Beschluss
3 L 452.16
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1005.3L452.16.0A
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Leitsätze
1. Wird eine bilinguale Schule als Schulversuch geführt, so können in dieser Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen erprobt und damit auch abweichende Zugangskriterien geregelt werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Insoweit kann insbesondere die gesetzliche Regelung, nach der eine Ablehnung der Aufnahme eines Schülers nur bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erfolgen darf, modifiziert werden. Ist Ziel des Schulversuchs, Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationalität, die sich zumeist nur vorübergehend in Berlin aufhalten, gemeinsam durchgängig zweisprachig (deutsch-englisch) zu unterrichten und zu erziehen, so kann eine Zulassung abgelehnt werden, wenn es sich nicht um eine sogenannte hochmobile Familie handelt.(Rn.13)
2. Für die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien ist erforderlich, dass die Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, Berlin mittelfristig aus beruflichen Gründen wieder verlassen zu müssen. Nicht als hochmobil gelten demgegenüber Kinder aus Familien, deren Eltern zwar für Einrichtungen des Bundes oder international operierender Unternehmen, Hochschulen, Schulen, Verbände, Organisationen oder Medien tätig sind, die sich in absehbarer Zeit selbst aber nicht oder im Wesentlichen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland bewegen. Auch singuläre Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität.(Rn.14)
3. Ist ein Elternteil in einer Einrichtung eines nationalen Forschungsverbund tätig und ist ein regelmäßiger Wechsel des Dienstortes außerhalb des deutschssprachigen Raumes nicht ersichtlich, so fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Hochmobilität. Dem steht regelmäßig nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag nur befristet abgeschlossen wurde.(Rn.15)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine bilinguale Schule als Schulversuch geführt, so können in dieser Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen erprobt und damit auch abweichende Zugangskriterien geregelt werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Insoweit kann insbesondere die gesetzliche Regelung, nach der eine Ablehnung der Aufnahme eines Schülers nur bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erfolgen darf, modifiziert werden. Ist Ziel des Schulversuchs, Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationalität, die sich zumeist nur vorübergehend in Berlin aufhalten, gemeinsam durchgängig zweisprachig (deutsch-englisch) zu unterrichten und zu erziehen, so kann eine Zulassung abgelehnt werden, wenn es sich nicht um eine sogenannte hochmobile Familie handelt.(Rn.13) 2. Für die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien ist erforderlich, dass die Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, Berlin mittelfristig aus beruflichen Gründen wieder verlassen zu müssen. Nicht als hochmobil gelten demgegenüber Kinder aus Familien, deren Eltern zwar für Einrichtungen des Bundes oder international operierender Unternehmen, Hochschulen, Schulen, Verbände, Organisationen oder Medien tätig sind, die sich in absehbarer Zeit selbst aber nicht oder im Wesentlichen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland bewegen. Auch singuläre Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität.(Rn.14) 3. Ist ein Elternteil in einer Einrichtung eines nationalen Forschungsverbund tätig und ist ein regelmäßiger Wechsel des Dienstortes außerhalb des deutschssprachigen Raumes nicht ersichtlich, so fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Hochmobilität. Dem steht regelmäßig nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag nur befristet abgeschlossen wurde.(Rn.15) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Zwillingsgeschwister und besuchen gegenwärtig die „Bilinguale Grundschule P...“. Die Antragstellerin zu 3, schwedische Staatsangehörige, und der Antragsteller zu 4, britischer Staatsangehöriger, sind die Eltern der Antragsteller zu 1 und 2. Die Familie war im Sommer 2009 aus der Schweiz nach Berlin gezogen, wo der Antragsteller zu 4, zunächst auf der Grundlage eines Fünfjahresvertrages, als Wissenschaftler am M... für M... Medizin tätig ist. Der Vertrag wurde zwischenzeitlich bis zum Sommer 2018 verlängert. Mit Schreiben vom 2. April 2016 beantragte der Antragsteller zu 4 die Aufnahme der Antragsteller zu 1 und 2 an der N...-M...