OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 410.16

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0420.3L410.16.0A
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Stelle kann erst dann in die Kapazitätsberechnung einfließen, wenn der akademische Senat über die Einrichtung dieser Stelle entschieden hat. Findet diese Entscheidung erst nach dem Berechnungsstichtag satt, so ist diese Stelle nicht einzubeziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 KapVO BE. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind.(Rn.7) 2. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden.(Rn.22) 3. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden weiterhin als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Das gilt jedoch nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.(Rn.23) 4. Von dem unbereinigten Lehrangebot ist grundsätzlich der Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen.(Rn.31) Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten, fremden Studiengang erbracht werden.(Rn.32) 5. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese Widmung der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich erfolgt, vom Gericht zu beachten.(Rn.58)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Stelle kann erst dann in die Kapazitätsberechnung einfließen, wenn der akademische Senat über die Einrichtung dieser Stelle entschieden hat. Findet diese Entscheidung erst nach dem Berechnungsstichtag satt, so ist diese Stelle nicht einzubeziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 KapVO BE. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind.(Rn.7) 2. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden.(Rn.22) 3. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden weiterhin als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Das gilt jedoch nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.(Rn.23) 4. Von dem unbereinigten Lehrangebot ist grundsätzlich der Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen.(Rn.31) Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten, fremden Studiengang erbracht werden.(Rn.32) 5. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese Widmung der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich erfolgt, vom Gericht zu beachten.(Rn.58) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2016/17 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Überprüfung der von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017 umfassenden Berechnungszeitraum auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 vorgenommenen Kapazitätsberechnung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/2017 vom 25. April 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 17/16) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 94 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 94 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016, GVBl. S. 780). 1. Die Antragsgegnerin hat - wie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO erforderlich - für die Zwecke der Kapazitätsermittlung eine Lehreinheit gebildet. Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse der Kammer zu dem voraufgegangenen Wintersemester 2015/16 vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - u. a.). 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit WIKO zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Wie schon in den beiden vorangegangenen Semestern sind 11 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesene, verfügbare Stellen einzustellen, da die Antragsgegnerin nach dem Auszug aus ihrem Geschäftsverteilungsplan die Lehreinheit mit 11 Stellen für Hochschullehrerinnen und -lehrer in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und W 2 ausgestattet hat (s. wegen der Einzelheiten Bl. 49 der Kapazitätsunterlagen - KapU -). Soweit ein Antragsteller geltend macht, in die Berechnung sei zusätzlich die zum 12. Mai 2016 zur Besetzung ausgeschriebene Stelle KNr. 444 einzubeziehen, weil die Einrichtung und Ausschreibung dieser Stelle – wenn die hierauf bezogene Gremienentscheidung nicht ohnehin vor dem Berechnungsstichtag getroffen worden sei – nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 KapVO zu diesem Zeitpunkt jedenfalls absehbar gewesen sei, so geht dies fehl. Über die Zweckbestimmung der genannten, dem Fachbereich Informatik, Kommunikation und Wirtschaft zugewiesenen W2-Professorenstelle entschied der Akademische Senat nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG in seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 mit Beschluss 1101/16 unter TOP 16 (vgl. http://www.htwberlin.de/fileadmin/ HTW/Zentral/ Akademischer Senat/Protokolle /300...250116...Prot...oeff.pdf) und bestimmte hierfür das Fachgebiet „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt Mediamanagement und Controlling“. Erst ab diesem Zeitpunkt und damit nach dem Berechnungsstichtag war der Lehreinheit WIKO die genannte Stelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO zugeordnet. Eine Einbeziehung dieser Stelle nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 KapVO scheidet aus. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich um eine wesentliche Änderung im vorgenannten Sinne handelt, die eine vorverlagerte Berücksichtigung der Stelle KNr. 444 geböte. Denn deren Zuordnung zur Lehreinheit WIKO dient nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin perspektivisch nicht der Erhöhung der Aufnahmekapazität in diesem Studiengang, sondern allein der Vergrößerung des Anteils derjenigen Lehrveranstaltungen, die von Professoren oder Professorinnen gehalten werden, gegenüber denjenigen, die bislang durch Lehrbeauftragte sichergestellt wurden. Infolge der mit der - noch immer ausstehenden - Besetzung der weiteren Professorenstelle einhergehenden Reduktion der Lehrauftragsstunden dürfte sich diese Maßnahme damit im Berechnungszeitraum wie auch ggf. in der Zukunft als kapazitätsrechtlich neutral erweisen. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der 11 Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (11 x 18 =) insgesamt 198 LVS (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 51 KapU). 3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen sind im Umfang von insgesamt 27,86 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 28,9 LVS) wie folgt anzuerkennen: • Prof. Dr. H..., 2 LVS (1 LVS als Leiter des audiovisuellen Labors und 1 LVS als Leiter des Labors Desktop Publishing gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, • Prof. Dr. H..., 4 LVS (2 LVS als Studienfachberaterin WK Bachelor gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO und 2 LVS als Praxisbeauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO), • Prof. Dr. K..., 1,5 LVS (0,5 LVS als BAföG-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO sowie 1 LVS als Studienfachberaterin WK Master nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO). Nicht anerkannt werden kann weiterhin die Prof. Dr. K...als BAföG-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO genehmigte Ermäßigung, soweit diese über 0,5 LVS hinausgeht (vgl. Ansatz der Antragsgegnerin, Bl. 39, 42 KapU: 1 LVS). Die Antragsgegnerin hat, wie im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 – (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0,5 LVS ausreichend gewesen ist. • Prof. Dr. L..., 4 LVS für eigene fachdidaktische Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 LVVO, • Prof. Dr. M..., 6,5 LVS (4 LVS als Prodekanin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO sowie 2,5 LVS als Studiengangsprecherin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, 36 KapU), • Prof. Dr. R..., 5,5 LVS (1,5 LVS als Studiengangsprecherin WK Master gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, 2 LVS für ihre Aufgabe im Bereich der Studienreform sowie 2 LVS für ihr Forschungsvorhaben „Kollektiv und Organisation – Verortung des Kollektivitätsansatzes in den modernen Organisationswissenschaften“, jeweils gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, s. Bl. 7 KapU), • Prof. Dr. R..., 1,5 LVS (Beauftragter der Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2016, Bl. 34 KapU), • Prof. Dr. T..., 3,5 LVS (3 LVS als Prüfungsausschussvorsitzender WK gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO und 0,5 LVS als Beauftragter für Internat. Lehrangebote gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2016, Bl. 33 KapU). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Verminderungen kein entsprechender Arbeitsaufwand gegenüberstehen würde oder dass die Hochschullehrerinnen und -lehrer die jeweiligen Funktionen auch ohne Verminderung wahrnehmen könnten. Dabei kann insbesondere auch die Verminderung anerkannt werden, die Prof. Dr. R... gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährt wurde. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011) beruht, nach welchen Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig sind und die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Der Anteil der nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO gewährten und anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen beträgt jedoch insgesamt 14,5 LVS, so dass die Vorgabe des § 9 Abs. 5 Alt. 1 LVVO überschritten ist, wonach an Fachhochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO höchstens i. H. von 7 % der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte gewährt werden dürfen, vorliegend also im Umfang von höchstens (198 x 7 : 100 =) 13,86 LVS. Die dem Grunde nach anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 14,5 LVS sind dementsprechend um 0,64 LVS zu kürzen. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller vermochte die Antragsgegnerin auch schlüssig darzulegen, dass insbesondere die für die Ermäßigungen nach § 9 Abs. 6 und Abs. 7 LVVO erforderlichen Zustimmungen vorliegen und die Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch die Vergabe von Lehraufträgen ausgeglichen wurde. Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen bzw. allein auf das Wintersemester 2016/17 beschränkt, weil die an die Hochschullehrerinnen und -lehrer gerichteten Bescheide erst im Oktober 2016, also nach dem Berechnungsstichtag, ergangen sind und allein das Wintersemester selbst betreffen. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat zudem durch Übersendung einer Zusammenstellung der offenen Anträge auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für das Sommersemester 2017 (vgl. Bl. 26 KapU) nachvollziehbar dargelegt, dass für dieses Semester mit einer im Durchschnitt ähnlichen und damit auf den gesamten Berechnungszeitraum bezogenen Lehrverpflichtungsermäßigung zu rechnen ist. Es bestand dementsprechend kein Anlass, von der Antragsgegnerin noch die entsprechenden Anträge und Genehmigungen für das Sommersemester 2017 nachzufordern. 4. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden gemäß § 10 Satz 1 KapVO zudem als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin fielen im Wintersemester 2014/2015 für die Lehreinheit 224,03 Lehrauftragsstunden (192,03 im Bachelorstudiengang und 32 im Masterstudiengang, vgl. Bl. 22 – 25 KapU) an. Im Sommersemester 2015 waren es 144 Lehrauftragsstunden (im Bachelorstudiengang 128 und im Masterstudiengang 16, vgl. Bl. 19 - 21 KapU). Hiervon sind gemäß § 10 Satz 2 KapVO die von der Antragsgegnerin getrennt aufgelisteten Lehrauftragsstunden abzuziehen, die während der oben genannten Bezugssemester aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden. Die Antragsgegnerin hat für beide Bezugssemester den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt: Die Professorenstelle K-Nr. 392 „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt digitale Kommunikation“ wurde nach den Angaben der Antragsgegnerin im Februar 2014 ausgeschrieben, im Wintersemester 2014/15 durch Lehraufträge entsprechend der tabellarischen Übersicht Bl. 12 KapU in einem Umfang von 18 LVS und im Sommersemester 2015 durch eine Vertretungsprofessur vertreten. Die aufgelisteten Lehrveranstaltungen (B16 Multimedia: Technik und Gestaltung; B16 Projektstudium 2; B24 Projektstudium 3) weisen, wie sich aus deren näherer Beschreibung Bl. 9 der KapU ergibt, einen hinreichend engen sachlichen Bezug zu dem Fachgebiet der benannten Professorenstellen auf. Der Inhaberin der Stelle K-Nr. 299 „Wirtschaftswissenschaften und Marketing“, Frau Prof. Dr. H..., war im Wintersemester 2014/15 Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gewährt. Die Stelle wurde während dieser Zeit durch Lehraufträge entsprechend der tabellarischen Übersicht Bl. 11 f. KapU in einem Umfang von 15 LVS vertreten. Die jeweiligen Lehrveranstaltungen (B1 Instrumente der Wirtschaftskommunikation, B3 Einführung in die Wirtschaftswissenschaften, BA15 Marketing-Vertiefung, M16 Internationales Marketing) lassen sich ohne Weiteres dem Fachgebiet der Professorenstelle zuordnen. Die Inhaberin der Professorenstelle K-Nr. 335 „Strategische Kommunikation“ Frau Prof. D... war im Wintersemester 2014/15 erkrankt; die Vertretung erfolgte durch Lehrauftragsstunden entsprechend der tabellarischen Übersicht Bl. 11 f. KapU in einem Umfang von 18 LVS, wobei auch insoweit gilt, dass die entsprechenden Lehrveranstaltungen (B33 Strategien der Wirtschaftskommunikation; B32 Kreativität und Innovation und M5 Markenkonzeption) sachlich auf die Professorenstelle bezogen sind. Im Sommersemester 2015 erfolgte für die im Zuge der Wiedereingliederung von Frau Prof. K... noch teilweise vakante Stelle eine Vertretung durch Lehrauftragsstunden in einem Umfang von 8 LVS. Für die relevanten Lehrveranstaltungen gilt das oben Gesagte entsprechend. Im Semesterdurchschnitt sind danach ([WS: 224,03 – 18 – 15 – 18 =]173,03 + [SoSe 144 – 8 = 136 =] 309,3) : 2 = 154,515 LVS zu berücksichtigen (Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen, Bl. 51 der KapU: 186,5 LVS). 