Urteil
3 K 8.16
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0712.3K8.16.0A
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Leitsätze
Auch das personenstandsrechtliche Verfahren nach §§ 17, 12 ff. PStG, das zur Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 1 ff. LPartG) führt, ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG.(Rn.21)
(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes M... von Berlin, ..., ..., Standesamt, vom 23. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes M... von Berlin, Abteilung …, Bezirksstadtrat, vom 26. November 2015 verpflichtet, der Klägerin für ihre Dolmetschertätigkeit bei dem Standesamt M... von Berlin am 23. Februar 2015 einen Betrag in Höhe von 181,50 € zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch das personenstandsrechtliche Verfahren nach §§ 17, 12 ff. PStG, das zur Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 1 ff. LPartG) führt, ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG.(Rn.21) (Rn.26) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes M... von Berlin, ..., ..., Standesamt, vom 23. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes M... von Berlin, Abteilung …, Bezirksstadtrat, vom 26. November 2015 verpflichtet, der Klägerin für ihre Dolmetschertätigkeit bei dem Standesamt M... von Berlin am 23. Februar 2015 einen Betrag in Höhe von 181,50 € zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Berufung wird zugelassen. 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Amtsgerichten nach Maßgabe von § 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 PStG scheidet hier aus, weil die Klägerin nicht die Vornahme einer Amtshandlung durch das Standesamt begehrt. Vielmehr bezieht sich das Klagebegehren auf die Erstattung von Aufwendungen für eine (bereits erfolgte) Amtshandlung. Diesen Anspruch stützt die Klägerin auf Vorschriften des öffentlichen Rechts, nämlich das BGG bzw. das LGBG und die KHV. Er wurzelt damit im öffentlichen Recht. 2. Die Klage ist hier als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. Denn das Begehren der Klägerin beschränkt sich nicht auf die schlichte Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages, sondern ist auf die voraufgehende verbindliche Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die gebärdensprachliche Verdolmetschung bei der Anmeldung einer Lebenspartnerschaft gerichtet. Hierüber hat der Beklagte vorab durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Das gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in welchem Grund und Grenzen des Anspruchs im Einzelnen bislang streitig und ungeklärt sind. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Soweit der Beklagte ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mit der Erwägung verneinen will, dass deren Forderung durch die Abtretungsvereinbarung mit V „ausgeglichen“ gewesen sei, geht dies schon deshalb fehl, weil der Beklagte die gegen ihn gerichteten Forderung bislang weder gegenüber der alten noch der neuen Gläubigerin beglichen hat (vgl. § 362 Abs. 1 BGB). 3. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 181,50 € für die bei der Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft für...V. bei dem Standesamt erbrachte Dolmetscherleistung. Sie wird durch die Ablehnung daher in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). a. Die §§ 12, 17 PStG (vom 19. Februar 2007, BGBl. I S. 122, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. November 2015, BGBl. I S. 2010) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 2 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes – Personenstandverordnung – PStV – (vom 22. November 2008, BGBL. I S. 2263, zuletzt geändert durch Art. 14 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) kommen als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch allerdings nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften haben die Personen, die eine Lebenspartnerschaft, auf die gemäß § 17 PStG die Vorschriften über die Eheschließung (§§ 12 ff. PStG) entsprechend anzuwenden sind, begründen wollen, vor der Begründung die beabsichtigte Lebenspartnerschaft bei einem Standesamt anzumelden und die in § 12 Abs. 2 PStG genannten Umstände durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PStV ist in dem Fall, dass ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert ist und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich ist, ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PStV, der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PStV entsprechende Anwendung findet, ist dann, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht spricht, ein Dolmetscher heranzuziehen, wenn der Standesbeamte (…) die fremde Sprache nicht beherrscht. Weder aus diesen Vorschriften noch aus der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz – PStG-VwV – vom 29. März 2010 (Bundesanzeiger – BAnz. – Nr. 57a vom 15. April 2010, zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz – PStG-VwV-ÄndVwV – vom 3. Juni 2014, BAnz AT 12.06.2014 B1, S. 1 - 13) ergibt sich, wer für die Kosten der Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers oder Fremdsprachendolmetschers aufzukommen hat (vgl. Hochwald