Urteil
3 K 314.15 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0907.3K314.15A.0A
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Leitsätze
1. Eine politische Verfolgung liegt grundsätzlich vor, wenn der Asylsuchende bei einem Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an bestimmte Umstände Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.(Rn.15)
Dem Asylbewerber obliegt es dabei, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85.(Rn.16)
2. Die Angaben eines Asylsuchenden zur angeblichen Vorverfolgung sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen, wenn der Ausländer zunächst nach der behaupteten Verfolgungshandlung noch sein Studium abschließen und anschließend unverfolgt auf dem Luftweg aus dem Iran legal ausreisen konnte.(Rn.20)
3. Auch eine sexuelle Orientierung begründet grundsätzlich keinen Asylanspruch, wenn der Ausländer seine angebliche Homosexualität in seiner Anhörung nur kurz erwähnt und das Vorbringen hierzu widersprüchlich ist.(Rn.21)
(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine politische Verfolgung liegt grundsätzlich vor, wenn der Asylsuchende bei einem Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an bestimmte Umstände Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.(Rn.15) Dem Asylbewerber obliegt es dabei, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85.(Rn.16) 2. Die Angaben eines Asylsuchenden zur angeblichen Vorverfolgung sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen, wenn der Ausländer zunächst nach der behaupteten Verfolgungshandlung noch sein Studium abschließen und anschließend unverfolgt auf dem Luftweg aus dem Iran legal ausreisen konnte.(Rn.20) 3. Auch eine sexuelle Orientierung begründet grundsätzlich keinen Asylanspruch, wenn der Ausländer seine angebliche Homosexualität in seiner Anhörung nur kurz erwähnt und das Vorbringen hierzu widersprüchlich ist.(Rn.21) (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 6. und 7. September 2016 verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der erstmaligen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 25. Juli 2016 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (1.) noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes (3.), ebenso wenig auf die hilfsweise Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (4.). Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung (Nr. 5) daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht, es sei denn, sie sind - was hier nicht in Betracht kommt - aus einem sicheren Drittstaat eingereist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG). a) Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn der Asylsuchende bei einem Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Volkszugehörigkeit, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 [343 f.]). Die Verfolgung muss zielgerichtet sein. Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 [335]). Dies gilt nur dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [339] = NVwZ 1990, S. 151) oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 [151] = NVwZ 1990, S. 453 = NJW 1990, S. 3073 L). Denn das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2004, S. 613 [614]). Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch dann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus; vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.] = NVwZ 1990, S. 151; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2008, S. 643 [644]). Dem Asylbewerber obliegt es dabei, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, S. 349). Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Das Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtsgedanken und setzt daher grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058.85 -, BVerfGE 74, 51), es sei denn, die Frage nach einer persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebenshaltung des Asylbewerbers vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat stellt sich nach Lage des Falles nicht, etwa weil der Ausländer dort nie gelebt hat oder bei seiner Ausreise zu jung war, als dass die Ausbildung eines festen asylerheblichen Merkmals von ihm hätte erwartet werden können (vgl. BVerfG, [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749.89 -, zitiert nach juris). b) Gemessen hieran hat das Gericht keine Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger den Iran vorverfolgt verlassen hat. