde. Nun habe sie jedoch feststellen müssen, dass ihr „Geburtsname“ R...auf ihrer Eheurkunde gar nicht mehr verzeichnet sei. Die daraus resultierende seelische Belastung habe aus ihrer Sicht Krankheitswert. Sie erachte eine Psychotherapie jedoch als sinnlos, solange sie tagtäglich durch ihren Familiennamen an ihre negativen Kindheitserlebnisse erinnert werde. Mit Bescheid vom 27. Januar 2016, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2017, lehnte das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die unbelegten Behauptungen der Klägerin zu einer seelischen Belastung reichten für die Annahme eines wichtigen, die Namensänderung rechtfertigenden Grundes nicht aus. Auch der Wunsch, den ursprünglichen Geburtsnamen wiederzuerlangen, ändere an dieser Beurteilung nichts. Hiergegen hat die Klägerin am 21. Februar 2017 Klage erhoben und zugleich um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. II. Nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt dabei zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Da das Prozesskostenhilfeverfahren den gebotenen Rechtsschutz erst zugänglich machen soll, genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs, die jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Dies bedeutet andererseits, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2016 - VG K 503.15 -, juris, Rn. 23). Nach den vorstehenden Maßstäben fehlt es an der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Die Klägerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Änderungen ihres Geburtsnamens von S... in R.... Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG - in Betracht. Danach darf der Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - BVerwG 6 B 65.10 -, juris; Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 -, juris). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat dabei Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des grundsätzlich umfassenden und abschließenden bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Hieraus folgt, dass zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes per se nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden kann, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.17 -). Hiervon ausgehend liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, der eine Änderung des Geburtsnamens der Klägerin rechtfertigt. Allerdings konnte die Klägerin das erstrebte Ziel nicht durch eine - gegenüber der öffentlich-rechtlichen Namensänderung grundsätzlich vorrangige - namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreichen. Denn die im Jahre 1989 erfolgte Namensänderung der Klägerin von R... in S... erfolgte auf der Grundlage von § 65 Abs. 1 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I S. 19). Trug danach der Erziehungsberechtigte einen anderen Namen als das Kind, konnte auf seine Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes das Kind seinen Familiennamen annehmen. Mit dieser nach Art. 234 § 10 EGBGB für den Namen der Klägerin weiterhin maßgeblichen Regelung wurde ein der Einbenennung nach § 1618 BGB vergleichbarer Zweck der namensmäßigen Integration des Kindes in die durch einen Elternteil vor dem Wirksamwerden des Beitritts neu begründete Stieffamilie verfolgt. Diese substituierende Verknüpfung des Kindesnamens mit dem aus dem Namen des Stiefelternteils abgeleiteten Ehenamens war im Falle der Auflösung der Stiefehe und Rückkehr des Elternteil zu einem früher geführten Namen zivilrechtlich unwandelbar (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 5 T 89.96 -, StAZ 1998, S. 12; zur aktuellen Rechtslage V. Sachsen Gesaphe, in: MüKo, 7. Aufl. 2017, § 1618 BGB, Rn. 32 f.). Anders, als die Klägerin offenbar meint, ist ihr „wahrer“ Geburtsname auch nicht etwa derjenige Name, den sie bei ihrer Geburt erhalten hat. Nach der Legaldefinition des § 1355 Abs. 6 BGB ist Geburtsname vielmehr derjenige Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung (zum Ehenamen) gegenüber dem Standesamt einzutragen ist. Das war hier der im Jahre 1989 angenommene Name S.... Den danach für die öffentlich-rechtliche Namensänderung ihres Geburtsnamens (als besondere Ausprägung des Familiennamens, vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 10 A 358.16 -, juris, Rn. 21: „Bestandteil“ des Familiennamens) erforderlichen wichtigen Grund wird die Klägerin voraussichtlich nicht darlegen können. Soweit die Klägerin darauf verweist, sie werde „tagtäglich“ mit ihrem Geburtsnamen S... konfrontiert, ist dies in Anbetracht des von ihr seit dem Jahre 2013 geführten Ehenamens C..., dem im Rechts- und Geschäftsverkehr eine ungleich höhere Bedeutung beikommen dürfte, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. auch Nr. 59 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz – NamÄndVwV – vom 11. August 1980 in der Fassung vom 11. Februar 2014, BAnz AT vom 18. Februar 2014 B2, wonach ein wichtiger Grund für die Änderung des Geburtsnamens eines Ehegatten nur selten vorliegen dürfte). Unabhängig davon war die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren trotz wiederholter Aufforderung nicht willens oder in der Lage, die Behauptung einer mit ihrem Geburtsnamen verbundenen seelischen Belastung näher zu konkretisieren. Dies wäre indessen erforderlich, da eine seelische Belastung nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Bei der Prüfung ist nicht maßgeblich, mit welcher Vehemenz die Klägerin beteuert, unter dem Zwang der Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob sie bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, ihr Name hafte ihr als Bürde an (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1970 - BVerwG VII C 2.68 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 7 B 42/87 -, juris Rn. 9; VG Berlin, Urteil vom 14. März 2004 - VG 3 A 1863.03 -, juris, Rn. 14 und zuletzt Beschluss vom 2. Mai 2018 - VG 3 K 1169.17 -). Dafür ist nichts ersichtlich. Auch im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Klägerin auf den Hinweis, dass niemand ihren Schmerz erfahren solle. Ihre ursprüngliche Absicht, sich in therapeutische Behandlung zu begeben, hat sie eigenen Angaben zufolge aufgrund vorrangiger anderer Probleme wieder aufgegeben. Bei dieser Sachlage wird das öffentliche Interesse an der Beibehaltung ihres Geburtsnamens überwiegen. Denn als Unterscheidungsmerkmal in öffentlichen Registern und als Kennzeichen für die Personenidentität kommt dem Geburtsnamen auch über die Annahme eines abweichenden Ehenamens hinaus eine maßgebliche Ordnungsfunktion zu (vgl. VG Hannover, Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 25).