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit 324,655 LVS (198 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 27,86 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 154,515 Lehrauftragsstunden; vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen Bl. 51 KapU: 355,6 LVS). 6. Hiervon sind derzeit 5,95 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit WIKO in diesem Umfang berücksichtigungsfähige Lehrleistungen für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt (vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen: 5 LVS). Ein Dienstleistungsexport in dieser Höhe lässt sich hinreichend deutlich - anders als einige Antragsteller vortragen - den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen entnehmen. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: WIKO) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIKO – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen. Dabei sind die in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO festgelegten Veranstaltungsarten (k), Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (g) und Betreuungsfaktoren (b) zu berücksichtigen. Danach beträgt die Betreuungsrelation bei • seminaristischem Lehrvortag - SL - 40 (s. k=5), • seminaristischem Unterricht - SU - 35 (s. k=7) und • bei Übungen an Fachhochschulen - Ü - 20 (s. k=8). a) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistungen (vgl. Bl. 14 KapU) zunächst das Modul B26 Konfliktmanagement und Mediation als Export zu berücksichtigten. Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht. Es handelt sich nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 4. Februar 2009, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 42/09, S. 981 ff. ) um ein Pflichtfach - P -, das in Form einer Übung angeboten wird. Da das Modul nach der Studienordnung nur einen Umfang von 2 SWS hat, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Semesterwochenstunden in der Auflistung der Antragsgegnerin (4 SWS) um eine Parallelveranstaltung, die nicht berücksichtigt wird. Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 20 für Übungen und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von ([2 : 20 =] 0,1. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,1 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 2 LVS. b) Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig (derzeit wieder durch Prof. Dr. H...) im Sommer- und Wintersemester die Lehrveranstaltung BK 9 „Betriebswirtschaftslehre“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 32/12) im Umfang von 2 SWS seminaristischer Lehrvortrag und 1 SWS Übung zu absolvieren ist. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Lehrvortrag an Fachhochschulen (k=5) bzw. von 20 für Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit ein Curricularanteil von (2 : 40 = 0,05 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a.) ergeben sich (0,1 [CAq] x 79 [Aq] : 2 = 3,95 LVS - Ansatz der Antragsgegnerin: 4 LVS). c) Der von der Antragsgegnerin darüber hinaus benannte weitere Export in den Studiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) durch die Veranstaltung „B33 Vertragsverhandlungen“ durch H...S... kann in Ermangelung weiterer Angaben nicht anerkannt werden, da es sich bei Frau S... um eine Lehrbeauftragte handelt (vgl. https://www.htw-berlin.de/hochschule/personen/person/?...), die auch in der Übersicht über die Lehraufträge der Antragsgegnerin aufgeführt ist (Bl. 24 KapU, B19 „Entwicklungsgeschichte der Wirtschaftskommunikation“). d) Das um den Dienstleistungsexport bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit WIKO beläuft sich danach auf (324,655 – 5,95 =) 318,705 LVS. 7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese wurden • für den Bachelorstudiengang WIKO mit 4,10 und für den • für den Masterstudiengang WIKO mit 2,53 festgesetzt. Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BWL erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Auch an dieser Stelle sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f / g) zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren. Solche Fremdanteile fallen vorliegend lediglich für den Bachelorstudiengang WIKO an, da für den Masterstudiengang nach den Auflistungen der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015 kein Dienstleistungsimport erfolgt. a) Zu den Fremdanteilen gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin komplett aus der Lehreinheit WIKO ausgegliedert hat und von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Der Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2 B und 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (AMBl. H...