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Urteil

3 K 179.15

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1009.VG3K179.15.00
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Leitsätze
1. Wurde bereits eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik begonnen und wurde der Studiengang ohne Abschluss aus Gründen, die in der Person des Studenten lagen, verlassen, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher. Insoweit muss das Abgangszeugnis, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang aus Gründen, die in der Person des Studenten liegen, angefochten werden, um die Möglichkeit zu erhalten, zur Nichtschülerprüfung zugelassen zu werden.(Rn.33) 2. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 12 GG.(Rn.34) 3. Ein Ausnahmefall, in dem eine Zulassung zur Nichtschülerprüfung ausnahmsweise im Ermessen der Behörde steht, ist nur anzunehmen, wenn das Verlassenmüssen des Bildungsgangs auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb der Sphäre des Studenten, wie etwa eine ernsthafte Krankheit oder der Tod eines nahen Angehörigen liegen.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde bereits eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik begonnen und wurde der Studiengang ohne Abschluss aus Gründen, die in der Person des Studenten lagen, verlassen, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher. Insoweit muss das Abgangszeugnis, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang aus Gründen, die in der Person des Studenten liegen, angefochten werden, um die Möglichkeit zu erhalten, zur Nichtschülerprüfung zugelassen zu werden.(Rn.33) 2. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 12 GG.(Rn.34) 3. Ein Ausnahmefall, in dem eine Zulassung zur Nichtschülerprüfung ausnahmsweise im Ermessen der Behörde steht, ist nur anzunehmen, wenn das Verlassenmüssen des Bildungsgangs auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb der Sphäre des Studenten, wie etwa eine ernsthafte Krankheit oder der Tod eines nahen Angehörigen liegen.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Ihr hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 1. Juli 2015 zur Entscheidung übertragen. Es bestand entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine Veranlassung dazu, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen. Die Prozesslage hat sich nicht, auch nicht nach der mündlichen Verhandlung wesentlich geändert. Die Rechtssache hat nach wie vor weder grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Mit Blick auf das jeweils erklärte Einverständnis der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – Senatsverwaltung – vom 30. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erzieherin oder zum Erzieher sind geregelt in §§ 74 bis 84 (Teil IV) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 11. Februar 2006, zuletzt geändert am 23. Juni 2010 (GVBl. S. 353; – APVO-Sozialpädagogik – ). Diese Vorschriften finden gemäß § 74 Abs. 3 der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388) für Nichtschülerprüfungen Anwendung, die vor dem 1. August 2018 durchgeführt werden. § 75 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik zählt die Zulassungsvoraussetzungen für die Nichtschülerprüfung auf. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik wird zur Prüfung nicht zugelassen, wer bereits einen Bildungsgang an einer Fachschule für Sozialpädagogik besucht hat und diesen aus selbst zu vertretenden Gründen abgebrochen hat oder vorzeitig verlassen musste. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik kann die Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) der Vorschrift zulassen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung nach § 75 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik (a) noch auf ausnahmsweise Zulassung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik (b). a) Der Kläger kann nicht gemäß § 75 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik zur Nichtschülerprüfung zugelassen werden. Dem steht § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik entgegen. aa) Der Kläger hat bereits einen Bildungsgang an einer Fachschule für Sozialpädagogik besucht und musste diesen vorzeitig verlassen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik. Vom 1. August 2009 bis zum 29. November 2013 besuchte er den Bildungsgang Sozialpädagogik an der J..., einer Fachschule für Sozialpädagogik im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik. Gemäß § 16 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik erhält ein Abgangszeugnis, wer die Fachschule mindestens sechs Wochen lang besucht hat und den Studiengang ohne Abschluss verlässt. Ein solches und so bezeichnetes Abgangszeugnis der Fachschule erhielt der Kläger am 29. November 2013. Dass der Kläger den Bildungsgang aus selbst zu vertretenden Gründen verlassen musste, nämlich weil er die dritte Praktikumsphase zweimal ohne Erfolg absolviert hatte, geht aus dem Zeugnis ausdrücklich hervor. Darin heißt es unter dem Feld Bemerkungen: „Herr P...hat die 3. Praxisphase zweimal ohne Erfolg absolviert.