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst den überzeugenden Gründen des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juli 2015 und verweist ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters vom 2. September 2016, mit welchem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die ergänzend vorgelegten Unterlagen haben die Zweifel an der Realitätsnähe seines geltend gemachten Verfolgungsschicksals nicht ausgeräumt. Auch das Ergebnis der Beweisaufnahme für zu keiner dem Kläger günstigen Überzeugungsbildung des Gerichts dahingehend, dass er sein Herkunftsland ungeachtet seiner legalen Ausreise und des Umstandes, dass er erst nach Ablauf der zeitlichen Befristung seines Aufenthaltstitels um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht hat, gleichwohl unter dem Eindruck einer bevorstehenden Festnahme verließ. Das betrifft zunächst seine Betätigung für die linksgerichtete studentische Gruppierung „Freiheitsliebende / Gleichheitsliebende Studenten“ im Iran. Nach den vorgelegten Lichtbildern (B. 46 f.) und den von der Dolmetscherin im Termin zur mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu den Parolen auf den Plakaten und Spruchbändern („Die Universität ist keine Kaserne“, „Soziale Aktivisten“, „Freiheit“, „Unterdrückung“, „wirtschaftliche Unterdrückung des Volkes“, „Wir verurteilen Terror und Verhaftungen – soziale Aktivisten“, Bl. 82 R der Streitakte) ist zwar davon auszugehen, dass sich der Kläger im universitären Rahmen - zumindest während eines bestimmten Zeitraumes - politisch bzw. gesellschaftskritisch engagiert hat. Hierauf deuten das von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Exemplar der Dezember08 / Januar 09- Ausgabe der zwischenzeitlich verbotenen Zeitschrift Rokhdad zum Thema „Studenten und die Straße“, in welcher der Kläger namentlich erwähnt wird und als Verfasser des Artikels mit dem Untertitel „Über Jugend, Studenten und Widerstand“ erscheint, ferner die weiteren Arbeiten zu unterschiedlichen gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und philosophischen Themen bis zum Jahre 2011, die der Kläger in seiner Publikationsliste mit Datum vom 7. Dezember 2015 zusammengestellt hat (Bl. 37 f. der Streitakte) . Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Kläger hierdurch offensichtlich nicht in einer Weise in das Visier staatlicher iranischer Ermittlungsbehörden geraten ist, dass er repressiven Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (die der Kläger bezeichnender Weise erst nach Rückfrage bei der zu diesem Zeitpunkt noch im Sitzungssaal befindlichen Zeugin machte) fand die auf dem Lichtbild festgehaltene Demonstration an der Universität S... bereits im Dezember 2007 statt. Seine (legale) Ausreise aus dem Iran erfolgte jedoch erst annähernd vier Jahre nach der Demonstration bzw. drei Jahre nach der Veröffentlichung des Artikels in der Zeitschrift Rokhdad. Zu einer zwischenzeitlichen Verhaftung des Klägers, der noch im Februar 2011 an besagter Universität sein Studium abschließen konnte und bis dahin weitere Artikel verfasst haben will, kam es während des gesamten Zeitraumes bis zur Ausreise auch nach seinen eigenen Angaben jedoch nicht. Soweit der Kläger dennoch behauptet, er sei über einen Zeitraum von zwei Jahren telefonisch von einem Mitarbeiter des Informationsministeriums vorgeladen worden, habe dem jedoch keine Folge geleistet, so ist dies nicht plausibel. Daran vermag auch die Aussage der Zeugin M... nichts zu ändern. Die Zeugin, die den Iran eigenen Angaben zufolge im Januar 2011 verließ und der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, gab zwar an, bei Verhören während einer selbst erlittenen, rd. 20 Tage dauernden Inhaftierung im Juli 2009 nach der Teilnahme an Demonstrationen auf das Freitagsgebet von Khamenei zum Kläger befragt worden zu sein. Auch seien sexuelle Drohungen gegen diesen gerichtet worden („Sollten wir den arschgefickten Jungen festnehmen, werden wir ihn richtig ficken, damit er mit dem Schreiben aufhört.