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Beschluss

3 L 241.16

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0801.3L241.16.0A
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Leitsätze
1. Für einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschulung eines Schülers an einer Eliteschule bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, da ohne die Weiterbeschulung eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechts eines Schülers auf schulische Bildung gegeben ist.(Rn.29) 2. Grundsätzlich ist auch im Schulrecht der Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zu beachten und der Gesetzgeber ist verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Insoweit muss jedenfalls bei allgemeinbildenden weiterführenden Schulen die zwangsweise Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Schuldverhältnis, insbesondere wenn sie mit dem Ausschluss vom Besuch einer ganzen Schulart verbunden ist, vom Gesetzgeber selbst geregelt werden. Dem hat der Berliner Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er im Schulgesetz die allgemeinen Voraussetzungen für die Versetzung und das Verlassen einer Schule sowie eines Bildungsganges an den Regelschulen geschaffen hat. Es erscheint als unbedenklich, dass er zudem für Schulversuche, also für innovative Maßnahmen, die das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterentwickeln, und daran anknüpfende Schulen besonderer pädagogischer Prägung die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt hat, von einzelnen gesetzlichen Vorschriften abzuweichen, insbesondere auch von den Vorschriften über das Verlassen einer Schule, soweit dies das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert.(Rn.35) 3. Eine Entscheidung, nach der der Schüler seine leistungssportliche Empfehlung verliert, weil er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt und deshalb in die Schule verlassen muss, ist aufgrund des zu beachtenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Sie muss jedoch zumindest transparent und sachlich nachvollziehbar sein. Hieran mangelt es, wenn wesentliche Aspekte für die Entscheidung nicht erkennbar sind und auch nicht dokumentiert wurden, obwohl die Entscheidung schriftlich begründet werden muss.(Rn.36)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 bis zu einer erneuten Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der S...im Schuljahr 2016/2017 vorläufig in der Jahrgangsstufe 11 der genannten Schule in der Sportart Fußball zu unterrichten. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschulung eines Schülers an einer Eliteschule bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, da ohne die Weiterbeschulung eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechts eines Schülers auf schulische Bildung gegeben ist.(Rn.29) 2. Grundsätzlich ist auch im Schulrecht der Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zu beachten und der Gesetzgeber ist verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Insoweit muss jedenfalls bei allgemeinbildenden weiterführenden Schulen die zwangsweise Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Schuldverhältnis, insbesondere wenn sie mit dem Ausschluss vom Besuch einer ganzen Schulart verbunden ist, vom Gesetzgeber selbst geregelt werden. Dem hat der Berliner Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er im Schulgesetz die allgemeinen Voraussetzungen für die Versetzung und das Verlassen einer Schule sowie eines Bildungsganges an den Regelschulen geschaffen hat. Es erscheint als unbedenklich, dass er zudem für Schulversuche, also für innovative Maßnahmen, die das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterentwickeln, und daran anknüpfende Schulen besonderer pädagogischer Prägung die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt hat, von einzelnen gesetzlichen Vorschriften abzuweichen, insbesondere auch von den Vorschriften über das Verlassen einer Schule, soweit dies das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert.(Rn.35) 3. Eine Entscheidung, nach der der Schüler seine leistungssportliche Empfehlung verliert, weil er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt und deshalb in die Schule verlassen muss, ist aufgrund des zu beachtenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Sie muss jedoch zumindest transparent und sachlich nachvollziehbar sein. Hieran mangelt es, wenn wesentliche Aspekte für die Entscheidung nicht erkennbar sind und auch nicht dokumentiert wurden, obwohl die Entscheidung schriftlich begründet werden muss.