-Schule zum Schuljahr 2016/17. Unter Verweis auf deren Dreisprachigkeit (Englisch und Schwedisch als gesprochene Sprachen zu Hause sowie Deutsch nach dem Besuch eines bilingualen Kindergartens mit angegliederter Schule) machte er geltend, die Fortsetzung der Beschulung in englischer und deutscher Sprache an der führenden bilingualen Schule in Berlin werde als sehr wichtig empfunden, da einerseits die Integration in die deutsche Gesellschaft fortgesetzt werden solle, es andererseits wahrscheinlich sei, dass man nach England zurückkehren müsse. Mit Schreiben vom 8. August 2016, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Senatsverwaltung) die Aufnahmeanträge ohne Durchführung einer Aufnahmeprüfung ab, da keine freien Schulplätze zur Verfügung stünden. Die Antragsteller haben am 13. September 2016 um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie tragen vor, es seien mindestens zwei Schulplätze verfügbar, und beantragen die Vorlage der Klassenlisten und Belegungsstatistiken sämtlicher 4. Klassen einschließlich des Auswahlvorgangs über alle Aufnahmeanträge und Aufnahmen in den höheren Klassenstufen der N...-M...-Schule seit April 2016. Die Antragsteller zu 1 und 2 erfüllten in sprachlicher und sonstiger Hinsicht die Aufnahmevoraussetzungen der Schule für den „Seiteneinstieg“. Auf die Frage, ob die Familie hochmobil im Sinne des Genehmigungsschreibens der Senatsverwaltung vom 31. Juli 2015 sei, komme es im Übrigen auch nicht an, da es das Kapazitätserschöpfungsgebot und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zulasse, Schulplätze freizuhalten. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller zu 1 und 2 in eine 4. Klasse der N...-M...-Schule zum Schuljahr 2016/2017 vorläufig aufzunehmen, Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), die Anträge zurückzuweisen. Eine Aufnahme der Antragsteller zu 1 und 2 als sog. Seiteneinsteiger scheitere schon daran, dass nach Mitteilung der Schule keine freien Plätze zur Verfügung stünden. Im Übrigen dürften freie Plätze auch nicht an die Antragsteller zu 1 und 2 vergeben werden, da sie keiner hochmobilen Familie entstammten. Allein die persönliche Entscheidung der Eltern, ihren Lebensmittelpunkt möglicherweise wieder ins Ausland zu verlagern oder den Kindern eine englischsprachige Schulbildung zu ermöglichen, reiche hierfür ebenso wenig aus, wie die Notwendigkeit einer Neuorientierung aufgrund eines nur befristeten Arbeitsvertrages. Selbst wenn der Arbeitsvertrag des Antragstellers zu 4 nicht ein weiteres Mal verlängert werden sollte, hätte die Familie bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend neun Jahre in Berlin gelebt. Der perspektivische Umzug nach England werde im Übrigen als offenbar dauerhaft dargestellt. Schließlich hätten die Antragsteller zu 1 und 2 vor ihrer Aufnahme noch einen Aufnahmetest in englischer Sprache zu bestehen. II. Die Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleiben ohne Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihrer – noch zu erhebenden – Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung vom 8. August 2016 Erfolg haben werden und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Daran fehlt es. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragsteller zu 1 und 2 in eine 4. Klasse der N...-M...-Schule in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Bei der N...-M...-Schule (SISB) handelt es sich um einen Schulversuch, dessen Genehmigung vom 28. September 2000 mit nachfolgenden Modifizierungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG zuletzt mit Genehmigung der Senatsverwaltung vom 31. Juli 2015 bis zum Ablauf des Schuljahres 2016/17 verlängert worden ist. Für die Aufnahme in diese Schule findet die Übergangsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 3 SchulG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251 [306]) keine Anwendung. Denn § 125 Abs. 1 Satz 3 SchulG nimmt Bezug auf § 18 Abs. 3 SchulG, und diese Vorschrift wiederum erfasst nur dauerhaft eingerichtete Schulen besonderer pädagogischer Prägung, nicht hingegen Schulversuche, die in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG geregelt sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2009 - VG 3 L 290.09 -, juris, Rn. 4). Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Satz 4 SchulG, wonach der Schulversuch Grundlage für die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung sein kann, wenn der Schulversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und eine flächendeckende Einführung des pädagogischen und organisatorischen Konzepts nicht in Betracht kommt. Rechtliche Grundlage für die Aufnahme in eine 4. Klasse der N...-M...-Schule ist danach § 54, § 18 Abs. 1 und 2 SchulG in Verbindung mit dem vorgenannten Genehmigungsschreiben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG können bei Schulversuchen, wie dem vorliegenden, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen erprobt und damit auch abweichende Zugangskriterien geregelt werden, soweit diese zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Das vorgenannte Genehmigungsschreiben modifiziert in grundsätzlich unbedenklicher Weise u.a. § 54 Abs. 2 SchulG, wonach die Aufnahme in eine Schule (nur) abgelehnt werden kann, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist, als für den geordneten Schulbetrieb notwendig (vgl. dazu Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 180.06 / 180 A / 06 -, juris, Rn. 30 ff.). Ziel des Schulversuches N...