“). Dies ist jedoch schon deshalb nicht glaubhaft, weil die iranischen Sicherheitsbehörden jederzeit Zugriff auf den Kläger selbst gehabt hätten, wenn dafür ein Anlass gesehen worden wäre. Die Angabe der Zeugin ist im Übrigen auch deshalb fragwürdig, weil sie den Kläger von der gegen ihn gerichteten Drohung und Gefahr nach ihren eigenen Angaben weder im Iran noch nach dessen Nachzug in die Bundesrepublik Deutschland im September 2011 unterrichtete. Vielmehr wurde dieser vermeintliche Umstand nicht dem Kläger selbst, sondern dessen Prozessbevollmächtigter offenbart, und zwar erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter, also zu einem Zeitpunkt, als sich nach negativem Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens ein Misserfolg der Klage abzeichnete. Es muss aber angenommen werden, dass die Zeugin, die den Kläger von gemeinsamen universitären Aktivitäten kennt, diesen als Freund bezeichnet und mit dessen Schwester M... in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung in Düsseldorf leben will, diesen selbst bereits im Iran gewarnt hätte bzw. ihn zumindest nachträglich von den Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt hätte, wenn sie sich denn tatsächlich zugetragen hätten. Dementsprechend kann dem Kläger auch die plötzliche Beschlagnahme seines Laptops im Frühjahr 2011 nicht geglaubt werden. Seine Angaben hierzu sind schon widersprüchlich. Denn während er noch gegenüber dem Bundesamt angab, er sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht anwesend gewesen, behauptete er im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 14. Dezember 2015), sein Vater habe durch die Kamera im Eingangsbereich sehen und ihn noch rechtzeitig warnen können, so dass er sich auf das Hausdach habe flüchten und dort einige Stunden versteckt halten können. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Konsequenzen die vermeintliche Beschlagnahme des Laptops hätte haben sollen. Auch hier gilt, dass der Kläger, der sich seitdem versteckt gehabt haben will, ausweislich der in seinem Reisepass befindlichen Stempel während dieses Zeitraums verschiedene Visumsverfahren betrieb (Bl. 16 der Ausländerakte) und den Iran im September 2011 auf legalem Wege verlassen konnte, ohne sich veranlasst zu sehen, um Schutz nachzusuchen. Auch die sexuelle Orientierung des Klägers ist offenbar kein Fluchtgrund gewesen. Seine angebliche Homosexualität erwähnte er gegenüber dem Bundesamt in seiner Anhörung am 6. Juni 2013 lediglich in zwei knappen Sätzen. Die Bescheinigungen des Vereins iranischer Flüchtlinge, der Iranian Queer Organization, des GLADT e.V. und des Iranischen Schwulenverbandes ließ er dem Bundesamt durch seine damalige Verfahrensbevollmächtigte erst im Juni 2014 vorlegen, obgleich ihm diese Bescheinigungen - sollten sie nicht rückdatiert worden sein - bereits im Zeitpunkt der Anhörung hätten vorliegen müssen. In Anbetracht der ihm bei seiner Asylantragstellung am 16. Mai 2013 in Farsi gegebenen Belehrung über seine Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten, insbesondere zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Darlegung seines Verfolgungsschicksals und zur Vorlage aller in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, kann der Kläger, wie gegenüber dem Einzelrichter angegeben, nicht davon ausgegangen sein, dass die pauschale Behauptung seiner Homosexualität „ausreichen“ würde. Abgesehen davon hat der Kläger auch in seiner Anhörung vor dem Einzelrichter keine konkreten Angaben dazu gemacht, dass er – wie mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 pauschal behauptet – wegen seiner sexuellen Identität im Iran „immer wieder massiven körperlichen, sexuellen und psychischen Übergriffen ausgesetzt“ gewesen wäre. Im Gegenteil verwickelte sich der Kläger in Widersprüche, wenn er einerseits behauptete, er sei wegen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung sowohl in der Mittelschule als auch im Gymnasium der Schule verwiesen worden, um dann auf Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass in diesem Falle die Eltern nichts von den Hintergründen gewusst haben sollen, relativierte, er sei nicht „offiziell entlassen“ worden, sondern ihm sei nahe gelegt worden, sich wegen „ethisch-moralischer Probleme“ eine andere Schule suchen solle. Auch gab der Kläger an, dass sein angebliches Outing erst in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei, während er dies im Iran mangels Sexualkundeunterrichts einerseits und der Strafdrohung andrerseits „nicht nach außen“ getragen habe. Konkrete Angaben zu längeren gleichgeschlechtlichen Beziehungen hat der Kläger nicht gemacht. Dafür, dass er sich im Iran in exponierter Weise