(Rn.36) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 bis zu einer erneuten Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der S...im Schuljahr 2016/2017 vorläufig in der Jahrgangsstufe 11 der genannten Schule in der Sportart Fußball zu unterrichten. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der fünfzehnjährige Antragsteller zu 1 die im Tenor genannte Eliteschule des Sports verlassen muss. Die Antragsteller zu 2 und zu 3 sind die Eltern des Antragstellers zu 1 und meldeten diesen im Februar 2012 an der genannten Schule, die damals noch den Namen P... trug und als Schulversuch betrieben wurde, für die Sportart Fußball an. Mit der Anmeldung legten sie ein Empfehlungsschreiben des Landessportbundes Berlin e.V. (LSB) vor und teilten mit, ihr Kind trainiere bei T... Dabei erklärten sie unter anderem, ihnen sei bekannt, dass ein Verbleib in einer Sportklasse sportliches und schulisches Engagement voraussetze, dass ihr Kind die Sportklasse, gegebenenfalls auch die Schule, verlassen müsse, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen, und dass jährlich über die schulische und sportliche Entwicklung ihres Kindes Bilanz gezogen werde. Der Antragsteller zu 1 wurde zum Schuljahr 2012/2013 in den 7. Jahrgang der genannten Schule in der Sportart Fußball/Jungen aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Februar 2013 wurde die Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung - Eliteschule des Sports - in die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP - aufgenommen. Im Schuljahr (2015/2016) besuchte der Antragsteller zu 1 die Jahrgangsstufe 10 der Schule. Am 10. November 2015 teilten der Trainer und Klassenlehrer (Herr ...) sowie seine Stellvertreterin (Frau...) den Antragstellern im Rahmen der sogenannten Förderkonferenz mit, eine Weiterführung in der Oberstufe im kommenden Schuljahr sei aus sportlicher Sicht ausgeschlossen. In einem mit „Fördergespräch Fußball“ überschriebenen Blatt, das den Briefkopf der Schule sowie das Datum 15. Januar 2016 trägt und mehrere Spalten und Felder enthält, wurden einzelne Noten für verschiedene sportliche Leistungen des Antragstellers zu 1 in den Bereichen Technik, Taktik offensiv, Taktik defensiv, Athletik, Psyche und Spielfähigkeit festgehalten. In fünf der sechs genannten Komponenten wurden zahlreiche Teilkomponenten (wie bspw. Ballkontrolle, Torschuss, Kopfball, Beidfüßigkeit, Verhalten bei Ballbesitz, Umschaltverhalten, Laufverhalten, Schnelligkeit, Ausdauer, Beweglichkeit, Koordination, Leistungsbereitschaft, Führungsqualitäten etc.) benotet. Die gebildete Gesamtnote betrug 3,7. Auf der Einschätzung ist (oben) handschriftlich vermerkt „Sportliche Einschätzung zum 10.11.2016“. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 vermerkte der Sportkoordinator der Schule (Herr R...), er habe eine Plausibilitätsprüfung bei Beendigung der sportlichen Förderung aufgrund fehlender sportlicher Perspektive an der Eliteschule des Sportes zum Entzug der sportlichen Empfehlung nach Klasse 10 für den Antragsteller zu 1 vorgenommen. Der Antragsteller zu 1 habe laut Empfehlung des B... Fußballverbandes (B...) am leistungssportlich orientierten Training in der Sportart Fußball teilgenommen. Entsprechend § 8 der AufnahmeVO-SbP werde vor einem Übergang in die gymnasiale Oberstufe geprüft, ob die leistungssportliche Entwicklung des Schülers den Fortbestand einer besonderen leistungssportlichen Förderung rechtfertige. Im Fall des Antragstellers zu 1 habe der B... entschieden, dass die leistungssportliche Perspektive für eine Weiterführung in der gymnasialen Oberstufe nicht ausreiche. Die sportlichen Kriterien zu einer solchen Weiterführung seien nicht erreicht worden. Hierzu zählten eine Nominierung in die Auswahl des B..., Spieler in einem Nachwuchsleistungszentrum bzw. Nationalspieler des DFB. Im sportlichen Koordinierungsteam Eliteschule des Fußballs sei durch den Verbandssportlehrer (Herrn R...) keine weitere Förderung ausgesprochen worden. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte der LSB den Antragstellern mit, der Antragsteller zu 1 habe, wie im Fördergespräch im November 2015 erläutert, die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien zur Weiterführung in die 11. Klasse nicht erfüllt. Die damit verbundene Entscheidung, den Antragsteller zu 1 nicht mehr im Leistungssport zu fördern, sei im Trainerteam beraten und bestätigt worden. Damit könne der LSB keine weitere sportliche Forderung an einer Eliteschule des Sports befürworten. Am 16. Februar 2016 empfahl die Klassenkonferenz, dass der Antragsteller zu 1 die Schule aufgrund der fehlenden sportlichen Perspektive verlassen müsse. Mit Bescheid vom 17. Februar 2016 (Datum des Abdrucks des Bescheides im Verwaltungsvorgang) bzw. 18. Februar 2016 (Datum des an die Antragsteller übersandten Bescheides) teilte der Schulleiter den Antragstellern mit, in der Förderkonferenz sei durch den Fachverband bzw. den LSB entschieden worden, dass der Antragsteller zu 1 die Voraussetzungen für eine sportliche Förderung nicht weiter erfülle. Diese Entscheidung habe einen rein sportfachlichen Charakter. Der Sportkoordinator der Schule habe anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen geprüft, ob diese Entscheidung nachvollziehbar und schlüssig sei. Die individuelle Plausibilitätsprüfung sei diesem Schreiben beigefügt. Auf der Grundlage der Prüfung habe die Klassenkonferenz die Entscheidung des LSB bestätigt und für den Antragsteller zu 1 einen Schulwechsel empfohlen. Die Entscheidung des LSB bzw. die Empfehlung der Klassenkonferenz mache einen Schulwechsel zum neuen Schuljahr zwingend erforderlich, da der Besuch der Eliteschule des Sports nur möglich sei, wenn der Sportler in das Training des Verbandes eingebunden sei. Die Schule sei selbstverständlich bereit, den Antragstellern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und den Übergang auf eine andere Schule zu begleiten. Mit Schreiben vom 2. März 2016 legten die Antragsteller Widerspruch ein und baten, die vom LSB angewandten Kriterien näher zu bezeichnen. Am 7. März 2016 nahm die Schule auf im Internet vom LSB dargestellte Kriterien Bezug und teilte mit, auf der Grundlage dieser Kriterien sei die Entscheidung des LSB erfolgt. Die Einschätzung des LSB sei vom Sportkoordinator der Schule auf deren Schlüssigkeit geprüft worden. Sofern die Antragsteller zu den sportlichen Aspekten noch spezifische Fragen hätten, könnten Sie direkt mit dem Abteilungsleiter Leistungssport des LSB (Herrn S...) Kontakt aufnehmen. Unter dem 2. Mai 2016 teilte der LSB den Antragstellern mit, in dem Förderprotokoll sei sportfachlich differenziert und nach konkreten sportartbezogenen Kriterien dargestellt worden, warum der Antragsteller zu 1 nicht einer DFB- oder B...-Auswahl angehöre bzw. nicht in das H... Leistungszentrum berufen worden sei. Das Protokoll zeige beispielsweise große Defizite in den Bereichen Taktik offensiv, Taktik defensiv und in der Spielfähigkeit (Note 4) auf. Durchschnittliche Leistungen und eine durchschnittliche Trainingseinstellung reichen nicht aus, um weiter gefördert zu werden. Zur Vorbereitung des Fördergespräches sei bei der Sitzung des Regionalteams Fußball, dem Steuerungs- und Fachgremium des B..., am 30. September 2015 über jeden Sportler der Eliteschulen diskutiert und dessen sportliche Perspektive eingeschätzt worden. Die (namentlich bezeichneten) Mitglieder des fachkompetenten Teams hätten sportfachlich eingeschätzt, dass der Antragsteller zu 1 keine weitere sportliche Empfehlung erhalte. Die Empfehlung des LSB zur Beendigung der leistungssportlichen Förderung beruhe auf der Grundlage dieser Entscheidung. Deshalb trage der LSB die Entscheidung mit. Die Antragsteller begründeten ihren Widerspruch mit Schreiben vom 27. April 2016 und 22. Juni 2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016, zugestellt am 26. Juli 2016, wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides der S... vom 17. Februar 2016 an. Bereits am 7. Juli 2016 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den sie näher begründet haben. Nachdem die Antragsteller vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides zunächst die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. März 2016 gegen den Bescheid der S...vom 17. Februar 2016/18. Februar 2016 feststellen lassen wollten, beantragen sie