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Beschluss

3 L 807.17

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0302.VG3L807.17.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) im 1. Fachsemester an der HTW Berlin zum Wintersemester 2017/18. (Rn.1)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) im 1. Fachsemester an der HTW Berlin zum Wintersemester 2017/18. (Rn.1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2017/18 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Überprüfung der von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018 umfassenden Berechnungszeitraum auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2017 vorgenommenen Kapazitätsberechnung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/2018 vom 10. April 2017 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 21/17) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 40 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 43 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2017, GVBl. S. 488). 1. Die Antragsgegnerin hat - wie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO erforderlich - für die Zwecke der Kapazitätsermittlung eine Lehreinheit gebildet. Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse der Kammer zu dem voraufgegangenen Wintersemester 2016/17 vom 20. April 2017 - VG 3 L 410.16 - u. a.). 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit WIKO zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. In Abweichung zu den beiden vorangegangenen Semestern sind nach dem zutreffenden Ansatz der Antragsgegnerin 12 und nicht 11 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesene, verfügbare Stellen einzustellen, da die Antragsgegnerin nach dem Auszug aus ihrem Geschäftsverteilungsplan die Lehreinheit mit 12 Stellen für Hochschullehrerinnen und -lehrer in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und W 2 ausgestattet hat (s. wegen der Einzelheiten Bl. 51 der Kapazitätsunterlagen - KapU -). Hierzu zählt nunmehr auch die W2-Professorenstelle K-Nr. 444, über deren Zweckbestimmung der Akademische Senat am 25. Januar 2016 entschieden und sie der Lehreinheit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO zugeordnet hat. Anders als bei der zum voraufgegangenen Berechnungszeitraum zu führenden Diskussion über eine vorverlagerte Berücksichtigung dieser Stelle nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 KapVO spielt es für den nun streitigen Berechnungszeitraum wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips keine Rolle, dass diese Stelle nach der Zielsetzung der Antragsgegnerin nicht der Erhöhung der Aufnahmekapazität, sondern der Vergrößerung des von Professorinnen und Professoren bestrittenen Anteils an den gesamten Lehrveranstaltungen dient. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der 12 Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (12 x 18 =) insgesamt 216 LVS (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 53 und 53 R KapU). 3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen sind im Umfang von insgesamt 22,5 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin Bl. 53 KapU: 29 LVS) wie folgt anzuerkennen: • Prof. Dr. B..., 4 SWS für eigene fachdidaktische Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 LVVO, • Prof. Dr. F..., 4 LVS (2 LVS als Praxisbeauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO und 2 LVS als Studienfachberaterin WK Bachelor gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO), • Prof. Dr. K..., 1,5 LVS (0,5 LVS als BAföG-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO sowie 1 LVS als Studienfachberaterin WK Master nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO). Nicht anerkannt werden kann weiterhin die Prof. Dr. K...als BAföG-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO genehmigte Ermäßigung, soweit diese über 0,5 LVS hinausgeht (vgl. Ansatz der Antragsgegnerin, Bl. 42 und 46 KapU: 1 LVS). Die Antragsgegnerin hat, wie bereits im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 – (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0,5 LVS ausreichend gewesen ist. • Prof. Dr. K..., 3,5 LVS (3 LVS als Prüfungsausschussvorsitzender