für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt hätte, ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nichts ersichtlich. Die von ihm vorgelegten beiden Artikel aus Rokhdad und Sarpich unter seiner Autorenschaft befassen sich nicht mit diesem Thema. Auch die weiteren in seiner Publikationsliste aufgeführten Veröffentlichungen bis zum Jahre 2011 haben, soweit ersichtlich, keinen Bezug zu den Rechten Homosexueller. Nach dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Kontaktaufnahme zu LGBT befragt, antwortete er vage, ein Aspekt der Gruppe der „Freiheitsliebenden Studenten“ seien auch Verbindungen zu dieser Organisation gewesen; man habe es im Iran jedoch nicht „nach außen“ tragen können. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der unter diesem Aspekt auffällig geworden sein könnte. Gegenteiliges folgt auch aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht. Soweit in der Bestätigung des Vereins iranischer Flüchtlinge in Berlin vom März 2013 davon die Rede ist, der Kläger sei dem Verein „seit Jahren … als Oppositionelle[r] bekannt“, insbesondere sei er speziell für die Rechte von Homosexuellen in Veranstaltungen, Beiträgen und Demonstrationen öffentlich eingetreten, so zeichnet dies ein Bild von dem Kläger vor seiner Ausreise, das dieser selbst nicht von sich gibt. Es dürfte sich demnach um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handeln. Nichts anderes gilt bezüglich der Stellungnahme der Iranian Queer Organization bzw. des Iranischen Schwulenverbandes vom 20. Februar 2013, wenn es darin neben allgemeinen Ausführungen zur Arbeit der Verbände und der Wiedergabe der Angaben des Klägers heißt, dieser sei als „Gay essayist and activist“ bzw. als „schwuler Essy-Schreiber und Aktivist“ bekannt, oder der Erklärung von GLADT e.V. vom 16. März 2013, wonach der Kläger den Iran aufgrund seiner politischen Aktivitäten als Menschenrechtler, insbesondere für die Rechte von LSBTQ und der „offenen Auslebung seiner Sexualität“ habe verlassen müssen. Dies ist mit den eigenen Angaben des Klägers nicht in Übereinstimmung zu bringen. c) Aus den behaupteten Aktivitäten des Klägers und seiner Lebensweise in der Bundesrepublik Deutschland, namentlich seiner Sexualität, könnte schon deshalb kein Asylanspruch folgen, weil es sich nach dem Vorstehenden um einen in der Bundesrepublik Deutschland selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand handeln würde, der sich nicht als Konsequenz einer persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebensweise im Herkunftsland erweisen würde. 2 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 [560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2 Buchst. a). Zu den Verfolgungsgründen bestimmt § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 AsylG auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ferner zu berücksichtigen, dass unter den Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 2), gelten. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen muss nach Absatz 3 eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU, ABl. vom 20. Dezember 2011, L 337/09) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Gemäß § 28 Abs. 1 Buchst. a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, S. 936). b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung (aa), seiner sexuellen Orientierung (bb) oder seiner Religion (cc) begründet ist. aa) Soweit es die von dem Kläger für das Verlassen seines Herkunftslandes geltend gemachten Gründe betrifft, ergibt sich dies aus den unter 1 b gemachten Ausführungen. Dass seit seinem Aufenthalt In der Bundesrepublik Deutschland Umstände eingetreten sind, die eine abweichende Bewertung geböten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger, abgesehen von seiner entsprechenden pauschalen Behauptung, keine konkrete exponierte Betätigung für linksgerichtete bzw. kommunistische Gruppierungen dargelegt, die im Fokus des iranischen Auslandsgeheimdienstes stehen könnten. Vereinzelte, auch regimekritische Beiträge auf Online-Plattformen, die der Kläger in einer Liste vom 7. Dezember 2015 zusammengestellt hat und die u.a. auch weitere Beiträge nach 2011 umfassen (1.1.: „Subjection, Resistance, Resignification; Between Freud and Foucault“; 1.2 Tudeh Party; political movement or identitarian institution“; 1.4 „Death of Afghans on zero level borders“), reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland als ernst zu nehmender Gegner der Islamischen Republik Iran wahrgenommen worden sein könnte. Zwar ist davon auszugehen, dass iranische Stellen im Ausland tätige Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung setzten sich jedoch vor allem führende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Februar 2015, S. 26). Hierzu zählt der Kläger nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er am 13. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 auf dem Blogspot http://fuckkhamenei. blogspot.de/ unkommentiert und dem äußeren Eindruck nach verfahrensangepasst unter seinem Namen verschiedene Lichtbilder und Karikaturen gepostet hat, die u.a. Hinrichtungsszenen und bzw. Fotomontagen und andere abfällige Darstellungen der Machthaber im Iran zeigen. Dass, wie der Kläger bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt angab, die Mutter seines Freundes O... nach der Rückkehr von einer Besuchsreise aus Deutschland in den Iran am Flughafen nach ihm befragt worden wäre (und diese Befragung auf seine politische Betätigung in Deutschland gezielt hätte), kann ihm nicht geglaubt werden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2016 (Bl. 92 der Streitakte) sind der Mutter des Klägers selbst im Zeitraum vom 2010 bis 2015 jeweils Schengenvisa zum Besuch ihrer Kinder in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden. Obwohl die Mutter danach regelmäßig vom Iran in die Bundesrepublik Deutschland ein- und wieder ausreist und damit engen Kontakt auch zum Kläger hält, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dessen Familie im Iran Schwierigkeiten wegen ihrer im Ausland lebenden Kinder hätte. So bekundete der Kläger auf Frage des Einzelrichters, ob der Beschlagnahme des Laptops im Jahre 2011 weitere Maßnahmen der iranischen Sicherheitsbehörden nachgefolgt seien, seitdem sei nichts mehr geschehen, und auf weitere Frage, ob sein Verhältnis zur Mutter so sei, dass sie ihm von entsprechenden Vorkommnissen berichten würde, er gehe davon aus, dass er darüber informiert werde. Danach liegt die Annahme einer Gefährdung des Klägers bei Rückkehr in den Iran eher fern. bb) Das Gericht hat sich auch keine Überzeugung davon verschaffen können, dass die sexuelle Orientierung des Klägers ein solcher gefahrbegründender Umstand sein könnte. Aufgrund einer Vielzahl von Unstimmigkeiten bestehen Zweifel daran, dass der Kläger ungeachtet seiner Nähe zur Thematik von LGBT und seiner behaupteten Verbundenheit mit Personen und Organisationen aus diesem Bereich tatsächlich selbst homosexuell ist und die entsprechende Behauptung nicht vielmehr verfahrensangepasst ist. Der Kläger erschien in beiden Terminen stark geschminkt und mit lackierten Fingernägeln, ohne hierfür auf Frage eine überzeugende Erklärung geben zu können („Wenn die Leute mich ficken wollen, dann soll ich schön aussehen“). Auf keinem der zahlreichen zum Verfahren gereichten Fotos ist der Kläger in dieser Weise zu sehen und auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte auf Frage, dass der Kläger bei der Mandantenbesprechung am Vortrag der mündlichen Verhandlung kein Makeup getragen habe. Soweit der Kläger in Verbindung mit dem überreichten Ausdruck seines Auftritts auf dem Kontaktportal für homo-, bi- und transsexuelle Männer Planetromeo (Bl. 172; wikipedia: Bl. 96 ff.) und dem weiteren Hinweis, dass es auch ein Foto von ihm als Drag-Queen gebe (das leider nicht mehr auffindbar gewesen sei), zum Ausdruck bringen wollte, dass er sich einem großen Kreis von Männern anbiete und gelegentlich auch die Rolle einer Frau annehme, würde es sich um ein extrem gesteigertes Vorbringen handeln, das ihm nicht geglaubt werden kann (Darauf, dass es der Kläger nicht gewohnt zu sein scheint, Makeup zu tragen, mag im Übrigen der Umstand deuten, dass das Makeup am Ende der Sitzung stark verschmiert war). Eine überzeugende Darstellung seines vermeintlichen Outings in der Bundesrepublik Deutschland vermochte der Kläger ebenso wenig wie die Zeugin zu geben. Der Kläger antwortete in der mündlichen Verhandlung am 5. September 2016 trotz wiederholter Nachfragen zunächst ausgesprochen vage und ausweichend zu den näheren Umständen („Ich habe … nicht mehr geheim, nicht mehr versteckt, sondern geschminkt. Auch bin ich bei LGBT erschienen …. Das war kurze Zeit, nachdem ich hier in Deutschland angekommen