Beschluss
3 K 1336.17 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0425.VG3K1336.17V.00
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Rechtsanwalt F..., wird als Bevollmächtigter zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Rechtsanwalt F..., wird als Bevollmächtigter zurückgewiesen. Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch Beschluss zurück. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten u.a. durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Rechtsanwälte im vorgenannten Sinne sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die nach § 4 Satz 1 BRAO in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - BVerwG 7 B 64.05 -, juris, Rn. 2). Das ist bei dem Prozessbevollmächtigen des Klägers nicht der Fall. Als Anwalt mit Sitz im Kosovo erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 - Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz - des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG - vom 9. März 2000 (BGBl I, S. 182), unter denen europäische Rechtsanwälte unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Berufsausübung und zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland berechtigt sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.E.).