nunmehr, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass vorliegend das Verfahren gemäß § 8 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP eingehalten worden sei. Der LSB habe für die Sportart Fußball als Kriterium für eine Weiterführung der Förderung die Entscheidung eines Trainerteams festgelegt. Anders als bei Einzelsportarten, bei denen z.B. ein Ranglistenplatz als Kriterium herangezogen werden könne, habe der LSB bei der Mannschaftssportart Fußball die Entscheidung einem Trainerteam überlassen, da hier eine Vielzahl unterschiedlichster Aspekte, insbesondere auch das Verhalten im Team, zu berücksichtigen sei. Die Antragsteller seien auch schon im Fördergespräch im November 2014, am Ende der Jahrgangsstufe 9, darauf hingewiesen worden, dass für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe der D-Kader-Status (Landeskader, Landesauswahl bzw. Nachwuchsleistungszentrum) notwendig sei. Im Fördergespräch im November 2015 sei ihnen dann mitgeteilt worden, dass der Antragsteller zu 1 weder Mitglied eines Nachwuchsleistungszentrums noch der Landesauswahl sei und daher eine weitere Beschulung an der Eliteschule des Sports ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Bände) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Form Erfolg. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gerichtete Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO umzudeuten, wobei das Gericht nicht an die Fassung von Anträgen gebunden ist (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 88 VwGO, Rn. 10 m. w. N.). Zwar hat der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren die sofortige Vollziehung des Bescheides des Schulleiters der S...vom 17. Februar 2016/18. Februar 2016 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, so dass dem Anschein nach die aufschiebende Wirkung des Widerspruches in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt werden könnte. Dies würde aber voraussetzen, dass es sich bei dem Bescheid des Schulleiters um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, der mit einem Anfechtungswiderspruch bzw. einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffen werden kann und gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben ist. Das ist nicht der Fall. Die Schülerinnen und Schüler an der Eliteschule des Sports rücken nicht „automatisch“ in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Sie benötigen hierfür eine entsprechende positive Entscheidung des Schulleiters gemäß § 8 Abs. 8 Sätze 6 und 7 AufnahmeVO-SbP. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Schulleiter die Entscheidung über den Verbleib in der Schule oder das Verlassen der Schule bei einem Verlust der (sportlichen) Eignung der Schülerin oder des Schülers trifft. Dies ist vergleichbar mit den Versetzungsentscheidungen, die bspw. in der Sekundarstufe I, am Gymnasium und der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu treffen sind (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe - VO-GO -; s. zur jeweiligen Rechtsschutzform: Beschluss vom 28. Oktober 2015 - VG 3 L 562.15 - ). Insoweit liegt der vorliegende Fall anders, als die von der Kammer in der Vergangenheit für die Eliteschule des Sports im September 2014 entschiedenen Verfahren (s. Beschlüsse vom 23. September 2014 - VG 3 L 517.14 - juris, und 24. September 2014 - VG 3 L 516.14 -), in denen die Kammer Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als statthaft ansah. Damals gab es die Regelung in § 8 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP noch nicht, da diese (erst) seit dem 24. Dezember 2015 gilt (s. die Verordnung vom 30. November 2015, GVBl. S. 322). Der zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutete Antrag hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt Erfolg. Die Antragsteller haben mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren einen Anspruch darauf haben, dass der Antragsteller zu 1 bis zu einer erneuten Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der S... im Schuljahr 2016/2017 vorläufig in der Jahrgangsstufe 11 der genannten Schule in der Sportart Fußball unterrichtet wird. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die begehrte Entscheidung ist dringlich, da der Antragsteller zu 1 erheblich in seinem Recht auf (schulische) Bildung aus Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin i. V. m. § 2 SchulG beeinträchtigt würde, wenn er die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten müsste. Er müsste dann zunächst die bisher von ihm besuchte Schule verlassen, seine derzeit leistungssportlich ausgerichtete Schullaufbahn beenden und sich eine neue, aufnahmebereite (Regel-) Schule suchen, auf die er wechseln könnte. Den Antragstellern steht auch schon vor Klagerhebung ein Anordnungsanspruch zu. Es erscheint nach summarischer Prüfung als überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Schulleiter am 17. Februar 2016/18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 19. Juli 2016 getroffene Entscheidung, der Antragsteller zu 1 müsse die Eliteschule des Sports zum Ende des Schuljahres 2015/2016 mangels Eignung verlassen, rechtlich fehlerhaft ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hiergegen können die Antragsteller noch Klage erheben, da die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist, so dass eine etwaige Bestandskraft der Bescheide einem Anordnungsanspruch bislang nicht entgegensteht. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Verbleib oder das Verlassen einer Eliteschule des Sports sind § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und 4 SchulG sowie §§ 1, 2 und 8 AufnahmeVO-SbP. In § 18 Abs. 3 SchulG wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert (Satz 1). Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung und das Verlassen der Schule (Satz 2). Das Schulprogramm der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen (Satz 4). Der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung ist nach § 18 Abs. 4 Satz 1 SchulG für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Zu den Schulen besonderer pädagogischer Prägung zählen gemäß § 8 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP auch die Eliteschulen Sports, wie die vom Antragsteller zu 1 bislang besuchte S... In diesen Schulen können sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des LSB aufgenommen werden (§ 8 Abs. 3). Gemäß § 8 Abs. 8 müssen Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschule des Sports verlieren, die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen (Satz 1). Ein Verlust der Eignung liegt (unter anderem) vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Abs. 3 verliert, da sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt (Satz 2 Nr. 1). Die für die Eignung nach Satz 2 Nr. 1 maßgeblichen Leistungskriterien legt der LSB fest (Satz 3). Sobald der LSB der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, da sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit (Satz 4). Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab (Satz 5). Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nr. 1 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (Satz 6). Über den Verbleib in der Schule oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden (Satz 7). Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen (Satz 8). Diesen Vorgaben hält die vorliegend streitgegenständliche Entscheidung, der Antragsteller zu 1 habe seine Eignung zum Besuch der Eliteschule des Sports verloren, nicht stand. Allerdings teilt die Kammer nicht die Einschätzung der Antragsteller, die Regelung in § 8 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 3 SchulG gedeckt. Es trifft zwar zu, dass auch im Schulrecht der Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zu beachten und der Gesetzgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 640/80 – juris, Rn. 43 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1998 - 6 B 9/98 - juris, Rn. 3 ff. , Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl., Rn. 51 ff., jeweils m. w. N.). Hiervon ausgehend muss jedenfalls bei allgemeinbildenden weiterführenden Schulen die zwangsweise Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Schuldverhältnis, insbesondere wenn sie mit dem Ausschluss vom Besuch einer ganzen Schulart verbunden ist, vom Gesetzgeber selbst geregelt werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 52 ff. m. w. N.). Dem hat der Berliner Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er im Schulgesetz die allgemeinen Voraussetzungen für die Versetzung und das Verlassen einer Schule sowie eines Bildungsganges an den Regelschulen