in: Das Standesamt 2015, S. 153 ff., S. 153). Dementsprechend ist in der Anlage zu § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes im Land Berlin – PStGAV – (vom 26. März 2013, GVBl. 2013 S. 107) keine Gebühr für den Einsatz von Fremdsprachendolmetschern oder von Gebärdensprachendolmetschern normiert. b. Ebenso wenig kann der Anspruch auf §§ 6, 9 BGG vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gestützt werden. Dieses Gesetz betrifft ausschließlich die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung (§ 7 BGG). c. Der Anspruch auf die Vergütung der erbrachten Dolmetscherleistung ergibt sich vielmehr aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 LGBG (GVBl. 2006 S. 957, zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 15. Dezember 2010, GVBl. S. 560) in Verbindung mit den §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 KHV vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 2650, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024). Danach ist die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt und lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache (§ 12 Abs. 1 LGBG). Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitendem Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG). Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen (Abs. 2 Satz 2). Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 KHV finden entsprechende Anwendung (Abs. 2 Satz 3). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Erstattung des geltend gemachten Betrages sind vorliegend erfüllt. aa. Bei dem Standesamt des Bezirksamtes M...handelt es sich um eine Berliner Behörde i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 LGBG und damit eine öffentliche Stelle gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG. bb. Die Hinzuziehung der Klägerin war zur Wahrnehmung der Rechte von V im Verwaltungsverfahren erforderlich (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LBGB). Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft gemäß §§ 17, 12 ff. PStG nicht um ein Verwaltungsverfahren im engeren Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 9 VwVfG handelt. Denn auf diesen Begriff ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LBGB bei einer am Wortlaut, am Sinn und Zweck und an der Entstehungsgeschichte der Bestimmung orientierten Auslegung nicht beschränkt. Vielmehr ist auch das für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorgesehene personenstandsrechtliche Verfahren beim Standesamt ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 LBGB. Dies ergibt sich aus Folgendem: „Der Begriff Verwaltungsverfahren ist ohne Konturen“ (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwfG, 8. Auflage 2014, § 9 VwVfG, Rn. 83). Insbesondere unternimmt § 9 VwVfG nicht den Versuch einer allgemein gültigen Definition. Vielmehr regelt er allein das Verwaltungsverfahren „im Sinne dieses Gesetzes“, um dessen speziellen Anwendungsbereich zu konturieren. Wenn es etwa in Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG heißt, dass die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren bestimmen, wenn sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, so ist damit ein abweichendes, weiteres Verständnis des Verwaltungsverfahrens gemeint, definiert als (gesetzliche) Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u.a. – juris Rn. 109). Wird der Begriff des Verwaltungsverfahrens in diesem weiteren Sinne verstanden, so ist darunter nicht ausschließlich die Tätigkeit einer Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist, zu verstehen. So ist auch das Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 63 Bauordnung für Berlin – BauO Bln –, das (gerade) nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes vorbereitet, ebenso ein Verwaltungsverfahren in diesem Sinn, wie die behördliche Tätigkeit des Standesamtes nach dem PStG, so wie es in der PStV und in den mit Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen PStG-VwV geregelt ist. Denn die Tätigkeit des Standesamtes aufgrund der genannten Vorschriften vollzieht sich in einem vorgegebenen Verfahren, das einer behördlichen Prüfung und Willensbildung dient. Dagegen ist der Umstand, ob ein Betroffener sich „freiwillig“ oder „unfreiwillig“ einem behördlichen Verfahren unterzieht, entgegen der Auffassung des Beklagten kein taugliches Kriterium für die Feststellung, ob ein Verwaltungsverfahren vorliegt oder nicht. Der Sinn und Zweck der Bestimmung bestätigt ein weites Auslegungsverständnis. Ziel des LGBG ist die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes von Menschen mit Behinderungen und die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen gemäß Art. 11 der Verfassung von Berlin, worauf u.a. alle Berliner Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben aktiv hinzuwirken haben (§ 1 LGBG). Insbesondere darf niemand wegen seiner Behinderung diskriminiert werden (§ 2 Abs. 1 LGBG). Besondere Bedeutung hat die Regelung in § 12 Abs. 1 LGBG (Abschnitt II – Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen –), wonach die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt und lautsprachbegleitende Gebärden eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache sind. Diese Pflicht, in der Deutschen Gebärdensprache mit den Betroffenen zu kommunizieren, obliegt allen öffentlichen Stellen. Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Abbau von Sprachbarrieren für gehörlose Menschen im Umgang mit seinen Behörden, zudem auch eine Übernahme der Kosten im erforderlichen Umfang gehört, eingeräumt hat. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob das Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Norm im Ergebnis u.a. auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ausgerichtet ist. Dies hätte zur Folge, dass der Anspruch auf einen engen Ausschnitt des Verwaltungshandelns beschränkt wäre. Ein solches Verständnis von der Norm widerspräche dem Ziel des Gesetzes. Auch die Entstehungsgeschichte streitet für eine Einbeziehung des personenstandsrechtlichen Verfahrens in den Begriff des Verwaltungsverfahrens. Die jetzige Fassung von § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG ist durch Art. I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 433) eingeführt worden. In seiner ursprünglichen, durch Art. I des Gesetzes zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) vom 17. Mai 1999, GVBl. S. 178) eingeführten Fassung des LGBG bezog sich § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG noch ausdrücklich auf „das Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz“. Auch wenn die Streichung dieser Bezugnahme in der Gesetzesbegründung nicht näher erläutert wird (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 15/2938 S. 1, 3 ff.), so ist sie, wie sich aus dem „Bericht zur Lage der Menschen mit Behinderungen und ihrer Teilhabe in Berlin – Behindertenbericht 2006 –„ gem. § 11 LGBG der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (S. 16; http://www.parlament-berlin.de/ados/IIIPlen/vorgang/d15-5469.pdf) ergibt, so verstanden worden, dass daraus z.B. folge, dass bei einer Eheschließung der Gebärdendolmetscher von dem jeweiligen Bezirksamt bezahlt werden müsse. Noch in dem Rundschreiben I Nr. 19/2006, geändert mit Schreiben vom 27. März 2008 (http://archiv.diakonie-portal.de/Members/eui/Dokumente/SGB...II/Folder...1152269#935/File...1216209286.pdf) wird die Eheschließung, allerdings unter Bezugnahme auf den Begriff des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG, als Beispiel für ein Verfahren nach § 12 Abs. 2 LGBG genannt (geändert im aktuellen Rundschreiben I Nr. 19/2006, https://www. berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rdschr/2006...19.html). Die Hinzuziehung der Klägerin als Gebärdensprachdolmetscherin war auch im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG erforderlich, damit V in dem personenstandsrechtlichen Verfahren nach §§ 17, 12 ff. PStG ihre Rechte wahrnehmen konnte. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft i.S.d. §§ 1 ff. des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20. November 2015, BGBl. I S. 2010) setzt die Anmeldung nach §§ 17, 12 Abs. 1 und 2 PStG voraus. Die zukünftigen Partnerinnen haben die beabsichtigte Lebenspartnerschaft mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 PStG). Dabei regelt § 28 Abs. 1 PStV, dass die Eheschließenden die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden sollen. Bei Verhinderung einer der Partner kann dieser den anderen schriftlich bevollmächtigen oder bei Verhinderung aus wichtigem Grund können sich beide Partner durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PStV ist zwar (nur) dann, wenn ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert ist und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich ist, ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. Vorliegend hat der Standesbeamte aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin darauf bestanden, dass V bei ihrer persönlichen Vorsprache zur Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft diesen nur zusammen mit einer Gebärdensprachdolmetscherin wahrnimmt und damit die Erforderlichkeit bestätigt. Die Berechtigte durfte die Klägerin als Gebärdensprachdolmetscherin zur Kommunikation mit dem Standesbeamten heranziehen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHV haben die Berechtigten nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHV, wonach zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren – so wie hier – der Anspruch auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe im notwendigen Umfang besteht, ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Der Anspruch umfasst auch das Recht, eine Gebärdensprachdolmetscherin selbst bereitzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KHV), die die im Sinne des § 3 Abs. 1 KHV für die Wahrnehmung eigener Rechte der Berechtigten erforderliche Kommunikation sicherstellt. cc. Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 2 KHV auch berechtigt, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Danach vergütet die Behörde die nach § 2 Abs. 1 KHV erforderlichen Leistungen auch in dem Fall, dass der Berechtigte den Gebärdensprachdolmetscher selbst bereitgestellt hat, unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. So verhält es sich vorliegend. Deshalb kommt nicht mehr darauf an, dass die Berechtigte den Anspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG durch Vertrag auch wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten hat. Mit Ausnahme von § 411 BGB ist die Abtretung einer öffentlich-rechtlichen Forderung nach den §§ 398 ff. BGB unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils einschlägigen Rechtsmaterie (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 – juris Rn. 14, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 – III C 173.65 – juris Rn. 25; BGHZ, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Roth/Kieninger in Münchner Kommentar, 7. Auflage 2016, § 398 Rn. 8f.) zulässig. Die Abtretung des Anspruchs des Berechtigten aus § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG ist nicht eigens geregelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abtretung dieses Anspruchs auf die Erstattung der erbrachten Leistung der Klägerin Besonderheiten der Interessenlage zwischen der V und dem Beklagten entgegenstehen könnten (vgl. Hess. VHG, Urteil vom 25. Januar 1987 – 4 UE 3085/84 – juris Rn. 68). dd. Die Höhe des geltend gemachten Betrages entspricht den §§ 1 Abs. Satz 1 Nr. 1, 8 ff. des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG – (vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718, 776, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2218) welches gemäß § 5 Abs. 1 KHV entsprechend anzuwenden ist. Gegen die der Abrechnung auf Basis eines Stundenhonorars zugrunde gelegte Einsatzzeit, zu der auch Reise- und Wartezeiten zählen (§ 8 Abs. 2 JEVG) ist nichts zu erinnern. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 JEVG ein Stundenhonorar von 75 Euro in Ansatz gebracht hat. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 JEVG beträgt das Honorar des Dolmetschers für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen wurde ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens. Anspruchsauslösende Voraussetzung für eine Dolmetschervergütung ist nach § 9 Abs. 3 JEVG die Heranziehung durch das Gericht oder die Behörde. Die Heranziehung eines Dolmetschers beginnt nicht schon mit der schriftlichen Ladung, sondern mit dem Beginn des Ereignisses, bei dem gedolmetscht werden soll. Für eine Mitteilung im Voraus reicht es daher aus, dass die Art des Dolmetschens vor der tatsächlichen Inanspruchnahme mitgeteilt wird. Zudem kann die Art der Heranziehung jederzeit, bspw. auch während einer Befragung oder Verhandlung, geändert werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 Ws 301/14 – juris, Rn. 10 ff., 11, 14 f.; Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtkostengesetz u.a., 3. Auflage 2014, § 9 JEVG, Rn. 24 f.; Schneider, JVEG, 2. Auflage 2014, § 9 JVEG, Rn. 38). Vorliegend spricht viel dafür, dass von der Klägerin ein simultanes Dolmetschen erwartet und ihr dies im Voraus mündlich, mitgeteilt wurde. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist die vom Standesbeamten unterzeichnete „Einsatzbestätigung“, nach welcher dieser das Gespräch offenbar so gestaltet hat, dass eine simultane Verdolmetschung erforderlich war, die - was unstreitig ist - dann auch vorgenommen wurde. Bei einer solchen Sachlage ist es auch ohne eine Dokumentation einer entsprechenden vorherigen mündlichen Mitteilung über die verlangte Art des Dolmetschens sachgerecht, ausnahmsweise auf die nachträglich behördlich bestätigte, tatsächlich erfolgte Art des Dolmetschens hinsichtlich der Vergütung abzustellen (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 9 JEVG, Rn. 29, zur Maßgeblichkeit der tatsächlich erfolgen Art des Dolmetschens bei fehlender vorheriger Mitteilung). Im Übrigen dürfte das vom Standesbeamten bestätige simultane Dolmetschen bei einer Gesamtbetrachtung der Kosten die insgesamt günstigere Alternative gewesen sein. Das konsekutive Dolmetschen wird zwar „nur“ mit einem Stundensatz i.H. von 70 Euro vergütet, nimmt aber in der Regel erheblich mehr Zeit in Anspruch, als das mit 75 Euro pro Stunde etwas höher vergütete, simultane Dolmetschen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war auf Antrag der Klägerin gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der oben dargestellten schwierigen Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46/09 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 - juris). 5. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die die Frage der Rechtweite des Begriffs „Verwaltungsverfahren“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG grundsätzliche Bedeutung hat. 6. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juli 2016 ist bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben, § 173 VwGO in Verbindung mit § 296a Satz 1 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 181,50 Euro festgesetzt. Die Klägerin, die Diplom-Gebärdendolmetscherin ist, begehrt die Vergütung von Dolmetscherleistungen, die sie für Frau M...V..., geb. H...