WK gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO und 0,5 LVS als Beauftragter für Internat. Lehrangebote gemäß § 9 Abs. 2 LVVO), • Prof. Dr. L..., 1 LVS als Leiter des audiovisuellen Labors gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, • Prof. Dr. R..., 4,5 LVS (1,5 LVS als Studiengangsprecherin WK Master gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, 2 LVS für ihre Aufgabe im Bereich der Studienreform und 1 SWS für ihr Forschungsvorhaben zu dem Thema „Multikollektivität und soziale Bindung. Auswirkungen und Anwendungspotentiale“, jeweils gemäß § 9 Abs. 4 LVVO), • Prof. Dr. T..., 4 LVS ( 2,5 LVS als Studiengangsprecher WK Bachelor und 1,5 LVS als Beauftragter der Auswahlkommission, jeweils gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, Bewilligungsbescheid vom 20. Oktober 2017, Bl. 36 KapU). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Verminderungen kein entsprechender Arbeitsaufwand gegenüberstehen würde oder dass die Hochschullehrerinnen und -lehrer die jeweiligen Funktionen auch ohne Verminderung wahrnehmen könnten. Dabei kann insbesondere auch die Verminderung anerkannt werden, die Prof. Dr. R... gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährt wurde. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011) beruht, nach welchen Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig sind und die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Der Anteil der nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO gewährten und anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen beträgt insgesamt 12,5 LVS, so dass die Vorgabe des § 9 Abs. 5 Alt. 1 LVVO eingehalten ist, wonach an Fachhochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO höchstens i. H. von 7 % der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte gewährt werden dürfen, vorliegend also im Umfang von höchstens (216 x 7 : 100 =) 15,12 LVS. Nicht als Verminderung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen sind demgegenüber die Forschungssemester, die jeweils Prof. Dr. R..., Prof. Dr. H... und Prof. Dr. M...-S... im Wintersemester 2017/18 nach § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt wurden (vgl. die Bewilligungsbescheide vom 20. Oktober 2017, Bl. 37, 43 und Bl. 39 KapU). Forschungssemester können nicht kapazitätsmindernd abgesetzt werden, da die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat. Unberücksichtigt haben auch folgende weitere Lehrverpflichtungsermäßigungen zu bleiben, die im Berechnungsbogen auf Bl. 52 der KapU von der Antragsgegnerin lediglich pauschal und ohne namentliche Nennung des betroffenen Lehrpersonals dargestellt sind: • Verminderung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO für die Funktion der Studiendekanin von 4,0 LVS, • Verminderung nach § 9 Abs. 2 LVVO von einer weiteren LVS für eine nicht näher spezifizierte Laborleitung, • Verminderung gemäß § 9 Abs. 4 LVVO von einer weiteren LVS für nicht näher spezifizierte Forschung. Nach den zutreffenden Ausführungen einer Antragstellerin fehlt es insoweit an Nachweisen in den Kapazitätsunterlagen. Entsprechende Bewilligungsbescheide hat die Antragsgegnerin hierauf auch nicht nachgereicht. Auch in ihrer tabellarischen Aufstellung der Ermäßigungen (Bl. 46 KapU) hat sie neben den nicht zu berücksichtigenden Forschungssemestern lediglich Ermäßigungen im Umfang von 23 LVS näher benannt Zu einer abweichenden Betrachtung bietet schließlich auch die Aufstellung der Antragsgegnerin über die voraussichtlichen Anträge auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für das Sommersemester 2018 auf Bl. 34 / 34 R KapU keinen Anlass. Zwar haben diese Anträge einen Umfang von insgesamt 28,5 LVS. Bereits bei einer Ablehnungsquote von 20 %, etwa betreffend die Bewilligung einer weiteren Freistellung für Neuberufene nach § 9 Abs. 7 LVVO für Prof. Dr. B... im Umfang von 4 LVS und die nicht näher spezifizierte Funktion „Integration von Flüchtlingen“ im Umfang von 2 LVS, würden sich die Lehrverpflichtungsermäßigungen auf einem vergleichbaren Niveau wie auf demjenigen für das Wintersemester 2017/18 bewegen. Für die Annahme eines höheren Durchschnittswertes pro Semester besteht daher keine ausreichend verlässliche Grundlage. 4. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden gemäß § 10 Satz 1 KapVO zudem als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin fielen im Wintersemester 2015/2016 für die Lehreinheit 124 Lehrauftragsstunden (104 im Bachelorstudiengang und 20 im Masterstudiengang, vgl. Bl. 26 – 28 KapU) an. Im Sommersemester 2015 waren es 110 Lehrauftragsstunden (im Bachelorstudiengang 102 und im Masterstudiengang 8, vgl. Bl. 24 - 25 KapU). Hiervon sind gemäß § 10 Satz 2 KapVO die von der Antragsgegnerin getrennt aufgelisteten Lehrauftragsstunden abzuziehen, die während der oben genannten Bezugssemester aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden. Die Antragsgegnerin hat für beide Bezugssemester die vorgenannten Voraussetzungen bzw. den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte nur teilweise hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt: Die im Februar 2014 ausgeschriebene und in den beiden nachfolgenden Semestern durch Lehraufträge bzw. eine Vertretungsprofessur vertretene Professorenstelle K-Nr. 392 „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt digitale Kommunikation“ wurde im Wintersemester 2015/16 mit Prof. Dr. T... besetzt. Diesem wurde in dem letztgenannten sowie im Sommersemester 2016 jeweils eine Lehrverpflichtungsermäßigung für Neuberufene (§ 9 Abs. 7 LVVO) in Höhe von 4 LVS gewährt. Die für diese beiden Semester aufgelisteten Lehrveranstaltungen (Wintersemester 2015/16: „B 24.4 Projektstudium 3: Verlagsstrategien auf dem Prüfstand: Geschäftsmodelle im digitalen Wandel“ und „M 1.6.1 Projektstudium 1: Digitalisierung der Unternehmenskommunikation: Veränderung von Strukturen, Organisation und Prozessen“, vgl. Bl. 17 KapU; Sommersemester 2016: „B 15.3 Projektstudium 2: Echtzeitkommunikation während einer der größten Internetkonferenzen in Europa: Die RePublica 2016 im Zeichen von Twitter, Telegrammen und Co.“, „B 24.1 Projektstudium 3: Der faszinierende Markenraum“, Bl. 16 KapU) mögen zwar nach deren näherer Beschreibung einen hinreichend engen sachlichen Bezug zu dem Fachgebiet der benannten Professorenstellen aufweisen und damit zum Ausgleich der Ermäßigung des Lehrdeputats bestimmt gewesen sein. Die Vergütung dieser Stunden erfolgte jedoch nicht aus Haushaltsmitteln „für unbesetzte Stellen“ im Sinne von § 10 Satz 2 KapVO. Die Lehrauftragsstunden dienten nicht dem Ausgleich einer zwar vakanten, nach dem abstrakten Stellenprinzip gemäß §§ 8, 9 KapVO aber gleichwohl als Ausbildungskapazität zu berücksichtigenden Stelle. Vielmehr dienten sie dem Ausgleich einer Lehrverpflichtungsermäßigung, welche die Kapazität tatsächlich gemindert hat und allein im zurückliegenden Berechnungszeitraum zu berücksichtigen war (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2017 - VG 3 L 196.17 -, juris). Eine nochmalige kapazitätsmindernde Berücksichtigung derartiger Lehrauftragsstunden im nachfolgenden Berechnungszeitraum scheidet aus. Vielmehr sind die insgesamt 8 LVS dem Lehrangebot zuzurechnen. Die ebenfalls im Februar 2014 ausgeschriebene Professorenstelle K-Nr. 415 „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt Gestaltung“ wurde im Wintersemester 2015/16 noch durch eine Vertretungsprofessorin vertreten und zum Sommersemester 2016 sodann mit Prof. Dr. L...besetzt. Diesem wurde in jenem Semester gleichfalls eine Lehrverpflichtungsermäßigung für Neuberufene (§ 9 Abs. 7 LVVO) in Höhe von 4 LVS gewährt. Die kapazitätsmindernde Berücksichtigung der im Sommersemester 2016 durch zwei Lehrbeauftragte gehaltenen Lehrveranstaltung „B 32 Kreativität und Innovation“ mit einem Umfang von insgesamt 4 LVS scheidet aus den oben genannten Gründen gleichfalls aus. Diese sind vielmehr dem Lehrangebot zuzurechnen. Die seit Januar 2016 der Lehreinheit zugeordnete Professorenstelle K-Nr. 444 „Wirtschaftskommunikation mit Schwerpunkt MEDIA Management und Controlling“ war im Sommersemester 2016 demgegenüber noch unbesetzt. Zur Vertretung dieser Vakanz wandte die Antragsgegnerin in diesem Semester LVS in einem Umfang von 18 auf, die auf die Lehrveranstaltungen „B 6.1 Medienökonomie und MEDIA Management (SL)“, „B 8.2 Methoden empirischer Mark-und