bin …. Genaue Daten kann ich nicht sagen. Es ist aber symbolisch zu verstehen. Es gab eine Geburtstagsfeier, auf der ich geschminkt erschienen bin. Damit habe ich das dann nach außen getragen. Wenn sie das genaue Datum erfragen wollen, so würde ich mich gerne an meine anwesende Freundin wenden…Wie gesagt, kann ich es ihnen kalendarisch nicht sagen, es war symbolisch … Weil ich im Iran unter gar keinen Umständen öffentlich meine sexuelle Orientierung darlegen wollte, bekannt geben wollte. Hier in Deutschland hatte ich dann ja die Möglichkeit, es bei der Geburtstagsfeier zu zeigen…Meine Mutter war bei dieser Feier anwesend. Es gibt davon Fotos …. Es war eine Geburtstagsfeier …. Ich war dort mit einem Äußeren, mit Kleidung, ich bin da so aufgetreten, wie man das im Iran nicht machen könnte. Meine Mutter war sehr aufgebracht. Sie hat den Ort dann verlassen… Ich möchte darüber nicht sprechen... ). Auf dem sodann im Termin am 7. September 2016 überreichten Lichtbild (Bl. 105 der Streitakte) ist eine Gruppe von Personen hinter einem Tisch mit Getränken und verschiedenen anderen Party-Utensilien zu erkennen, darunter in der hinteren Reihe - überwiegend verdeckt durch die Schwester und die Zeugin - der Kläger. Dass er, wie zunächst behauptet, geschminkt wäre, ist auf diesem Bild nicht zu erkennen (die Zeugin relativierte dies später dahingehend, der Kläger habe lediglich Puder aufgetragen), ebenso wenig wie eine außergewöhnliche Kleidung (die Zeugin bekundete, der Kläger habe „farbige Strumpfhosen“ getragen und die Haare hinten zusammengebunden, er habe sich wie ein „gay“ gekleidet). Unklar bleibt auch, ob die Mutter des Klägers tatsächlich anwesend war (nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin soll sie die Person sein, die das Foto aufgenommen hat). Jedenfalls sind die weiteren geschilderten Gesamtumstände ausgesprochen fragwürdig. Danach soll die Mutter, obgleich sie sich bei ihren regelmäßigen Besuchen in der Bundesrepublik Deutschland stets bei ihrer Tochter M... aufgehalten hat und M... mit der Zeugin bereits seit vier Jahren in einer lesbischen Beziehung zusammenleben will, nichts von dieser Beziehung gewusst haben, ebenso wenig wie von der Homosexualität ihres Sohnes, des Klägers. Der Grund hierfür sei gewesen, dass iranische Eltern in Bezug auf gleichgeschlechtliche Beziehungen ihrer Kinder sensibel seien und man gewollt habe, dass es der Mutter gut gehe. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar und wirkt konstruiert, dass die Mutter von ihren Kindern vollkommen unvorbereitet auf eine Geburtstagsfeier mitgenommen wird, bei der sich sowohl die Tochter als auch der Sohn als lesbisch bzw. (erstmals) als homosexuell outen und die Partnerin bzw. gleichgeschlechtliche Partygäste küssen. Vollkommen lebensfremd ist auch, dass die Mutter hierauf zusammengebrochen sein und den Ort des Geschehens verlassen haben soll, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die Kinder näher um sie gekümmert hätten. Insbesondere die Schilderungen des Klägers zu dem nachfolgenden Verhältnis zu seiner Mutter wirkten zudem ausgesprochen holzschnittartig und wenig realitätsnah. Dass der Kläger auf einem Lichtbild zu sehen ist, das ihn als Zuschauer bei einer Veranstaltung des Vereins iranischer Flüchtlinge zu dem Thema „Umgang mit Homophobie und Transphobie, Diskussion und Gespräch“ zeigt (Bl. 105 f. der Streitakte), mag ein Hinweis auf sein Interesse an Transgender-Themen sein. Als Nachweis seiner eigenen sexuellen Orientierung ist es dagegen nur bedingt geeignet, ebenso wie sein weiteres, als wahr unterstelltes Engagement für LGBT, beispielsweise durch die Übersetzung von einzelnen Texten ins Englische. In Zusammenschau mit seinen bereits oben betrachteten, wenig überzeugenden Angaben zur Entwicklung seiner sexuellen Neigungen im Iran ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran offen eine homosexuelle Neigung ausleben wird und deshalb flüchtlingsrelevanter Verfolgung bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt sein könnte (vgl. zur Rechtslage im Iran zuletzt VG Würzburg, Urteil vom 23. Dezember 2015 - W 6 K 15.30648 -, juris, Rn. 35 ff.). cc) Soweit der Kläger darauf verweist, dass er Atheist (also nicht lediglich konfessionslos) sei, so vermag dies seiner Klage gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine gefestigte atheistische Grundüberzeugung, die er öffentlich und in bewusster Abkehr vom muslimischen Glauben vertreten würde und die ihn deshalb der Gefahr aussetzen würde, im Iran wegen Apostasie bestraft zu werden, hat der Kläger nicht dargelegt. 4. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, im Folgenden: EMRK) ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Insbesondere ist seine Andeutung, er sei auch „psychotherapeutisch angebunden“, ohne jede weitere Konkretisierung und Beleg geblieben. 5. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf den bis auf Weiteres erklärten Verzicht der Beklagten auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum RVG gegenüber unterliegenden Asylklägern(allgemeine Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 24. März 2016) nicht. Der im Jahre 1987 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Im Februar 2011 schloss er an der S...Universität für Technologie in T...das Studium Industrieingenieurwesen mit dem Bachelor ab. Am 20. September 2011 reiste der Kläger mit einem durch die Deutsche Botschaft Teheran erteilten, bis zum 18. Dezember 2011 gültigen nationalen Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufenthaltszweck des Visums war die Aufnahme eines Masterstudiums Wirtschaftsingenieur an der Technischen Universität C.... Der Kläger nahm das Studium nicht auf, sondern begab sich zu seiner in Düsseldorf lebenden Schwester M..., wo er am 17. Januar 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte. Nachdem ihm die Ablehnung seines Antrages signalisiert worden war, meldete der Kläger bei der Landeshauptstadt H... zum 15. Februar 2012 seinen Zuzug zu einer ihm unbekannten Person, ohne seinen Wohnsitz nach dorthin zu verlegen. Die Landeshauptstadt H... erteilte dem Kläger hierauf mit Datum vom 20. Februar 2012 nach Vorlage entsprechender Immatrikulationsbescheinigungen eine zuletzt bis zum 16. April 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Am 16. Mai 2013 suchte der Kläger um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland nach. Die Durchführung einer noch am selben Tage beabsichtigten Anhörung verweigerte er. Bei seiner sodann am 6. Juni 2013 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Berlin - (Bundesamt) durchgeführten Anhörung gab er an, er sei an der S...-Universität in Teheran Mitglied der islamischen Studentenunion, einer aus 15 Personen bestehenden linksintellektuellen Gruppe, gewesen und habe in dieser Eigenschaft politisch kritische Artikel für Rokhdaad und die Zeitschrift Shargh verfasst. Eine andere Gruppe habe die Internetzeitschrift Sarpich betrieben, in der er ebenfalls Artikel veröffentlich habe. Insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 habe man sich kritisch mit dem Wahlausgang auseinandergesetzt und für den Kandidaten Mussawi engagiert. Zwei Mitglieder seiner Gruppe seien nach dem Ashura-Tag im Jahre 2009 von Sicherheitskräften festgenommen worden. Nach deren Freilassung sei er zehn bis zwanzig Mal von dem Mitarbeiter des Informationsministeriums S... telefonisch vorgeladen worden. Diesen Vorladungen sei er jedoch nie gefolgt. Im Jahr 2010 sei ein weiteres Mitglied der Gruppe verhaftet worden und die telefonischen Vorladungen hätten sich ihm gegenüber im gleichen Umfang wiederholt. Er sei zwar nicht festgenommen worden, aber bei den Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten aktenkundig erfasst gewesen. Er habe deswegen ständig seine Wohnung gewechselt. Angst vor einer Festnahme habe er auch deshalb gehabt, weil er homosexuell sei. Im Frühjahr 2011 hätten zwei bis drei Männer die elterliche Wohnung durchsucht und seinen Laptop beschlagnahmt. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in einem Bürogebäude der Firma seines Vaters versteckt. Den Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er die Hoffnung gehabt habe, dass sich die Situation in seinem Heimatland verbessere. Die Mutter seines Freundes O... sei nach ihrer Rückkehr in den Iran von einer Besuchsreise in die Bundesrepublik Deutschland verhört und über seine Person befragt worden. Die frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers machte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 gegenüber dem Bundesamt geltend, der Kläger sei in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich migrantisch organisierter Homosexueller aktiv, reichte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 