Urteil
3 K 830.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1007.3K830.15.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich werden Zuschüsse für Ersatzschulen erst nach 3 Jahren nach der Eröffnung, frühestens jedoch nach Erreichen der letzten Jahrgangsstufe durch den ersten, an der Schule beschulten Schülerjahrgang, geleistet.(Rn.12)
Insoweit folgt aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der einschlägigen Norm, dass nicht irgendein Schülerjahrgang gemeint ist, der die letzte Jahrgangsstufe erreicht, sondern dass es sich um denjenigen Schülerjahrgang handeln muss, der bei der Eröffnung der Schule in die unterste Jahrgangsstufe aufgenommen worden ist.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich werden Zuschüsse für Ersatzschulen erst nach 3 Jahren nach der Eröffnung, frühestens jedoch nach Erreichen der letzten Jahrgangsstufe durch den ersten, an der Schule beschulten Schülerjahrgang, geleistet.(Rn.12) Insoweit folgt aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der einschlägigen Norm, dass nicht irgendein Schülerjahrgang gemeint ist, der die letzte Jahrgangsstufe erreicht, sondern dass es sich um denjenigen Schülerjahrgang handeln muss, der bei der Eröffnung der Schule in die unterste Jahrgangsstufe aufgenommen worden ist.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Gewährung von Ersatzschulzuschüssen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum noch einen Anspruch auf Neubescheidung und wird durch die (konkludente) Ablehnung im Bescheid der Senatsverwaltung vom 16. November 2015 daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Der geltend gemachte Anspruch bemisst sich nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 in der Fassung vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78 [80] – SchulG). Danach werden die Zuschüsse für genehmigte, allgemein bildende Ersatzschulen erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt, frühestens jedoch, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat (Wartefrist, Satz 1). Bei Schulen, die - wie hier - mehrere Schulstufen umfassen, werden die Zuschüsse frühestens gewährt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der jeweils untersten Schulstufe erreicht hat (Satz 3). In dem Zeitraum, für welchen der Kläger die Gewährung weiterer Ersatzschulzuschüsse begehrt, war diese Wartefrist noch nicht abgelaufen. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat“, ist seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 - (juris, dort fälschlich mit dem Aktenzeichen OVG 3 B 35.13 zitiert) im Wesentlichen geklärt. Danach folgt aus dem Wortlaut („erreichen“ im Sinne von heranreichen sowie „der“, nicht ein erster Schülerjahrgang) sowie der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm, wonach eine Schule die Gewähr für die dauerhafte Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach früherer Rechtslage erst dann bot, wenn der letzte Schülerjahrgang die Schule von unten nach oben durchlaufen hatte, dass auch in der auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Privatschulgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1984 (GVBl. S. 1729) folgenden Regelung des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht irgendein Schülerjahrgang gemeint ist, der die letzte Jahrgangsstufe erreicht, sondern dass es sich um denjenigen Schülerjahrgang handeln muss, der bei der Eröffnung der Schule in die unterste Jahrgangsstufe aufgenommen worden ist. Für das von dem Kläger favorisierte „enge“ Verständnis der Norm ist danach kein Raum. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es sich bei dem „ersten“ Schülerjahrgang der untersten Schulstufe, dessen Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe dieser Schulstufe die Wartefrist beendet, um den Schülerjahrgang handeln muss, der die Schule von (ganz) unten nach oben durchlaufen hat, also bereits bei Beginn des Schuljahres an der betreffenden Schule gebildet war. Denn mit dem in § 101 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 SchulG geregelten frühesten Zeitpunkt soll sichergestellt werden, dass der Ersatzschulträger vor Beginn der staatlichen Förderung seine Befähigung unter Beweis stellt, den Schülern die für die entsprechende Schulart und Schulstufe vorgesehene vollständige Ausbildung entsprechend den staatlichen Anforderungen zukommen zu lassen. An diesem Nachweis fehlt es, wenn der Schulbetrieb - wie hier - erst in einem bereits beachtlich fortgeschrittenen Schulhalbjahr aufgenommen worden ist und sich der erste Jahrgang der Grundschule damit aus Schülerinnen und Schülern zusammensetzt, die zuvor an