Kommunikationsforschung (BÜ)“ und „B6.2 Medienökonomie und Medienmanagement (BÜ)“ entfielen. Diese Lehrveranstaltungen weisen, wie sich aus der näheren Beschreibung Bl. 14 der KapU ergibt, einen hinreichend engen sachlichen Bezug zu dem Fachgebiet der benannten Professorenstellen auf und sind daher nach § 10 Satz 2 KapVO zu verrechnen. Da die Antragsgegnerin diese LVS gesondert ausgewiesen hat, bedeutet dies, dass sie bei der Ermittlung des Lehrangebotes außer Betracht bleiben. Herrn Professor Dr. B..., der Inhaber der Professorenstelle K-Nr. 133 mit dem Fachgebiet „Wirtschaftskommunikation“ ist, wurde im Wintersemester 2015/ 16 ein Forschungssemester gemäß § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt (vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015, Bl. 8 KapU). Frau Prof. Dr. F..., die Inhaberin der Professorenstelle K-Nr. 187 mit dem Fachgebiet „Wirtschaftskommunikation“ ist, wurde im Sommersemester 2016 gleichfalls ein Forschungssemester gewährt (vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2015, Bl. 7 KapU). Die in den beiden Semestern durch Lehrbeauftragte gehaltenen Lehrveranstaltungen und deren Bezug zum Fachgebiet der beiden Professorenstellen hat die Antragsgegnerin auf Bl. 10 f. bzw. 12 f. KapU gesondert ausgewiesen. Sie bleiben dementsprechend bei der Ermittlung des Lehrangebotes außer Betracht. Soweit eine Antragstellerin hiergegen einwendet, Forschungssemester nach § 99 Abs. 6 BerlHG könnten nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung führen, so ist dies - wie oben dargelegt - mit Blick auf das abstrakte Stellenprinzip zwar zutreffend. Für die hier allein zu diskutierende Bestimmung des § 10 Satz 2 KapVO folgt hieraus jedoch nichts, da es allein um die Frage geht, ob bestimmte, zum Ausgleich einer vakanten, aber dennoch kapazitätsrechtlich berücksichtigten Stelle aufgewandten Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen sind oder nicht. Im Semesterdurchschnitt sind danach ([WS: 124,00 + 4 =]128,00 + [SoSe 110 + 4 + 4 =] 118,00) : 2 = 123,00 LVS zu berücksichtigen (Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen, Bl. 53 der KapU: 138 LVS). 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit 316,5 LVS (216 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 22,5 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 123,00 Lehrauftragsstunden; vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen Bl. 53 KapU: 325 LVS). 6. Hiervon sind derzeit 5,95 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit WIKO in diesem Umfang berücksichtigungsfähige Lehrleistungen für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt (vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen: 2 LVS). Ein Dienstleistungsexport in dieser Höhe lässt sich hinreichend deutlich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen entnehmen. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: WIKO) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIKO – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen. Dabei sind die in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO festgelegten Veranstaltungsarten (k), Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (g) und Betreuungsfaktoren (b) zu berücksichtigen. Danach beträgt die Betreuungsrelation bei • seminaristischem Lehrvortag - SL - 40 (s. k=5), • seminaristischem Unterricht - SU - 35 (s. k=7), • bei Übungen - Ü - 20 (s. k=8) und • bei praktischen Übungen, Laborpraktikum, Studioarbeit - PÜ - (k=16) 20. a) Nach diesen Grundsätzen ist das noch im voraufgegangenen Wintersemester 2016/17 berücksichtigte Modul B26 Konfliktmanagement und Mediation in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 - VG 3 L 410.16 u.a. -, E.A. S. 9) nicht mehr als Export einzustellen. Das Modul wurde bereits im Sommersemester 2016 nicht mehr von Prof. Dr. R... gehalten und ist auch im aktuellen Vorlesungsverzeichnis im Studienschwerpunkt Informatik nicht aufgeführt (vgl. https://www.meinprof.de/unis/ berlin/ htw-berlin/kurse/4, zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018). Der von der Antragsgegnerin wie schon im zurückliegenden Zeitraum benannte Export in den Studiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) durch