Bescheinigungen des Vereins iranischer Flüchtlinge (datiert auf den März 2013), der Iranian Queer Organization (datiert auf den 20. Februar 2013), des GLADT e.V. (datiert auf den 16. März 2013) und des Iranischen Schwulenverbandes (datiert auf den 20. Februar 2013) nach und machte geltend, der Kläger habe bereits im Iran aktiv für die Rechte von LSBTQ gekämpft. Wegen des genauen Inhalts der Bescheinigungen wird auf Bl. 117 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2015, als Einschreiben am 16. Juli 2015 zur Post gegeben, lehnte es das Bundesamt ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der angeblich sowohl im Jahre 2009 als auch 2010 vielfach telefonisch vorgeladene Kläger dennoch im Februar 2011 sein Studium habe abschließen können. Nahezu ausgeschlossen sei, dass eine von den iranischen Sicherheitsbehörden gesuchte Person mit eigenen Reisedokumenten auf dem Luftwege aus dem Iran ausreisen könne. Gegen die behauptete Verfolgungsfurcht spreche auch der Zeitpunkt der Asylantragstellung. Den Darlegungen des Klägers lasse sich auch nicht entnehmen, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung im Iran irgendwelche Probleme den Behörden gehabt habe. Die Bescheinigung des iranischen Schwulenverbandes vom 20. Februar 2013, in der im Wesentlichen die Angaben des Klägers wiederholt würden, sei als Gefälligkeitsbescheinigung zu bewerten. Hiergegen hat der Kläger am 3. August 2015 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Als Student habe er in einer Studentenwohngemeinschaft über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren in einer homosexuellen Partnerschaft gelebt. In seiner Schulzeit sei er bei sexuellen Handlungen ertappt worden und habe sich vor den Religionslehrern der Schule verantworten müssen. Seine Familie habe nichts von seiner homosexuellen Identität gewusst. Wegen dieser Identität sei er immer wieder massiven körperlichen, sexuellen und psychischen Übergriffen ausgesetzt gewesen (bei der Anhörung sei hierzu nicht nachgefragt worden). Bereits im Iran, wie auch exilpolitisch, habe er sich für die Rechte Homosexueller und gegen das Regime eingesetzt. Bei seinen Veröffentlichungen sei er mit seinem Namen identifizierbar gewesen. Im Anschluss an die in der Anhörung geschilderten Verhaftungen habe er unter ständiger Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden gestanden. Aus Angst vor einer Festnahme habe er die Studentenwohngemeinschaft letztlich verlassen und sei zu seinen Eltern zurückgekehrt. Bei der Beschlagnahme seines Laptops sei ein Großteil seiner Arbeit und Publikationen sichergestellt worden. Sein Vater habe ihn bei der Vorsprache der Uniformierten noch rechtzeitig gewarnt, so dass er sich auf das Hausdach habe flüchten können. Aus Angst vor weiterer staatlicher Verfolgung habe er sich letztlich um ein Studentenvisum beworben. In Köln und in Berlin habe erneut Kontakt mit exilpolitischen iranischen Aktivisten aufgenommen, unter anderem mit O.... Seit 2012 stehe er mit Gladt e.V. in Kontakt und engagiere sich dort zunehmend. Er sei auch psychotherapeutisch angebunden. Aufgrund seiner offenen politischen Betätigung, seiner sexuellen Identität und als Atheist habe er einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Die letzten dokumentierten Hinrichtungen im Iran wegen homosexueller Handlungen seien noch im September 2011 erfolgt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juli 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf den Iran nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte ist in den Terminen am 6. und 7. September 2016 nicht vertreten gewesen. Das Gericht hat den Asylvorgang des Bundesamtes 5633001 – 439 sowie einen Ausdruck der elektronischen Ausländerakte des Klägers zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger ist in den Terminen zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die einheitliche Sitzungsniederschrift vom 6./7. September 2016 (Bl. 79 – 91 der Streitakte), wegen seiner weiteren Angaben auf die Schriftsätze vom 14. Dezember 2015 (Bl. 27 ff. der Streitakte) und 6. September 2016 (Bl. 112 ff. der Streitakte), wegen der in den Terminen zur mündlichen Verhandlung überreichten weiteren Unterlagen auf Bl. 10 ff. der Streitakte verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F.... Wegen deren Angaben wird auf Bl. 87 f. der Streitakte Bezug genommen.