– im Folgenden V... –, anlässlich der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft bei dem Standesamt des Bezirksamtes M... – im Folgenden: Standesamt – erbracht hat. V ist seit Geburt gehörlos und unter Zuerkennung der Merkzeichen GL (Gehörlos) und RF mit einem Grad der Behinderung von 100 als Schwerbehinderte anerkannt. Am 23. Februar 2015 fand ein „Vorgespräch“ bei dem Standesbeamten statt. Aufgrund eines im Vorfeld mit Hilfe der Klägerin zwischen V und dem Standesbeamten geführten Telefongesprächs nahm die Klägerin als Gebärdendolmetscherin an der Vorsprache teil, weil eine schriftliche Kommunikation während der Anmeldung von Seiten des Standesbeamten abgelehnt worden war. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 beantragte Frau V die Erstattung der Dolmetscherleistungen. Sie führte aus, dass eine Lebenspartnerschaft nicht ohne die Mitwirkung des Standesamtes begründet werden könne. Dieses werde damit als Träger der öffentlichen Gewalt tätig. Sie habe gemäß §§ 7, 9 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) einen Anspruch darauf, bei der Kommunikation mit Trägern öffentlicher Gewalt einen Gebärdendolmetscher in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin reichte am 16. März 2015 eine Rechnung vom 12. März 2015 bei dem Standesamt über die Kosten für den Dolmetschereinsatz in Höhe von 181,50 Euro sowie eine von dem Standesbeamten unterschriebene „Einsatzbestätigung“ vom 23. Februar 2015 ein. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 23. März 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für den Dolmetschereinsatz ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass hier nicht ein sozial-rechtliches Verfahren im Sinne der Sozialgesetzbücher I bis XII vorliege. Im Übrigen handele es sich bei der Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft auch nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichstellungsgesetz – LGBG) i.V.m. § 9 VwVfG. Der Standesbeamte beurkunde den Vertragsschluss der Parteien im Sinne der § 14 Abs. 3, 17 Personenstandsgesetz (PStG). Vorab habe er noch die erforderlichen Voraussetzungen der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft zu prüfen. Es werde zu keiner Zeit ein Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlicher Vertrag durch diese Prüfung vorbereitet. Angestrebt werde lediglich eine Beurkundung der abzugebenden Willenserklärungen, um Rechtswirkungen herbeizuführen. Ein das Verwaltungsverfahren prägendes Über-/Unterordnungsverhältnis liege nicht vor. Selbst bei der Hinzuziehung eines Dolmetschers gemäß §§ 2, 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV) trage nicht die Verwaltung die Kosten, sondern der Beteiligte. Damit werde eine Gleichstellung mit nicht Gehörlosen/Gehörgeschädigten erreicht. Für eine Kostenerstattung sei eine, hier nicht vorliegende, Individualvereinbarung erforderlich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass der Begriff „Verwaltungsverfahren“ i.S.d. § 9 VwVfG nicht mit dem Begriff „Verwaltungsverfahren“ im BGG oder der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung – KHV) übereinstimme. Im Übrigen zähle auch die behördliche Genehmigung privatrechtlicher Verträge zum Verwaltungshandeln. Die zwingende Beteiligung des Standesbeamten am Zustandekommen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft/Ehe sei ein Fall des Verwaltungshandelns i.S.d. KHV. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte ergänzend aus, nach Art. 11 Verfassung von Berlin – VvB – i.V.m. § 12 LGBG werde dem Gehörgeschädigten als Nachteilsausgleich ermöglicht, in seiner Sprache zu kommunizieren. Es sei aber nicht in jeder Lebenslage und Situation erforderlich, einen Ausgleich zu schaffen. Im privatrechtlichen Bereich müssten Grenzen gezogen werden, da sonst nicht absehbar sei, wo der Staat „überall“ einen Ausgleich zu schaffen habe, und dies ausufern könne. Die Entscheidung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft sei freiwillig. Wenn keine ausgleichende Regelung für eine solche Situation in einem Bundesland geschaffen worden sei, könne der Betroffene sich auch nicht auf eine solche berufen. Die Klägerin hat am 23. Dezember 2015 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt unter Vorlage einer Abtretungsvereinbarung mit V vom 14. April 2015 ergänzend vor, sie mache den Anspruch aus abgetretenem Recht geltend. Im Übrigen sei die Registrierung bzw. die Beurkundung einer Lebenspartnerschaft ein Verwaltungsakt. Die Registrierung erfolge nach den dem Verwaltungsrecht zuzurechnenden Vorschriften des PStG. Für die Registrierung werde eine Gebühr erhoben, die Registrierung verändere den Personenstand des Paares und entfalte öffentlich-rechtliche Wirkung. Damit erfülle sie alle Voraussetzungen des § 35 VwVfG. Der Termin zur Vorbereitung der Registrierung sei demgemäß ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes M... von Berlin, Abteilung ..., ..., Standesamt, vom 23. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes M... von Berlin, Bezirksstadtrat, vom 26. November 2015 zu verpflichten, an sie für die Verdolmetschung eines Gespräches am 23. Februar 2015 einen Betrag in Höhe von 181,50 € zu erstatten sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinem Vorbringen fest und vertritt im Übrigen die Auffassung, die Klage sei als Verpflichtungsklage unzulässig. Die Klägerin sei darüber hinaus nicht aktivlegitimiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) ist beigezogen worden und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.