“ Dies hat der Kläger seinerzeit hingenommen, ohne innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen das Zeugnis vorzugehen. Im Übrigen hat er sich auch nicht gegen die dem Zeugnis vorausgegangenen Kündigungen der jeweiligen Praktikumsverträge durch die Praxisstellen und die damit verbundene Rechtsfolge des § 18 Abs. 4 Satz 3 APVO-Sozialpädagogik, wonach die jeweilige Praxisphase als nicht erfolgreich abgeschlossen gilt, gewendet. Wenn der Kläger nunmehr vorträgt, er habe das Nichtbestehen der dritten Praxisphase nicht zu vertreten, weil zum einen die Einrichtungen die Ausbildungsverträge mit ihm jeweils ungerechtfertigter Weise aufgelöst hätten und zum anderen die Fachschule vor der jeweiligen Auflösungsentscheidung nicht gehört worden sei, wendet er sich damit letztlich gegen die Feststellung des (wiederholten) Nichtbestehens der dritten Praxisphase. Dass der Kläger diese Einwendungen bereits im Rahmen des Verlassenmüssens seines Fachschulstudiums hätte geltend machen müssen, unterstreicht auch die Konzeption der APVO-Sozialpädagogik, wonach der Besuch der Fachschule mit abschließender Fachschulprüfung als Alternative zur Nichtschülerprüfung vorgesehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2013 – VG 3 K 299.12 – juris Rn. 10 ff. und Beschluss vom 3. April 2013 – VG 3 K 889.12 –, juris Rn. 13). So schließt die APVO-Sozialpädagogik in § 3 Abs. 1 Nr. 4b) aus, dass jemand, der die Nichtschülerprüfung endgültig nicht bestanden hat, zum Fachschulstudium zulassen wird. Umgekehrt sind diejenigen, die die Fachschulprüfung nicht bestanden haben oder die den Bildungsgang aus selbst zu vertretenden Gründen abgebrochen haben oder – wie hier – vorzeitig verlassen mussten, von der Nichtschülerprüfung ausgeschlossen. Nach dieser Konzeption oblag es dem Kläger als damaligem Fachschüler, sich gegen das Verlassenmüssen der Fachschule zu wenden, sofern dies aus seiner Sicht rechtswidrig seitens der Fachschule festgestellt wurde, indem diese das Abgangszeugnis mit der entsprechenden Bemerkung ausgestellt hat. Er kann nicht im Nachhinein zwecks Zulassung zur Nichtschülerprüfung geltend machen, dass er das Verlassenmüssen nicht zu vertreten habe. bb) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung daraus ableiten, dass nach seinem Vortrag § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik nicht anzuwenden sei, weil die Vorschrift gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, verstoße. Der Einwand des Klägers verkennt, dass der Schutzbereich von Art. 12 GG hier nicht berührt ist. Es besteht nämlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch eines Nichtschülers auf Zulassung zu einer Prüfung, die normalerweise den Besuch einer staatlichen Schule oder einer sonstigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 31.79 – juris Rn. 9). Der Schutzbereich von Art. 12 GG, der das Recht auf freie Berufswahl garantiert, wäre nur dann berührt, wenn es um den Zugang zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen und die dort abzulegenden Prüfungen ginge. Demgegenüber kann der jeweilige Landesgesetzgeber bzw. Landesverordnungsgeber grundsätzlich frei und eigenverantwortlich entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Länder – wie hier geschehen – externe Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorsehen, die keine zu diesem Abschluss führende Ausbildungseinrichtung besucht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2014 – OVG 3 S 43.14 – juris Rn. 13). Ebenso wenig vermag das Gericht dem Vortrag des Klägers zu folgen, wonach der Gesetzgeber selbst und nicht der Verordnungsgeber den in der Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik enthaltenen Ausschlussgrund hätte regeln müssen, weil die Zulassungsvoraussetzungen zur Nichtschülerprüfung parlamentsgesetzlich zu steuern seien. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine Regelung durch Parlamentsgesetz derjenigen Gegenstände, die für die Verwirklichung der Grundrechte von besonderer Bedeutung sind. Je empfindlicher die von der Regelung betroffenen Grundrechtsträger in ihrer grundgesetzlich geschützten Position berührt werden, umso höher muss die Dichte der gesetzlichen Vorgaben sein (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 – und Beschluss vom 20. Oktober 1981 – 1 BvR 640/80 –, beide zitiert nach juris; sog. Wesentlichkeitstheorie). Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin – VvB – kann der Senat durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Diesen Anforderungen halten die in Rede stehenden Regelungen Stand. Die in § 75 APVO-Sozialpädagogik festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zur Nichtschülerprüfung sind nicht so wesentlich, dass sie durch formelles Gesetz geregelt werden müssten, eben weil sie keine besondere Grundrechtsrelevanz aufweisen. Zudem sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung gesetzlich geregelt. § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 des Schulgesetzes ermächtigt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter anderem dazu, das Nähere über Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Zulassung zur Prüfung. b) Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ausnahmsweise Zulassung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik nicht zu; ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, den entsprechenden Antrag des Klägers neu zu bescheiden. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik kann die Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) zulassen. Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn das Verlassenmüssen des Bildungsgangs auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb der Sphäre des Antragstellers – wie etwa eine ernsthafte Krankheit, der Tod eines nahen Angehörigen etc. – liegen. Das ist hier nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat in seinem Antrag vom 19. September 2014 und seinem Widerspruchsschreiben vom 5. November 2014 im Wesentlichen vorgetragen, dass das Nichtbestehen der dritten Praxisphase im Rahmen des Besuchs der Fachschule auf (seinen) damaligen gravierenden privaten Problemen, eigenen Fehlern und ungünstigen Konstellationen in der Praxiseinrichtung beruht habe. Das Praktikum in der Kita „S...“ habe er aufgrund interner Probleme abbrechen müssen, er sei vor allem als männlicher Erzieher auf starke Ablehnung gestoßen, was er nicht ändern könne. Nun habe er dazu gelernt und „gehe jetzt anders mit solchen Situationen um“. Das Scheitern habe in ihm einen intensiven Reflexions- und Entwicklungsprozess ausgelöst. Aus diesen Ausführungen geht gerade nicht hervor, dass Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs des Klägers zum Verlassen des Bildungsgangs führten. Soweit er im gerichtlichen Verfahren vorträgt, die Kündigung des Praktikums in der Kita „...“ sei aus seiner Sicht unbegründet gewesen, hätte er dies seinerzeit gegen das Nichtbestehen der Praxisphasen einwenden müsse, anstatt die Kündigung und das Abgangszeugnis hinzunehmen (siehe oben). Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Kündigung des Praktikums in der „S...“ nicht außerhalb des Verantwortungsbereichs des Klägers lag. Nach seiner Darstellung hat der Kläger in der Kita dort „beanstandungsfrei 20 Wochen gearbeitet, keine Probleme mit den Kindern“ gehabt und sei auch nur ein einziges Mal mit ordnungsgemäßem Attest krankgeschrieben gewesen. Demgegenüber geht aus dem Vermerk der den Kläger seinerzeit betreuenden Lehrkraft der Fachschule vom 10. Dezember 2013, Frau S..., hervor, dass der Kläger mehrmals zu spät in der Kita erschien, Termine (z.B. am 28. November 2013) unentschuldigt nicht wahrnahm und seine Anleiterin wiederholt mit ihm u.a. über sein Interesse am Beruf und Verspätungen gesprochen hat (Verwaltungsvorgang der J...). Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Darstellung der Lehrkraft zu zweifeln, zumal aus dem vom Kläger selbst unterschriebenen Protokoll des ersten Praxisbesuchs vom 12. September 2013 hervorgeht, dass über sein Fehlen in der Praxiseinrichtung gesprochen wurde. Liegt bereits tatbestandlich kein Ausnahmefall vor, verbleibt kein Raum für die behördliche Ermessensausübung. Damit kann auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung keinen Erfolg haben. Im Interesse des Rechtsfriedens wird angefügt, dass der Kläger nach alldem auch keinen Anspruch auf erneute Aufnahme seiner Erzieherausbildung hat, den er gegenüber einer Fachschule wie bspw. der R... geltend machen könnte. Auf die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid dieser Schule vom 7. November 2014 kommt es deshalb vorliegend nicht an, zumal der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides vorliegend auch nicht beantragt hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der im Jahre 1986 geborene Kläger begehrt die Zulassung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher. Der Kläger besuchte von August 2009 bis zum 29. November 2013 das O...J... – Fachschule – im dreijährigen Fachschulausbildungsgang Erzieher. Die erste Jahrgangsstufe wiederholte er, weil er die erste Praxisphase aufgrund eines den Anforderungen nicht genügenden Praktikumsberichts nicht bestanden hatte. In der Zeit vom 21. März zum 28. Juni 2011 absolvierte er erfolgreich das Pflichtpraktikum der ersten Jahrgangsstufe in der Kindertagesstätte (Kita) „C...