anderen (öffentlichen oder privaten) Grundschulen beschult worden sind. Unerheblich ist danach auch, ob mit der Eröffnung der Schule (auch) ein erster Schülerjahrgang in dieser Schulstufe gebildet worden ist. Denn der Zeitpunkt der Eröffnung der Schule ist allein maßgeblich für die Berechnung der mindestens einzuhaltenden dreijährigen Wartefrist nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 SchulG. Dieses Verständnis steht im Einklang mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 7 Abs. 4 GG. Auf die hierauf bezogenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O., Rn. 33 ff.) wird verwiesen. Der Kläger hat hierzu keine neuen, der näheren Betrachtung bedürftigen, rechtlichen Aspekte aufgeworfen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens nach Maßgabe von § 101 Abs. 2 Satz 4 SchulG. Dauert danach die Wartefrist länger als drei Jahre, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren Zuschüsse bis zu 75 Prozent der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zuschüsse gewähren, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandung arbeitet. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Voraussetzung entsprechender Haushaltsmittel. Denn nach den Angaben der Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, denen der Kläger nicht widersprochen und an deren Richtigkeit zu Zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, standen im maßgeblichen Zeitraum lediglich Haushaltsmittel zur Erfüllung der gebundenen Ansprüche nach § 101 Abs. 2 SchulG zur Verfügung. Für die Gewährung weiterer Ersatzschulzuschüsse im Ermessenswege vor Ablauf der Wartefrist war danach kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Nr. 11 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Wartefrist für den Beginn der Ersatzschulfinanzierung. Der Kläger ist Träger der D... Schule X... (Schulnummer 1... – nachfolgend: Schule). Die Schule umfasst die Bildungsgänge Grundschule und Integrierte Sekundarschule (Gemeinschaftsschule Jahrgangsstufen 1 - 10) im offenen Ganztagsbetrieb. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (nachfolgend: Senatsverwaltung) bestätigte im Juli 2010, dass die Schule in ihren Lernzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe und die Voraussetzungen für die Teilnahme am Schulversuch Gemeinschaftsschule erfüllt seien. Unter dem 3. Dezember 2010 erteilte sie mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 die Genehmigung als Ersatzschule, nachdem bauliche Maßnahmen am Schulgebäude abgeschlossen waren. Der Schulbetrieb wurde zum 1. Dezember 2010 mit Schülern der Klassenstufe 1 bis 8 aufgenommen. Mit am 20. November 2015 zur Post gegebenen Bescheid vom 16. November 2015 bewilligte die Senatsverwaltung dem Beklagten für die Schule für das Haushaltsjahr 2015 und den Zuschusszeitraum 1. bis 31. Dezember 2015 einen Zuschuss von 20.457,81 Euro (93 % der Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen in Höhe von 21.997,65 Euro). Hiergegen hat der Kläger am 23. Dezember 2015 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Wartefrist für den Beginn der Ersatzschulfinanzierung habe bereits am 1. August 2015, dem Beginn des neuen Schuljahres (an dem die ersten Schüler der Jahrgangsstufe 1 die Jahrgangsstufe 6 erreicht hätten), und nicht erst am 1. Dezember 2015, fünf Jahre nach der Schuleröffnung, geendet. Die Wartefrist stelle einen erheblichen Eingriff in die Privatschulfreiheit dar und sei deshalb „eng“ auszulegen. Der Zweck der Wartefrist sei bereits nach drei Jahren erreicht, eine längere Wartefrist an der Grenze der Verfassungsgemäßheit. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 16. November 2015 zu verpflichten, für die D... Schule X... (1...) für das Haushaltsjahr 2015 einen weiteren Zuschuss für den Zuschusszeitraum 1. August 2015 bis 30. November 2015 in Höhe von (4 x 20.457,81 =) 81.831,24 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach Voraussetzung für das Ende der Wartefrist sei, dass der erste Schülerjahrgang die letzte Klassenstufe der Schule erreicht haben müsse. Nach dem Sinn und Zweck der Frist habe der Schulträger in dieser Zeit seine Befähigung nachzuweisen, einem Schüler die für die entsprechende Schulart und –stufe vorgesehene vollständige Ausbildung entsprechend den staatlichen Anforderungen zukommen zu lassen. Im vorliegenden Fall sei der Schülerjahrgang, der zum Schuljahr 2015/16 in Klassenstufe 6 beschult worden sei, jedoch im weit überwiegenden Teil des ersten Halbjahres des Schuljahres 2010/11 an anderen öffentlichen Schulen beschult worden und habe die Klassenstufe 1 danach nicht vollständig durchlaufen.