geschaffen hat (§ 59 Abs. 2 und 3 SchulG). Es erscheint als unbedenklich, dass er zudem für Schulversuche, also für innovative Maßnahmen, die das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterentwickeln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG), und daran anknüpfende Schulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 18 Abs. 2 Satz 4 SchulG) die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt hat, von einzelnen gesetzlichen Vorschriften abzuweichen, insbesondere auch von den Vorschriften über das Verlassen einer Schule, soweit dies das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert (§ 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG). Schulrechtliche Bestimmungen müssen zwar auf der einen Seite eine hinreichende Steuerkraft entfalten, um einen angemessenen Schutz der Grundrechte sicherzustellen. Sie dürfen aber auf der anderen Seite nicht so detailliert gefasst sein, dass sie die Umsetzung allgemeiner, sich fortentwickelnder Erkenntnisse der Erziehungswissenschaften und pädagogische Erfahrungen blockieren oder die pädagogische Gestaltungsfreiheit übermäßig beschränken (Niehues/Rux, a. a. O., Rn. 51 ff. m. w. N.). Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Eliteschulen des Sports als Schulen besonderer pädagogischer Prägung betrieben werden, ist es erforderlich, dass diesen Schulen mit einer gewissen Flexibilität durch Rechtsverordnung gestattet werden kann, von den Vorschriften des Schulgesetzes zum Verlassen einer Schule abzuweichen. So können sie der breit gefächerten leistungssportlichen Ausrichtung gerecht werden, die Regelschulen nicht haben. Dabei ist es auch unbedenklich und rechtlich zulässig, den LSB für die Beurteilung der leistungssportlichen Aspekte einzubeziehen, da eine Eliteschule in der Regel nicht selbst über Lehrkräfte mit der erforderlichen Sachkunde für die Beurteilung sämtlicher leistungssportlicher Aspekte in den von ihr angebotenen Sportarten verfügt und somit auf die sachkundige Expertise des LSB angewiesen (vgl. Urteil vom 7. Mai 2014 - VG 3 K 594.13 - juris, Rn. 28 ff., m. w. N.). Jedoch ist die somit grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP rechtlich mögliche Entscheidung, dass ein Schüler seine leistungssportliche Empfehlung verliert, weil er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt (8 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP), und deshalb in die Schule verlassen (§ 8 Abs. 8 Satz 6), im vorliegenden Einzelfall nicht rechtmäßig ergangen. Eine solche Entscheidung ist zwar aufgrund des zu beachtenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. Beschluss vom 23. September 2014, a. a. O., Rn. 26). Sie muss jedoch zumindest transparent und sachlich nachvollziehbar sein. Hieran mangelt es vorliegend, da wesentliche Aspekte für die Entscheidung nicht erkennbar sind und auch nicht dokumentiert wurden, obwohl die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 8 Satz 8 AufnahmeVO-SbP schriftlich zu begründen ist. Grundvoraussetzung für eine Weiterführung der leistungssportlichen Förderung an einer Eliteschule des Sports in der Sportart Fußball ist nach den vom Antragsgegner übersandten „Weiterführungskriterien“ des LSB (s. Bl. 46 ff. der Gerichtskate - GA -; abrufbar unter: http://www.lsb-berlin.net/fileadmin/bilder/lsb-redakteure/Leistungssport/Eliteschulen/Aufnahmekriterien.Fussball.Stand.Juli.2016.pdf) ein leistungssportliches Verhalten des Schülers. Dazu gehören u. a. eine positive Trainingseinstellung, Trainingsfleiß, gesunde Lebensweise, fairer Umgang im Training und Wettkampf, hohe Leistungsbereitschaft. Nach Ziffer 5 der Weiterführungskriterien sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Perspektivkader in einem Berliner Leistungszentrum. 2. Perspektivkader in der Berliner-Auswahlmannschaft. 3. Aufgrund von entwicklungsbedingten Rückständen und des Vorhandenseins sehr guter fußballerischer Fähigkeiten wird dem Spieler vom Trainerteam des B... weiterhin eine leistungssportliche Perspektive eingeräumt. Gemäß Nr. 8 der Weiterführungskriterien entscheidet ein Trainerteam, bestehend aus B...