-M...-Schule ist es ausweislich des Genehmigungsschreibens, Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationalität, die sich zumeist nur vorübergehend in Berlin aufhalten, gemeinsam durchgängig zweisprachig (deutsch-englisch) zu unterrichten und zu erziehen, wobei internationale Inhalte bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 besonders berücksichtigt werden. Kindern und Jugendlichen aus hochmobilen Familien soll so ermöglicht werden, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen und anschlussfähig zu halten. Damit werde der Rolle Berlins als politisches Zentrum der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen, die sich nicht nur in der Etablierung diplomatischer Einrichtungen, sondern auch durch die zunehmende Ansiedlung internationaler Unternehmen zeige (vgl. Abschnitt I, Absätze 1, 2 und 4). Für die - hier nicht relevante - Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 sieht das Genehmigungsschreiben dementsprechend vor, dass im Rahmen der Einrichtung der Klassen in Jahrgangsstufe 1 jährlich (lediglich) sechs Plätze für Kinder vergeben werden, die dauerhaft in Berlin wohnen, während die übrigen vierzehn Plätze auch dann, wenn sie zunächst nicht vollständig belegt werden, ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien nach näherer Maßgabe zur Verfügung stehen (vgl. Abschnitt III, Nr. 2, Absatz 1) . Dabei setzt die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien voraus, dass die Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, Berlin mittelfristig aus beruflichen Gründen wieder verlassen zu müssen. Nicht als hochmobil gelten demgegenüber Kinder aus Familien, deren Eltern zwar für Einrichtungen des Bundes oder international operierender Unternehmen, Hochschulen, Schulen, Verbände, Organisationen oder Medien tätig sind, die sich in absehbarer Zeit selbst aber nicht oder im Wesentlichen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland bewegen. Auch singuläre Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität (Absätze 4 und 5). Für die - hier relevante - Aufnahme nach Einrichtung der Jahrgangsstufe 1 („Seiteneinsteiger“) bestimmt Abschnitt IV demgegenüber, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger grundsätzlich Hochmobilität im vorgenannten Sinne voraussetzt. Schülerinnen und Schüler, die dauerhaft in Berlin (oder dem Umland) wohnen, dürfen demgegenüber auch bei frei werdenden Plätzen nach näherer Maßgabe nur aufgenommen werden, wenn - was hier nicht im Raum steht - eine zusätzliche Klasse eingerichtet wird und eine Sprachgruppe mehr als zwei Drittel der Schülerschaft der betreffenden Jahrgangsstufe umfasst (Absatz 1). Sinn dieser Regelung ist es, die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender Familien sicherzustellen, die nicht in Übereinstimmung mit dem Schuljahresbeginn in die Staatliche Internationale Schule wechseln. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nach der zutreffenden Bewertung des Antragsgegners im vorläufigen Rechtsschutzverfahren schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller die Aufnahmevoraussetzung der Hochmobilität erfüllen. Der Antragsteller zu 4 ist in einer Einrichtung der H...-Gemeinschaft D... Forschungszentren und damit schon in keinem internationalen, sondern einem deutschen Forschungsverbund tätig. In diesem Rahmen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller zu 4 mit einem regelmäßigen Wechsel des Dienstortes (Rotation) außerhalb des deutschsprachigen Raumes konfrontiert wäre. Zwar ist der Arbeitsvertrag des Antragstellers zu 4 zunächst auf fünf Jahre befristet und sodann (lediglich) erneut um vier weitere Jahre verlängert worden. Dies führt jedoch auch in Verbindung mit dem Umstand, dass die Antragsteller nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass sie bei einem Auslaufen des Arbeitsverhältnisses erneut ins Ausland ziehen könnten, nicht zu einer Hochmobilität im Sinne des Genehmigungsschreibens der Senatsverwaltung. Denn eine solche Entwicklung zeichnet sich weder konkret ab noch wäre sie eine typische Folge des gegenwärtigen Tätigkeitsfeldes des Antragstellers zu 4. Sie ginge vielmehr auf eine freiverantwortliche Entscheidung der Antragsteller zu 3 und 4 zurück, sich eine neue berufliche Betätigung in einem ihrer Herkunftsländer zu suchen. Danach bedurfte es keiner weiteren Ermittlung, ob in einer der 4. Klassen der N...-M...-Schule noch Aufnahmekapazitäten wären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist der hier nach Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangstreitwertes anzusetzende Wert für die begehrte Aufnahme nach § 39 Abs. 1 GKG zweifach anzusetzen, da es sich mit Blick auf die Antragsteller zu 1 und 2 um gesonderte Streitgegenstände handelt.