- Nr. 10/07, S. 191 ff., ) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht. Bei der Variante 1 wird Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 4 SWS Ü angeboten, was einem CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,3143 entspricht. Bei den Varianten 2 und 3 wird jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 8 SWS Ü angeboten, was einem CA von jeweils ([4 : 35 =] 0,1143 + [8 : 20 =] 0,4 =) 0,5143 entspricht. Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden Fremdsprachenunterricht mit einem CA von durchschnittlich (0,3134 + 0,5143 + 0,5143 = 1,3429 : 3 =) 0,4476 erhalten. b) Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen erbrachten Pflichtveranstaltungen beträgt der CA insgesamt (0,1143 + 0,1143 =) 0,2286. Hier ergibt sich für das Modul B20 Planung/Budgetierung/Controlling (Prof. Dr. A... bzw. Prof. Dr. R...) mit einem Umfang von 4 SWS SU ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. Soweit für dieses Modul in der Auflistung der Antragsgegnerin 8 SWS verzeichnet sind, handelt es sich zur Hälfte um eine Parallelveranstaltung, da das Modul B20 nach der Studienordnung nur einen Umfang von 4 SWS hat. Da es nach der maßgeblichen Studienordnung (s. dort Anlage 3, a. a. O.) als seminaristischer Unterricht angeboten wird, ist die hierfür geltende Betreuungsrelation bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. auch die nun korrigierte Angabe in der Auflistung der Antragsgegnerin, Bl. 17 f. KapU). Zum anderen sind weitere 4 SWS für das Pflichtmodul B31 Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht als Lehrleistung zu berücksichtigen. Das Modul wurde von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. Z...als SU erbracht. Der CA beträgt auch hier 0,1143. c) Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CA für den Bachelorstudiengang WIKO von (4,1 – 0,4476 – 0,2286 =) 3,4238. 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang WIKO und mit 0,2 für den Masterstudiengang WIKO festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,4238 0,8 2,739 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt gewichteter CA 3,245 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten CA (318,705 LVS x 2 = 637,41 : 3,245 = 196,4284) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang WIKO (0,8) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 157,1427. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Bachelorstudiengang WIKO in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,8857 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang WIKO von (157,1427 : 0,8857 =) 177,422 Studienplätzen. Daraus resultiert bei der von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei vorgenommenen hälftigen Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2016/2017 von (177,422 : 2 =) 88,711 gerundet 89 Studienplätzen. Damit stehen im Wintersemester 2016/2017 in diesem Studiengang keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Denn es sind bereits 94 Studierende eingeschrieben, die von der Antragsgegnerin im regulären Auswahlverfahren zugelassen wurden. Bei diesem Ergebnis bliebe es auch, wenn man der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juni 2014, NC 2 B 540.13, zit. n. juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Oktober 2013, 7 CE 13.10252, zit. n. juris) folgte, nach der beurlaubte Studierende nur dann als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, sofern sie nach erfolgter Zulassung und Immatrikulation in das erste Fachsemester die Beurlaubung erstmals beantragen, sie hingegen bei der Deckung der vorhandenen Kapazität außer Betracht bleiben, sofern sie bereits im Vorsemester oder zu einem noch früheren Zeitpunkt im damaligen ersten Fachsemester beurlaubt wurden und die Beurlaubung seitdem fortdauert. Denn nach der Einschreibstatistik der Antragsgegnerin wurde von den 94 im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden lediglich ein Studierender im laufenden Wintersemester beurlaubt, der, folgte man der o.g. Rechtsprechung, unter Umständen nicht kapazitätsdeckend zu berücksichtigen wäre. Auch mit 93 zugelassenen und immatrikulierten Studierenden wäre jedoch die Kapazität von 89 Studienplätzen, die nach dem oben Gesagten im laufenden Wintersemester zur Verfügung stehen, ausgeschöpft. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).