-Verbandssportlehrer und den Trainern des Standortes, über die sportliche Weiterführung, bzw. das Ausscheiden der Schüler an den Eliteschulen des Sports nach der 8. bzw. 10. Klasse. Diese Kriterien erscheinen zwar - anders als die Antragsteller meinen - als hinreichend bestimmt. Es ist aber nicht erkennbar, dass insbesondere das Kriterium Nr. 3 bei der Entscheidung über die leistungssportliche und schulische Zukunft des Antragstellers zu 1 herangezogen und auf einer ausreichenden Tatschengrundlage geprüft wurde. Zwar behauptet der LSB in seinem Schreiben vom 2. Mai 2016, es sei am 30. September 2015 im Trainerteam in Vorbereitung des Fördergesprächs über jeden Sportler der Eliteschulen des Fußballs diskutiert worden. Die sportliche Perspektive des Antragstellers zu 1 sei damals eingeschätzt worden. Zu dem Team und den Verantwortungsträgern hätten Herr R..., der verantwortliche Nachwuchstrainer des B..., Herr H... vom B..., Herr S..., der verantwortliche Lehrertrainer der P...-Schule, Herr V... von H... und Herr R..., der Sportkoordinator der P...-Schule, gehört. Es wird jedoch nicht deutlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Mitglieder dieses Trainerteams seinerzeit die leistungssportlichen Fähigkeiten des Antragstellers zu 1 bewertet haben wollen. Insbesondere fehlt jeglicher Anhaltspunkt und Beleg dafür, dass die Verantwortlichen den Antragsteller zu 1 in zeitlicher Nähe vor dem Fördergespräch tatsächlich leistungssportlich trainieren oder spielen haben sehen oder sich die erforderlichen Informationen auf andere Weise beschafft haben. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da die Antragsteller hierzu berichten, der Antragsteller zu 1 sei im Training oder im Spiel nicht von einem solchen „Trainerteam“ beobachtet worden. Es habe nur in der 7. und 8. Klasse regelmäßig Sportleistungstests gegeben. Die Tests seien nach dem Weggang des Fußballkoordinators (Herrn S...) eingestellt worden. Dem Antragsteller zu 1, der in einer Jugendmannschaft des B... spiele, sei auch danach aufgrund seiner sportlichen Leistung in diesem Verein, zuletzt für das Schuljahr 2015/2016, die sportliche Förderungswürdigkeit zuerkannt worden. Diese Eignung sei dann erstmals im Gespräch im November 2015 mit der Begründung in Frage gestellt worden, es könnten nur noch Schüler an der Schule bleiben, die in einem der beiden Leistungszentren der Vereine H...und 1... trainierten oder die in die Landesauswahl des B... oder die Bundesauswahl des DFB in ihren jeweiligen Altersklassen berufen worden seien. Nach Auskunft der Vereinstrainer des B... hätten sich auch keine Vertreter des LSB, des B... oder der Schule mit diesen in Verbindung gesetzt, um eine Einschätzung zu den Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers zu 1 im Fußball zu erhalten. Es habe keine Kontakte, geschweige denn Besuche beim Training oder bei Spielen gegeben. Keiner der von der Schule genannten Personen, die die maßgebliche Einschätzung am 30. September 2015 getroffen haben sollen, hätten die Leistungen des Antragstellers zu 1 im vergangenen oder in diesem Jahr in der Vereinsmannschaft beobachtet. Nur einer, Herr S..., habe den Antragsteller zu 1 in der Schule spielen und trainieren sehen, allerdings erst ab Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2015/2016. Er sei dort erst seit Februar 2016 tätig und habe den Antragsteller zu 1 davor nicht gekannt. Diesen detaillierten Schilderungen der Antragsteller hat der Antragsgegner bislang im Kern nicht widersprochen, so dass jedenfalls bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass am 30. September 2015 über die leistungssportliche Eignung des Antragsteller zu 1 entscheiden wurde, obwohl dem Trainerteam die individuellen, aktuellen, leistungssportlichen Fähigkeiten des Antragstellers zu 1 gar nicht bekannt waren. Dies könnte allenfalls dann unproblematisch sein, wenn in den oben dargestellten Weiterführungskriterien des LSB allein (formal) an die Zugehörigkeit eines Spielers zu einem bestimmten Kader oder einem Berliner Leistungszentrum angeknüpft würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da unter Ziffer 5 der Weiterführungskriterien nicht nur die Zugehörigkeit zu einem der beiden Perspektive Kader (siehe Nr. 1 und Nr. 2) als maßgebend genannt werden. Weiteres Kriterium ist nach Nr. 3 vielmehr, ob einem Spieler (auch ohne Zugehörigkeit zu einem der genannten Kader) vom Trainerteam aufgrund von entwicklungsbedingten Rückständen und des Vorhandenseins sehr guter fußballerischer