“. Die zweite Praxisphase absolvierte er erfolgreich in der Zeit vom 17. Januar bis 21. April 2012 im Jugendklub „T...“. In der dritten Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) absolvierte der Kläger die dritte Praxisphase zunächst wiederum durch ein Praktikum in der Kita „C...“. Während der Praktikumszeit fanden am 11. September und am 17. Oktober 2012 Besuche in der Kita durch die zuständige Lehrkraft der Fachschule statt, bei denen es laut der Protokolle vor allem um das unentschuldigte Fehlen im praxisbegleitenden Unterricht und an der Praktikumsstelle, Unzulänglichkeiten bei der Arbeit, Störungen des betrieblichen Ablaufs und Verletzung der Aufsichtspflicht gegangen ist. Laut der Protokolle hat es in der Praktikumsstelle u.a. mehrfach Gespräche zu Verspätungen, Fehlzeiten und nicht erfüllten Aufgaben gegeben. Mit Schreiben 17. Oktober 2012 teilte die Kita der Fachschule mit, dass der Kläger das Praktikum nicht bestanden habe. Die Kita sehe sich gezwungen, den Praxisvertrag mit dem Kläger aufzulösen. Die Gründe seien vermehrte Verspätungen, unentschuldigtes Fehlen, nicht erfüllte Aufgaben und unzureichendes pädagogisches Verhalten (Störung des betrieblichen Ablaufs sowie Verletzung der Aufsichtspflicht). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte die Abteilungsleiterin der Fachschule dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben der Einrichtung mit, dass entsprechend § 18 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 11. Februar 2006 – APVO-Sozialpädagogik – die dritte Praxisphase beendet sei und damit als nicht erfolgreich abgeschlossen gelte. Der Kläger unterbrach seine Ausbildung anschließend bis einschließlich Juli 2013. Zum Schuljahr 2013/2014 nahm er die Ausbildung im fünften Semester an der Fachschule wieder auf und absolvierte die dritte Praxisphase erneut, diesmal in der Kita „S...“. Beim ersten Praktikumsbesuch durch die Lehrkraft der Fachschule wurden ausweislich des Protokolls die mangelnde Pünktlichkeit und das Fehlen des Klägers in der Praxiseinrichtung und im praxisbegleitenden Unterricht thematisiert. Im Laufe des Praktikums kam es zu einem Wechsel der Anleiterin in der Einrichtung. Diese führte mit dem Kläger wiederholt Gespräche zu den Themen Interesse am Beruf, Verspätungen, Vorlegen seiner Vorbereitungen jede Woche bei der Anleiterin, seine Ansichten zur Gesellschaft. Mit Schreiben vom 29. November 2013 an den Kläger kündigte die Einrichtung den Praktikumsplatz zum 2. Dezember 2013 mit der Begründung, dass das Betriebsklima erheblich gestört worden und bestimmte Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt worden seien. Deshalb sei man nicht mehr bereit, die Ausbildung weiterhin zu unterstützen. Die Fachschule erteilte dem Kläger unter dem 29. November 2013 ein Abgangszeugnis. Dieses weist für die unterrichteten Themenfelder jeweils die Unterrichtsstunden und eine Fachnote aus. Unter dem Feld „Bemerkungen“ heißt es: „Herr P... hat die 3. Praxisphase zweimal ohne Erfolg absolviert.“ Ab dem 1. April 2014 absolvierte der Kläger eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum staatlich anerkannten Erzieher an der g... (G...). Am 5. November 2014 beantragte er bei der R... – O...– die Zulassung zur Nichtschülerprüfung. Den Antrag lehnte die Prüfungsvorsitzende mit Bescheid vom 7. November 2014 ab. Der Kläger könne nicht zur Nichtschülerprüfung zugelassen werden, weil er bereits den Bildungsgang für Sozialpädagogik ohne Erfolg besucht habe. Über den hiergegen mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch des Klägers wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Am 25. September 2014 beantragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, ihn zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher zuzulassen. Er habe seine Ausbildung zum Erzieher an der Fachschule begonnen und wolle diese nun abschließen. Seinen Antrag begründete er damit, dass er das im Rahmen der Fachschulausbildung zu absolvierende Praktikum in der Kita „S...