die Veranstaltung „B33 Vertragsverhandlungen“ durch H...S... kann in Ermangelung weiterer Angaben nicht anerkannt werden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 - VG 3 L 410.16 -, E.A. S. 10), da es sich bei Frau S... um eine Lehrbeauftragte handelt (vgl. https://www.htw-berlin.de/hochschule/personen/person/?...), die auch in der Übersicht über die Lehraufträge der Antragsgegnerin aufgeführt ist (Bl. 25 KapU, B26 „Praktikumsreflexion mit Präsentationstraining“). b) Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig im Sommer- und Wintersemester die Lehrveranstaltung BK 9 „Betriebswirtschaftslehre“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (ABl. H... Nr. 32/12 i.d.F. der 1. Änderungsordnung vom 6. Mai 2015, ABl. HTW Nr. 26/15) im Umfang von 2 SWS seminaristischer Lehrvortrag und 1 SWS Übung zu absolvieren ist. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart SL an Fachhochschulen (k=5) bzw. von 20 für Ü an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit ein Curricularanteil von ([2 : 40 =] 0,05 + [1 : 20 = ] 0,05 =) 0,1. Es handelt sich um einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang. Bei Annahme einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013 - VG 3 L 82.13 u.a. -) ergeben sich (0,1 [CAq] x 79 [Aq] : 2 =) 3,95 LVS. c) Für Studierende des Bachelorstudienganges Industrial Design bietet die Lehreinheit die Lehrveranstaltung BI 9 „Betriebswirtschaftslehre“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (ABl. H... Nr. 32/12 i.d.F. der 1. Änderungsordnung vom 6. Mai 2015, ABl. HTW Nr. 26/15) im Umfang von 2 SWS SL und 1 SWS Ü zu absolvieren ist. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart SL an Fachhochschulen (k=5) bzw. von 20 für Ü an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit gleichfalls ein Curricularanteil von (2 : 40 = 0,05 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1. Legt man kapazitätsfreundlich eine Studienanfängerzahl im Studiengang Industrial Design von 40 zugrunde (Jahreszulassung, vgl. die Angabe der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen Nr. 2.3 zu Aq/2 von 20, Bl. 53 R KapU, die demnach von einer jährlichen Zulassung von 40 Studienanfängern ausgeht), ergeben sich (0,1 [CAq] x 40 [Aq] : 2 =) 2 LVS. d) Das um den Dienstleistungsexport bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit WIKO beläuft sich danach auf (316,5 – 5,95 =) 310,55 LVS. 7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese wurden • für den Bachelorstudiengang WIKO mit 4,10 und für den • für den Masterstudiengang WIKO mit 2,53 festgesetzt. Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit WiKO erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Auch an dieser Stelle sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f / g) zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren. Solche Fremdanteile fallen vorliegend lediglich für den Bachelorstudiengang WIKO an, da für den Masterstudiengang nach den Auflistungen der Antragsgegnerin zuletzt weder im Wintersemester 2016/17 noch im voraufgegangenen Sommersemester 2016 ein Dienstleistungsimport erfolgte. a) Zu den Fremdanteilen gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin komplett aus der Lehreinheit WIKO ausgegliedert hat und von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Der Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2 und 3 der neuen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation vom 5. November 2014 (AMBl. H...- Nr. 03/15, S. 13 ff. – nachfolgend: StPO n.F.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht. Bei der Variante 1 wird Fremdsprachenunterricht im Umfang von 8 SWS PÜ und im Umfang von 4 SWS SL angeboten, was einem CA von ([8 : 20 =] 0,4 + [4 : 40 =] 0,1 =) 0,5 entspricht. Bei den Varianten 2 und 3 wird jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 12 SWS PÜ angeboten, was einem CA von jeweils (12 : 20 =) 0,6 entspricht. Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden Fremdsprachenunterricht mit einem CA von durchschnittlich ([0,5 + 0,6 + 0,6] : 3 =) 0,5667 erhalten. b) Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen erbrachten Pflichtveranstaltungen beträgt der CA insgesamt 0,15. Hier ergibt sich für das von der Antragsgegnerin aufgeführte Modul B11.1 Kommunikationscontrolling (Prof. Dr. A...) mit einem Umfang von 2 SWS SL ein CA von (2 : 40 =) 0,05. Soweit für dieses Modul in der Auflistung der Antragsgegnerin pro Semester 4 SWS verzeichnet sind, handelt es sich zur Hälfte um eine Parallelveranstaltung, da das Modul B11 nach der maßgeblichen Studienordnung nur einen Umfang von 2 SWS SL hat. Hinzu kommen weitere 2 SWS (B)Ü für das Modul B11.2 Kommunikationscontrolling, dementsprechend (2 : 20 =) 0,1. Hinsichtlich der mehrfachen Auflistung dieser Lehrveranstaltung gilt das oben Gesagte entsprechend. c) Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CW für den Bachelorstudiengang WIKO von (4,1 – 0,5667 – 0,15 =) 3,3833. Soweit eine Antragstellerin der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Äquivalenztabelle in Anlage 7 StPO n.F. zu erläutern aufgegeben wissen will, welches Modul das alte und in den zurückliegenden Berechnungszeiträumen als Dienstleistungsimport der Lehreinheit Wirtschaftsrecht berücksichtigte Modul B31 „Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht“ im Einzelfall zu ersetzen geeignet sei und welche Lehreinheit insoweit die Ausbildung übernimmt oder übernehmen könnte, war dem nicht zu entsprechen. Denn für die Kapazitätsberechnung sind allein die tatsächlich im Berechnungszeitraum durch das anderer Lehreinheiten erbrachten Ausbildungsleistungen maßgeblich. Im Übrigen würde selbst die fortdauernde Berücksichtigung des hierfür zuletzt angenommenen CA von 0,1143 (und damit ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher CW von 3,269, vgl. Beschluss vom 20. April 2017 - VG 3 L 410.16 -, E.A. S. 11) zu keiner günstigeren Entscheidung führen (s.unten). 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang WIKO und mit 0,2 für den Masterstudiengang WIKO festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,3833 0,8 2,7066 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt Gewichteter CA 3,2126 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten CA (310,55 LVS x 2 = 621,1 : 3,2126 = 193,3325) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang WIKO (0,2) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 38,6665. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang WIKO in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,9389 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang WIKO von (38,6665 : 0,9389 =) 41,1828, gerundet 41 Studienplätzen (Jahreszulassung zum Wintersemester). Damit stehen im Wintersemester 2017/2018 in diesem Studiengang keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Denn nach der Einschreibestatistik mit Stand 2. November 2017 sind bereits 43 Studierende eingeschrieben, die von der Antragsgegnerin im regulären Auswahlverfahren zugelassen wurden. Bei diesem Ergebnis bliebe es auch, wenn man der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juni 2014, NC 2 B 540.13, zit. n. juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Oktober 2013, 7 CE 13.10252, zit. n. juris) folgte, nach der beurlaubte Studierende nur dann als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, sofern sie nach erfolgter Zulassung und Immatrikulation in das erste Fachsemester die Beurlaubung erstmals beantragen, sie hingegen bei der Deckung der vorhandenen Kapazität außer Betracht bleiben, sofern sie bereits im Vorsemester oder zu einem noch früheren Zeitpunkt im damaligen ersten Fachsemester beurlaubt wurden und die Beurlaubung seitdem fortdauert. Denn nach der Einschreibstatistik der Antragsgegnerin wurde von den 43 im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden keiner beurlaubt. Bei dem Ergebnis bliebe es auch, wenn man nach den vorstehenden Grundsätzen und der Berücksichtigung weiteren Dienstleistungsimports für das Modul B3 1 von einem für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen CW von 3,269 ausginge, da sich in diesem Falle hinsichtlich des Bachelorstudiengangs hinsichtlich des Bachelorstudiengangs ein gewichteter CA von 3,1212 und eine rechnerische Kapazität von 42,3887, gerundet 42 Studienplätzen ergäbe. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).