Fähigkeiten weiterhin eine leistungssportliche Perspektive eingeräumt wird. Eine solche Entscheidung setzt eine individuelle Prüfung voraus, also dass sich das Trainerteam eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, wie bspw. einen Eindruck vom tatsächlichen, aktuellen, individuellen, leistungssportlichen Leistungsvermögen des Schülers. Es spricht vorliegend auch nichts dafür, dass sich das Trainerteam auf andere Weise ausreichend über die leistungssportliche Eignung des Antragstellers informiert und nicht lediglich schematisch auf dessen (fehlende) Zugehörigkeit zu einem der Perspektivkader oder Leistungszentren abgestellt hat. Auch das Schreiben des Schulleiters vom 7. März 2016 deutet darauf hin, dass der Grund für die Entscheidung lediglich eine (fehlende) Zugehörigkeit des Antragstellers zu 1 einen der genannten Nachwuchs-, Auswahl- oder Perspektivkader war. In dem Schreiben weist der Schulleiter (sinngemäß) nur auf die oben unter Ziffer 5 Nr. 1 und Nr. 2 dargestellten Kriterien, nicht aber auf das Kriterium Nr. 3 und die danach erforderliche individuelle Prüfung hin. Auch sonst sind keine aussagekräftigen Unterlagen vorhanden, anhand derer nachvollzogen werden könnte, dass das Trainerteam am 30. September 2015 auch eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die nach dem Kriterium Nr. 3 vorgesehene individuelle Prüfung hatte. Den Antragstellern sind solche Unterlagen nach ihren Angaben weder vom LSB noch vom B... vorgelegt worden. Vielmehr sei ihnen mitgeteilt worden, die Unterlagen befänden sich im Schülerbogen. Dieser enthält hierzu allerdings keine aussagekräftigen Unterlagen. Bestandteil des Schülerbogens ist zwar die Einschätzung „Fördergespräch Fußball“ (Bl. 49 im Verwaltungsvorgang - VV -bzw. Bl. 32 der GA). Es bleibt jedoch völlig unklar, wann und von wem genau diese Einschätzung stammt, die das Datum 15. Januar 2016 trägt und nicht unterschrieben ist. Nicht erkennbar ist zudem, wer, wann und aus welchem Grund den handschriftlichen Zusatz „Sportliche Einschätzung zum 10.11.2016“ angebracht hat. Hier scheint der Tag des Fördergesprächs, der 10. November 2015, gemeint gewesen zu sein. Gänzlich unerklärlich ist schließlich, aufgrund welcher Beobachtungen von wem zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Noten in den Komponenten Technik, Taktik offensiv, Taktik defensiv, Athletik, Psyche und Spielfähigkeit und in zahlreichen Teilkomponenten (wie bspw. Ballkontrolle, Torschuss, Kopfball, Beidfüßigkeit, Verhalten bei Ballbesitz, Umschaltverhalten, Laufverhalten, Schnelligkeit Ausdauer Beweglichkeit Koordination Leistungsbereitschaft, Führungsqualitäten etc.) für die sportlichen Leistungen des Antragstellers zu 1 festgelegt wurden. Nichts anderes ergibt sich aus der in § 8 Abs. 8 Satz 4 AufnahmeVO-SbP vorgesehenen Prüfung der Mitteilung des LSB auf ihre Schlüssigkeit durch den Sportkoordinator der Schule. Der Koordinator hat sich in seiner „Plausibilitätsprüfung“ vom 9. Februar 2016 bei der Prüfung der sportlichen Kriterien - wie schon der LSB selbst - allein auf die (fehlende) Zugehörigkeit des Antragsteller zu 1 zu einem der in den Weiterführungskriterien unter Ziffer 5 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Kader bezogen und scheint ebenfalls (fehlerhaft) davon ausgegangen zu sein, dass eine individuelle Prüfung des Kriteriums in Nr. 3 nicht stattfinden müsse. Ist die Entscheidung des Schulleiters, der Antragsteller zu 1 müsse die Eliteschule des Sports mangels Eignung mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016 verlassen, bislang weder transparent noch sachlich nachvollziehbar und leidet deshalb an durchgreifenden rechtlichen Fehlern, so haben die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass zeitnah erneut unter Beachtung der oben genannten Aspekte hierüber entscheiden wird. Die Entscheidung ist ausreichend zu dokumentieren. Zudem haben sie einen Anspruch darauf, dass der Antragsteller zu 1 bis zu einer solchen Entscheidung zunächst (wie in den vergangenen vier Schuljahren) vorläufig weiter an der im Tenor genannten Schule in der Sportart Fußball unterrichtet wird, damit sie ihr Recht auf eine fehlerfreie Entscheidung über das Verlassen der Schule oder den Verbleib auf der Schule effektiv wahrnehmen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.