“ aufgrund interner Probleme habe abbrechen müssen. Es sei vor allem darum gegangen, dass er als männlicher Erzieher auf starke Ablehnung gestoßen sei, daran könne er nun einmal nichts ändern. Die Vorurteile seien leider immer noch sehr stark. Daraufhin habe er sich einen anderen Praktikumsplatz gesucht, um seine Ausbildung anderweitig abzuschließen. Unter anderem legte er eine befürwortende Stellungnahme der Fachkoordinatorin/Klassenlehrerin der G... und eine Beurteilung des T... Kinderladens vor, in dem er vom 28. Juli 2014 bis zum 5. September 2014 ein Praktikum über 280 Stunden absolviert hatte. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2014 ab. Er sehe keine Möglichkeit, den Kläger im Rahmen einer Einzelfallprüfung zur Nichtschülerprüfung zum Erzieher zuzulassen. Der Kläger habe die dritte Praxisphase zweimal nicht bestanden, was nicht nur an den von ihm genannten Vorbehalten der Praxisstelle gelegen habe könne. Einen weiteren Grund (für eine Ausnahme) führe der Kläger nicht an. Dagegen erhob der Kläger am 7. November 2014 Widerspruch und führte aus, dass das Nichtbestehen eines Schuljahres an der Fachschule seinen damaligen gravierenden privaten Problemen geschuldet gewesen sei. Eigene Fehler und ungünstige Konstellationen in der Praxiseinrichtung hätten dazu geführt, dass ihm kein erfolgreiches Absolvieren bescheinigt worden sei. Er habe aber dazu gelernt und gehe jetzt ganz anders mit solchen Situationen um. Das Scheitern habe im gezeigt, wie wertvoll für ihn der Abschluss als Erzieher und diese Arbeit sei. Er habe sein Leben in die Hand genommen und sich geändert. Mit Schreiben vom 14. November 2014 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine positive Entscheidung nicht in Betracht komme. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2015, zugestellt am 14. März 2015, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe das Nichtbestehen der Praktika jeweils selbst zu verantworten. Seine Praktikumsverträge seien jeweils nicht aufgrund von Umständen gekündigt worden, die außerhalb seiner Verantwortung gelegen hätten (z.B. schwere eigene Erkrankung, Tod eines nahen Angehörigen etc.). Daher über er sein Ermessen dahingehend aus, dass der Kläger nicht zur Nichtschülerprüfung zugelassen werde. Dagegen hat der Kläger am 9. April 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren, zur Nichtschülerprüfung zugelassen zu werden, weiter verfolgt. Er trägt vor, sein Zulassungsanspruch folge aus § 75 Abs. 1, 3 und 4 APVO-Sozialpädagogik, deren Voraussetzungen er erfülle. Dem stehe § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik nicht entgegen. Zum einen habe er die Auflösung des Praktikumsvertrages durch die Kita „C...“ nicht zu vertreten, weil dort aufgrund des Ausfalls der Kita-Leitung chaotische Verhältnisse geherrscht hätten, so dass seine täglichen Arbeitszeiten nicht festgestanden hätten; Fehlzeiten seien ihm deshalb nicht zuzurechnen. Zudem könnten aufgrund des Umstandes, dass er ein Mann sei, unsachliche Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Auch in der Kita „S...“ habe er beanstandungsfrei 20 Wochen lang gearbeitet, habe keinerlei Probleme mit den Kindern gehabt. Das Praktikumsverhältnis sei mit der Begründung „Mir passt Dein Gesicht einfach nicht“ gekündigt worden. Er sei nur ein einziges Mal mit ordnungsgemäßem Attest krankgeschrieben gewesen. Insoweit hätten auch hier keine tragfähigen Gründe für die Kündigung des Praktikums vorgelegen. Es werde auch bestritten, dass die Fachschule vor der jeweiligen vorzeitigen Auflösung des Praktikumsvertrages gehört worden sei. Außerdem sei § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik mit höherrangigem Recht unvereinbar und damit nichtig. Eine Bestandskraft des Abgangszeugnisses vom 29. November 2013 sowie etwaige Entscheidungen der Schule zum Nichtbestehen der Praxisphasen stünden einem Zulassungsanspruch nicht entgegen, weil sie ihrem Regelungsgehalt nach den Zulassungsanspruch zur Nichtschülerprüfung nicht umfassten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 30. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. März 2015 aufzuheben und den Kläger zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erzieherin oder zum Erzieher zuzulassen, hilfsweise, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide eine Ausnahme von dem Ausschlussgrund des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) APVO-Sozialpädagogik zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und ist insbesondere der Auffassung, dass die Regelungen in der APVO-Sozialpädagogik mit der Verfassung von Berlin vereinbar seien und keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Am 26. August 2015 hat eine mündliche Verhandlung unter Vorsitz der damaligen Einzelrichterin stattgefunden, an deren Ende die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt haben. Für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgänge (3 Halbhefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.